Der bundesdeutsche Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind unverbrüchlich an die im Bonner Grundgesetz seit dem 23.05.1949 verankerten Rechtsbefehle zwingend gebunden. Insbesondere haben die drei Gewalten die unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gegen sich wirken zu lassen. Sie selbst sind an die verfassungsmäßige Ordnung sowie an Gesetz und Recht gebunden. Sowohl der Gesetzgeber als auch die vollziehende Gewalt sowie die Rechtsprechung ist dem Grunde nach unverbrüchlich in jedem Einzelfall verpflichtet, Grundrechteverletzungen im Wege der Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen verfassungswidriger Grundrechteverletzung ohne besondere einfachgesetzliche Regelung gemäß Art. 1 Abs. 1 GG zu beseitigen und ausnahmslos den einzelnen Grundrechtsträger unmittelbar wieder in seinen unverletzten Zustand zu versetzen. Sollten Gesetzgeber, vollziehenden Gealt oder Rechtsprechung hier nicht aus eigenem Antrieb Grundrechteverletzungen umghend dann, wenn sie bekannt werden, heilen, so ist der Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt gemäß Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet. Sie steht es im Bonner Grundgesetz geschrieben, doch selbst 64 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner GG sieht die Verfassungswirklichkeit noch immer nicht verfassungskonform aus.
Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat es quasi 64 Jahre versäumt, das dem Grundgesetz nachrangige Gesetz und Recht den unverbrüchlichen Gültigkeitsvorschriften des Bonner GG zu unterwerfen. Bei näherer Prüfung muss der Hochverrat gemäß § 81 Abs. 1 Ziff. 2 StGB hier in Betracht gezogen werden, denn der Gesetzgeber handelt mit Gewalt und wenn er es unternommen hat, durch das Unterlassen gesetzgeberischer Akte die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, so muss dieses im Lichte des Hochverrates inzwischen gesehen werden.
Auch die vollziehende Gewalt hat es seit 64 Jahren versäumt, sich bedingungslos den sie zwingend bindenden Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes zu unterwerfen, stattdessen wird die verfassungswidrig herrschende Straflosigkeit zum Beispiel von Finanzbeamten benutzt, um den einzelnen Grundrechtsträger individuell und / oder im kollektivistisch um sein Vermögen und Eigentum zu bringen.
Nicht anders verhält sich die bundesdeutsche Rechtsprechung, die sich ebenfalls seit 64 Jahren dem Diktat des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland mehr und mehr durch offenen Verfassungsbruch verweigert.
Auf diese Weise wird ohne das Bonner Grundgesetz im Kern zu ändern faktisch jedoch die innere Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland geändert, das Wort “Hochverrat” mag so richtig niemand, der das beobachtet seit Jahrzehnten, in den Mund nehmen, obwohl erkennbar es fortgesetzt gewaltsam ( durch öffentliche Gewalt ) unternommen wird, die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern.
Besonders deutlich wurde dies zur Abstimmung des Bundestages über den ESM-Vertrag. Dort sagte Rainer Brüderle (FDP) ungestraft und ohne dass er sogleich des Plenarsaals verwiesen wurde, folgende Worte (Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – Sten. Ber. 188. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 2012, S. 22707 (D)):
»Wir betreten auch verfassungsrechtliches Neuland. Wir ändern keinen Grundgesetzartikel, aber wir ändern die innere Verfasstheit unserer Republik. Manche sprechen von einer stillen Verfassungsänderung.«
Weitere Details lesen sich mit Blick auf die genannten Expertisen auf der Seite der Grundrechtepartei im dortigen Rechtsstaatsreport.
(Originalartikel: /sie-aendern-ni…das-hochverrat/208934/)
<strong>FETT </strong><em>KURSIV</em><blockquote>„ZITAT“</blockquote>