Sowohl das Brandenburgische als auch das Thüringische Landeswahlgesetz ist wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig, die Landtagswahlen am 14.09.2014 mithin nichtig, doch das “granitenen dumme Wahlvolk” wird artig seine Stimme dem Grunde nach unwirksam abgeben.

Sowohl das Brandenburgische als auch das Thüringische Landeswahlgesetz schränkt zitierpflichtige Grundrechte ein und müsste demnach gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das jeweilige Grundrecht namentlich unter Angabe seines Artikels im Landeswahlgesetz nennen. Weil dieses nicht der Fall ist, sind beide Landeswahlgesetze ex tunc ungültig, die Landtagswahl am 14. September 2014 de facto nichtig.

Das Gleiche schreibt unverbrüchlich die Brandenburgische Landesverfassung im § 5 Abs. 2 sowie die Verfassung des Freistaates Thüringen im § 42 Abs. 3 unverbrüchlich zwingend vor.

Details zum unverbrüchlichen Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG liest sich in der meinungsfreien einschlägigen Expertise der Grundrechtepartei zu der Frage

“Hat bereits die teilweise Missachtung der absolut geregelten Zitiergebote gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Unwirksamkeit des betreffenden Gesetzes und / oder der Verordnung ex tunc zur Folge?”

Die Antwort lautet:

“Ausnahmslos jedes Gesetz und/oder jede Verordnung, welche das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und/oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch nur teilweise missachtet, ist ex tunc unwirksam mit der Folge, dass alle auf einem solchen ex tunc nichtigen Gesetz oder einer solchen ex tunc nichtigen Verordnung basierenden Verwaltungsakte und/oder Gerichtsentscheidungen nichtig sind.”

Bereit das erste bundesdeutsche Wahlgesetz hat nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 gegen das absolut gefasste Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen und das, obschon man nur kurze Zeit zuvor im parlamentarischen Rat noch um die unbedingte Aufnahme des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, der bis heute unverändert lautet:

“Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

heftig gegen den Nazi-Juristen Dr. Hermann von Mangoldt und dessen fragwürdige Ansichten gerungen hatte. Details lesen sich in der meinungsfreien Expertise der Grundrechtepartei zu der Frage

“Wurden die Wahlen zu den Bundestagen der Bundesrepublik Deutschland seit dem 14. August 1949 in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 38 GG abgehalten?”

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: https:/grundrechteforum.de/234068)