Sie haben die Zwangsabgabe «Rundfunk- und Fernsehgebühr» bisher nicht bezahlt, die SPD-Parlamentarier Matthias Bartke, Burkhard Blienert, Birgit Kömpel, Matthias Ilgen und Claudia Tausend, die Grünen-Abgeordneten Matthias Gastel, Christoph Kühn, Nicole Maisch, Corinna Rüffer und Maria Klein-Schmeink sowie der CDU-Parlamentarier Stefan Heck, schreibt Focus-online am 17.05.2014.

Mehrere Bundestagsabgeordnete von SPD, CDU Grünen und haben eingeräumt, bisher keine Rundfunkgebühr entrichtet zu haben. Das berichtet die «Bild"-Zeitung am Samstag unter Berufung auf eine Umfrage bei den Abgeordneten. Danach haben elf Abgeordnete die Gebühr bislang nicht gezahlt. (Quelle: Focus-online, 17.05.2014)

Die vom Focus benannten SPD-Parlamentarier Matthias Bartke, Burkhard Blienert, Birgit Kömpel, Matthias Ilgen und Claudia Tausend, die Grünen-Abgeordneten Matthias Gastel, Christoph Kühn, Nicole Maisch, Corinna Rüffer und Maria Klein-Schmeink sowie der CDU-Parlamentarier Stefan Heck sind hat eben nur ihrem Gewissen und nicht noch irgendwelchen Gesetzen, Verordnungen oder gar Staatsverträgen unterworfen, glauben diese wohl, nachdem sie den Art. 38 Abs. 1 des Bonner Grundgesetzes eventuell studiert haben. Da steht nämlich, dass sie nicht an Weisung und Aufträge gebunden sind, sondern nur ihrem Gewissen unterworfen. Und jeder Winkeladvokat wird das bundesdeutsche einfache Gesetz und die Rechtsverordnung landläufig als eine Art von «Weisung» und darin verankerte «Aufträge» interpretieren, wenn es ihm und seinen Mandanten eventuell nützt, um sich ranghöchst einfachgesetzlichen Normen mindestens im Wege des Verbotsirrtums erfolgreich zu entziehen zu wollen. Immerhin zahlen sie ja für das Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch keinen einen Eurocent, denn sie sind ja etwas ganz besonderes, sie sind «besonders habgierig» und können allesamt den Hals nicht voll genug kriegen, die bundesdeutschen Volksvetreter, die sich alles andere als um die Belange des Volkes kümmern. Die MdB’s Nicole Maisch und Maria Klein-Schmeink haben denn auch bisher keine Zweitwohnungssteuer gezahlt gehabt. Bundesdeutsche Abgeordnete haben Scheins ein sehr feines Gerechtigkeitsgespür, wenn es um ihre eigenen Belange geht.

Was die Zwangsabgabe «Rundfunk- und Fernsehgebühr» anbelangt, so kann es aber auch sein, dass die Damen und Herren Abgeordnete sich in eigener Sache einmal auch mit dem einschlägigen Artikel 5 Abs. 1 GG befasst haben, denn dort heißt es:

«Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.»

Ungehindert zu unterrichten aus allgemein zugänglichen Quellen heißt im Umkehrschluss, dass das Erheben von einer Zwangsabgabe für den öffentlich — rechtlichen Rundfunk und das öffentlich — rechtliche Fernsehen dem Recht auf «ungehinderte Unterrichtung» diametral entgegensteht. Da hilft es auch nicht, auf Art. 5 Abs. 2 GG zu verweisen, wo dann einschränkend geschrieben steht:

«Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.»

Befasst man sich nun mit der Entstehungsgeschichte des Art. 5 Abs. 1 GG, dann erfährt man aus den Wortprotokollen des Parlamentarischen Rates, dass dieser sich in der 32. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen am 11. Januar 1949 ausdrücklich mit der Frage des sich «ungehinderten Unterrichtens aus allgemein zugänglichen Quellen» befasst hat und sehr wohl darin selbst auch die «Kostenlosigkeit» gesehen und diskutiert hat, wenn die Quelle öffentlich ist wie der Rundfunk und das Fernsehen. Anders gelagert wäre die Sache dann, wenn jemand z. B. mit einer Zeitung einen Liefervertrag schlösse, das wäre privatrechtlich und daher nicht vom Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. In jedem Fall wurde mit der pauschalen Einschränkung des Art. 5 Abs. 2 GG verfassungswidrig die «Ungehindertheit» des Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5 Abs. 1 GG eingeschränkt. Hier gilt übrigens die Verfassungsregel:

«Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.»

Vielleicht erinnert sich der eine oder andere noch an die Schaukästen vor den einzelnen Zeitungsverlagshäusern, wo die aktuelle Tageszeitung jeden Tag ausgehängt wurde, dem Laufpublikum auf die Weise «ungehindert», nämlich kostenfrei zum Lesen dargeboten wurde.

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: /231424)