Frage Die Linke: Verstößt es gegen das Selbstbestimmungsrecht, wenn ein Mensch entgegen seinem freien Willen und unter Androhung einer Strafe in Form von Sperrzeiten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und Sanktionen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, also unter Androhung des Entzugs von Mitteln zur Existenz- und Teilhabesicherung, zur Teilnahme an amtsärztlichen oder psychologischen Untersuchungen bzw. Gutachten gezwungen wird?
Antwort Bundesregierung: Das Selbstbestimmungsrecht des Bürgers ist einer der Gründe, warum keine Rechtspflicht, die mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden könnte, zur Teilnahme an ärztlichen und psychologischen Untersuchungen im Sozialgesetzbuch normiert wurde. Damit ist sichergestellt, dass ohne Einwilligung des Betroffenen kein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Bürger erfolgt. Nicht zu beanstanden ist dagegen die Ausgestaltung bestimmter Mitwirkungspflichten als Obliegenheiten. Die betroffenen Bürger können sich hier entscheiden, ob sie ihrer Obliegenheit nachkommen oder nicht und dafür gegebenenfalls Rechtsnachteile in Kauf nehmen.
Drucksache 17/8846 (S. 6) – http:/dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/088/1708846.pdf
Grundrechte, da weiß man, was man hat … Guten Abend!
Die »Antwort« der Bundesregierung lautet im Grunde: »Wir schränken keine Grundrechte ein. Das macht der Bürger freiwillig, wenn er nicht macht, was wir ihm sagen!«
Neulig bei der Amtsärztin Frau G**ss*er,
Es ging um die Feststellung meiner Arbeitsfähigkeit. Ich leide an ausgeprägten Hämoriden 3-4 Grades. Die Dame verlangte von mir einen Drogentest, den ich verweigerte. Das steht mir zu, ist das doch ein Eingriff in meine Grundrechte. Daraufhin weigerte sich die Dame die Untersuchung fortzusetzen. Ich habe sie direkt gefragt:”Sie weigern sich also, ihre Arbeit zu machen, weil ich es verweigere, meine Grundrechte verletzen zu lassen’ - ‘Ja’ die Antwort.
Heul Deitschland
Es ist nahezu auszuschließen, dass Amtsträger in der Bundesrepublik Deutschland heute noch wissen, was Grundrechte sind und dass sie als Amtsträger diese Grundrechte des einzelnen Grundrechtsträgers unter keinen erdenkbaren Umständen verletzen dürfen. Das Bonner Grundgesetz läuft faktisch spätestens seit er sog. Wiedervereinigung leer und dieses systematisch.
Berits 1950 ist in den Protokollen der Adenauerregierung unter dem 20.08. folgendes nachzulesen, diktiert von dem damaligen ersten Bundesinnenminister Dr. Gustav Heinemann:
“Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden .”
An diesem Zitat wird deutlich, was bereits 15 Monate nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes in den immer noch vom Nationalsozialismus zerfressenen Hirnen bundesdeutscher Amtsträger vorsich ging, nämlich wie kommen wir zurück zum Maßnahmenstaat, der uns jederzeit ein wirksames Durchgreifen gegen jeden einzelnen Menschen trotz Grundrechtegarantie als unmittelbar geltendes Recht erlaubt ganz im Sinne des Nazijuristen Dr. Willi Geiger, der sich zu dieser Zeit anschickte, den Entwurf des BverfGG zu schreiben, hatte dieser doch 1941 in seiner Promotion von sich gegeben, dass er dem Glauben widersprach, dass die Grundrechte, die Menschenrechte des Bürgers vor der Allmacht des Staates geschützt werden müssen.
Also schuf er das BverfGG, das sogleich gegen das die Grundrechte garantieren sollende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstieß und ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage die vom parlamentarischen Rat ausdrücklich noch am 06.05.1949 verworfene Verfassungsbeschwerde enthielt. Damit war das BverfGG ungültig, würde so in Kraft treten. Gleichzeitig würde kollidierendes Recht wider Art. 19 Abs. 4 GG geschaffen, was die Verfassungsbeschwerde verfassungswidrig macht, bis heute übrigens, auch wenn sie seit 1969 im Art.93 und 94 GG scheinbar verfassungskonform verankert ist, denn jetzt kollidiert Verfassungsrecht mit Art. 19 Abs. 4 GG, der ein absolutes prozessuales Grundrecht darstellt, das einfachgesetzlich ebenso wenig wie grundgesetzlich eingeschränkt werden kann.
Aber die Bevölkerung ist “granitenen dumm” und deshalb konnte die “braune Nachgeburt” des NS-Terrorregimes bis heute weitermachen, als wenn es keine Kapitulation und keinen Neustart am 23.05.1949 gegeben hätte. das “braune Gedankengut” ist noch lange nicht ausgemerzt, wie es eigentliche die Alliierten in ihrer Proklamtion Nr. 1 verkündet haben 1944.