Es gab da mal den Straftatbestand des Hochverrats im Artikel 143 des Bonner Grundgesetzes und es gibt ihn noch und zwar im selben Artikel, denn seine einfachgesetzliche Löschung war verfassungswidrig und mithin wirkungslos.

Auch 65 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland sowie nach nunmehr 25 Jahren der Wiedervereinigung des 40 Jahre geteilten Nachkriegsdeutschland finden sich noch immer Spuren derer, die an einer Fortsetzung des NS-Terrorregimes auf andere aber doch ebenso menschenverachtende Weise dringend interessiert gewesen zu sein scheinen., man muss nur aufmerksam hinschauen, denn sie wurden auch dort hinterlassen, wo man sie dem Grunde nach ausdrücklich nicht vermuten würde, z.B. in den Protokollen des Parlamentarischen Rates, dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland.

Während sich zu Recht immer wieder und immer noch um Spurensuche dort gekümmert wird, wo die NS-Schergen ihre Millionen Opfer bestialisch gequält und schließlich ermordet haben,

[red. Anm.: "Ghettospuren in Theresienstadt. Letzte Lebenszeichen an der Wand. Bevor Alfred Freund ermordet wurde, ritzte er eine verschlüsselte Botschaft in ein Festungstor des Ghettos: "AKB Mezina 628". Das Graffito offenbart die persönliche Nummer des Häftlings, der 1942 mit dem Transport AKB aus Budweis nach Theresienstadt gekommen war. Am 29. September 1944 wurde Alfred Freund, der Häftling mit der Nummer 628, von dort aus nach Auschwitz-Birkenau deportiert. Malereien, Verse, Graffiti: In Theresienstadt inhaftierte Juden hinterließen Hunderte Spuren, die von der Not und Verzweiflung in dem NS-Zwangslager zeugen. Fast 70 Jahre lang blieben sie verborgen - bis eine Stadtplanerin sie entdeckte." (Quelle: Spiegel-online, 01.10.2014)]

hält es weder die bundesdeutsche Bevölkerung noch z.B. die bundesdeutsche Presse für nötig, nachzuschauen, was z.B. die Millionen NSDAP-Parteibuchbesitzer nach dem Ende des NS-Terrorregimes wo und wann was mit welchem politischen Ziel getrieben haben.

Die Grundrechtepartei wertet seit ihrer Gründung im August 2010 die Protokolle des Parlamentarischen Rates mit Blick auf die Anwendung und Umsetzung des vom Parl. Rat konstruierten Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland aus und ist dabei auf so manche Spur gestoßen, die böses ahnen lässt.

Auffällig ist z.B. das Phänomen des Hochverrates, ein Straftatbestand, dessen Tatbestandsmerkmale und Strafandrohung es in sich haben, wurde in den Art. 143 des Bonner Grundgesetzes hineingeschrieben und bereits am 30.08.1951 mit einem Strafrechtsänderungsgesetz anstatt eines verfassungsändernden Gesetzes gemäß Art. 79 Abs. 2 GG spurlos beseitigt, wenn auch vom 31.08.1951 an der Hochverrat als § 81 im bundesdeutschen Strafgesetzbuch einfachgesetzlich normiert worden ist, damit ist der Hochverrat jedoch zur freien Verfügungsmaße eines jeden einfachen Gesetzgebers geworden, der diesen für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland elementaren Straftatbestand nach seinen eventuell sogar verfassungsfeindlichen Zielen entsprechen beliebig modifizieren, ja sogar jederzeit völlig abschaffen kann. Im NS-Terrorregimes hieß diese verfassungsferne Möglichkeit: “Recht ist, was… nützt”.

Aufschluss über das Geschehen im Parlamentarischen Rat bezüglich des im Art. 143 GG ursprünglich normierten Straftatbestandes “Hochverrat” liefern die Protokolle der 32. Sitzung des Ausschusses für die Organisation des Bundes vom 20. Januar 1949. Anwesend waren damals von der CDU/CSU: Lehr (Vors.), Fecht, Schwalber, Blomeyer, Walter. Von der SPD: Katz, Heiland, Runge, Löwenthal, Kuhn. Von der FDP: Dehler und Becker. Mit nur beratender Stimme: Zinn und Löbe, beide SPD.

Thema: “Hochverrat und Landesverrat Art. 148c”

Zitat:

Dr. Katz: Das Problem, das wir hier haben, ist eine Wiedereinsetzung der Schutzbestimmungen, die durch Besatzungsverordnung außer Kraft gesetzt sind. Meine Meinung ist kurz die:

Wir sollten diese Gelegenheit benutzen, um die Gesetze, sobald sie in Frage kommen, wieder in Kraft zu setzen. [...] Im Übrigen werden die Besatzungsmächte Schwierigkeiten haben, etwaige Einsprüche jetzt zu begründen, während sie später vielleicht eher geneigt sein könnten, irgendwelche Einwände zu erheben.[...]

Dann wäre die dritte Frage zu besprechen. Bekommen diese Hochverratsparagraphen dadurch, dass wir sie hier hineinsetzen, nun Verfassungscharakter? Ich hoffe, dass das in einer Form zu machen sein wird, durch die wir ihnen nur gewöhnlichen Gesetzescharakter geben, so dass also diese Bestimmungen später auf dem einfachen Wege geändert werden können, wenn es aus irgendwelchen Gründen erforderlich sein sollte.[...]

Denn wir brechen ja damit Besatzungsrecht, und das sollten wir auf unscheinbare Weise doch so machen.[...]

Fakt ist, dass eine Verfassungsänderung nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes zunächst einmal vom Wortlaut und Wortsinn des Art. 79 Abs. 2 GG her nur mit der Änderungsmehrheit von 2/3 der Bundestags- und Bundesratsstimmen zustandekommen kann. Sodann hatten sich die Alliierten Westmächte mit dem Besatzungsstatu den unverbrüchlichen Vorbehalt eingeräumt, dass Verfassungsänderungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Alliierten wirksam vorgenommen werden durften.

Verfolgt man nun den Umgang mit dem Art. 143 GG seit dem tage seines Inkrafttretens am 23.05.1949, so wurde zunächst verfassungskonform der Hochverratstatbestand in das bundesdeutsche Strafgesetzbuch geschrieben, doch dann wurde bis heute im Wege des Verfassungsbruches sowie erneutem Bruch von Besatzungsrecht, nämlich dem Besatzungsstatut, der Art. 143 GG ersatzlos mit Hilfe des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30.08.1951 anstatt mit einem von den Alliierten genehmigten verfassungsändernden Gesetzes entfernt mit der Folge jedoch bis heute, dass aufgrund der unwirksamen Entfernung des Art. 143 GG dieser bis heute seine Gültigkeit im Bonner Grundgesetz nicht verloren hat und dem § 81 StGB vorgeht.

Die praktizierte Vorgehensweise, die ranghöchste Rechtsvorschrift in Gestalt des Bonner Grundgesetzes auszuhebeln, nennt man “Verfassungsdurchbrechung”. Dieses rechtsstaatswidrige Verfahren diente bereits den Verfassungsfeinden der Weimarer Republik dazu, sich “scheinbar verfassungskonform” verhalten zu haben.

Wie es tatsächlich um das Gebildet Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes 64 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den übrigen inzwischen 36 einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.

(Originalartikel: https:/grundrechteforum.de/234308)