In der BVerfG, 2 BvR 610/12 vom 23.5.2012, Absatz-Nr. 14, definierte das Bundesverfassungsgericht die richterliche Unabhängigkeit des hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richters im Sinne des Art. 97 GG als Abwehrrecht und somit als grundrechtsgleiches Recht bzw. Grundrecht:
Soweit dem Richter gestützt auf seine richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ein Abwehrrecht gegen eine über- oder unterfordernde Einflussnahme bei der Zuweisung des Arbeitspensums eingeräumt wird, ist dieser Abwehranspruch von den subjektiven Gewährleistungen zugunsten des Rechtssuchenden aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu unterscheiden.¹
Aus dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der speziellen Rechtsbindung der Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG und der allgemeinen Rechtsbindung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG folgert daraus auch ein abwehrrechtlicher, also grundrechtlicher Anspruch des Rechtssuchenden auf den unabhängigen, also hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter als gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Dahingehend ist festzuhalten, dass demzufolge kein nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellter Richter (z.B. ein Richter auf Probe) als Vorsitzender eines Spruchkörpers oder als Einzelrichter das Grundrecht des Rechtssuchenden auf den gemäß Art. 97 GG unabhängig sein müssenden gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt.
Dies wird bestätigt durch Absatz-Nr. 19 Satz 2:
Auch wenn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dem Rechtssuchenden die materielle Gewähr eines unabhängigen Richters bietet, macht ihn das nicht zum Interessenwalter des Richters und er kann nicht eine aus dessen Arbeitsbelastung abgeleitete Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit geltend machen.
¹) Zur Vermeidung des Irrtums, diese Aussage stünde der hier vorgelegten Schlussfolgerung entgegen, sei bemerkt, dass mit der »subjektiven Gewährleistung des Rechtssuchenden« im Zusammenhang mit der Entscheidung gemeint ist, dass eine Überbeanspruchung des unabhängigen Richters nicht automatisch zur Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter führt. Insoweit berührt die o.a. Unterscheidung nicht die hier getroffene Schlussfolgerung, wie Absatz-Nr. 16 darlegt: Die Überbeanspruchung eines Richters führt jedoch grundsätzlich nicht zu einem Verstoß gegen den materiellen Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem steht entgegen, dass eine dienstliche Überbelastung den Richter nicht dazu zwingt, ein überobligatorisches Arbeitspensum zu erfüllen.
Wenn um den eigenen Rechtsanspruch geht, weiß die dritte Gewalt auch die einzelnen Vorschriftend es Bonner Grundgesetzes folgerichtig anzuwenden. Wenn jedoch der Rechtschutz suchende Grundrechtsträger vor die Schranken der Gerichte zieht, um seine unverletzlichen Freiheitsgrundrechte gerichtlich durchgesetzt zu wissen gegenüber dem Gesetzgeber, der öffentlichen oder auch der Rechtsprechung, dann zeigt sich, was der Personenkreis um Hans Maria Josef Globke und Dr. Willi Geiger einschließlich der Kommentatoren v. Mangoldt und Maunz-Dürig mit Blick auf die ursprüngliche Wirkweise des Bonner Grundgesetzes gegen die drei Gewalten aus dieser ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland gemacht haben, nämlich eine der wohl bedeutungslosestens Vorschriften im bundesdeutschen Rechtssystem, läuft sie doch nahezu vollständig leer, wenn der einzelne Bürger sich im einzelnen auf sie beruft. Es mangelt an durchsetzungsfähigen Instrumenten gegen den Staat und seine Institutionen, da weder der Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt oder die Gerichte Sanktionen fürchten müssen, sind sie doch anstatt des Volkes die Herrschenden trotz eines anders lautenden Art.20 Abs. 2 GG oder eines anders lautenden Art. 1 Abs. 3 und 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
1986 hat der 3. Strafsenat beim OLG Celle in 3 Ws 176/86 ausgesprochen, dass sich ein Finanzbeamter zwar an das Recht zu halten habe, ohne das dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe sei. Wer es nicht glauben will, liest in der Entscheidung nach und wird eines Besseren belehrt.
Ein Redakteur der Bildzeitung aus Hamburg sagte mal vor eingen Jahren zu mir am Telefon, Richter und Staatsanwälte in Niedersachen sind wie Krähen und eine Krähe hackt der anderen Krähe kein Auge aus. Es gibt dennoch Richter, wie den Richter Ambrecht am LG Verden, der bei bandenmäßigem und verbrecherichschen Verhalten von Staats- und Justizbeamten in Niedersachsen nicht mitmachte - wenn er auch nur auf Verfahrensfehler ausgeweichen musste.
Was für diese Berufsgruppe nicht nachzuvollziehen ist, der Eid gemäß § 38 DRiG scheint für viele Richter und mit den ich in meinen Angelegenheiten zu tun hatte, eine Farce zu sein. Wie kann man Recht sprechen,der Wahrheit und dem Gesetz folgen, wenn Entlastungszeugen einfach nicht geladen werden oder der Richter einfach über das Nichterscheinen von Zeugen hinweggeht? Dass nichtladen von Zeugen, insbesondere aus dem Staats- und Justizdienst in Zivil- sowie Strafprozessen, hat einen ganz bestimmten Grund. Der Richter hat eine sogenannte Garantenpflicht gemäß §183 GVG, denn er muss bei Kenntnisnahme von Vergehen/Verbrechen im Verfahren nicht nur Protokoll darüber führen, sondern auch Strafanzeige gegen den Zeugen erstatten bzw. ein Ermittlungsverfahren in Gang setzten. Auch müsste er in schweren Fällen die sofortige Festnahme des Zeugen verfügen. Richter erkennen aus den Entgegenhaltungen von Beschuldigten, Beklagten oder auch Klägern von Prozessbeginn an diese Rechtspflicht. In letzter Not solche Zeugen/Kläger/Beklagten oder Beschuldigten vor Strafverfolgung zu schützen und wenn diese dann noch aus der regionalen Großindustrie kommen - so habe ich es beim AG Delemhorst erlebt - wurde der Rechtsvertreter des Klägers vom Richter aufgefordert, doch die Klage wegen einer vermuteten Geschäfts- und Prozessunfähigkeit des Beklagten zurückzunehmen. Der § 495a Abs. 2 S 3 ZPO mit Art. 103 GG spielte dann keine Rolle mehr.
Bei solchen Vorgängen kann man als als einfacher Bürger nur zu der Erkenntnis kommen, dass hier vorsätzlich und bandenmäßig gegen die § 258a StGB und § 339 StGB verstoßen wurde.
Bei Google unter dem Stichwort “Land Niedersachsen Rechtsbeugung” kann jeder Bürger selbst nachlesen, was Steuerrecht und Steuergerechtigkeit in Niedersachsen bedeutet. Wenn die Jusitz beim AG Delmenhorst, LG Oldenburg, Vollstreckungsbehörde Aurich, die Finanzverwaltungen in Syke und Delmenhorst, der Landtag und die Landesregierung erhebliche Steuerhinterziehung und Rechtsbeugung der Abgabenordung in Millionenhöhe straffrei erlauben, das Bundesverfassungs-gericht eine Beschwerde dazu nicht annehmen wollte (§ 93b mit §93a BVerfGG), so bedeutet die Definition der höchstrichterlichen Entscheidungen ( Az. 2 BvR 2156/09 und 2 BvR 2231/09) für jeden Bürger, Steuerzahlungen und Steuergerechtigkeit sind nicht von verfassungsrechtlicher Bedeutung und aus meiner Sicht, Zuwiderhandlungen dagegen sind nicht strafbar.
An anderer Stelle fand ich hier zutreffend:
Behandlung von Eingaben aus der Bevölkerung, hier die Eingabe 580 in Z 5, 110, Bl. 73, beraten auf der 31. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen 16.12.1948, 13.34 bis 17.08 h:
“Der Einsender hat schlechte Erfahrungen mit Finanzämtern gemacht. Er meint, die Finanzämter gingen so vor, wie ein Bürger im privaten Geschäftsleben wohl nicht vorgehen würde, ohne vor den Strafrichter zu kommen. Er wünscht keine Gesetze und Verordnungen mehr, die so gestaltet sind, dass die allgemeine Rechtsmoral letzten Endes unterhöhlt wird. Zu diesem Punkt ist nichts weiter zu sagen.”
Damit hätte eigentlich alles vor dem Startschuss “Bonner Grundgesetz” geklärt sein müssen, doch dann kam alles ganz anders. Die braune Brut in Gestalt der nationalsozialistischen Finanzverwaltung hat mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes auf der Basis der NS-Terrorgesetzgebung des Massenmörders Hitler einfach weitergemacht. An die Stelle der Juden, Andersdenkenden, Künstler, Wissenschaftler und die anderen europäischen Völker trat mithin das deutsche Volk, dass seit 63 Jahren inzwischen systemtatisch ausgeplündert wird. Und immer noch straffrei für die Täter in Gestalt von auf das Bonner Grundgesetz vereidigte Finanzbeamte.
http:/causa-lenniger.grundrechtepartei.de/archives/369
Das Grundgesetz ist eine Mogelpackung- Richter schikanieren mangels Gewaltenteilung!
Kritische Berichte zum Thema „Rechtsstaat“ sind eine Form des Widerstandsrechts nach Art. 20 GG Abs. 4 der BRD. Sie müssen von politisch Verfolgten in Ermangelung anderer Möglichkeiten über das Internet verbreitet werden, so lange das noch möglich ist (bei einigen Foren wird man als Kritiker schnell gesperrt).
Unsere Gesellschaftsform wurde offensichtlich bewusst oder unbewusst laienhaft konstruiert. Appelle des Grundgesetzes können nicht Verhaltensgesetze wirkungslos machen. Das Grundgesetz kann nicht funktionieren, weil allgemein beobachtet werden kann und auch von der Verhaltensforschung bestätigt wird, dass niemand Fehler zugeben kann, es eine angeborene Gruppenaggressivität gibt (vgl. http:/users.auth.gr/gtsiakal/AcrobatArxeia/Tsiakalos_Xenophobie.pdf ) sowie dass Kritiker geächtet und Heuchler gefördert werden (vgl. http:/www.quality.de/cms/forum/26-archiv-2003/4579-prozessmanagment-wer-koordiniert-die-prozessverantwortlichen.html?limit=6&start=48 ). Außerdem gibt es Hörigkeits- und Unterjochungsinteressen, vgl.
http:/www.uni-koeln.de/hf/konstrukt/didaktik/experiment/experiment_beispiel.html .
“Wer in Deutschland nach der Verfassungswirklichkeit gefragt wird, pflegt oftmals nur das Grundgesetz aufzuschlagen um dann zu behaupten, dass das Wirklichkeit ist, was nach dem Wortlaut des Grundgesetzes Wirklichkeit sein soll, allein weil es dort so geschrieben steht.” [......] ”Das in den Art 20 Abs. 2 und 3, 92 und 97 Grundgesetz niedergeschriebene Gewaltenteilungsprinzip ist für die deutsche Justiz nur ein Rechtssatz geblieben, eine Absichtserklärung des deutschen Verfassungsgebers, letztlich beschränkt auf einen moralischen Appell an die nach wie vor in einer Beamtenhierarchie formierte Richterschaft” [......] ”Was auf das Blatt Papier geschrieben wird, ist ganz gleichgültig, wenn es der realen Lage der Dinge….widerspricht.” (vgl. http:/www.gewaltenteilung.de/einf_druck.htm ).
Die 10 Gebote der Bibel haben Herrschende bisher kaum interessiert. Sie haben nur so getan, als wären sie gute Christen. Es wurde und wird unter Führung von Herrschenden fleißig gemordet und geplündert. Weshalb sollten plötzlich unsere Beamten und Richter den Appellen des Grundgesetzes nachkommen wollen?
Richter ignorieren allzu oft die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG verankerte verfassungsrechtliche Ordnung, vgl. z.B. http:/justizunrecht.wordpress.com/meineartikel/ , http:/www.justizkacke.de/juristenzitate.htm , http:/unschuldige.homepage.t-online.de/ , http:/www.derrechtsstaat.de/?p=1936, http:/deutscher-stammtisch.de/1.php?p45&nid=105 .
Das Rechtsstaatsversprechen des Grundgesetzes entpuppt sich als leere Hülle, die mit der gelebten Rechtsstaatlichkeit nicht einhergeht (Buchtipp: „Ein Richter kann sich alles erlauben“, http:/www.edition-fischer.com/buchtipp/bt_nanz_hermann.html ).
Es gilt das Faustrecht des Stärkeren: “Legen Sie sich nicht mit der Justiz an, wir sind stärker!” (vgl. http:/pressemitteilung.ws/node/135456 ).
Hier eine Zusammenfassung meiner mehrfachen Erfahrungen:
Wenn Rechtssuchende gegen Rechtsbrecher Prozesskostenhilfe beantragen oder Klagen einreichen, machen Richter (und auch Rechtsanwälte) fast immer absichtlich oder nicht absichtlich Fehler, die der fleißige Rechtssuchende durch intensive Internetrecherchen finden kann. Die Fehler werden beibehalten. Rechtssuchende werden weiter angeschmiert und abserviert.
Von Richtern werden Sachvorträge durch Rechtssuchende mit Zitierung der im Internet veröffentlichten und von den Interessen des Richters abweichenden Rechtsprechung regelmäßig unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) überhört. Eine Gleichheit vor Gesetz wird damit entgegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht gewährt und Rechtsbeschwerden werden unter Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) nicht zugelassen. Die Menschenwürde (Art. 1 GG) steht somit nur auf dem Papier. Richter können entgegen Art. 2 GG Rechte verletzen. Grundrechte werden entgegen Art. 19 GG eingeschränkt, brauchbare Rechtsmittel gegen die öffentliche Gewalt sind nicht vorhanden. Die Rechtsprechung fühlt sich entgegen Art. 20 Abs. 3 nicht an Gesetz und Recht gebunden. Die Staatsgewalt (Rechtspflege) geht entgegen Art. 20 Abs. 2 GG nicht vom Volk aus, eine Richterwahl durch das Volk findet nicht statt. Haftung bei Amtspflichtverletzungen ist entgegen Art. 34 GG nicht durchsetzbar. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet entgegen Art. 93 Abs. 1 nicht, es wimmelt lediglich begründungslos ab. Richter unterwerfen sich entgegen Art. 97 nicht dem Gesetz.
Die zwecklosen Rechtsverfolgungen dauern Jahre oder Jahrzehnte.
Beamte und Richter scheuen meist keine Mühen, um Rechte zu verweigern.
Der Rechtsbehelf, auf den der Machtapparat so stolz ist, die Verfassungsbeschwerde, ist in der Realität ein Verfahren voller Stolpersteine, so die Verfassungsrichterin Lübbe-Wolff. Kaum mehr als ein Prozent der Beschwerden sind erfolgreich. Ist der Kläger nicht anwaltlich vertreten, ist die Erfolgsquote im Bereich von 0,2 bis 0,3 %. Selbst der Experte Zuck, und er ist einer führenden in Deutschland, vermag den Erfolg einer Beschwerde nicht zu prognostizieren (vgl. z.B. http:/www.quality.de/cms/forum/26-archiv-2003/4579-prozessmanagment-wer-koordiniert-die-prozessverantwortlichen.html?limit=6&start=48 ). Um ein rechtliches Gehör vor dem Bayer. Verfassungsgerichtshof zu erhalten, soll ich für das suggerierte kostenlose Verfahren 1000 Euro zahlen. Wenn ich Millionär wäre und mir 1000 Euro nichts ausmachen würden, könnte ich offenbar Gehör bekommen und etwas von den Gedanken des hohen Gerichts erfahren. Obrigkeitsstaatlich wird man von Richtern abgekanzelt und gewarnt, aufzumucken: „…..Die Auferlegung des Kostenvorschusses soll dem Beschwerdeführer die mangelnden Erfolgsaussichten des von ihm betriebenen verfassungsrechtlichen Verfahrens vor Augen führen, ihn warnen und vor nutzlosen Aufwendungen und Kosten schützen (VerfGH 47, 144/147 = BayVBl 1994, 560/561. Menschenwürde steht nur auf dem Papier. Prozesskostenhilfe wurde ohne vorherigen Antrag gleich begründungslos abgelehnt. Erforderliche, menschenwürdige Begründungen stehen auch nur auf dem Papier (bzw. im Internet).
Die einzigen Juristen, die sanktionslos die Gesetze verletzen dürfen, sind die Richter! Wenn aber die Rechtsunterworfenen richterliche Fehlurteile und richterliche Pflichtverletzungen ersatzlos tragen müssen, dann sind die Kriterien eines Rechtsstaates nicht mehr erfüllt. (vgl. http:/www.hoerbuchkids.de/hu/mr/homepage/justiz/info.php?id=134 ).
Verhaltensweisen wie Untertanenfeindlichkeit, Ämterpatronage und Richterkumpanei sind auch eine Art der Fremdenfeindlichkeit. Sicher wird jeder schon gemerkt haben, dass sich die Entscheidungsträger meist feindlich gegenüber dem Einzelnen verhalten und gruppenweise Rechte willkürlich verweigern.
Über Richterkumpanei gibt es auch Bücher, z.B. http:/www.edition-fischer.com/buchtipp/bt_nanz_hermann.html (Buch eines geschädigten Rechtssuchenden) und http:/www.amazon.de/Halbg%C3%B6tter-Schwarz-Deutschlands-Justiz-Pranger/dp/3821856092 (Buch des Strafverteidigers Rolf Bossi). Ein Video dazu kann z.B. unter http:/www.youtube.com/watch?v=LpuIc103AUo&feature=related gefunden werden.
Bei Gericht geht es wie im Absolutismus zu. Richter handeln aus eigener Machtvollkommenheit. Wir müssen uns gefallen lassen, dass die Herrschenden, insbesondere die Richter, unabhängig von Gesetzen und Tatsachen immer Recht haben. Nach Art 97 (1) sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Da das Gesetz aus machtlosen Worten besteht, bleibt die völlige Unabhängigkeit der Richter übrig.
Wer diese Machtausübung bzw. Rechtspolitik nicht akzeptieren kann, wird mit Ausgrenzung, zwecklosen und zeitraubenden Rechtsverfolgungen, mit immer höheren Rechtsmittelkosten, Gerichtskosten, Anwaltskosten usw., nach Internetrecherchen auch mit Haft bestraft (die Mehrheit kennt Fälle, vgl. http:/www.politikforen.net/showthread.php?93693-Politische-Gefangene-in-der-BRD ), also politisch verfolgt.
Meine Vorschläge:
1. Rechtsmittel aller Art sollten kostenlos sein, weil nicht nur staatliche Organe, sondern auch Bürger Arbeit mit Rechtsmitteln haben und Rechtsmittelgebühren nur eine Straffunktion des Machtapparats gegen Bürger haben.
2. Die Rechtsprechung sollte der EDV überlassen werden. Diese kennt nämlich keine Missgunst, keinen Machtmissbrauch, keine Bequemlichkeits- und Geldinteressen und kein gruppenkonformes Verhalten usw.. Über Formulare könnten die Daten eingegeben werden, zu denen dann die EDV schnell die anzuwendende Rechtsprechung finden könnte.
3. Dann gäbe es noch die Möglichkeit, Entscheidungsträger wie Richter zu erziehen, Fehler zuzugeben und dem gruppenkonformen Verhalten entgegenzusteuern. Von Nichtregierungsorganisationen geleitete unehrenhafte Amtsenthebungsverfahren mit persönlicher Haftung für Rechtsbeugungen wären als Erziehungsmaßnahme sicher geeignet.
4. Richterwahl durch das Volk.
Was haltet Ihr von diesen Vorschlägen?