Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

BVerfGE 83, 130 - Josephine Mutzenbacher

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BVerfGE 83, 130ff

27.11.1990 – 1 BvR 402/87

I. Senat

BVerfGE 83, 130 - Josephine Mutzenbacher


Seite 137


Das Gesetz verstoße darüber hinaus gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG)

(Anmerkung: gemeint ist hier das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften)


Seite 154


1. Das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) wird nicht verletzt. Es findet nur Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 21,92 [93]; 24,367 [396f.]; 64, 72 [79f.]). Dazu gehört jedoch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz, l GG nicht.

(gez.) Herzog Henschel Seidl

Grimm Söllner Dieterich

Kühling Seibert

Zitiert: BVerfGE 21,92 [93]; 24,367 [396f.]; 64, 72 [79f.]

http:/www.servat.unibe.ch/dfr/bv083130.html

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