Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Ein veritabler Doppelskandal epochalen Ausmaßes

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Gastbeitrag von Univ.-Prof. Dr. E. Dauenhauer (Mai 2012) – Alle Rechte vorbehalten!

In einer Randnotiz unter der harmlosen Überschrift ›Mitläufer beim Neuanfang‹ berichtet die FAZ vom 3. Mai 2012 auf der nachrangigen Seite 6 über die »Schlüsselfigur« Willi Geiger, der von 1951 bis 1977, »solange wie niemand anders«, Richter am Bundesverfassungsgericht war, »wo ihm als ›heimlichen Vorsitzenden‹ des Zweiten Senats entscheidender Einfluß auf die ersten wegweisenden Gerichtsentscheidungen nachgesagt wurde«. »Überschattet« (!) seien »Geigers Verdienste« durch seine »frühere Tätigkeit beim Sondergericht Bamberg, wo der Jurist, der später als entlastet eingestuft wurde, 1942 und 1943 als Staatsanwalt auch mehrere Todesurteile erwirkt hatte«. Wohlgemerkt: erwirkt, d.h. also beantragt und mitzuverantworten. Die FAZ  bezieht sich dabei auf einen Vortrag des Würzburger Staatsrechtler Horst Dreier, der auf einer Veranstaltung des Bundesjustizministeriums zur Aufarbeitung der NS-Vergangenheit zu dem Schluß kam,  es sei »offenbar absurd«,  von einer »gewissermaßen subkutan fortwirkende(n)  nationalsozialistische(n) Geisteshaltung« Geigers auszugehen.

Man hat Mühe, den doppelten Skandalgehalt dieser Randmeldung zu fassen:

1. Ein Staatsanwalt, der in der Nazizeit »mehrere Todesurteile erwirkt hatte«, konnte schon wenige Jahre nach Kriegsende zum Verfassungsrichter aufsteigen und dort 27 Jahre den »neuen Rechtsstaat mitprägen«, und dabei soll  der auch in seiner Dissertation eingeübte völkische Geist subkutan nicht fortgewirkt haben? Ein Jurist, der mehrere Todesurteile erwirkt hatte, konnte über fast drei Jahrzehnte skandalunbehelligt von den Medien und unbelangt von der Justiz (deren oberster Mitwächter er geworden war) die deutsche Rechtskultur von der Verfassungsspitze her mitgestalten, ohne daß seine martialische juristische Vergangenheit fortwirkend gewesen sein soll? Das wäre ein biographisches Wunder. Für wie naiv hält Horst Dreier den Verfassungssouverän, die Bürger?

2. Was steckt hinter dem medienskandalösen Verhalten der FAZ,  daß sie dieser Sensationsmeldung lediglich einen hinteren Platz einräumt? Wo doch die gleiche Zeitung aus weit geringeren Anlässen große Skandale zu inszenieren weiß (man denke nur an ihre Wulff-Kampagne über Wochen).

3. Hat das Bundesverfassungsgericht nicht spätestens jetzt, vermutlich aber schon länger (denn Geigers NS-Vergangenheit  wird ja wohl nicht nur  Insidern seit Jahrzehnten bekannt gewesen sein) ein Aufklärungs- und Aufarbeitungsproblem? Wie sonst soll es den Bürgern gegenüber, über deren Rechte es zu wachen hat, noch glaubwürdig erscheinen? Müßten nicht alle Urteile, an denen Willi Geiger ab 1951 mitgewirkt hat (und es waren viele wegweisende), auf subkutane Fortwirkungselemente untersucht werden, wo doch diese Urteile höchstrichterlich nach wie vor rechtswirksam sind und damit zur Rechtskultur der Bundesrepublik Deutschland gehören? Warum hat man diese Untersuchung bisher unterlassen oder zumindest nicht öffentlich genug gemacht? Gehört Bürgervertrauen nicht unverzichtbar zur politischen Legitimationsbasis des höchsten deutschen Gerichts?

4. Stimmt es, fragt man sich nunmehr, daß »das neue Grundgesetz der sichtbarste Ausdruck des Neuanfangs war«, wie Horst Dreier meinte, wo doch auch unter den Vätern des Grundgesetzes ehemalige Nazijuristen auszumachen sind? (Vgl. http:/www.grundrechtepartei.de)
© Walthari®  – Aus: www.walthari.com

Gemeinsamer Kommentar der Autoren Burkhard Lenniger, Kriminalbeamter a.D.
und Bundessprecher der Grundrechtepartei, sowie des Richters i. R. Günter Plath

Der Nazijurist Dr. Willi Geiger muss aufgrund heutiger Erkenntnisse als zentrale Schlüsselfigur für das die im Bonner Grundgesetz erstmalig in der deutschen Rechts- und Verfassungsgeschichte unverbrüchlich verankerte Bindung der drei Gewalten an die Freiheitsgrundrechte als unmittelbar geltendes Recht suspendierende System der Verfassungsbeschwerde betrachtet werden. Dass Geiger kein Freund und Verfechter der Freiheitsgrundrechte gewesen sein kann, hat er ganz persönlich in seiner Promotion, die er 1941 unter dem Titel „Die Rechtsstellung des Schriftleiters“ unverblümt zum Ausdruck gebracht. Dort widersprach er ausdrücklich dem Glauben, „man müsse die Menschenrechte, die Grundrechte der Bürger vor der Allmacht des Staates schützen“.

Geiger war Teil eines mörderischen Räderwerkes des Usurpators und Massenmörders Adolf Hitler, das die beiden Rechtswissenschaftler Faber und Meissel in ihrer 2006 erschienen Studie „Nationalsozialistisches Steuerrecht und Restitution“ nach heutigen Maßstäben als „Ausformung organisierter Kriminalität“ bezeichnet haben. Geiger  forderte 1939 als Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg mindestens fünf Mal erfolgreich die Todesstrafe für Bagatell- und mittelschwere Straftaten. In einem Fall sogar für einen Polen, der sich gegen sechs arische Burschen wohl in Notwehr mit seinem Taschenmesser verteidigt hatte.

Geiger wurde unter diesen Umständen trotzdem persönlicher Referent des ersten Bundesjustizministers Dr. Thomas Dehler im Sept. 1949 und Leiter des Personalreferates im BMJ. Dann übernahm er im BMJ die Leitung des Verfassungsreferates und schrieb dort den Entwurf des am 13.03.1951 erstmals in Kraft getretenen Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das bis heute nicht den zwingenden grundgesetzlichen Gültigkeitsvorschriften genügt und daher vom ersten Tag seines Inkrafttretens ungültig ist. Schränkten doch die §§ 38, 42 und 47 die gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zitierpflichtigen Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 2.2 GG ( Freiheit und Unverletzlichkeit der Person ), Art. 10 GG ( Post- und Fernmeldegeheimnis ), Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) und Art. 14 GG ( Recht auf Eigentum ) ein. Der Wegfall des § 42 BverfGG mit dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 1964 ändert nichts an der Ungültigkeit des BverfGG bis heute wegen dessen nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

Mit der grundgesetzwidrigen Aufnahme der Verfassungsbeschwerde samt dessen Annahmeverfahren in das ungültige BverfGG hat der Nazijurist und erklärte Grundrechtefeind Geiger in die Tat umgesetzt, was er in seiner Promotion 1941 bereits unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, nämlich, dass die Menschenrechte, die Grundrechte der Bürger, nicht vor der Allmacht des Staates geschützt werden müssen. Durch die Aufnahme der grundgesetzwidrigen Verfassungsbeschwerde einschließlich eines Annahme-verfahrens in das BverfGG sowie dem gleichzeitigen Zwang, als Grundrechtsverletzter zunächst den Rechtsweg ausschöpfen zu müssen, ist es Geiger gelungen, die aufgrund der Ewigkeitsgarantie unverbrüchlich im Bonner Grundgesetz die drei Gewalten zwingend gemäß Art. 1 Abs. 3 GG als unmittelbar geltendes Recht bindenden Freiheitsgrundrechte quasi im Handstreich gleich der Reichstagsbrandverordnung vom 28.02.1933 auf immer und ewig leerlaufen zu lassen, ohne dass dieses selbst bei nicht nur oberflächlicher Betrachtung sogleich ins Auge sticht.

Geiger schaffte dann noch die gesetzlichen Voraussetzungen für das Wirken in Personalunion von Bundesrichtern und Richtern am Bundesverfassungsgericht. Geiger selbst war sodann auch der erste Richter, der sowohl am BGH als auch am BverfG jahrelang wirkte und damit aller Wahrscheinlichkeit nach dafür persönlich Sorge getragen hat, dass sich weder die Rechtsprechung des BGH noch die des BverfG der auch für die dritte Gewalt im Art. 1 Abs. 3 GG verankerten unverbrüchlichen Bindung an die Freiheitsgrundrechte als unmittelbar geltendes Recht beugen wird. Die wohl wichtigsten Indikatoren sind die Entscheidungen beider BverfG-Senate wider die unverbrüchliche (die Grundrechte ausdrücklich garantierende) Gültigkeitsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem Zitiergebot.

Geiger muss auch im Zusammenhang mit der Tribunal Général Entscheidung vom 06.01.1947 in Rastatt als Täter genannt werden, haben doch die französischen Richter ihre Entscheidung, dass das NS-Terrorsystems samt seines zwischen dem 05.03.1933 und 08.05.1945 kodifizierten Rechts verfassungswidrig und deshalb Unrecht war, für allgemeingültig erklärt, an die zunächst alle deutschen Verwaltungen und Gerichte, seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 gemäß Art. 139 GG sodann auch der einfache Gesetzgeber, unverbrüchlich gebunden ist.

Es galt baldmöglichst eine höchstrichterliche Rechtsprechungspraxis zu üben, die hemmungslos gekonnt über die Tatsache hinwegging, dass selbst sog. vorkonstitutionelles Recht aus der unbelasteten Weimarer Republik nicht in den Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes übernommen und angewendet hätte werden dürfen (vgl. Art. 123 Abs. 1 GG), ohne dessen ausdrückliche individuelle formelle und materielle Prüfung hinsichtlich dessen bedingungsloser Übereinstimmung mit den zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die unverletzlich garantierten und die drei Gewalten als unmittelbar geltendes Recht bindenden Freiheitsgrundrechte. Hier darf nicht verkannt werden, dass die in der Weimarer Verfassung normierten Grundrechte lediglich den Charakter von Staatszielbestimmungen aufwiesen und eine ausdrückliche Bindewirkung als unmittelbar geltendes unverletzliches Recht wie im Art. 1 Abs. 3 GG seit dem 23.05.1949 die Weimarer Verfassung nicht kannte.

Dass der Staatsrechtler Dr. Horst Dreier hier nun glaubt, sich als Fürsprecher des Nazijuristen und Grundrechtefeindes Geiger posthum verdient machen zu müssen, liegt scheinbar im bisherigen erkennbaren grundgesetzfeindlichen Kommentieren der die Freiheitsgrundrechte garantierenden unverbrüchlichen Rechtsbefehle im BGG wie das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Im Fall der Verletzung des Zitiergebotes billigt Dreier denn hier dem ungültigen Gesetz stattdessen nur eine Teilnichtigkeit hinsichtlich der das Gesetz zitierpflichtig machenden Einzelvorschrift zu. Im Jahr 2008 fiel Dreier bundesweit nicht nur auf, als er von der SPD als Bundesverfassungsrichter und zukünftiger Präsident des BverfG vorgeschlagen wurde, sondern auch ob der Tatsache, dass Dreier die unverbrüchliche Würde des Menschen gemäß Art. 1 Abs. 1 GG nicht in jedem Fall als unverletzlich ansah, er sich unter Umständen auch die Präventivfolter durch die Polizei vorstellen konnte. Damit hat Dreier erkennbar seine geistige Nähe zum Nazijuristen Geiger und dessen  Widerspruch, dass man die Menschenrechte, die Grundrechte der Bürger vor der Allmacht des Staates schützen müsse, bekundet.

Bleibt zum Schluss zu bemerken, dass das Bonner Grundgesetz selbst in seinen die Freiheitsgrundrechte garantierenden und schützenden Strukturen seit nunmehr 63 Jahren immer noch auf seine Erfüllung harrt, weil offenkundig es 1949 wider das Bonner Grundgesetz, als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, einer Gruppe „Unverbesserlicher“, gelungen ist, die Macht ein zweites Mal an sich zu reißen, um bis heute ideologiefrei, aber grundrechtefeindlich den im Dritten Reich ausprobierten und perfektionierten Maßnahmenstaat über den Normenstaat zu pflegen.
© Burkhard Lenniger und Günter Plath

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7 Antworten zu “Ein veritabler Doppelskandal epochalen Ausmaßes”

  1. Guten Tag!

    es ist schon erstaunlich, das man in einer gemeinsamen “Stellungnahme” als auch in Ihrem Artikel auf den hier Bezug genommen wird, zwar in Replik bleibt, doch wie in anderen Kommtentaren und Artikel, keine Gesamtbetrachtung der unhaltbaren Situation gelingt (!), noch Absichten dazu erkennbar werden.

    Geiger, Nazijurist, war nur ein Teil den Ganzen, überwiegend von der CDU unter K. Adenauer forciert und gebilligt. Dr. Mantel, Dr. Best und viele der “Ehemaligen” aber ihrem Wesen entsprechend “gebliebenen” , waren maßgeblich an der Fortführung der Nazijustiz beteiligt. Der bereits erwähnte Dr. Mantel nicht zuletzt duch einen genialen “Trick” die Verjährung aller Nazijuristenverbrechen auf 15 Jahre beschränkte und so alle durch sein Wirken nachträglich einer Strafverfolgung der Bonner Republik entgingen. Ein vielfach Skandal epochalen Außmaßes trifft es in einer verharmosten Darstellung schon eher.

    Fragen sie heute einen Juristen, Volljuristen nach Kommentaren von Palland, kann er dies bequem in Text -oder Onlineform erarbeiten. Kaum einem Jursiten wird beigebracht, das Otto Palandt, neben Freisler (damals noch Staatssekretär) die Grundlagen der Nazijustiz gelegt haben. Mich hat erst vor wenigen Wochen ein Volljurist darüber ausgelacht, als ich ihm O. Palandt wohl als erster in seinem Juristenleben erklärte.

    Wenn nun viele darum Wissen, wenn nun viele, meist aus dem Ruhestand heraus beginnen darübe r zu schreiben, warum stehen sie nicht gemeinsam Zusammen und erheben Klage aus dem Berufsleben heraus ?

    Best, die rechte Hand von Heydrich und bis zur Verwerfung mit Himmler, der Dritte Mann im Dritten Reich, der zwischen 1950 und 1975 wie kein Anderer, die Strafverfolgung von NS-Beamten und Juristen “vereitelte” unter Zuhilfenahme ehemaliger NS-Juristen und der FDP Parteifunktionären, pflegen bis heute den Geist der deuschen Justiz und Polizei, der selbst den Polizeistaat in den 70igern noch publizieren durfte, was wir in den vergangenen Tagen in Frankfurt erleben mussten.

    Der “Alte Fritz” äusserte sich damals schon besorgt: “Ich fürchte mich nicht mehr vor den Räuberbanden in unseren Wäldern, als vor den Juristen, die tückisch den Staat an sich reißen wollen.

    Sie sollten sich ins Benehmen setzen und eine zusammenhängende in Gesamtbetrachtung stellende Schrift veröffentlichen, als aus dem Zusammenhang gerissene Einzelerkenntnisse, die nichts, gar nichts bewirken.

    mfg
    jl

    1. Guten Tag retour Jerry Lang,

      Ihre sicher konstruktiv gemeint sein sollende Kritik am von Ihnen erkannt sein wollenden Mangel an Vollständigkeit und Absicht der Gesamtbetrachtung unserer Publikationen würde in dem Fall, dass Sie Ihre Lektüre nicht nur auf den von Ihnen kommentierten Beitrag bezogen hätten, sicher weniger harsch ausfallen.

      Wir betreiben derzeit 10 Webseiten mit über 1000 Beiträgen, deren eingehendes Studium Ihnen unweigerlich erhellen würde, dass uns keinerlei diesbzgl. Unterlassung unterstellt werden kann, was nicht ausschließt, dass wir uns bestimmten Personen und Sachverhalten noch nicht gewidmet haben - das jedoch ist, wie in der Forschung nicht unüblich, auch eine Frage der Zeit und personeller Kapazitäten zur Aufbereitung vorliegender Erkenntnisse.

      Ich gehe sogar soweit, zu mutmaßen, dass unsere Materialsammlung der Aufdeckung von Rechtsbrüchen durch die öffentliche Gewalt und des Aufzeigens der damit verbundenen personellen, sachlichen und ideologischen Kontinuitäten des Nationalsozialismus i.V.m. der verfassungswidrigen und hochverräterischen Unterlassung der Anwendung des Grundgesetzes und der faktischen Suspendierung der Grundrechte, eine der umfangreichsten und sachlich hochwertigsten im deutschen Sprachraum darstellt.

      Sollten Sie darüber hinaus sachliche Fehler und/oder Mängel feststellen oder gar die Absicht haben, uns bei der sehr zeitaufwendigen und neben der täglichen Arbeit zustandezubringenden Erstellung der sich im Übrigen in Vorbereitung befindlichen ultimativem Gesamtbetrachtung im Rahmen eines Buches zu helfen, so sind Sie herzlich zur tatkräftigen ehrenamtlichen Mitarbeit eingeladen, d.h. zur umfangreichen Recherche, Niederschrift und zum persönlichen Vorgehen im Rahmen aller durch das Grundgesetz eröffneten juristischen Möglichkeiten sowie zur Mitfinanzierung eines solches Werkes. Ebenso harren in den Schubladen weitere noch nicht aufbereitete Erkenntnisse, an deren Aufbereitung Sie sich gern beteiligen können.

      Zum Beispiel könnten Sie die Aufgabe übernehmen, unser Material über das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf dessen nachweislichen Umgang mit Verfassungsbeschwerden bis hin zur sachlichen und urkundlichen Fälschung in einer der Öffentlichkeit zuträglichen Form aufzubereiten. Weiterhin könnten Sie auch bei den von Ihnen o.a. Personen beginnen und dieses Material aufbereitet der Öffentlichkeit unter Ihrem guten Klarnamen zur Verfügung stellen - hier oder auf einer eigenen Webseite, deren Adresse Sie uns in diesem Faller gern mitteilen können. Wenn dieses Material wissenschaftlichen Ansprüchen genügt, sehe ich große Chancen, dass es in die von Ihnen geforderte Gesamtbetrachtung einfließt. Sie sehen, Arbeit ist genug vorhanden und wir freuen uns über jede Mitarbeit.

      In diesem Sinne verstehe ich Ihre Kritik also zunächst als indirektes Angebot zur ehrenamtlichen wissenschaftlichen Mitarbeit. Dazu sind Sie herzlich eingeladen. Sie erreichen mich unter den im Impressum angegebenen Kontaktmöglichkeiten.

      Bis dahin verbleibe ich in Erwartung Ihrer Antwort mit freundlichen Grüßen,
      Ingmar Wengel

    2. … ja, ja, so ist das mit der Kritik an anderen. Eigentlich will man gar nicht, das etwas geändert wird, wen man selbst etwas dazu tun muss. Hauptsache die anderen tun etwas.

      1. Wenn es anspruchsvoll, aufwändig, zeitintensiv oder kontrovers wird, sind die meisten doch abgemeldet. Ein Grund, warum die skandalösen Zustände bis heute Bestand haben können. Nicht nur Verbrecher sind problematisch, sondern vor allem auch deren Gewährsmänner.

        1. Ist das ein Angebot zur Mitarbeit?

          1. Leser

            Diese Mitarbeit findet bereits statt, wenn auch nicht ‘parteilich’ organisiert. Gehen Sie gern davon aus, dass z.B. Vetreter der Judikative selbst auch aktiv daran mitwirken, die Missstände aufzudecken und zu beheben. Dass dies ressourcenintensiv sein kann, wissen wir alle. Die ‘Mitarbeit’ findet insoweit täglich auch und vor allem überparteilich statt.

          2. Gehen Sie gern davon aus, dass z.B. Vetreter der Judikative selbst auch aktiv daran mitwirken, die Missstände aufzudecken und zu beheben.

            Sehr interessant! Wer, wo, wie und bzgl. welcher exakten Probleme? Haben Sie da vielleicht genauere Informationen? Das ruft doch gerade nach einer Zusammenarbeit zum Schutz des Grundgesetzes und der Grundrechte!