Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Rechtsstaatsvergleich

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Hinsichtlich der Tatsache, dass im »Rechtsstaat« Bundesrepublik Deutschland weder der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs noch ein Antikorruptionsgesetz existieren, sind folgende Zitate sehr aufschlussreich:

»Die russische Verfassung und die Europäische Konvention für Menschenrechte (EMRK) sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) werden bei der Auslegung der relevanten Normen nicht beachtet. Die Auseinandersetzung mit den Tatbestandsvoraussetzungen bleibt in Anklage und Urteil an der Oberfläche. Wenn auch in diesem Fall eine politische Einflussnahme nicht nachgewiesen werden kann, fehlt es den politischen Eliten seit langem am erkennbaren Willen, die Strafjustiz zu professionalisieren, die Urteile des EGMR systematisch umzusetzen und die Unabhängigkeit der Justiz deutlich zu verbessern.« Bundeszentrale für politiische Bildung¹

»Das Ermittlungskomitee Russlands hat laut seinem Vorsitzenden Alexander Bastrykin 2012 mehr als 800 Amtspersonen, darunter etwa 600 Abgeordnete und Chefs von örtlichen Machtorganen sowie 15 Mitarbeiter des Ermittlungskomitees, zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen.« Rianovosti²

¹ http:/www.bpb.de/internationales/europa/russland/148165/analyse-pussy-riot-und-der-rechtsstaat-in-russland?p=all

² http:/de.rian.ru/russia/20130220/265571705.html

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4 Antworten zu “Rechtsstaatsvergleich”

  1. Leser

    Da wollen wir mal hoffen, dass da nicht jemand bei der Bundeszentrale für politische Bildung gehen muss, denn immerhin ist man ein nachgeordneter Bereich des Bundesinnenministeriums und kann nicht im Rahmen der Garantenpflicht solches in Welt setzen und dann nichts weiter veranlassen. Alle drei Gewalten sind an Gesetz und Recht gebunden, der Gesetzgeber ausdrücklich an die verfassungsmäßige Ordnung.

    Übrigens in wenigen Tagen jährt sich das Außerkraftsetzen der Grundrechte per Verordnung am 28.02.1933 zum 80. Mal. Wer nun aber glaubt, dass es heute um die Grundrechte besser gestellt ist als damals vor dem Startschuss zum NS-Terrorregime, der irrt. Auch wenn es im Art. 1 Abs. 3 GG heißt, dass die Grundrechte unmittelbar geltendes Recht sind und die drei Gewalten binden, so haben alle drei Gewalten bis heute Mittel und Wege gesucht und gefunden, um die Grundrechte nach demselben Muster wie mit der Reichstagsbrandverordnung leerlaufen zu lassen. Es gibt zwar keine diesbezügliche schriftliche Verordnung, die das direkt regelt, stattdessen hat man dieses auf einfachgesetzliche Weise und mit Hilfe der Gerichte und Kommentatoren gemacht. Ist übrigens sehr erfolgreich, denn die meisten Menschen glauben fest an ihre Grundrechte, jeden Tag aufs Neue und sind dann sehr überrascht, wenn sie einfach verletzt werden vom staatlichen Gegenüber.

  2. John Doe

    Streiche: “russische Verfassung”

    Setze: “Bonner Grundgesetz”

    … und schon sieht es aus wie ein Tagesbericht von Frau Leutheusser-Schnarrenberger zu ihrem eigenen Hause.

    1. Leser

      Frau Leutheusser-Schnarrenberger gibt auf ihrer Internetseite als Ministerin der Justiz vor, ihrem Großvater dankbar zu sein, dass der sich nicht von den Nazis habe damals im Dritten Reich vereinnahmen lassen. Wenn der wüßte, wie sich sich seine Enkelin heute stattdessen für den Erhalt des “braunen kodifizierten Rechts” einsetzt, dann würde der sich sicherlich im Grabe mehrfach umdrehen, so denn die Geschichte der Leutheusser-Schnarrenberger überhaupt stimmt. Zu viele haben sich was die Familienbiografien anbelangt, schnell in die Rolle der Helfer und Retter geflüchtet. Eigentlich sind die 7, 5 bis 8 Millionen NSDA-Mitglieder zum Ende des Krieges plötzlich spurlos verschwunden oder waren in die NSDAP zwangsweise eingetreten worden. Übrigens die FDP war ein Sammelbecken dieser “braunen Brut” und die Herren Genscher und Scheel sind ehemalige Mitglieder des “braunen Nazipacks”, nämlich der NSDAP. Das wurde bisher bei Wikipedia (noch) nicht gelöscht.

      1. John Doe

        Aus dem weiterführenden Link zur “Bundeszentrale für politische Bildung” (frühere Bezeichnungen in “Groß- und Ostdeutschland verkneife ich mir - man kommt hierzulande mit so etwas ziemlich schnell vor ein “überarbeitetes” Gericht mit Bearbeitungsrückstau…):

        „Wie kein anderes Verfahren bestimmte der Prozess die politische Debatte in diesem Sommer und rief auch in Deutschland starken öffentlichen Protest hervor.“

        Die “politische Debatte” wurde lediglich durch die “üblichen Verdächtigen”, nämlich die Politik und die unreflektierenden “System-Medien” in Deutschland geführt. Angebotene Foren in Online-Medien zu den entsprechenden Artikeln gaben ein ganz anderes Bild her; dort echauffierten sich dann die ebenfalls “üblichen Verdächtigen” (die Namen tauchen immer wieder dann auf, wenn eine systemkonforme Meinung verbreitet werden soll, bsplw. zu Libyen, Syrien, Afghanistan, Iran, Venezuela, EU, et cetera). Der weitaus größere Kommentatorenanteil fand am Vorgehen der russischen Justiz nichts verwerfliches. Ein Beitrag von mir - sinngemäß der gleiche Inhalt dieses Beitrages - wurde z.B. von “Spiegel-Online” nicht veröffentlicht.

        Weiter:

        „Der Eindruck von einem zurückhaltenden Umgang mit dem Prinzip der Unschuldsvermutung verstärkt sich bei der Analyse der Hauptverhandlung. [...] Doch auch dies scheint angesichts des massiven Aufgebots an Sicherheitskräften nicht erforderlich und behindert die wirksame Verteidigung durch die fehlende Schreibablage. [...] Die faktische Schlechterstellung des Angeklagten gegenüber der Staatsanwaltschaft zeigt sich auch darin, dass der Richter bei Beweisanträgen des Angeklagten ein weites Ermessen hat, ohne dass es klare Kriterien gibt.“

        “Wenn Du mit einem Finger auf andere Menschen zeigst, so denke immer daran, daß drei Finger Deiner Hand auf Dich selbst zeigen.”
        Verfasser unbekannt

        “Ein jeder kehre vor seiner Tür,
        und rein ist jedes Stadtquartier.
        Ein jeder übe sein’ Lektion,
        so wird es gut im Rate stohn.”

        Johann Wolfgang von Goethe

        Und speziell für die Parteien mit dem “C” im Namen:

        “Warum siehst du den Splitter im Auge deines Bruders, aber den Balken in deinem Auge bemerkst du nicht?”
        Matthäus 7, 3

        Wer sich in “diesem, unseren Lande” selbst schon einmal z.B. einem “Strafbefehlsverfahren” nach § 407 StGB ausgesetzt sah, weiß wovon ich rede.
        Im Übrigen ist es hierzulande Justizrealität, dass man (spätestens!) ab dem OLG ebenfalls keinen Tisch mehr benötigt, wegen der justiziellen “Selbstschutzklausel” des Anwaltszwangs. Auch DAS entspricht weder der EMRK ( Art. 6 Abs. 3, lit. c), i.V.m. Art. 23 GG, i.V.m. “Lissabon-Vertrag”), noch dem Art. 2 Abs. 1 GG!

        Weiter (aus dem deutschen StGB):

        „§ 167 Störung der Religionsausübung

        (1) Wer
        1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder

        2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,

        wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

        und, da ja der Protest gegen den Präsidenten gerichtet war:

        „§ 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten

        (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

        Letzteres wurde von der russischen Justiz noch nicht einmal angeklagt.
        Die “Damen” können somit froh sein, dass sie nicht in Deutschland vor Gericht gestellt wurden. Dann wären sie nicht so glimpflich davon gekommen.

        Bemerkenswert dann auch noch, dass die Strafprozesse in Russland im Fernsehen übertragen werden. So geht Öffentlichkeit.

        Das Lesen des Artikels der Bundeszentrale für politische Bildung ist eine Beleidigung derjenigen, die den verfassungsgarantierten Versuch unternehmen die von der öffentlichen Gewalt begangenen Grundrechteverletzungen gegen sich, auf Grund des Folgenbeseitigungsanspruches, gem. Art. 19 Abs. 4 GG, rückabwickeln zu lassen!

        Einfach nur erbärmlich!