62. Jeder nicht nur sehr selten in Würzburg auftretende Verteidiger weiß — so wird es auch vom Verteidiger Dr. A. vorgetragen —, dass es jedenfalls in Würzburg seit Jahrzehnten gängige Praxis ist, dass die Staatsanwaltschaft, wenn sie Beschlüsse beim Ermittlungsrichter beantragt, dem Antrag einen vollständig ausformulierten Beschluss (mit Kopf des Amtsgerichts Würzburg) beifügt, welcher in aller Regel unverändert (aber nicht ungeprüft) vom Ermittlungsrichter unterzeichnet wird — wenn nicht der Erlass grundsätzlich abgelehnt wird.
63. Die hohe Anzahl der zu beurteilenden Anträge — häufig in Verbindung mit umfangreichem Akteninhalt — verlangen diese Vorgehensweise. Eine Abänderung/Ergänzung des Entwurfs, wenn er in der Sache — im Ergebnis richtig ist, die Formulierung aber eventuell anders oder die Begründung umfassender sein könnte, unterbleibt in der Regel aufgrund dieser hohen Arbeitsbelastung.
AG Würzburg · Urteil vom 29. September 2012 · Az. 103 Cs 701 Js 19849/11
Quelle: http:/openjur.de/u/563330.html
Habe ich das jetzt richtig verstanden???
Rn. 62 & 63:
Die dem bayerischen Justizministerium UNTERSTELLTE und WEISUNGSGEBUNDENE STAATSANWALTSCHAFT Würzburg schreibt AUF DEM BRIEFBOGEN des AMTSGERICHTES Würzburg den BESCHLUSS vor, DIKTIERT ihn quasi, und der zuständige ERMITTLUNGSRICHTER hakt ihn nur noch willfährig ab? Wenn überhaupt???
Steht das tatsächlich SO in diesem “Urteil” drin???????????
Kann man eigentlich “Pussy Riot” auch für eine Performance in bundesdeutschen Gerichtsgebäuden buchen? Weiß das jemand???
… und das schreiben die noch in ein Urteil!
Die Justiz hat bundesweit keinerlei Unrechtsbewusstsein und außerdem soll der Bürger sich daran gewöhnen, dass es keine unahängige Rechtsprechung gibt und auch nie gegeben hat, denn das haben die Täter des NS-Terrorregime niemals vorgehabt, wirklich und endgültig zu kapitulieren. Nun gut, eine Köpfe mussten rollen aber die bereits auf Kontinuität programmierten Schreibtischtäter des NS-Terrorregimes haben nur ihre Sachen nach dem 08.05.1945 gepackt und sind braune Freunde besuchen gegangen oder gefahren. Man hat Urlaub vom systematischen Morden genommen, um dann mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes wieder an Werk gegangen zu sein, nämlich dem Bundesbürger in Gestalt des Menschen minderen Rechts zukünftig den bürgerlichen Tod zu Lebzeiten zu bereiten, heißt heute kurz und kanpp “Insolvenz, denn gemordert wird nicht mehr blutig, sondern es reicht, das Geld, das Vermögen, das Eigentum der Menschen zu liquidieren, dann stirbt es sich für das Opfer wie von selbst und keiner der Täter von heute macht sich mehr die Finger schmutzig. Das spart Reinigungskosten und hebt dem Korpsgeist. Man ist stolz, wenn man wieder eine Möglichkeit gefunden hat, die Unverletzlichkeit der Grundrechte klammheimlich auszuhebeln bevor es ein anderer tut.
Die Entscheidung des AG Würzburg weist noch andere bemerkenswerte Besonderheiten auf. Sie basiert zunächst einmal auf dem verfassungs- und konventionswidrigen Strafbefehlsverfahren. Seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 verstößt das Strafbefehlsverfahren gemäß der §§ 407 ff StPO und 406 AO gegen Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 6 EMRK. Weltweit gibt es dieses Verfahren kein zweites Mal. Das NS-Terrorregime lässt hier noch immer ganz offen grüßen. Das deutsche Strafbefehlsverfahren hat die besondere Eigenart, dass der Beschuldigte auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne mündliche Verhandlung durch einen erkennenden Richter nach Aktenlage “verurteilt” wird. Ausdrücklich verzichtet das Strafbefehlsverfahren auf das zwingend unverbrüchlich grundgesetzlich garantierte “rechtliche Gehör” von jedermann vor Gericht wie dieses auch gemäß Art. 6 EMRK jedermann garantiert ist. Stattdessen soll der auf diese Weise von verfassungs- und konventionswidrig handelnden Richtern sodann Vorverurteilte Widerspruch einlegen, versäumt er das, hat der Strafbefehl die Wirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Urteils. In sog. einschlägigen Kommentaren zur StPO wird denn dann auch noch rechtfertigend geschwafelt, dass es nicht sein kann, dass alle Strafverfahren in mündlichen Verhandlungen stattfinden, das würde die Justiz überlasten. Der Richter muss nicht einmal von der Tatsachen- und Schuldfeststellung vollständig überzeugt sein. Mit einem Rechtsstaat im Sinne des Bonner Grundgesetzes hat das alles nichts zu tun. Entgegen Art. 103 GG und Art. 6 EMRK hat der bundesdeutsche Gesetzgeber im Lichte dieser beiden Artikel die Verfassungsfeindlichkeit besessen und den § 407 StPO mit folgendem Wortlaut angereichert:
(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
Ob das Würzburger Amtsgericht überhaupt richterlich hätte tätig sein dürfen, hängt von der Gültigkeit des laufenden Geschäftsverteilungsplanes ab. Wären dort Hilfsrichter in Gestalt von Richtern auf Probe mit richterlichen Geschäften betraut, wäre der GVP ungültig, alle richterlichen Entscheidungen nichtig. Leider hat das wohl noch niemand bis heute geprüft. Das Hilfsrichterwesen stammt vom 1935, als ist hier eine Erfindung des NS-Terrorregimes, von der man bis heute nicht lassen möchte, schweist es doch die Richtergenerationen so was von nahtlos miteinander zusammen, dass da keine Rechtsbeugung oder was auch immer für ein sonstiges Verbrechen zwischenpasst. Staatsanwälte und Richter, die in der Bundesrepublik Deutschland das Hilfsrichterwesen durchlaufen haben, haben objektiv so viele Straftaten bis zur Bestallung auf Lebenszeit begangen, dass selbst mehrfach lebenslänglich nicht ausreicht, um die Schuld zu sühnen, die diese Persone auf sich geladen haben.
Recht ist, was nützt, hat es im NS-Terrorregime in der Rechtspruchung allerorten geheißen. Vor diesem Hintergrund liest sich die Entscheidung des AG Würzburg denn auch ergebnisorientiert, hatte der Richter doch schon die üble Nachrede mit der Unterschrift unter den verfassungs- und konventionswidrigen Strafbefehl bejaht, so dass er jetzt in den Gründen alles tun musste, um nun zum selben Ergebnis zu kommen. Aus Werturteil und Tatsachenbehauptung und das wird so gemacht, dass alle Wortschöpfungen des Angeklagten,die einem Dritten gegenüber signalisieren, dass er ein Werturteil im Rahmen der freien Meinungsäußerung abgibt, wie ein Krebsgeschür chirurgisch aus dem Text entfernt werden, so dass am Schluß eine “unbewiesene Tatsachenbehauptung” als notwendiges Tatbestandmerkmal der üblen Nachrede ergebnisorientiert übrig bleibt. Mit dieser Tatbestandfälschung kommt der Richter zum Ziel seiner Wünsche und eventuell auch zu denen, die solches verfassungswidriges Handeln von ihm verlangen oder zumindest erwarten.
Ich sprach da heute mal mit einem Jurastudenten, der das 2. Staatsexamen gerade ablegen möchte, über den Inhalt des Urteils des AG Würzburg gegen den Rechtsanwalt. Dabei traten erschreckende Wissenslücken dieses Studenten zutage.
Das der Strafbefehl gegen Art. 103 GG und Art. 6 EMRK verstößt war ihm nicht geläufig. Das der ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten von dem Richter ergeht, der dann ggf. die durch Widerspruch erzwungene Hauptverhandlung führt, kam dem Studenten ebenfalls nicht suspekt vor fand er doch die Ausrede, dass ja im Zivilprozess der Richter, der eine einstweilige Anordnung erlasse, auch später den etwaigen Prozess führe. Dass das GG und die EMRK aber ein unüberwindbares Hinderniss für den Gesetzgeber hier darstellt, interessierte den Jurastudenten nicht im geringsten.
Hinsichtlich der alltäglichen Praxis, dass nämlich Richter verfassungswidrig überpositives Richterrecht sprechen würden und sich damit zum Gesetzgeber erhoben, fand er nur die Antwort, dass die vielen Generalklauseln, die die Gesetze beinhalten würden, vom Richter im Rahmen des Lückenschlusses zu füllen wären. Das Gesetze dem Bestimmtheitsgebot unterliegen, auf die Idee kam der Student ebenfalls nicht.
Personen wie der Nazijurist Dr. Willi Geiger und dessen Vita, Fehlanzeige, gleiches bezüglich dem Blutrichter Roland Freisler. Welche Lehrsätze Freisler in Umlauf gebracht hat und dass diese noch heute Stof in der Juristenausbildung bilden, Fehlanzeige.
Dass das Bonner GG quasi beim bundesdeutschen Richter keine bis gar keine Rolle im täglichen Geschäft spielt, Fehlanzeige.
Dass Hilfsrichter als Richter auf Probe in deutschen Gerichten nichts zu suchen haben wegen Verstoßes gegen Art. 97 GG i.V.m. Art. 6 EMRK, Fehlanzeige, stattdessen kam die Frage, wie man es denn ansonsten machen sollte, außerdem wäre es doch gut, dass solche Personen noch nicht unabhängig wären, würde man sich doch denn dann einfach von ihnen trennen könne, wenn sie es nicht brächten.
Dass die Gesetze bis heute nahezu vollständig noch immer nicht dem Bonner GG unterworfen wären, Fehlnanzeige.
Dass Amtsträger dann, wenn sie Steuern, Gebühren oder Abgaben gemäß § 353 Abs. 1 StGB überheben, straffrei sind, wenn sie es zugunsten des Staates tun, Fehlanzeige und auch kein Unrechtsbewusstsein.
Dass die Personen, die mit dem ESM-Vertrag betraut sind, weder haften noch strafrechtlich verfolgbar sind, quittierte dieser Student mit der Antwort, dass es sich bei den Summen und Vorgängen um so ungeheuerliche Projekte handeln würde, da käme es auf die Haftung und Strafbarkeit auch gar nicht an.
Von Willkür und Allmacht des Staates hatte dieser Student noch nie etwas gehört, schien ihn aber auch nicht sonderlich zu interesieren. Da ist die Bundesrepublik Deutschland doch auf einem guten Weg in die neue Barbarei des 21. Jahrhunderts, wetten….