Recht ist, was … nützt oder der bundesdeutsche Gesetzgeber beachtet das die Grundrechte garantieren sollende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG seit 65 Jahren frei nach Gusto.

Am 12.05.1901 erlangte das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) zum ersten Mal Gesetzeskraft und zwar im Deutschen Kaiserreich und zählt seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 zu den sog. vorkonstitutionellen Gesetzen, die nur seither gemäß Art. 123 Abs. 1 GG als bundesdeutsches Gesetzesrecht weiter gelten können, soweit sie nicht dem Grundgesetze widersprechen.

In BVerfGE 2, 121 vom 10.02.1953 heißt es verfassungswidrig:

“Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG - das Grundrecht muß im Fall der Einschränkung unter Angabe des Artikels genannt werden - bezieht sich nur auf künftige Rechtssetzung.”

Und doch kommt der gemeine Bundesbürger beim Studium aller einzelnen §§ des Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG dann aus dem Staunen nicht heraus, findet er doch in den §§ 83 Abs. 3 und 83b Abs. 2 des VAG jeweils den Art. 13 GG gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtseinschränkend zitiert.

Wie es ansonsten um den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes 65 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den übrigen inzwischen 36 einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.

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