Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Amtsträger Schoon der OFD Niedersachsen im nds. Aurich erklärt sich skrupellos als Verfassungsfeind.

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Sie haben von Anfang an die innere Verfasstheit geändert und auf diese Weise die sie  zwingenden unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes, auf das sie ausnahmslos alle ihren Amtseid geleistet haben, ausgehebelt. Straflos begehen sie Hochverrat mit den Tatmitteln des Amtsmissbrauches sowie der Rechtsbeugung. Anfänglich waren es Scheins nur wenige, doch sie waren kriegserprobt, sie waren Verbrecher, hatten sie doch alle einen System gedient, dass seit dem Jahr 2006 wissenschaftlich als die Ausformung organisierter Kriminalität bezeichnet wird. In den 12 Jahren des braunen ”NS-Terrors“ in den Strukturen des Dritten Reiches vom 05.03.1933 bis 08.05.1945 wurde es anscheinend von den Schreibtischtätern entwickelt für die Zeit danach. 

63 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm ist es heute der in der OFD Niedersachsen in Aurich tätige auf das Bonner Grundgesetz und die nds. Landesverfassung ausdrücklicht vereidigte Amtsträger Schoon, der so wie der ebenfalls dort tätige Amtsträger Folkerts skrupellos Verfassungsbruch begeht, sich nicht schert um die ihn gemäß Art. 1 Abs. 3 und 2 GG unverbrüchlich bindende Unverletzlichkeit absoluter Freiheitsgrundrechte. Gleiches gilt selbstverständlich inzwischen auch für den dortigen Sachbearbeiter Thomas Tallen. Längst ist die erste Tätergruppe nicht nur nicht mehr im Dienste der Bundesrepublik Deutschland, sondern bereits verstorben und trotzdem hat sie es geschafft, Folgetäter in einer Vielzahl heranzubilden, ideologiefrei verfolgen sie blindlings die menschenverachten Ziele der “braunen Brut” von damals. Sie betrachten den Grundrechtsträger als “Menschen niederen Rechts” und bescheren ihm den “bürgerlichen Tod zu Lebzeiten“, indem sie die Bevölkerung systematisch straflos ausrauben und ausplündern, dank der bereits hochverräterischen Weichenstellunug am 15.06.1943, dem Tag, an dem der Amtsmissbrauch von den NS-Schergen aus dem Strafgesetzbuch gestrichen und die Nötigung sowie Erpressung jeweils das strafbefreiende Merkmal des “gesunden Volksempfindens” bekam,  zum Gesinnungstatbestand bis heute gemacht wurden, wurde doch aus “gesundem Volksempfinden” schlicht seit 1954 ”verwerflich“, anstatt es wieder zu streichen. 

Trotz klarer grundgesetzlicher Befehlsgebung an die vollziehende Gewalt ist diese in Gestalt der bundesdeutschen Finanzverwaltung mit all ihren sonstigen Organisationseinheiten seit 1949 nicht Willens, sich den auch sie zwingend bindenden Rechtsbefehlen bedingungslos zu unterwerfen. Dieses spiegelt sich auch im verfassungswidrigen Gebaren der OFD Niedersachsen, vormals NLBV Aurich - Zentrale Vollstreckungsstelle des Landes Nds. wieder. Mehrfach widersetzt man sich dort längst wider besseres Wissens. Mit Schriftsatz vom 23.09.2012 wurden die  ”Verfassungsverbrecher” widerholt aufgefordert, verfassungskonform zu handeln:

Bezug: Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung

hier:    dortige Schreiben vom 28.08.2012 und 18.09.2012 unter 1498801037636 ( LBV 36. 30) 
              hiesiger Schriftsatz vom 03.09.2012

Zunächst wird abermals darauf hingewiesen, dass ein förmlicher Antrag gestellt worden ist, der noch förmlich zu bescheiden ist.

Außerdem wird zum wiederholten Male darauf hingewiesen, dass niemals eine irgendwie geartete Zuständigkeit der Zivilgerichte bzw. Vollstreckungsgerichte in Zivilsachen in Cuxhaven und Aurich und des Verwaltungsgerichtes sowie des OVG Lüneburg gegeben war, wie sich aus den Akten einschließlich der zu den Akten gereichten Expertisen des Unterzeichnenden ergibt.

Es bleibt daher bei dem Antrag,

die nichtigen bzw. „Nicht – Entscheidungen“ ( Verwaltungsakte ) deklaratorisch   aufzuheben.

Der Verursacher einer nichtigen oder „Nicht – Entscheidung“ ist nämlich gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG verpflichtet, seine die Grundrechte des Adressaten der nichtigen oder „Nicht-Entscheidung“ verletzende Entscheidung deklaratorisch aufzuheben. Es ergeht erneut der Hinweis auf die dort bereits vorliegende Expertise des Unterzeichnenden vom 01.08.2012 zu der Frage

„Können im Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes nichtige und / oder Nicht – Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen, so dass sie schließlich auch gewaltsam vollstreckt werden dürfen oder bleibt in solchen Fällen der Rechtskraftvermerk wirkungslos?“

Nach der deklaratorischen Aufhebung der dortigen nichtigen Entscheidungen ist die Rückabwicklung des Verfahrens durchzuführen.

Es soll hier deutlich angesprochen werden, dass als Straftatbestände für das dortige Gebaren in Form des antragswidrigen Unterlassens der von hier gestellten Anträge und der gleichzeitig Androhung der Fortsetzung des Einziehungsverfahrens die Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB und der Amtsmissbrauch gemäß § 339 StGB a. F. in Betracht kommen. 

Ein Amtsträger, der zur Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache befugt ist, begeht Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB, wenn er nachweislich vorsätzlich falsches Recht anwendet, d. h. wenn er zugunsten oder zum Nachteil einer Partei das Recht beugt.

[red. Anmerkung: 2011 interviewte der Journalist W. Tauber den nds. Landtagsabgeordneten Klein zur Causa Lenniger; MdL Klein gab da Lenniger vorbehaltlos Recht. (link)]

Nicht nur der dort Unterzeichnende Amtsträger Folkerts des Schreibens vom 28.08.2012, sondern auch der Unterzeichner des dortigen Schreibens vom 18.09.2012 hat sich in dieser Hinsicht strafbar gemacht, da beide zur Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache i.S.v. § 339 StGB befugt sind, weil sie trotz Kenntnis von der im vorliegenden Fall zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage

  • die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seiner Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“ trotz seiner Kollision mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG zugunsten des Finanzamtes Cuxhaven und zu Lasten des anerkannt freischaffenden Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger als  einfachgesetzliche Besteuerungsgrundlage für die nicht steuerbaren Einkünfte aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit anerkennt haben, (siehe Expertise)
  • den Folgenbeseitigungsanspruch zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung trotz der grundgesetzlich unverbrüchlichen Verankerung in Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG als Zivilrechtssache behandelt haben, obgleich Steuerbescheide durch den hoheitlich handelnden Finanzbeamten ergehen, somit ein Über- und Unterordnungsverhältnis vorliegt, also keine bürgerliche Streitigkeit, in der gleichberechtigte Partner sich gegenüber stehen, (siehe Expertise)
  • die Zwangsvollstreckung der fiktiven Gerichtskosten auf der Grundlage der untergegangenen Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 für zulässig erachtet haben. (siehe Expertise)

Den Amtsträgern Folkerts und Schoon sind aus den hiesigen Schriftsätzen in den jeweiligen Verfahren und den einschlägigen Expertisen des Unterzeichnenden

  • die Nichtigkeit der Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seiner Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“,
  • der Rechtsweg gemäß Art.19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG für öffentlich – rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art vor den ordentlichen Gerichten
  • und der ersatzlose Untergang der Justizbeitreibungsordnung mit dem Ableben des Diktators Adolf Hitler am 30..04.1945, dem Untergang des NS-Terrorsregimes am 08.05.1945 durch bedingungslose Kapitulation und der deklaratorischen Aufhebung allen kodifizierten Rechts aus der Zeit zwischen dem 05.03.1933 und 08.05.1945 mit der in allen Besatzungszonen für allgemeingültig erklärten sog. Tillessen / Erzberger – Entscheidung des Tribunal Général in Rastatt vom06.01.1947

bekannt.

Es ist unerklärlich, dass die beiden Amtsträger Folkerts und Schoon

  • die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seiner Formulierung „wissenschaftliche, künstlerischenicht als nichtig erkennen,
  • den Rechtsweg für öffentlich – rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG nicht kennen,
  • den ersatzlosen Untergang der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 nicht akzeptieren.

In der Gesamtschau wird niemand umhin kommen können, hier die Beugung des Rechts durch die Amtsträger Folkerts und Schoon zu erkennen.

Tateinheitlich haben die Amtsträger Folkerts und Schoon eine Straftat gemäß § 339 StGB a. F. ( Amtsmissbrauch ) begangen. Dieser Straftatbestand ist zwar redaktionell im bundesdeutschen StGB nicht erfasst, jedoch mit dem Ableben des Diktators Adolf Hitler am 30..04.1945, dem Untergang des NS-Terrorsregimes am 08.05.1945 durch bedingungslose Kapitulation und der deklaratorischen Aufhebung allen kodifizierten Rechts aus der Zeit zwischen dem 05.03.1933 und 08.05.1945 mit der in allen Besatzungszonen für allgemeingültig erklärten sog. Tillessen / Erzberger – Entscheidung des Tribunal Général in Rastatt vom 06.01.1947 wieder in Kraft getreten. Zur Vertiefung wird noch einmal auf die bereits übersandte Expertise des Unterzeichnenden vom 29.12.2011 zu der Frage

Ist Adolf Hitler legal an die Macht gekommen oder war er ein Usurpator ?

mit Schriftsatz vom 30.12.2011 hingewiesen.

Es wird daher wiederholt beantragt,

die nichtigen bzw. „Nicht – Entscheidungen“ ( hier: Verwaltungsakte ) deklaratorisch aufzuheben

und sodann

das Verfahren antragsgemäß rückabzuwickeln. (vollständiger Wortlaut hier als pdf-Datei)

[red. Anmerkung: "Sie begehen vorsätzlich Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch, anstatt sich als Amtsträger der Zentralen Vollstreckungsstelle OFD Niedersachsen in Aurich an Recht und Gesetz, zuvörderst sodann an die unverbrüchlich zwingenden Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes zu halten. (link)]

(Originalartikel: http:/causa-lenniger.grundrechtepartei.de/archives/19083)

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«