Mindestens zehntausend Deutsche sind nach Schätzungen der Caritas vom Wahlrecht ausgeschlossen, weil sie betreut werden. Sozialverbände kämpfen um Gleichberechtigung - und wollen notfalls vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Bei der Europawahl darf Klaus Winkel kein Kreuzchen machen. Er ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, weil er, seit er volljährig ist, unter sogenannter “Betreuung in allen Angelegenheiten” steht. Genau dieser Sammelbegriff ist es, der Winkel im Gegensatz zu den meisten seiner Wohngenossen die Teilnahme an Wahlen unmöglich macht. Wären Betreuungsangelegenheiten wie Finanzen oder Arztbesuche vom Gericht einzeln aufgezählt, dürfte er wählen. Mitunter ist es ein Glücksfall, wie ein Richter den Betreuungsbedarf formuliert. Wie Winkel ergeht es nach Schätzungen der Caritas mindestens zehntausend Menschen in der Bundesrepublik. Darunter auch solchen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung schuldunfähig und im psychiatrischen Maßregelvollzug sind. Sie alle werden von einem fundamentalen demokratischen Grundrecht ausgeschlossen. Sozialverbände fordern deshalb die Streichung der entsprechenden Passagen im Wahlrecht, weil sie aus ihrer Sicht gegen das Grundgesetz und die UN-Behindertenrechtskonvention verstoßen. (Quelle: Spiegel-online, 24.05.2014)

Ein Blick ins Bonner Grundgesetz eröffnet immer wieder Horizonte, doch diesen Blick möchte dem Grunde nach niemand wagen, ist man doch kein Jurist und spricht sich sodann selbst die Fähigkeit, den Wortlaut und Wortsinn der 65 Jahre alten ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen.

Im Art. 20 Abs. 2 GG ist auch das Grundrecht zu wählen verankert, unverbrüchlich und absolut:

“Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.”

Sollen die Wahlen des Volkes eingeschränkt werden, so bedarf dieses eines verfassungsändernden Gesetzes gemäß Art. 79 Abs. 1  Satz 1 GG:

“Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.”

Alles andere ist verfassungswidrig, wird es doch aufgrund von verfassungswidriger Verfassungsdurchbrechung aufgrund einfachgesetzlicher Regelungen ohne ausdrückliche grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage vollzogen. Das Problem beim Art. 20 GG ist darüber hinaus, dass sein Inhalt dem Wortlaut und Wortsinn nach der Ewigkeitsgaranite gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unterfällt und das bereits seit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949.

Die Verfassungsdurchbrechung war auch der Staatsrechtslehre der Weimarer Zeit – in Theorie und Praxis – eine gängige Vokabel. Doch so gängig sie war, so vielgestaltig waren ihre Bedeutungen. Die ‘Verfassungsdurchbrechung’ war in aller Staatsrechtslehrer Munde, doch gibt es wohl wenige Begriffe dieser Zeit, die so unterschiedlich und gleichermaßen unscharf umschrieben waren. Nach herrschender Lehre der Weimarer Zeit – die Unterschiede im Detail zunächst einmal ausgeblendet – galt die Verfassungsdurchbrechung als eine besondere Art der Verfassungsänderung. Sie bezeichnete überwiegend und zunächst einmal die Verfassungsänderung ohne Änderung der Verfassungsurkunde und damit eine materielle, also inhaltliche Verfassungsänderung.

Eine verfassungsrechtliche nicht nachzuziehende und nicht (be- ) greifbare Grenze der Verfassungsdurchbrechungen sah ein Großteil der Lehre erst an dem Punkt gegeben, an dem die Verfassungsdurchbrechung unnötigerweise eingesetzt und damit mißbraucht würde; so allen voran Carl Schmitt, der die Verfassungsdurchbrechung aus der politischen Notwendigkeit heraus begründete. Er hielt in seiner Verfassungslehre fest: „Solange diese Methode [der Verfassungsdurchbrechung] nicht mißbraucht wird, darf man annehmen, daß sie dem Geist der Verfassung nicht widerspricht.“ Dahinter stand das Verständnis – das insbesondere auch in seinen Ausführungen zu Artikel 48 erkennbar wird –, daß der ‘Führer’ die Möglichkeit haben muß, im Notfall, wenn es die politische Notwendigkeit fordert, als princeps legibus solutus aufzutreten. Er muß, im Gesamtinteresse des Staates, die Befugnis haben, vorübergehende Maßnahmen zu treffen, welche die Verfassung aber nicht abändern und vor allem sie nicht in ihrem Gesamtbestand gefährden.

Für verfassungswidrig erklärte Hugo Preuß die Verfassungsdurchbrechung – nach seinem Verständnis die Verfassungsänderung ohne Textänderung.

Doch nach der herrschenden Lehre der Weimarer Zeit kam der Verfassung ansonsten kein besonderer Stellenwert zu, der ‘Vorrang der Verfassung’ hatte sich in Weimar noch nicht etablieren können. Die Reichsverfassung hatte – wohl anders als das Grundgesetz heute – nichts von Unantastbarkeit, eines gewissermaßen sakralen Momentes entbehrte sie gänzlich.

Die unbegrenzte Kompetenz zur Verfassungsänderung war zwar herrschende, aber insbesondere gegen Ende der Weimarer Republik nicht mehr unumstrittene Meinung. Und es war ausgerechnet Carl Schmitt – er wurde später als der „Kronjurist“ der Nationalsozialisten bezeichnet –, welcher allen voran und entgegen der herrschenden Meinung die Verfassungsänderung inhaltlichen Beschränkungen unterwerfen wollte. Die Kompetenz zur Verfassungsänderung bedeutete für Carl Schmitt , „daß einzelne oder mehrere verfassungsgesetzliche Regelungen durch andere verfassungsgesetzliche Regelungen ersetzt werden können, aber nur unter der Voraussetzung, daß Identität und Kontinuität der Verfassung als Ganzes gewahrt bleiben.“ Dieser Auffassung lag ein vollkommen anderes Verfassungsverständnis zugrunde, als es der herrschenden Lehre gängig war. Schmitt unterschied zwischen Verfassung und Verfassungsgesetz. Die Verfassung selbst war die allem weiteren vorausliegende politische Grundentscheidung, in einer Demokratie getroffen und getragen vom Volk. Die grundlegenden politischen Entscheidungen für die Weimarer Reichsverfassung waren nach Schmitt die Entscheidung für die Demokratie, für die Republik, die Entscheidung für die bundesstaatliche Struktur des Reiches, für die parlamentarisch-repräsentative Form der Gesetzgebung und Regierung und schließlich die Entscheidung für den bürgerlichen Rechtsstaat.

Die Verfassungsgesetze sind daraus folgende und nur aufgrund dieser Grundentscheidung geltende Normierungen. Bestimmungen aber wie „die Staatsgewalt geht vom Volke aus“ oder „das Deutsche Reich ist eine Republik“ waren nach Schmitt keine Verfassungsgesetze, sondern die politischen Entscheidungen, welche die „politische Daseinsform des deutschen Volkes angeben“.

Nur ein Weg ermöglichte in Schmitts Gedankenwelt diese Veränderung: Eine neue politische Grundentscheidung des Volkes, ein neuer, alles verändernder Akt der verfassunggebenden Gewalt des Volkes. Was sich mit dieser antipositivistischen Haltung jedoch alles rechtfertigen läßt, zeigen die Ausführungen Schmitts nach der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten. Die tatsächliche Beseitigung der Weimarer Verfassung, die Umwandlung der Weimarer Demokratie in eine totalitäre Parteidiktatur, das waren nach Schmitt Akte der verfassunggebenden Gewalt des Volkes. Der Führer hatte diesen Volkswillen erkannt und es verstanden, ihn in neues „Recht“ umzuwandeln.” (Quelle: Herrenchiemsee. Der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee – Wegbereiter des Parlamentarischen Rates. Autorin: Angela Bauer-Kirsch, 2005)

Die verfassungswidrige Verfassungsdurchbrechung ist seit 65 Jahren das klammheimliche Mittel der Wahl, um die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes gegen die drei Gewalten einschlichßlich der gegen sie unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte systematisch unauffällig leerlaufen zu lassen. Um die verfassungswidrige Verfassungsdruchbrechung im Einzelfall nicht als verfassungswidrig und mithin nichtig wirken zu lassen, ist das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG seit dem 13.03.1951 ungültigen BVerfGG seit September 1951 installiert und tätig. Das die Hälfte der Richter am BVerfG seit Sep. 1951 darüber hinaus entgegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG von einem grundgesetzlich nicht legitimierten Richterwahlausschuss gewählt werden und somit das BVerfG zu keinem Zeitpunkt seiner rechtsprechenden Tätigkeit seit Sep. 1951 verfassungsgemäß besetzt ist, setzt dem Ganzen schließlich die Krone auf.

Da nun aber sowohl die Europawahlgesetze als auch die Bundeswahlgesetze wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig sind, brauchen sich die, die verfassungswidrig bisher von allen Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland trotz des absolut gehaltenen Wahlrechtes gemäß Art. 20 Abs. 2 GG verfassungswidrig ausgeschlossen sind, nicht unbedingt großartig Sorgen machen, denn wenn man sie wählen gelassen hätte bisher, ändert das nichts and er Ungültigkeit aller Wahlgesetze mit der Folge, dass alle Wahlergebnisse bis heute nichtig sind.

Das Missachten des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber erfolgt übrigens auch auf der Basis der verfassungswidrigen Verfassungsdurchbrechung. Dass es sich dabei in jedem Einzelfall um eine Akt des Hochverrates handelt, soll nur der guten Ordnung halber hier erwähnt werden.

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: /231546)