1 BvR 1797/10 (SGB II)

Der Beschwerdeführer verlangte hier auf Grund des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG - Zitiergebot - die Feststellung der positiven Gültigkeit des Sozialgesetzbuches II (SGB II) gemäß 7. Leitsatz BverfGE 1, 14 – Südweststaat

Das Bundesverfassungsgericht muß, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.

Am 09.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt:

… hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachnung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 09. August 2010 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht gemäß 7. Leitsatz BVerfGE 1, 14 – Südweststaat die Gültigkeit des SGB II nicht positiv festgestellt. Demzufolge mangelt es dem SGB II - außer seinem Verstoß gegen die Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG (Zitiergebot) - auch an der Feststellung seiner positiven Gültigkeit durch das Bundesverfassungsgericht!

Anm.: Das kommt davon, wenn man die Verfassungsbeschwerden als Richter nicht mehr selbst bearbeitet, sondern Verwaltungsangestellte entscheiden, ob Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung angenommen werden (vgl dazu: http:/www.storm-knirsch.de/ehrlich.htm und http:/www.storm-knirsch.de/Lamprecht.htm).

Zudem ist das so genannte Annahmeverfahren des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig, weil es das vorbehaltlose Grundrecht der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG unzulässig einschränkt bzw. suspendiert (vgl. Annahmeverfahren zum Bundesverfasungsgericht ist verfassungswidrig).

Außerdem (auch hier hält sich das Bundesverfassungsgericht zum wiederholten Male nicht an seine eigene Rechtsprechung) gilt hier zusätzlich BVerfGE 6, 32 - Elfes, Leitsatz 4:

Jedermann kann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, eine seine Handlungsfreiheit beschränkende Rechtsnorm gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung.

8 Gedanken zu „1 BvR 1797/10 (SGB II)“

  1. Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
    ich bin mir sicher, dass der § 10 SGB II in einem signifikanten Widerspruch zum Artikel 12 des Grundgesetzes steht! Dort heisst es
    ******************************************************************************************************************************
    “Artikel 12 (Berufsfreiheit)

    Abs. 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.

    Abs. 2 Niemand darf zu einer Bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen und allgemeinen öffentlichen Dienstleistungspflicht (Artikel 12a GG)

    Abs. 3 Zwangsarbeit ist nur im Rahmen eines gerichtlich angeorneten Freiheitsentzuges zulässig.”

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    Die im Abs. 2 erwähnte herkömmliche und allgemeine Diestleistungspflicht nach Artikel 12a GG bezieht sich nur auf Personen, welche der Wehrpflicht bzw. der Pflicht zum Wehrersatzdienst unterliegen. Man kann feststellen, dass der § 10 SGB II in allen Punkten einen Verstoß gegen Artikel 12 des Gundgesetzes darstellt!!!
    Ich wundere mich nur, dass es bisher keine Verfassungsklage damit begründet wurde.

    1. Wenn ein Link veröffentlicht wird, dann ist es gut, wenn dazu auch eine kurze Erklärung beigefügt wird.

      Im Grunde wollen die Linke hier den Sanktionsparagraphen (§ 32 SGB II) des SGB II streichen lassen. Klingt nett, geht aber an der Tatsache vorbei, dass diese Partei, inkl. Parteispitze, seit 2 Jahren informiert ist über die Ungültigkeit des SGB II und sie interessieren sich keinen Deut darum. Vielleicht, weil ihnen dann ein Mittel aus der Hand genommen wird, sich am Protest über das SGB II als die Partei der kleinen Leute herauszustellen, was sie definitiv nicht sind, denn dann würden sie die Aussetzung der Anwendung des SGB aus dem Grunde fordern, weil es gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt.

  2. Es wird vor den Gerichten gern dahingehend argumentiert (so geschehen beim Arbeitsgericht Berlin zu 1 BvR 2986/09), dass im Falle der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ja keine Entscheidung ergangen sei, weshalb das Ergebnis in Bezug auf den 7. Leitsatz BVerfGE 1, 14 in keinem Falle eine Ungültigkeit des Gesetzes wegen nicht erfolgter Feststellung der positiven Gültigkeit zur Folge haben könne. Dazu sei angemerkt, dass auch die Entscheidung, eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen zum Einen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist und zum Anderen auch solche Nichtannahmen von Verfassungsbeschwerden Rechtsfolgen auslösen, wie z.B. die Entscheidung zur Nichtannahme zu 2 BvR 1596/10 zeigt, in welcher rechtssätzlich entschieden wurde, dass das “Ergebnis einer polizeilich angeordneten Blutentnahme […] von Verfassungs wegen […] verwertbar” sei, was in diesem Falle bedeutet, dass der gemäß § 81a Abs. 2 StPO gesetzlich vorgeschriebene Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben zwar gesetzlich vorgeschrieben ist, aber diese gesetzliche Regelung mittels Rechtssprechung (des Bundesverfassungsgerichts) umgangen werden kann.

    Das lehrt den aufmerksamen Beobachter zweierlei: Erstens, dass das Bundesverfassungsgericht die Exekutive von der Wirkung eines Gesetzes entbinden zu können glaubt und zweitens, dass eben die Entscheidung, eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, sehr wohl eine gerichtliche Entscheidung mit Rechtsfolgen ist.

    Insofern ist das Argument der Gerichte, dass im Falle der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ja keine Entscheidung ergangen sei, weshalb das Ergebnis in Bezug auf den 7. Leitsatz BVerfGE 1, 14 in keinem Falle eine Ungültigkeit des Gesetzes wegen nicht erfolgter Feststellung der positiven Gültigkeit zur Folge haben könne, hinfällig und rechtsstaatlich wirkungslos, wenn auch nicht im Hinblick auf seine willkürliche Wirksamkeit aus dem Grunde der Rechtsbeugung durch Rechtsprechung.

    Quellen zu 2 BvR 1596/10:
    http:/www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-021.html
    http:/www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110224_2bvr159610.html

  3. Wenn das BVerfG angerufen wird, weil jemand Bundesrecht für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz hält, so muss es diese Beschwer prüfen und wenn (aus welchen Gründen auch immer) festgestellt ist, dass dieses Bundesrecht mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, so hat es dessen negative Gültigkeit festzustellen - also nicht zu entscheiden, sondern deklaratorisch festzustellen.

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