Gesetzloser Notstand

Ich bin angesichts meiner Erfahrungen der letzten Jahre mit der öffentlichen Gewalt zweifelsfrei davon überzeugt, dass die Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur gefährdet ist, sondern darüber hinaus faktisch suspendiert wurde, weshalb es an der Zeit ist, die Öffentlichkeit über diese Zustände zu informieren. Dazu folgende Anhaltspunkte:

1. Die Gesetzgebung erfüllt nicht mehr ihren grundgesetzlichen Auftrag.

Als Beispiel dazu soll hier die nachweisliche und umfassende Missachtung der Gültigkeitsvoraussetzungen für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG dienen.

a) Grundrechte dürfen gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG ausschließlich “durch oder auf Grund eines Gesetzes” eingeschränkt werden, während ein solches Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG das entsprechend eingeschränkt werden könnende Grundrecht “unter Angabe des Artikels nennen” muss. Diese Gültigkeitsvoraussetzungen für ausschließlich dem entsprechend Grundrechte einschränken könnende einfache Gesetz sind abschließend geklärt und jeder (gegenteiligen) Interpretation entzogen bzw. bedürfen auf Grund ihrer Offensichtlichkeit keiner ihren Inhalt bestätigenden Auslegung.

b) Entgegen dem sowohl Grundrechtsverpflichteten als auch Grundrechtsträgern unmissverständlichen Inhalt des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG werden jedoch Grundrechtseinschränkungen heutzutage mal versteckt in einem Gesetz, mal in einer Verordnung ohne dazu ermächtigendes Gesetz, immer öfter jedoch auch durch die bloße Behauptung einer Ermächtigung eingeschränkt oder entgegen Art. 19 Abs. 2 GG ihrem Wesensgehalt durch Suspendierung beraubt. Entsprechende Zitate aus den einschlägigen grundgesetzlichen Normen werden als irrige Rechtsauffassung abgelehnt und nicht zur Kenntnis genommen, geschweige zur Anwendung gebracht; selbstverständlich mit dem Hinweis auf Recht und Gesetz, selbst wenn es gerade dieser Grundlage entbehrt (vgl. 2 a).

c) Wurde das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG 1949 von Thomas Dehler noch als “Fessel des Gesetzgebers” bezeichnet, entlockt es heute vielen Staatsrechtslehrern, Richtern und Rechtsanwälten und damit auch dem Gesetzgeber meist nur noch ein müdes Lächeln, begleitet von einer abwinkenden Handbewegung. Es ist - nicht zuletzt dank des Bundesverfassungsgerichts - zur bloßen Förmelei im Sinne von Mangoldts degradiert worden; entgegen seinem Charakter als Grundrechtsschutz und -garantie und auch entgegen der Intention des Parlamentarischen Rates als Verfassunggeber. Bei allen bisher eröffneten Streitigkeiten gegen solche, diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht erfüllenden Gesetze (u.a. alle SGB, ArbGG, UStG, AtomG usw.), entbehren sämtliche Begründungen der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung, weshalb das Zitiergebot im Falle eines angemahnten Gesetzes “ausnahmsweise” regelmäßig nicht oder nicht vollständig zu beachten wäre, zwar nicht der Offensichtlichkeit des geübten Umgang mit der deutschen Sprache, jedoch mangelt es ihnen, über den Widerspruch zum Inhalt des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG (und vielen anderen grundgesetzlichen Bestimmungen) hinaus, an jeder Substanz und Logik. Die Fessel des Gesetzgebers ist gelöst und die damit einhergehende Suspendierung der vormals unveräußerlichen Grundrechte als Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland betrifft inzwischen jeden Bereich des gesellschaftlichen Lebens. Sollten die Grundrechte ursprünglich in erster Linie als Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat dienen, erfüllt die einfache Gesetzgebung in trauter Zusammenarbeit mit der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung die Aufgabe, einfache Gesetze als Abwehrrechte des Staates gegen den Bürger zu missbrauchen.

2. Die vollziehende Gewalt erfüllt nicht mehr ihren grundgesetzlichen Auftrag.

Als Beispiel dazu soll hier die nachweisliche und umfassende Missachtung der unmittelbaren Rechtsbindung der Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sowie der allgemeinen Rechtsbindungen gemäß Art. 20 Abs. 3 GG dienen.

a) Die öffentliche Gewalt ist weder über die ihre Arbeit regelnden gesetzlichen Grundlagen oder die Grundrechte des Bürgers informiert noch an diesen interessiert. Wo Brecht sagte, dass der Wahnsinn irgendwann solche Ausmaße angenommen hat, dass man ihn nicht mehr erkennt, wird heute als Verwaltungsstandard jedes den Verwaltungsakt hemmen könnende Grundrecht durch die Verwaltung suspendiert mit der abschließenden „Rechtsbehelfsbelehrung“ der gemäß Art. 19 Abs. 4 GG immer eröffnet sein sollenden Möglichkeit der Klage. Der mangels gesetzlicher Ermächtigung rein deklaratorische und so über Carl Schmitt sowie historische und zumindest gesetzlich herbeigeführte Notverordnungen hinausgehende unsichtbare Notstand löst hier das Grundgesetz ab und die freiheitlich demokratische Grundordnung auf; selbstverständlich im Namen dieser freiheitlich demokratischen Ordnung.

3. Die Rechtsprechung erfüllt nicht mehr ihren grundgesetzlichen Auftrag.

Als Beispiel dazu soll hier die nachweisliche und umfassende Missachtung der Rechtsweggarantie und des Justizgewährleistungsanspruchs gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sowie die offensichtliche Suspendierung der Rechtsunterwerfung gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG dienen.

a) Satz 3 des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt auf Grund der Vorbehaltlosigkeit des Art. 19 Abs. 4 GG dessen Inhalt.

b) Darüber hinaus existieren bis heute keine dem Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 2 Halbsatz 2 GG entsprechenden Organisations- und Ausführungsgesetze, weshalb hier jeder Versuch eine derartige Streitigkeit zu eröffnen leer läuft. Sachlich und funktional in der Sache unzuständige Richter jedweder Gerichtsbarkeit, außer der dem Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art entsprechenden, beschließen nichtigerweise was sie wollen und äußern bei Berufung auf die Inhalte des Grundgesetzes und die einschlägige Rechtsprechung des an diesen Vorgängen unmittelbar beteiligten Bundesverfassungsgerichts ohne jede gesetzliche Grundlage, dass dies bezeichnenderweise „unerhebliche mindere Rechtsmeinungen“ seien. Dazu bemüht man auch nicht selten Quellenfälschung und das Mittel des Selbstzitats von in privater Nebentätigkeit hergestellten Elaboraten des Grauens im Lichte der in diesen Kommentaren enthaltenen und dem Grundgesetz entgegentretenden „herrschenden Meinungen“ (sic!). Damit wird der das Recht Suchende in jedem Falle der Privatmeinung eines unsichtbaren Entscheidungsbeteiligten ausgeliefert. Die persönlichen und gesellschaftlichen Kontinuitäten der Lehre hinsichtlich ihrer nationalsozialistischen Lehrvergangenheit, siehe von Mangoldt, Maunz, Dürig etc., seien hier nur am Rande erwähnt. Der für diese Beseitigung der Verletzung o.a. Grundrechts von dem in seinen Grundrechten darüber hinaus Verletzten zu erbringende Aufwand besteht zu guter Letzt in der Finanzierung dieses ihn ruinierenden Zustandes des offenen Verfassungsbruchs. Die grundsätzliche Kostenfreiheit öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art wird dabei selbstverständlich geflissentlich übersehen, weshalb der Anhang immer eine widerrechtliche Kostennote enthält. Die Unabhängigkeit der Justiz auch von Recht und Gesetz, es sei denn es nützt (Freislersche Doktrin), ist hier offensichtlich.

c) Bleibt am Ende einer mehrjährigen und teuer erkauften dennoch vergeblichen Rechtssuche die Hoffnung, dass sich der Große Kantinensenat des Bundesverfassungsgerichts, als Hüter welcher Verfassung auch immer, der Sache annimmt. Hat man dann wundersamerweise die unsichtbare Hürde der über diese Vorlage entscheidenden Präsidialräte genommen, wird dem erlauchten Rechtssuchenden eröffnet, dass seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird und man begründet diese Entscheidung mit der Standardformel, diese nicht getroffene Entscheidung dem entsprechend auch nicht begründen zu müssen. Die Suspendierung des Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 4 GG erfolgt hier ohne jede grundgesetzliche Ermächtigung. Das diese Art von Rechtsverweigerung ermöglichen könnende und dem Grundgesetz nachrangig und untergeordnet zu sein habende, also ihm entsprechen müssende Bundesverfassungsgerichtsgesetz wurde hauptsächlich von einem ehemaligen Staatsanwalt, Willi Geiger (später Richter am Bundesverfassungsgericht) verfasst, welcher in „vorkonstitutioneller“ Zeit erwiesenermaßen Todesurteile bewirkte, während der erste Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hermann Höpcker-Aschoff, als Chefjurist der Haupttreuhandstelle Ost an der juristischen Legitimierung der industriellen Menschenverwertung, verantwortlich für den Raub der Vermögen von Millionen zum Zwecke dieses Raubes Vernichteter beteiligt war.

d) Einerseits geriert sich das Bundesverfassungsgericht als Rechtsausleger des Grundgesetzes, was gemäß Art. 93 GG nicht, bzw. ausschließlich gemäß Art. 93 Abs. 1 Ziff. 1 GG seine Aufgabe ist, andererseits weigert es sich beharrlich und entgegen dem Grundgesetz, also verfassungswidrig, Grundrechte einschränkende Gesetze, welche ihre sie dazu ermächtigenden Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 GG in eingeschränkter oder keiner ersichtlichen Weise erfüllen, aus diesem Grunde unverzüglich deklaratorisch als nichtig zu erklären - auch ohne jede zu eröffnende Streitigkeit. Damit eröffnet es dem Gesetzgeber die Möglichkeit, nach wie vor dem Grundgesetz widersprechende einfache Gesetze in privaten Gesetzesmanufakturen fabrizieren zu lassen, während das Bundesverfassungsgericht diese Gesetze, bei entsprechend offensichtlich unsauberer Arbeit, mäßigend korrigiert oder gar verbessert.

4 Gedanken zu „Gesetzloser Notstand“

  1. Nach einem halben Jahrhundert europäischer Integration hat Deutschland gänzlich andere politische Strukturen, als sie das Grundgesetz verfasst hat. Die Republik ist keine Demokratie im freiheitlichen Sinne mehr. Sie ist kein Rechtsstaat mehr, in dem durch Gewaltenteilung und Rechtsschutz die Grundrechte gesichert sind. Sie ist kein Sozialstaat mehr, sondern unselbstständiger Teil einer Region des globalen Kapitalismus. Sie ist auch kein Bundesstaat mehr, weil Bund und Länder ihre existenzielle Staatlichkeit eingebüßt haben. Die Strukturprinzipien des Grundgesetzes, welche die Integration in die Europäische Union nach dessen Artikel 23 Absatz 1 respektieren muss, sind entwertet. In einer solchen Union darf Deutschland nach seiner Verfassung nicht Mitglied sein. - Karl Albrecht Schachtschneider

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