“Die Schweizer Justiz hat Haftbefehle gegen drei nordrhein-westfälische Steuerfahnder erlassen. Das berichtet die «Bild am Sonntag». Die drei NRW-Beamten sollen im Februar 2010 am Ankauf einer CD mit Daten deutscher Bankkunden in der Schweiz beteiligt gewesen sein. Ihnen werde deshalb nun von der Schweiz «nachrichtliche Wirtschaftsspionage» vorgeworfen. Bei einer Einreise riskierten sie eine Verhaftung. NRW-Ministerpräsidentin Hannelore Kraft kritisierte das Vorgehen der Schweiz. Die Steuerfahnder hätten nur ihre Pflicht getan.” (dpa, 31.03.2012)
Den Schweizer Justizbehörden ist an dieser Stelle ausdrücklich großes Lob zu zollen, denn die nordrhein-westfälische Ministerpräsidentin Hannelore Kraft irrt mit ihrer Kritik an den Schweizer Justizbehörden, wenn sie behauptet, dass die Steuerfahnder nur ihre Pflicht getan hätten. In Anbetracht der verfassungswidrigen Kritik der Ministerpräsidentin Kraft sind die Schweizer Justizbehörden gut beraten, sich auch um diejenigen Personen zu kümmern, die die drei Steuerfahnder, gegen die die Schweiz Haftbefehle erlassen hat, zu ihrem Rechtsbruch angestiftet haben. Das gleiche gilt für diejenigen Personen, die das Geld zum Ankauf der “Steuer-CD” haushaltsrechtlich genehmigt und bereitgestellt haben, so dass es ausgezahlt werden konnte. Es ist nicht auszuschließen, dass die nordrhein-westfälische Ministerpräsidentin Kraft oder auch der ehemalige Ministerpräsident Dr. Jürgen Rüttgers in den tatverdächtigen Kreis mit einzubeziehen ist. Gleiches gilt für den nordrhein-westfälsichen Finanzminister Dr. Norbert Walter-Borjans oder dessen Vorgänger im Amt Helmut Linssen. Die Regierung Rüttgers übergab die Regierungsgeschäfte in NRW erst am 14.07.2010 an das Kabinett von Hannelore Kraft.
Die «nachrichtliche Wirtschaftsspionage» ist in der Schweiz im § 273 StGB tatbestandmäßig wie folgt normiert:
Wirtschaftlicher Nachrichtendienst
Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe verbunden werden.
Die bundesdeutschen Steuerfahnder (Finanzbeamte) haben sich dem Grunde nach national und international zwingend an Gesetz und Recht zu halten. Zuvörderst national an die auch sie zwingend bindenden unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland seit dessen Inkrafttreten am 23.05.1949. Dazu zählt zwingend auch, dass das nationale Recht und die nationale Gesetze ausländischer Staaten unter keinen denkbaren Umständen verletzt werden darf von bundesdeutschen Steuerfahndern (Finanzbeamten), also auch nicht die Schweizer Gesetze.
Der auf das Bonner Grundgesetz sowie die nordrhein-westfälsiche Landesverfassung vereidigte NRW-Ministerpräsidentin Hanelore Kraft ist deshalb jetzt zu gegenwärtigen, dass die Straflosigkeit bundesdeutscher Finanzbeamter einschließlich Steuerfahnder nicht mit dem im Bonner Grundgesetz unverbrüchlich verankerten Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist. Es muss endlich Schluss damit sein, dass die aus der nationalsozialistischen Reichsfinanzverwaltung nahezu 1:1 1949 hervorgegangene bundesdeutsche Finanzverwaltung in Ermangelung des am 15.06.1943 von dem NS-Terrorsystem ersatzlos gestrichenen Tatbestand des Amtsmissbrauches und des Spezialtatbetandes der Abgabenüberhebung gemäß § 353 Abs. 1 StGB seit 63 Jahren straffrei gestellt ist, wenn zugusten des Staates die Bevölkerung beraubt und ausgeplündert wird.
Wie jüngste Forschungen der Forschungsgruppe Recht der Grundrechtepartei ergeben haben, hat übrigens das Tribunal Général mit seiner am 06.01.1947 in Rastatt in der Sache Tillessen für alle deutschen Behörden und Gerichte sowie auch mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 gemäß Art. 139 GG für den bundesdeutschen Gesetzgeber unverbrüchlich allgemeingültig das “NS-Terrorsystem” unter seinem Führer und Usurpator sowie Massenmörder Adolf Hitler für nicht verfassungsgemäß an die Macht gekommen erklärt, so dass deren kodifiziertes Recht mit der bedingungslosen Kapitulation des Dritten Reiches vollständig und ersatzlos untergegangen ist. Das bedeutet de fakto, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauches gemäß § 339 StGB a.F. im bundesdeutschen Strafgesetzbuch sehr wohl vorhanden ist und angewendet werden muss.
In der Schweiz heißt es im § 312 StGB:
Amtsmissbrauch
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In der Schweiz heißt es darüber hinaus in § 299 StGB:
Verletzung fremder Gebietshoheit
Wer die Gebietshoheit eines fremden Staates verletzt, insbesondere durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen auf dem fremden Staatsgebiete, [...]
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Weitere Details lesen sich u. a. hier:
“Im Dritten Reich wurden die ausgeraubten Juden, Künstler und Andersdenkenden deportiert und eliminiert; trotz des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes gibt es wieder Opfer rechtsstaatswidrig straffreier Raubzüge deutscher Amtsträger zugunsten des Staates aber auch Zeugen dieser organisierter Kriminalität gleichkommender Machenschaften” ( link )
“Legalisierter Raub” ( link )
“Stiftete Fritz Schäffer als erster Bundesfinanzminister am 11.01.1950 im Bundestag zum Hochverrat an?” ( link )
War die nds. Landtagsabgeordnete und Steuerberaterin Ursula Peters im Jahr 2005 eventuell im Fall des anerkannt freischaffenden Künstlers Burkhard Lenniger ein sog. Steuerspitzel? ( link )
“Nationalsozialistische Steuergesetzgebung im Jahr 2010″ ( link )
“Dr. Martin Friedenberger, Finanzbeamter im Bundesfinanzministerium der Bundesrepublik Deutschland, erklärt die Straflosigkeit des einzelnen Finanzbeamten für vollkommen nachrangig” ( link )
“die seit Jahrzehnten gesetzlich sowie im Wege der Rechtsprechung garantierte Straflosigkeit zugunsten des Staates raubender und plündernder deutscher Finanzbeamter ist weder mit der grundgesetzlich verankerten Pflicht, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, noch mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar” ( link )
Haftbefehle gegen deutsche Steuerfahnder ( link )
Sensationelles oder nur ein lapidarer Auszug aus dem Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland vom 26. März 1947 vierundsechzig Jahre nach dessen Veröffentlichung ( link )
(Originalartikel: http:/causa-lenniger.grundrechtepartei.de/archives/17871)