Landgericht Essen verurteilt Thomas Middelhoff auf der Basis des Nazitatbestandes Untreue und ebenso auf der Basis des NS-Einkommensteuergesetzes vom 16.10.1934, das jedoch sämtliche bundesdeutschen Medien totschweigen.

Urteil gegen Middelhoff: Hart, aber gerecht Von Gisela Friedrichsen. Drei Jahre Gefängnis - ein hartes Urteil. Doch Thomas Middelhoff hat sich die hohe Strafe selbst eingebrockt. Vergleichbare Fälle zeigen: Mit ein wenig Demut vor Gericht wäre er weit glimpflicher davongekommen. (Quelle: Spiegel-online, 16.11.2014)

Objektiv und wahrheitsgetreu sieht anders aus, liest sich vor allen Dingen anders. Fakt ist, dass der heutige Untreue-Straftatbestand aus dem Jahr 1933 stammt und vom illegal an die Macht gekommenen NS-Terrorregime neu gefasst worden ist. Fakt ist auch, dass das heutige EStG immer noch seinen Ursprung im EStG vom 16.10.1934 hat, das damals der Massenmörder Adolf Hitler unterschrieb. Fakt ist auch, dass spätestens mit der für allgemeingültig und alle deutschen Verwaltungsstellen und Gerichte sofort und bis heute den Bundesgesetzgeber sowie die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung bindende “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général in Rastatt am 06.01.1947 das komplette NS-Recht deklaratorisch aufgehoben worden ist bzw. bereits mit dem Tod des Massenmörders am 30.04.1945 faktisch und mit dem Inkrafttreten des Militärgesetz Nr. 1 und dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20.09.1945 konstitutiv ersatzlos untergegangen ist, so also auch der Untreuetatbestand gemäß § 266 StGB sowie das EStG vom 16.10.1934.

Der Strafrechtslehrer Prof. Dr. Gerhard Wolf hat in seinem 1996 veröffentlichten Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” unter Rdn. 80 zur Untreue gemäß § 266 StGB folgendes vermerkt:

“Ein drittes Beispiel für die Übernahme nationalsozialistischer Gesetze ist der Tatbestand der Untreue: § 266 StGB bezog sich bis zu seiner Neufassung im 3. Reich auf Angehörige im einzelnen aufgezählter Berufe, die absichtlich zum Nachteile derer handeln, deren Geschäfte sie besorgen. Im Jahr 1933 wurde diese Bestimmung durch zwei allgemeine Tatbestände ersetzt. Der eine, der sog. Treubruchstatbestand wird in einem Lehrbuch angesichts seiner “uferlosen Weite” “seit jeher als rechtsstaatlich problematisch eingestuft und als kaum vereinbar mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs.2 GG angesehen”. “Rechtsprechung und Lehre haben indes versucht, dem Tatbestand durch eine restriktive Interpretation … schärfere Konturen zu geben”. Man beachte die Wortwahl: “kaum vereinbar”, “restriktive Interpretation”, “schärfere Konturen”. Trotz der nationalsozialistischen Herkunft der Bestimmung scheut man auch hier die einfache Feststellung, daß die Gesetzesfassung unbestimmt ist. Man versucht, im Einzelfall doch noch irgendwie zu “befriedigenden” Ergebnissen zu kommen. Erinnert sei noch einmal an das FREISLER-Zitat: “Ob die Entscheidungen der materiellen Gerechtigkeit … entsprechen, ist viel wichtiger, als wer sie erläßt und wie sie zustandekommen”.”

[red. Anm.: Prof. Dr. Gerhard Wolf erhob 1996 denn auch die folgenden beiden Thesen:

Die heutige Strafrechtslehre nutzt die kollektivistischen, dynamistischen, teleologischen und antirechtsstaatlichen Elemente der nationalsozialistischen Rechtslehre wie selbstverständlich weiter. Sie ist in zentralen Teilen ihrer Dogmatik durch gesetzliche Regelungen, Lehrmeinungen und Urteile geprägt, die auch die Zeit zwischen 1933 und 1945 bestimmt haben und deren katastrophale Konsequenzen das 3. Reich unter Beweis gestellt haben sollte.

Die Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken besteht in der Rückkehr zu den rechtsstaatlichen und liberalen Grundlagen des StGB von 1871. Liberales rechtsstaatliches Strafrecht bedeutet: Trennung von Recht und Politik, und für den Bereich der Justiz: einfache Gesetzesanwendung. Die gesetzgeberischen Entscheidungen haben dem vorauszugehen, sie sind von anderen Staatsorganen zu treffen. Es ist entgegen der Ansicht FREISLERS gerade nicht gleichgültig, wer eine Entscheidung erläßt und wie sie zustandekommt.

[red. Anm.: Zum EStG vom 16.10.1934 lesen sich alle Details in der meinungsfreien Expertise der Grundrechtepartei anhand der Frage

“Verfügt das von Adolf Hitler unterzeichnete Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 heute noch über die zur Anwendung benötigte Gesetzeskraft?”]

Weder Herr Middelhoff noch seine beiden Anwälte haben bisherigen Erkenntnissen nach die Ungültigkeit der vom Landgericht Essen zugrunde gelegten Straftatbestände eingeredet. Aber auch die SPIEGEL-Redakteurin Friedrichsen hat Scheins ein Problem mit ersatzlos untergegangen Nazi-Vorschriften, denn sie schweigt diese vom internationalen Tribunal Général unverbrüchlich festgestellten Tatsachen einfach tot und erklärt stattdessen das Urteil des LG Essen für gerecht.

Die Grundrechtepartei hat sich inzwischen einmal den richterlichen Geschäftsverteilungsplan 2014 des Landgerichts Essen angeschaut und feststellen können, dass am LG Essen u.a. Hilfsrichter in Gestalt von sog. Richtern auf Probe zur Rechtsprechung herangezogen werden, obwohl dieses sowohl verfassungs- als auch konventionswidrig ist. Auch das ist ein Aspekt, den sowohl die Verteidiger des Herrn Middelhoff als auch die SPIEGEL-Redakteurin Friedrichsen entweder gar nicht kennen oder im Licht des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland für rechtsstaatlich irrelevant zu halten scheinen. Wohl dem der glaubt, dass die Bundesrepublik Deutschland der Rechtsstaat ist, der im Bonner Grundgesetz seit 65 Jahren verankert ist.

[red. Anm.: Detail lesen sich in der meinungsfreien Expertise der Grundrechtepartei zu der Frage

“Sind Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages oder der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung Richter im Sinne von Art. 97 GG oder Beamte?”]

«Die von der Rechtsprechung und Rechtslehre ab 1947 entwickelten Prüfungskritieren führten zu einem „entnazifierten“ nationalsozialisten Recht. Dabei bedeutet Entnazifizierung nicht die völlige Beseitigung des NS-Rechts, sondern die innerliche Reinigung, das Reinwaschen des NS-Gesetzes durch dessen Reduzierung auf einen angeblichen rechtsstaatlichen objektiven Wortlaut. Das Ergebnis ist ein „purifiziertes, nationalsozialistisches Recht“, die Legitimierung der Rechtsordnung des NS-Staates.» (Quelle: «Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945», Diplomarbeit von Clea Laage in Kritische Justiz Heft 4/1989, S. 409 — 432).

Spätestens seit der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Alliierten franz. Tribunal Général in Rastatt vom 06.01.1947 sowie mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 war absolut Schluss mit dem Spuk des kodifizierten Nazi-Rechts des illegal an die Macht gekommenen NS-Terrorregimes des Massenmörders Adolf Hitler nach dem 05.03.1933, doch die Wahrheit sieht, wie die Diplomarbeit von Clea Laage aus dem Jahr 1988/89 sowie der Aufsatz des Strafrechtslehrers Prof. Dr. Gerhard Wolf noch 1996 zeigen, anders aus. Das verfassungswidrige purifizierte nationalsozialistische Recht samt NS-Rechtsordnung haben bis heute verfassungswidrig die freiheitlich - demokratische Grundordnung samt Rechtsstaatsprinzip auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes einschließlich der unmittelbares Recht gegenüber der öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte systematisch leerlaufen lassen.

Dazu schweigen die bundesdeutschen pflichtbewussten Journalisten wie eben im Fall der Verurteilung des Herrn Middelhoff die SPIEGEL-Redakteurin Friedrichsen, so wie es der Nazi-Jurist, NSDAP-Mann, SA-Rottenführer, Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg und dortiger Erwirker von mindestens fünf fragwürdigen Todesurteilen sowie späteren persönlichen Referenten des ersten Bundesjustizministers Dehler, Referatsleiter im BMJ für Verfassungsrecht, Entwurfsverfasser des bis heute wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG seit dem 13.03.1951 ungültigen Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, sodann jahrzehntelangem in Personalunion Richter am BGH und BVerfG und schließlich Prof. für öffentliches Recht an der Hochschule in Speyer Dr. Willi Geiger in seiner Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” 1941 quasi verlangt und dementsprechend zu Papier gebracht hat, nämlich im Konfliktfall mit dem Staat muss der pflichtbewusste Journalist zwar die Wahrheit nicht verfälschen aber totschweigen.

Wie es ansonsten um den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes 65 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den übrigen inzwischen 36 einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.

2 Gedanken zu „Landgericht Essen verurteilt Thomas Middelhoff auf der Basis des Nazitatbestandes Untreue und ebenso auf der Basis des NS-Einkommensteuergesetzes vom 16.10.1934, das jedoch sämtliche bundesdeutschen Medien totschweigen.“

  1. Da Herr Holtermüller wohl auch den Herrn Thomas Middelhoff vor dem Landgericht in Köln in einem Zivilprozess gegen die Privatbank Sal vertritt, wurde Herrn Holtermüller die u.a. mail übersandt, da der richterliche Geschäftsverteilungsplan des LG Köln alles andere verfassungs- und konventionskonform, sondern einfach nur ungültig ist.

    Sehr geehrter Herr Holtermüller,

    der Unterzeichnende schrieb Ihnen bereits als nds. Kriminalbeamter a.D. und Gründungsmitglied sowie Bundessprecher der Grundrechtepartei in der Strafsache Middelhoff eine ausführliche mail aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedeutung derjenigen Dinge, die seit 65 Jahren in der Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland mehr oder weniger von allen beteiligten Robenträgern als belanglos angesehen werden, obgleich sie weder verfassungs- noch konventionskonform sind.

    Auch der richterliche Geschäftsverteilungsplan lässt was die Zuweisung von sog. Hilfsrichtern in Gestalt von Richtern auf Probe zur Rechtsprechung verfassungs- und konventionsrechtlich zu Wünschen übrig, denn was grundgesetzlich und konventionsrechtlich verboten ist, kann nicht einfachgesetzlich im Wege der verfassungswidrigen Verfassungsdurchbrechung nach dem Weimarer Modell legalisiert werden. Das Ganze eröffnet der staatlichen Willkür und Allmacht Tür und Tor.

    In der aktuellen Besetzungliste vom 03.11.2014 sind allein 25 solcher Richter auf Probe als Beisitzer ausgewiesen, denen es an der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit mangelt, denn sie sind im Augenblick weisungsgebundene Beamte und werden alles tun, um ihre in Aussicht gestellte Planstelle zu erdienen, wie auch immer man das als Richter wohl tun mag, frei und vor allen Dingen verfassungs- und konventionskonform urteilen gehört da nicht dazu.

    Die 40. Zivilkammer ist sodann auch noch was den Vorsitz anbelangt mit N.N. ausgewiesen, was gegen das Vollständigkeitsgebot des richterlichen GVP verstößt. Sowohl die Hilfsrichter als auch die als N:N. ausgewiesen Stelle der 40. Zivilkammer machen den GVP des LG Köln ungültig, was dazu führt, dass dem Rechtsuchenden der gesetzliche Richter gemäß Art. 101 GG und Art. 6 EMRK entzogen wird, ein verfassungs- konventionswidriges No Go. Der Unterzeichner denkt, dass Sie als der Anwalt des Herrn Middelhoff dieses sodann rügen werden, wenn in der Sache Middelhoff überhaupt noch von rechtsstaatlicher Rechtsprechung zukünftig gesprochen werden kann und soll.

    Die Details finden Sie in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in deren Rechtsstaatsreport.

    Sollten Sie trotzdem Fragen haben und sei es nur aus persönlichem Interesse, dann scheuen Sie sich nicht nachzufragen.

    Mit freundlichen Grüßen

  2. Um sichergestellt zu wissen, dass die Anwälte des Herrn Middelhoff später nicht sagen können, da haben wir aber vieles, was das bundesdeutsche Unrechtssystem im Jahr 2014 anbelangt, nicht gewusst, hat die Grundrechtepartei seinen beiden Anwälten im Strafverfahren wegen Untreue und Steuerhinterziehung vor dem Landgericht in Essen die folgende mail am 18.11.2014 zukommen lassen:

    Sehr geehrter Herr Dr. Holtermüller,
    Sehr geehrter Herr Wackernagel,

    der Unterzeichnende ist nds. Kriminalbeamter a.D. sowie Gründungsmitglied und Bundessprecher der 2010 gemäß Art. 21 GG aus der taufe gehobenen Grundrechtepartei. Aus den Medien hat der Unterzeichnende entnommen, dass Sie zusammen Herrn Middelhoff in Sachen Untreue und Steuerhinterziehung vor dem LG Essen verteidigen.

    Auch wenn der Unterzeichnende wenig Hoffnung hat, dass Sie sich mit dieser mail inhaltlich eingehender befassen werden, denn das würde bedeuten, dass Sie sich von dem einmal intensiv studierten Wissen um das “Recht” hinwenden müssten zum bis heute seiner Erfüllungen harrenden Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland mit der Folge, dass es am Straftatbestand der Untreue im StGB mangelt, weil von den Nazis im Juni 1933 installiert und spätestens mit der für allgemeingültig erklärten “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général in Rastatt am 06.01.1947 ersatzlos aufgehoben worden ist wie alles kodifizierte Recht der Nazis damit deklaratorisch aufgehoben worden ist während vorher schon mit Tod des Massenmörders dieses faktisch und mit dem Erlass des Militärgesetzes Nr. 1 und dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 am 20.09.1945 konstitutiv geschehen ist.

    Das Gleiche gilt für das heute noch von der Finanzverwaltung angewandte EStG vom 16.10.1934 unter dem die Unterschrift des Massenmörders prangt.

    Wo keine dem Bonner Grundgesetz entsprechenden Gesetzesbestimmungen, da hat der Staat und seine Institutionen jedoch ausdrücklich nichts verloren, denn die unmittelbares Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden unverletzlichen Grundrechte stehen grundgesetzwidrigen hoheitlichen Handeln unverbrüchlich entgegen.

    Sodann sind am LG Essen darüber hinaus Hilfsrichter in Gestalt von Richtern auf Probe zur Rechtsprechung grundgesetz- und konventionswidrig berufen, dieses weist der somit ungültige GVP des LG Essen bis heute dezidiert aus. Das Hilfsrichterwesen wurde spätestens mit dem Inkrafttreten des Bonner GG am 23.04.1945 abgeschafft, denn Hilfsrichtern mangelt es an der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit, sie sind Beamte der 2. Gewalt und damit weisungsgebunden bzw. willfährig, denn sie wollen erst noch was werden, handeln also aus ganz persönlichen Erwägungen und nicht nur dem Gesetz unterworfen.

    Nicht unerwähnt soll bleiben, dass nicht alle bundesdeutschen Gesetze im Lichte des Bonner Grundgesetzes jemals Gesetzeskraft erlangt haben, denn wenn ein Gesetz gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, ist und bleibt dieses ungültig mit der Folge, dass alle hoheitlichen Akte nichtig sind und bleiben.

    Nichtige hoheitliche Akte sind von Amts wegen ersatzlos aufzuheben, spätestens im Wege der Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung, wenn der Betroffene dieses begehrt.

    Der Unterzeichnende geht nach wie vor davon aus, dass Sie sich diese grundgesetzlichen und konventionsrechtlichen Fakten, die einer anders lautenden Meinung oder Auffassung nicht zugänglich sind, nicht zu eigen machen werden, trotzdem hält es der Unterzeichnende für geboten, Ihnen diese auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Tatsachen unbedingt in diesem Stadium des Verfahrens “Middelhoff” mitgeteilt zu haben.

    Die Details lesen Sie in den meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem Rechtsstaatsreport:

    http:/rechtsstaatsreport.de/einkommensteuergesetz/

    http:/rechtsstaatsreport.de/gesetzlicher-richter/

    http:/rechtsstaatsreport.de/hilfsrichter/

    http:/rechtsstaatsreport.de/nicht-urteile/

    http:/rechtsstaatsreport.de/folgenbeseitigungsanspruch/

    http:/rechtsstaatsreport.de/tribunal-general/

    http:/rechtsstaatsreport.de/vorkonstitutionelles-recht/

    http:/rechtsstaatsreport.de/zitiergebot/

    Was den nationalsozialistischen Einschlag des StGB bis heute anbelangt, erklärte bereits 1996 der Strafrechtslehrer Prof. Dr. Gerhard Wolf in seinem Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?”. Für Sie sollte mit Blick auf Herrn Middelhoff die Rdn. 80 von großer Bedeutung sein, falls Sie es nicht bereits gewusst haben, denn viele wissen heute vieles und schweigen trotzdem immer noch. Wolf zeigt auch die Konsequenzen für diejenigen auf, die bis heute meinen, sich den Rechtsbefehlen des Grundgesetzes entziehen zu können. Dazu schreibt Wolf in seinem Aufsatz trefflich unter Rdn. 9 und 10 seines Aufsatzes:

    Die Strafrichter haben sich bei der Beurteilung des Einzelfalls jeder eigenen Bewertung von Täter und Tat zu enthalten und ausschließlich das Gesetz anzuwenden. Was andernfalls zu geschehen hat, steht in § 336 StGB: Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.

    Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist - logisch zwingend - gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.

    Hier schließt sich das folgende Zitat nahtlos an:

    «Die von der Rechtsprechung und Rechtslehre ab 1947 entwickelten Prüfungskritieren führten zu einem „entnazifierten“ nationalsozialisten Recht. Dabei bedeutet Entnazifizierung nicht die völlige Beseitigung des NS-Rechts, sondern die innerliche Reinigung, das Reinwaschen des NS-Gesetzes durch dessen Reduzierung auf einen angeblichen rechtsstaatlichen objektiven Wortlaut. Das Ergebnis ist ein „purifiziertes, nationalsozialistisches Recht“, die Legitimierung der Rechtsordnung des NS-Staates.» (Quelle: «Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945», Diplomarbeit von Clea Laage in Kritische Justiz Heft 4/1989, S. 409 — 432]

    Bis heute wird auf diese Weise der Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes gegenüber der bundesdeutschen Bevölkerung willkürlich und allmächtig ausgehebelt, so wie es der Nazi-Jurist Dr. Willi Geiger bereits in seiner Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” 1941 veröffentlicht hat, nämlich die Grundrechte sind nicht vor der Willkür und Allmacht des Staates zu schützen. Welche Rolle gerade dieser Geiger in der Bundesrepublik Deutschland dann noch Jahrzehnte in maßgeblichen Rollen gespielt hat zusammen mit anderen Naziverbrechern, könnte Ihnen als studierte Juristen hinlänglich bekannt sein.

    Zum guten Schluss erlaubt sich der Unterzeichnende noch den Hinweis auf ein Zitat von dem leider bereits verstorbenen Nelson Mandela, der wusste wo von er sprach:

    “Wer nicht selbst frei ist, kann andere nicht befreien.”

    Dieses Zitat schreibt Ihnen der Unterzeichnende mit Blick auf den seit dem In Krafttreten des Bonner Grundgesetzes nicht existierenden Kammerzwang. Die meinungsfreie Expertise dazu lesen Sie u.a., denn schon im parl. Rat als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes ist der Kammerzwang im Lichte des künftigen Grundgesetzes (ab dem 23.05.1949) ausdrücklich nicht nur verneint, sondern aufgrund der sprachlichen Fassung der Art. 2 und 9 GG unmöglich gemacht worden.

    http:/rechtsstaatsreport.de/kammerzwang/

    Sollten Sie trotzdem Fragen haben und sei es nur aus persönlichem Interesse, dann scheuen Sie sich nicht nachzufragen.

    Mit freundlichen Grüßen

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