Autor: Grundrechtepartei | Datum: 12. März 2010
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Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stelle eine Zensur dar; diese sei uneingeschränkt und selbst beim etwaigen Vorliegen eines allgemeinen Gesetzes verboten. Dem Bund fehle nach Art. 74 Nr. 12 GG die Gesetzgebungskompetenz für das Verbot. Hilfsweise habe die Verletzung des Zitiergebots aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG die Nichtigkeit der Gesetzesbestimmung zur Folge.
(gez.) Dr. Müller Dr. Berger Dr. Scholtissek
Dr. Stein Ritterspach Dr. Haager
Rupp-v. Brünneck Dr. Böhmer
HINWEIS: Keine Entscheidung zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG!
http:/www.servat.unibe.ch/dfr/bv021271.html
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Themen: Alle Beiträge, BVerfGE zum Zitiergebot |
»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«
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