Am 12.05.1901 erlangte das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) zum ersten Mal Gesetzeskraft und zwar im Deutschen Kaiserreich und zählt seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 zu den sog. vorkonstitutionellen Gesetzen, die nur seither gemäß Art. 123 Abs. 1 GG als bundesdeutsches Gesetzesrecht weiter gelten können, soweit sie nicht dem Grundgesetze widersprechen.
In BVerfGE 2, 121 vom 10.02.1953 heißt es verfassungswidrig:
“Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG - das Grundrecht muß im Fall der Einschränkung unter Angabe des Artikels genannt werden - bezieht sich nur auf künftige Rechtssetzung.”
Und doch kommt der gemeine Bundesbürger beim Studium aller einzelnen §§ des Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG dann aus dem Staunen nicht heraus, findet er doch in den §§ 83 Abs. 3 und 83b Abs. 2 des VAG jeweils den Art. 13 GG gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtseinschränkend zitiert.
