Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Grundrechte laufen in der Bundesrepublik Deutschland systematisch leer

Kommentare lesen | Kommentar schreiben
Lizenzhinweis: Jede Übernahme unserer Beiträge bedarf ausdrücklich der Genehmigung.

Am 10.12.2012 jährte sich die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zum 64. Mal. Sie wurde am 10.12.1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Trotzdem stellt sie kein bindendes Völkerrecht dar. Anders sieht es da mit den im Bonner Grundgesetz seit dessen Inkrafttreten am 23.05.1949 verankerten Grundrechten aus. Gemäß Art. 1 Abs. 3 und 2 GG sind die drei öffentlichen Gewalten, nämlich der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an die unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht unverbrüchlich gebunden. Die einzelnen Grundrechte entfalten zugunsten eines jeden einzelnen Bürgers ein zeitlos wirkendes Abwehrrecht gegen jedwedes staatliches die unverletzlichen Grundrechte verfassungswidrig einschränkens Handeln. Das Gleiche gilt für verfassungswidriges staatliches Handeln durch Unterlassen.

Weder der alljährlich wiederkehrende Tag der Menschenrechte noch der Tag des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes stellen einen Grund zum Feiern dar, denn zum Einen werden die Menschenrechte weltweit auch weiterhin trotz der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte täglich wiederkehrend in nahezu allen Staaten der Erde gegenüber der Bevölkerung vorsätzlich verletzt und zum Anderen bildet auch in der Bundesrepublik Deutschland selbst die grundgesetzlich unverbrüchlich verankerte Unmittelbarkeit der Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG keine Gewähr dafür, dass sich der einfache Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt oder gar die Rechtsprechunug an diesen sie ebenfalls unverbrüchlich ausnahmslos bindenden Rechtsbefehl gebunden hält.

Schon 1941 hat einer der maßgeblichen Täter wider das damals nicht für möglich gehaltene Bonner Grundgesetz in seiner Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” zu Papier gebracht, was im Rückblick auf 64 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und 63 Jahre Unmittelbarkeit der unverletzlichen Grundrechte im Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland als Fazit gezogen werden muss, dass nämlich die Grundrechte, die Menschenrechte des Bürgers nicht vor der Willkür und Allmacht des Staates Bundesrepublik Deutschland geschützt worden sind und auch gegenwärtig nicht werden.

Der Nazijurist und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg, Erwirker von mindestens fünf Todesurteilen auch in Bagatellsachen, Dr. Willi Geiger ist der Autor der Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” 1941 gewesen und hat dort geschrieben gehabt, dass er dem Glauben wiederspricht, dass die Grundrechte, die Menschenrechte des Bürgers vor der Willkür und Allmacht des States geschützt werden müssen.

Der Nazijurist Geiger bekam die Gelegenheit, seinen Glaubenswiderspruch schon unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes in die Tat umzusetzen. Als persönlicher Referent des ersten Bundesjusitizministers Dehler wurde ihm die Leitung des Verfassungsreferates im BMJ übertragen. Dort entwarf er praktisch alleine das Bundesverfassungsgerichtsetz, das bis heute ein wesentliche Rolle beim Aushöhlen der Unmittelbarkeit der unverletzlichen Grundrechte des Bonner Grundgesetzes spielt. Verstößt dieses BverfGG doch seit seinem Inkrafttreten am 13.03.1951 gegen das sog. Zitierebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und ist daher ungültig, so dass die gesamte bisherige Rechtsprechung des BverfG auf einem nicht exisitierenden Gesetz basiert mit der Folge, dass auch alle dessen Entscheidungen nicht nur verfassungswidrig, sondern auch  unumkehrbar nichtig sind. Das BverfGG weist aber zugleich noch eine dem Bonner Grundgesetz zuwider laufende Tatsache auf, nämlich wurde im BverfGG das Rechtsinstitut der Verfassungsbeschwerde für jedermann installiert, obwohl diese verfassungswidrig mit dem absolut ausgestalteten prozessualen Freiheitsgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG kollidiert und daher ebenfalls nichtig ist.

Geiger wurde sodann in Personalunion Richter am Bundesgerichtshof und Richter am BverfG sowie Prof. an der Hochschule für öffentliches Recht in Speyer. Über diese drei Wirkungsstätten hatte der mit seiner Promotion von 1941 nachweisbar menschen- und grundrechtsfeindlich eingestellte Geiger alle Optionen in den Händen, um alles zu tun oder auch ggf. zu unterlassen, was seiner menschen- und grundrechtsfeindlichen Gesinnung widersprach.

Wie sehr sich der vermeintliche Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland das Aushöhlen und Leerlaufenlassen der Unmittelbarkeit der im Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland unverletzlich garantierten Grundrechte während inzwischen 63 Jahren zu eigen gemacht hat, spiegeln augenblicklich die Expertisen im Rechtsstaatsreport der Grundrechtepartei wieder.

Lizenzhinweis: Jede Übernahme unserer Beiträge bedarf ausdrücklich der Genehmigung.

»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

Kommentare

Kommentare mit Bezug zum Thema werden nach Moderation veröffentlicht.

Eine Antwort schreiben

HTML-Tags erlaubt:<a href="http://link-zur-webseite.de" title="Linktitel">LINK</a>
<strong>FETT </strong><em>KURSIV</em><blockquote>„ZITAT“</blockquote>