Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

BVerfGE 15, 288

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BVerfGE 15, 288ff

19.02.1963 – 1 BvR 610/62

I. Senat

BVerfGE 15, 288


Seite 293


Ausdrückliche gesetzliche Grundlage hierfür ist § 116 Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung enthält als allgemeines Gesetz eine “Schranke” der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG (BVerfGE 7, 198 [207-209]). Sie verletzt nicht - wie der Beschwerdeführer meint - Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, da dieser jedenfalls nicht für Gesetze gilt, die zwar nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen sind, jedoch lediglich ältere Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen (BVerfGE 2, 121 [122]; 5, 13 [16]). Die frühere Fassung des damaligen § 116 Abs. 1 StPO sah entsprechende, evtl. noch weitergehende Beschränkungen vor. Es kann deshalb offenbleiben, ob Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, der von “Einschränkungen” spricht, überhaupt für eine “Schranke” im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht kommt.

Zitiert: BVerfGE 2, 121 [122]; 5, 13 [16]

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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