«Zeit"-Chefredakteur di Lorenzo ist trotz eigenem Geständnis kein gesetzeswidriger Doppelwähler, denn seine Stimmabgabe in der Bundesrepublik Deutschland war ungültig dank der Ungültigkeit der bundesdeutschen Europawahlgesetzes wegen deren Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, di Lorenzo hat deshalb keine Straftat im Sinne von § 107a StGB begehen können.

Die Hamburger Staatsanwaltschaft hat ein Strafverfahren gegen «Zeit"-Chefredakteur Giovanni di Lorenzo wegen des Verdachts auf Wahlfälschung eingeleitet. «Es gibt eine Strafanzeige gegen Herrn di Lorenzo, und wir haben ein Verfahren eingeleitet», sagte die Sprecherin der Staatsanwaltschaft, Nana Frombach, der «Welt». (Quelle: Focus-online, 26.05.2014)

In Anbetracht der Tatsache, dass die bundesdeutschen Europawahlgesetzewegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig sind, damit gar nicht existieren, ist die Stimmabgabe des «Zeit"-Chefredakteur Giovanni di Lorenzo in der Bundesrepublik Deutschland als deutscher Staatsangehöriger nichtig, im Übrigen ist die gesamte bundesdeutsche Europawahl zum 8. Mal nichtig mit der Folge, dass alle abgegebenen Stimmen nicht zählen können, geschweige denn im Lichte des Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm Gültigkeit erlangt haben dürfen. Der Versuch bleibt ebenfalls folgenlos für den «Zeit"-Chefredakteur Giovanni di Lorenzo, da wegen der Ungültigkeit der europäischen Wahlgesetze es sich hier um einen untauglichen Versuch am untauglichen Objekt handelt. Stattdessen muss sich die Staatsanwalt an dieser Stelle prüfen, ob sie nicht gegen sich selbst inzwischen Ermittlungen einleiten muss wegen der Verfolgung Unschuldiger gemäß § 344 StGB, da selbst der Versuch des § 107a StGB in Ermangelung eines gültigen bundesdeutschen Wahlgesetzes ausgeschlossen ist, eine strafrechtliche Verfolgbarkeit des Versuches gem. § 107a StGB damit von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.

Siehe auch: «Wahlbetrug, denn Giovanni di Lorenzo, Chefredakteur der Wochenzeitung «Die Zeit», erklärt bei Jauch, er habe gleich zweimal gewählt. Einmal in Italien, einmal in Deutschland, weil er ja zwei europäische Pässe besitze. Über die Ungültigkeit der bundesdeutschen Wahlgesetze und somit Nichtigkeit der Europawahl in Deutschland verlor aber auch di Lorenzo kein Wort.«

Übrigens wurde Herr Giovanni di Lorenzo heute per mail von der Grundrechtepartei über die tatsächliche Sach- und Rechtslage der bundesdeutschen Europawahl vom 25.05.2014, insbesondere natürlich über deren Nichtigkeit, weil die bundesdeutschen Europawahlgesetze ungültig sind wegen ihres Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, schriftlich umfänglich informiert.

Fakt ist, dass Giovanni di Lorenzo seine Stimme zur diesjährigen Europawahl als Italiener am 25.05.2014 korrekt abgegeben hat im Italienischen Konsulat, wie er bei «Jauch» selbst am 25.05.2014 vor laufenden Kameras berichtet hat.

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: /231587)