Herr Mollath hatte spätestens seit dem 06. August 2013 alle Optionen, den angeblichen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt sowie er Rechtsprechung einschließlich der dienstbaren Psychiatrie sowie der sich als besonderes Organ der Rechtspflege genierenden Anwaltschaft nicht nur verfassungs- und konventionsrechtlich genauestens zu hinterfragen, sondern allesamt dann sogar mit den meinungsfreien samt und sonders auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sowie der EMRK basierenden einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei öffentlich vorzuführen.
Bereits kurz nach seiner selbst für seinen damaligen Wahl- und heute nur noch Pflichtverteidiger Strate urplötzlichen Freilassung am 06.08.2013 aus der Psychiatrie hat dieser Strate, der bundesweit als “Starverteidiger” gehandelt wird vor laufenden Fernsehkameras der ARD in der Sendung “Bei Beckmann” in Gegenwart des Herrn Mollath dessen persönliche Erwartungen an das sog. Wiederaufnahmeverfahren relativiert. Aber wohl nur wenige Zuschauer haben am 15.08.2013 das Statement des sich willfährig dem verfassungswidrigen Kammerzwang unterwerfenden Rechtsanwalt Strate in seiner tatsächlichen Tragweite erfasst.
Aus dem Gerichtssaal in Regensburg vermeldet die Mittelbayerische Zeitung online:
“Der Oberstaatsanwalt steht auf, sein Plädoyer beginnt.
Meindl spricht zur Verfahrensgenese: “Herr Molath hatte in den Jahren 2011 und 2012 Freund und Unterstützer an seiner Seite, die auf sein Schicksal aufmerksam machten. (…) Letztlich wurde der Druck auf die Politik, also auf das Justizministerium und die damalige Ministerin Beate Merk, so groß, dass sie einen Wiederaufnahmeantrag einleitete.” Meindl hat diese Sache bearbeitet. Er führt aus, dass ein Wiederaufnahmeverfahren nur ein Ziel haben könne: die Erneuerung der Hautverhandlung. “Am Ende dieser Hauptverhandlung wird ein Urteil stehen. Ein Urteil im Namen des Volkes. Was ist das Volk? Besteht das nur aus Personen, die in Reihen des Herrn Mollath stehen, oder ist damit der Wunsch der Bevölkerung nach Rechtsstaatlichkeit gemeint.” Meindl meint Letzteres. Das Gericht müsse sich natürlich ein eigenes Bild machen - frei von jeder Strömung. (…) “Geht es um einen Rosenkrieg oder um eine Intrige, einen Vernichtungsfeldzug einer Ehefrau, oder schlicht und einfach um eine Auseinandersetzung zwischen Eheleuten.”
Petra M. mache von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, “das haben wir alle zu akzeptieren. Genauso, dass sich der Angeklagte zu den Vorwürfen nicht detailliert eingelassen hat”. Also liege eine “klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation” vor. Meindl wiederholt dann die “tatbezogenen Aussagen” von Petra M. - also alle Aussagen, mit denen sie ihren einstigen Ehemann belastet hat. Das dauert mehr als 50 Minuten. Akribischst arbeitet er Aussagen und Vernehmungsprotokolle auf.
“Die Hauptverhandlungen war dadurch geprägt, dass es zu massiven Vorwürfen gegeneinander (Mollath und Ex-Frau) gekommen ist.” Anderseits habe eine Situation vorgelegen, in der der Angeklagte Jahre lang in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war, während seine Ehefrau ein neues Leben mit einem neuen Mann begann. All das präge diesen Prozess, “auch die Emotionen, die in diesem Prozess immer wieder zu tage treten. Das gipfelt natürlich in Verschwörungstheorien, die von zahlreichen Beobachtern vorgebracht werden.”
Meindl: “Ist der Angeklagte Opfer eine gigantischen Verschwörung bzw. Intrige?” Meindl stelle hier aber nur die rationale Frage, ob die Aussagen der Hauptbelastungszeugin glaubhaft sind bzw. welche Motive sie für falsche Beschuldigungen haben könnte.
Meindl stellt seine “Intrigen -oder Komplotthypothese” vor: “Petra M. hat einen ebenso perfiden wie genialen Plan entwickelt, um Mollath auf Dauer mundtot zu machen, ihn loszuwerden und aller Existenzen zu berauben.” Petra M. habe also Sachverhalte zur Anzeige gebracht, die sich nie ereignet hätten. Eine Frau habe alles daran gesetzt, dass ihr Mann vollkommen von der Bildfläche verschwinde, um sich an seinem Vermögen bereichern zu können “und ähnliches mehr”. Meindl zeichnet ein Bild vom Fall Mollath, dass die eifrigsten Unterstützer des Angeklagten so unterschreiben würden. Es bleibt aber rein theoretisch.
Dann führt Meindl aus, was gegen diese Hypothese spricht. “Und das ist das Ergebnis der Beweisaufnahme.”: Petra M. sei nicht dramatisierend vorgegangen ist, sondern habe noch Entlastendes vor Gericht vorgebracht, obwohl sie das nicht hätte tun müssen. Belastungseifer habe sie nicht gezeigt. Ob ihre Abweichungen in den Aussagen zu verschiedenen Zeitpunkten sie unglaubwürdig machen? Meindl: “Nein. Das ist kein Kriterium für die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen.” Würde sie zu detailreich und alles wie auswendig gelernt aufsagen, dürfte man ihr doch erst recht nicht glauben. All dies spräche dafür, dass sie sich das Tatgeschehen nicht ausgedacht habe. Zwar habe der Arzt Fehler in seinem Attest gemacht, aber dennoch habe er Verletzungen bei Petra M. gesehen. Auch Mollaths Schwägerin habe keinen Belastungseifer gezeigt. Man müsse kein rechtsmedizinischer Sachverständiger sein, um zu wissen, dass ein blaues Hämatom nicht sehr alt sein könne.
Um die These zu widerlegen, Petra M. habe sich die Verletzungen selbst beigebracht, verweist Meindl erneut auf Rechtsmediziner Eisenmenger. Meindl: “Petra M. hätte ja mit ihrem eigenem Leben spielen müssen, um Gustl Mollath etwas anzuhängen.” Meindl erklärt, warum er auch daran glaube, dass Petra M. eine Narbe von der Bissattacke davon getragen hat. Denn: So etwas zu behaupten, ohne diese nicht vorzeigen zu können, wäre zu riskant.
Meindl glaubt: Mollath hat seine Frau geschlagen, gewürgt und gebissen. Der Angeklagte habe nie abgestritten, “auch heute nicht”, dass es zu Tätlichkeiten gekommen ist. “Er sagt lediglich, er habe sich gewehrt.” In zwei Schreiben Mollaths an seine Frau stehe kein Wort der Empörung darüber, dass er seine Frau schwer verletzt haben soll. Das Attest habe er einfach so hingenommen. Meindl sehe nicht mal im Ansatz eine Notwehrsituation.
Meindls Zwischenergebnis: “Die Angaben der Petra M. sind glaubhaft. Ich glaube ihr, weil ich nicht an die Komplotthypothese glauben darf und kann. Es kann jeder an diese These glauben, aber ich bin Jurist und muss mich an objektive Tatsachen halten.”
Alle Äußerungen der Petra M. sprechen gegen die Behauptung, sie habe ihren damaligen Gatten angegriffen. Petra M. müsste am 14. August 2001 eine prophetische Eingabe gehabt haben, als sie den Spieß angeblich umgedreht haben soll. Zumal habe sie damals noch nicht an eine Trennung gedacht. Ferner stütze auch nicht die Aussage des Zahnarzts Eduard Braun die “Komplotthypothese”. Mollath sei es unbenommen gewesen, seine Frau bei ihrem Arbeitgeber “hinzuhängen” - ihr war es dann ebenfalls unbenommen, damit zu reagieren, ihn anzuzeigen und auf seinen Geisteszustand überprüfen zu lassen.
Dass Richter später anordneten, Mollath müsse tatsächlich begutachtet werden, dazu habe der damalige Angeklagte selbst beigetragen. Die Richter am Amtsgericht Nürnberg hätten völlig korrekt und einwandfrei gehandelt, einen Schuldunfähigen darf man nicht verurteilen. Alles andere wäre Rechtsbeugung gewesen. Im Saal wird gelacht. Meindl: “Sie können sich gerne darüber amüsieren, ich halte das aus.”
Mollath habe damals vor dem Amtsgericht 2006 Zeitung im Sitzungssaal Zeitung gelesen, er habe so gewirkt, als gehe ihn alles nichts an. “Er war damals immerhin der Angeklagte.” Die Stellungnahme einer Ärztin, deren Bankberaterin Petra M. war, habe nicht zur Begutachtung geführt.
Meindl: Selbst wenn man den “größten Schwarzgeldskandal aller Zeiten” als wahr unterstellen würde, “dann stelle ich mir die Frage: Ist das ein materiell-rechtfertigender Grund für Schlagen, Treten, Würgen?” Er kenne keinen solchen Grund. Selbst wenn alles wahr ist, was Mollath beschrieben hat, darf er nicht so reagieren.
Zum Freiheitsberaubungsvorwurf erklärt der Staatsanwalt: “Die Aussagen belegen dieses Geschehen in überzeugender Weise.” Es sei durchaus glaubhaft, dass Mollath seine Frau ein bis zwei Stunden daran gehindert hat, das Haus zu verlassen. Petra M. sei gar nicht dazu gekommen, mehr als eine “kleine Tasche” zu packen, sie hatte “so gut wie nichts”. Die Aussage der Schwägerin habe das belegt.
Wahnhafte Gedanken bei Mollath erkennt Meindl erst ab dem Jahr 2003. “Da beginnen die Schriftsätze mit den Banken und den Justizinstitutionen.” Meindl glaubt aber nicht, dass Mollath zu den Tatzeitpunkten an einer Störung gelitten hat. Er sei weder in seiner Steuerungs- noch in seiner Einsichtsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Mollath habe sehr wohl zwischen Recht und Unrecht unterscheiden können. Eine psychische Krankheit habe sich wenn dann erst später manifestiert. Die Verbindungen, die Mollath zwischen einzelnen Personen zog, sprechen aus Meindls Sicht dafür, dass sich der Angeklagte, wie von Gutachter Nedopil ausgeführt, durchaus in einer Privatrealität ausgelebt habe.
Staatsanwalt Meindl ist noch nicht fertig - der Komplex um die aufgestochenen Reifen steht noch bevor.
Wieder arbeitet der Oberstaatsanwalt detailliert die Vorwürfe und die Aussagen zum Reifenstecherei-Komplex auf. Wieder vergehen viele Minuten bis er das geschafft hat. Fazit: “Alle Geschädigten stehen in einem Zusammenhang mit dem Angeklagten. Alle haben Verbindungen zu Petra M.” Bis auf wenige Ausnahmen seien alle Beschädigungen auf den Angeklagten zurückzuführen. Dafür spreche der Zeitraum: Innerhalb von einem Monat gab es Schäden an Fahrzeugen von Personen, die Gustl Mollath in seinem Schreiben nennt, von denen er glaubte, sie hätte sich gegen ihn geschworen. Soweit ermittelbar, sei auch die Vorgehensweise identisch gewesen. “Ich habe keine Zweifel daran, dass als Täter niemand anders in frage kommt, (…) als der Angeklagte.”
Meindl stellt noch ein Gegenargument für seine These auf: “Alles reiner Zufall.” Das Gericht könne aber nicht davon ausgehen, dass all diejenigen zufällig geschädigt werden, von den Mollath glaubt, sie seien “Mitglieder einer Verschwörung, die seine Vernichtung geplant.”
Meindl kommt nach mehr als vier Stunden zum Schluss: Der Angeklagte hat die ihm angelasteten Taten schuldhaft begangen. Er beantragt, den Angeklagten schuldig zu sprechen. Die Kosten des Verfahrens trage aber die Staatskasse; Mollath sei zu entschädigen.
Normalerweise müsste der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden, allerdings kenne die Strafprozessordnung hier eine Norm (Paragraf 373), nach der Mollath freizusprechen ist. Denn: “In einem wiederaufgenommenen Verfahren, darf der Angeklagte nicht schlechter gestellt werden. Im ersten Verfahren ist er (Mollath) freigesprochen worden, dabei hat es zu bleiben.” Eine Gefahr für die Allgemeinheit gehe von ihm nicht aus.”
Inzwischen hält der Ankläger in Gestalt des OStA Meindl also den Herrn Gustl Mollath für den damaligen Täter und erklärt, dass wen nicht der § 373 StPO entgegenstünde, Mollath zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilen wäre.
Mal sehen, wie es weitergeht.
Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.
(Originalartikel: https:/grundrechteforum.de/233798)