| BVerfGE 16, 194ff | 10.06.1963 – 1 BvR 790/58 | I. Senat |
BVerfGE 16, 194 - LIQUORENTNAHME
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2. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit kann auf Grund eines einfachen Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG). Als formelles Gesetz genügt § 81a StPO dieser Forderung.
a) Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455), das dem § 81a StPO die jetzt geltende Fassung gegeben hat, nennt das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG nicht als eingeschränkt. Dies berührt aber die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung nicht. Die den Strafverfolgungsbehörden darin gegebenen Befugnisse waren bereits in Art. 2 Nr. 4 des Ausführungsgesetzes zu dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 1000) enthalten; das Vereinheitlichungsgesetz hat sie neu gefaßt, aber
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nicht verschärft. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG trifft diesen Fall nicht (BVerfGE 5, 13 [15ff.]).
aufgefallen, Zitat:
Beim Recherchieren des Ausführungsgesetzes vom 24.11.1933 ( RGBI. I S. 1000 bis 1018 ) ist aufgefallen, dass es sich um ein Gesetz der Reichsregierung und nicht des Reichstages handelt, auf das hier das Bundesverfassungsgericht abstellt. Unterzeichnet ist dieses Gesetz von dem Massenmörder Adolf Hitler, dessen Gesetze, Verordnungen und Erlasse mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 am 20.09.1945 auf Geheiß der Alliierten ersatzlos aufgehoben worden sind.
Da erscheint die Entscheidung des BverfG - BverfGE 16, 194 - alles andere als mit dem Grundgesetz vereinbar und es liest sich die Würde des Menschen verachtend, wenn das Gesetzeswerk eines Massenmörders herangezogen wird, um die die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in der mit dem Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 neu erlassenen Strafprozessordnung als hier vom Gesetzgeber unbeachtlich zu erklären, um die eigentliche Ungültigkeit der StPO seit ihrem Inkrafttreten am 12.09.1950 wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu vertuschen.
… und dies als eines der Hauptargumente gegen das Zitiergebot zu verwenden, nämlich die Behauptung, das Zitiergebot bräuchte nicht beachtet werden bei Gesetzen, welche “lediglich” Grundrechtseinschränkungen wiederholen aber nicht verschärfen!
Wie war das 1933 noch mit der Reichstagsbrandverordnung, die am 28.02.1933 erlassen wurde und sämtliche Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung vollständig suspendierte ? Im § 1 hieß es damals wörtlich:
Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutsches Reiches werden bis auf weiteres ausser Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäusserung, einschliesslich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen, sowie Beschränkungen des Eigentums auch ausserhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.«
… das ist ja prima! Da können doch mal eben alle Grundrechte suspendiert werden und der Hinweis auf Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG kann entfallen, da die Grundrechte ja “lediglich” in der bereits seit dem 28.02.1933 “eingeschränkten” Form erhalten bleiben. Es stellt jedoch in diesem Falle der Argumentation die zwingende Frage: Wozu haben wir dann das Grundgesetz? Fragen über Fragen!
Was gedenkt eigentlich hier die Grundrechtepartei zu tun? Erfüllt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von damals nicht auch den Tatbestand des Hochverrates i.S.v. § 81 Abs. 1 Ziff. 2 StGB i.V.m. § 92 Abs. 2 Ziff.2 und Abs. 3 Ziff. 3 StGB ? Wurde hier nicht mit Gewalt, immerhin gehört das BverfG zu den drei Gewalten, nämlich der rechtsprechenden Gewalt und ist an die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland zwingend gebunden? Wurde hier nicht die verfassungsmäßige Ordnung, so wie sie die Konstrukteure des Bonner Grundgesetzes in Gestalt des parlamentarischen Rates gewaltsam zu ändern versucht, indem Verfassungsgrundsätze außer Geltung gesetzt worden sind? Arbeitet das Bundesverfassungsgericht nicht seit 60 Jahren darauf hin, das die Grundrechte ausdrücklich garantieren sollende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG systematisch leerlaufen zu lassen?
Hat die Grundrechtepartei eigentlich schon Erkenntnisse darüber gesammelt, inwieweit damals oder vielleicht auch noch heute nationalsozialistische Handlungsmuster des dritten Reiches hier eine Rolle spihlen oder nicht?
Gedenkt die Grundrechtepartei eigentlich insbesondere in der Liqourentscheidung etwas zu unternehmen, denn die Begründung des Bundesverfassungsgerichtes unter Zuhilfenahme des Hitlergesetzes, also einem Gesetz, dass nicht nur die Unterschrift eines Massenmörders trägt, sondern auch dessen menschenverachtende Gesinnung in sich trägt, kann wohl kaum nachdem Bekanntwerden weiter verfassungsrechtlich Bestand haben oder reihen sich hier Gerichtsentscheidungen nahtlos an die des dritten Reiches an, wo es dann bis heute geheißen hat, dass sie alle dem damaligen Gesetzesrecht entsprochen hätten und somit nicht einmal Rechtsbeugungen erkennbar wären?
Welche Auswirkung hat eigentlich die dem Bonner Grundgesetz objektiv zuwider laufende Liqour-Entscheidung des BverfG bis heute? Heißt es nicht, dass Gesetze, die den zwingenden Gültigkeitsvoraussetzungen des Bonner Grundgesetzes wie dem sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entsprechen, ungültig sind, also gar keine Gesetzeskraft jemals entfaltet haben?
Ist die Strafprozessordnung ein gültiges Gesetz? Verstößt die StPO nicht bereits seit ihrem zusammen mit dem Vereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 Erlassen worden sein gegen das Zitiergebot und ist somit seit diesem Tag de facto ungültig?
Welche Kräfte sind hier in der Bundesrepublik Deutschland eigentlich tatsächlich am Werk, denn der Wortlaut des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ist doch hier ausdrücklich klar und deutlich, oder gibt es da Raum für eigene Interpretationen des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt oder der Rechtsprechung?
Die Liqour-Entnahme-Entscheidung haben am 10.06.1963 die Bundesverfassungsrichter Müller, Berger, Drath, Heck, Haager, Lehmann, Ritterspach, Scheffler, Schlotissek und Stein wohl getroffen. Ist über deren Vergangenheit eigentlich mal eingehend recherchiert worden, sind diese Leute auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes gestanden oder waren es noch Erfüllungsgehilfen des Dritten Reiches und dessen Ideologie und Wirkweise nämlich Kollektivismus, Dynamismus, Recht ist, was nützt und der Rechtsstaatswidrigkeit?
Sind von diesem Personen weitere mit dem Bonner Grundgesetz nicht in Einklang zu bringende Entscheidungen bekannt?
Wie ist es eigentlich um die heutige Rechtsprechung des BverfG bestellt, ist nicht deren Bundesverfassungsgerichtsgesetz auch wegen des unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig udn zwar seit dem 13.03.1951? Greifen nicht die § 38 und 42 BverfGG in zitierpflichtige Grundrechte ein auch wenn der § 42 seit 1964 erloschen ist, so bleibt doch der § 38 BverfGG bis heute in Rede stehend und eine Heilung ist ohne neues Gesetzgebungsverfahren doch ausgeschlossen oder?
Welche Auswirkungen hat eigentlich die rund 62 jährige Missachtung des Zitiergebotes auf die Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes zu sein?
Wie groß ist eigentlich die Wahrscheinlichkeit, dass sich Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an die sie zwingend bindenden Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes halten oder heißt es hier durchgehend seit 62 Jahren nach dem Verbrecher Roland Freisler, dem Blutrichter des Volksgerichtshofes: Recht ist, … was nützt?
Bezüglich der Frage, was die Grundrechtepartei hier eigentlich zu tun gedenkt verweise ich hier auf das offene Grundsatzprogramm der Grundrechtepartei, in dem es u.a. unter I.Gesetzgebung heißt:
- Rückwirkende Außeranwendungsetzung und Neuerlass aller gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG sowie Art. 123 GG verstoßenden Gesetze.
- Außerkraftsetzung aller Grundgesetzänderungen, welche dem ursprünglichen Sinn des Grundgesetzes entgegenstehen (z.B. Art. 19 Abs. 4 S. 3 GG) nach Maßgabe der Protokolle des Parlamentarischen Rates als konstituierende Versammlung.
- Einrichtung eines staatlichen Normenkontrollrates zur Überprüfung von Gesetzesvorlagen gemäß der Bestimmungen des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 77 GG, Art. 80 GG und Art. 82 GG).
- Wiedereinführung des ehemaligen Art. 143 GG (Hochverrat).
- Erlass von Organisations- und Ausführungsgesetzen für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 GG
- Einführung des Pflichtfaches „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Staatsrecht“ in allen Bildungseinrichtungen.
Unter III. Rechtsprechung/Rechtspflege heißt es u.a.:
- Überprüfung der persönlichen Verantwortung von Richtern hinsichtlich der Rechtsbeugung in Bezug auf die Anwendung von gegen Art. 20a GG, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG sowie Art. 123 GG verstoßenden Gesetzen.
- Persönliche Schadensersatzpflicht hinsichtlich der Rechtsbeugung in Bezug auf die Anwendung solcher Gesetze.
- Ausbildung und regelmäßige Fortbildung aller Juristen am Grundgesetz als oberste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland.
Unter III. a. Neuordnung des Bundesverfassungsgerichts und Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes findet sich u.a. der Punkt:
- Erlass eines den Bestimmungen des Grundgesetzes entsprechenden Bundesverfassungsgerichtsgesetzes.