Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

BVerfGE 122, 63

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BVerfGE 122, 63ff

15.10.2008 – 2 BvR 236, 237/08

II. Senat

BVerfGE 122, 63


Seite 70


2. Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung verletze das Zitiergebot und sei daher formell verfassungswidrig. Art. 15 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung erwähne nur die Einschränkung von Art. 10 Abs. 1 GG. Es würden jedoch offensichtlich auch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 GG eingeschränkt.

(gez.) Voßkuhle Broß Osterloh

Di Fabio Mellinghoff Lübbe-Wolff

Gerhardt Landau

HINWEIS: Keine Entscheidung zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG!

 

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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Eine Antwort zu “BVerfGE 122, 63”

  1. (BVerfGE 8, 210  — Vater­schaft) des Ers­ten Senats vom 23. Okto­ber 1958, zum recht­li­chen Zustand der StPO:

    “1. § 644 ZPO ist nicht vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]) und unterliegt daher der Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.
    12
    Die Zivilprozeßordnung gilt heute in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, BGBl. I S. 455 (Vereinheitlichungsgesetz). ”

    Quelle: http:/www.servat.unibe.ch/dfr/bv008210.html