Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse

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BVerfGE 44, 197ff

2.03.1977 – 2 BvR 1319/76

II. Senat

BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse


Seite 201


§ 15 Abs. 2 SG verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß für § 15 Abs. 1 SG als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht anzuwenden ist (BVerfGE 28, 282 [291 ff.]; vgl. auch BVerfGE 28, 36 [46 f.]). Die hierzu in den genannten Entscheidungen enthaltenen Ausführungen, an denen festzuhalten ist, gelten gleichermaßen auch


Seite 202


für die Vorschrift des § 15 Abs. 2 SG. Auch diese Bestimmung will nicht eine bestimmte Meinung wegen ihres Inhalts verbieten, sondern in Ausfüllung des Art. 17 a Abs. 1 GG politische Auseinandersetzungen im räumlichen Bereich der Bundeswehr beschränken, um dadurch die Kameradschaft und die Gemeinsamkeit des Dienstes und die Erfüllung der der Bundeswehr gestellten Verteidigungsaufgabe zu gewährleisten.

Der Richter Dr. Geiger ist an der Unterschrift verhindert. Dr. Zeidler

Dr. Rinck

Hirsch Dr. Rottmann Dr. Niebler

Dr. Steinberger

Zitiert: BVerfGE 28, 282 [291 ff.]; 28, 36 [46 f.]

http:/www.servat.unibe.ch/dfr/bv044197.html

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