Autor: Grundrechtepartei | Datum: 12. März 2010
Kommentare lesen |
Kommentar schreiben
Lizenzhinweis: Jede Übernahme unserer Beiträge bedarf ausdrücklich der Genehmigung.
2. Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung verletze das Zitiergebot und sei daher formell verfassungswidrig. Art. 15 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung erwähne nur die Einschränkung von Art. 10 Abs. 1 GG. Es würden jedoch offensichtlich auch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 GG eingeschränkt.
(gez.) Voßkuhle Broß Osterloh
Di Fabio Mellinghoff Lübbe-Wolff
Gerhardt Landau
HINWEIS: Keine Entscheidung zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG!
Lizenzhinweis: Jede Übernahme unserer Beiträge bedarf ausdrücklich der Genehmigung.
Themen: Alle Beiträge, BVerfGE zum Zitiergebot |
»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«
Kommentare
Kommentare mit Bezug zum Thema werden nach Moderation veröffentlicht.
(BVerfGE 8, 210 — Vaterschaft) des Ersten Senats vom 23. Oktober 1958, zum rechtlichen Zustand der StPO:
“1. § 644 ZPO ist nicht vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]) und unterliegt daher der Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.
12
Die Zivilprozeßordnung gilt heute in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, BGBl. I S. 455 (Vereinheitlichungsgesetz). ”
Quelle: http:/www.servat.unibe.ch/dfr/bv008210.html