Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Der Anwaltszwang als europäisches Geschäftsmodell

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Anbei ein neues Meisterwerk aus der Gesetzesschmiede der Bundesrepublik Deutschland, selbstverständlich unterzeichnet von der Privatperson Christian Wulff (ehem. Ministerpräsident Niedersachsen) und demzufolge (rein formal und rechtlich korrekt) nichtig, da die Besetzung des Amtes des 10. Bundespräsidenten nach wie vor nicht ordnungsgemäß nach dem Grundgesetz und dem Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (vgl. BPräsWahlG) vollzogen wurde (vgl. Causa Wulff):

Das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften.

Der Tenor dieses Gesetzes ist die Möglichkeit, sich in Zukunft auch von einem nicht in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten sowie dem Bundesverfassungsgericht vertreten zu lassen.

Der Anwaltszwang selbst wird davon nicht berührt, nun sogar als erfolgreiches Geschäftsmodell nach Europa empfohlen; doch es kann dahingehend nicht ausgeschlossen werden, dass der vergeblich das Recht Suchende zumindest auf den Gedanken kommt, sich zu fragen, warum die wahrscheinliche Unkenntnis der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze für Rechtsanwälte und Rechtslehrer aus nicht deutsch-sprachigen Ländern ein zuverlässigerer Garant für die Entdeckung des Rechtsstaates sein möge, als sein eigenes, als Mindermeinung eines durchschnittlich juristisch gebildeten Laien disqualifiziertes Wissen um den Inhalt des Grundgesetzes und seine Grundrechte, welche gemäß Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden.

Dieser Affront des Grundrechtsträgers gegenüber dem Staat wird seit Inkrafttreten des Grundgesetzes von eben diesem Staat und seinen Institutionen und deren Mitgliedern so erfolgreich bekämpft, dass er den wenigsten Normadressaten überhaupt bekannt ist, was natürlich zur Bildung einer (be)herrschenden Meinung führen muss. Denn da, wo Wissen nicht vorauszusetzen ist, muss man sich mit der Macht der eigenen Meinung behelfen - sehr effektiv mittels Bandenbildung zur gemeinsam verabredeten, geplanten und vollzogenen Halluzinierung einer herrschenden Meinung zum Schutze vor den Auswirkungen des Grundgesetzes.

Die Justiz in der Bundesrepublik Deutschland ist - wie ihre Lehrer aus kaiserlicher und nationalsozialistischer Zeit - geprägt von tiefem Misstrauen gegenüber dem mündigen Bürger, weshalb ihr ein schlechter Anwalt, welcher die internen Regeln beachtet, immer noch lieber ist als ein Grundrechtsträger, welcher sich auf den Inhalt des Grundgesetzes beruft. Diesen, von ihr als Querulanten bezeichneten Grundrechtsträger, welcher auf seine Grundrechte pocht, fürchtet die hiesige Justiz wie der Teufel das Weihwasser.

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie¹ in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2010²

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 Seite 2248

Seite 2250

Artikel 9 - Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 67 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.“

Artikel 10 - Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
§ 73 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.“

Artikel 11 - Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen.“

¹ Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt
² Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie¹ in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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Eine Antwort zu “Der Anwaltszwang als europäisches Geschäftsmodell”

  1. I. Wengel

    Auf der Seite vom “Hamburgischer Richterverein” im “Verband der Richter und Staatsanwälte im Deutschen Richterbund” (http:/richterverein.de) wird dieser Beitrag folgendermaßen kommentiert:

    “Anm.: zwar unangemessen polemisch, aber mit neuem Gesichtspunkt”,

    weshalb die Frage gestellt werden muss: Was ist an diesem Beitrag der “neue Gesichtspunkt”?

    Etwa, dass das Amt des 10. Bundespräsidenten nicht ordnungsgemäß besetzt wurde? Oder gar die Angst der Justiz vor dem mündigen Normadressaten?

    Lassen wir “die Polemik” beiseite, wird es allerdings lediglich um das europäische Geschäftsmodell gehen. In diesem Sinne bleibt entgegen der Erwartung zu hoffen, dass diese Frage von einem der im besagten Verband Beteiligten an dieser Stelle beantwortet wird.