Bundesweit sorgt der Fall “Gustl Mollath” für eine gegenwärtige Medienbeachtung, haben doch Psychiater auf gerichtliches Ersuchen hin beim Ingenieur Gustl Mollath ein “paranoides Gedankensystem” diagnostiziert und die Grundlage bis heute für die zwangsweise Einweisung Mollaths wegen dessen angeblicher Allgemeingefährlichkeit in ein psychiatrisches Krankenhaus geliefert.
Die Grundrechtepartei erhielt kürzlich Einblick in die wohl landläufigen Machenschaften der Berufsgruppe Psychiater und Psychologen, wenn diese im Auftrage bundesdeutscher Gerichte ihnen dem Grunde nach wildfremde kerngesunde Menschen psychiatrisieren (sollen?) mit dem Ziel, sie für allgemeingefährlich und / oder sich selbst gefährdend einzustufen und auf möglichst unbestimmte Zeit in psychiatrische Kliniken einweisen zu können.
Hier der in einem gerichtlich beauftragten rund 27 seitigen psychiatrischen Gutachten aufgefallene Absatz, Zitat:
“Die Vorgutachter stellten (Name) Äußerung, er besitze „die Befähigung zum Richteramt“ (S. XX d. A.), ins „großartig Anmutende“ eines manischen Syndroms.”
Unter einem “manischen Syndrom” versteht die Psychiatrie folgendes Krankheitsbild:
“Die manischen Syndrome werden in euphorische Manie, gereizte Manie (psychotische Symptome möglich) und die Manie mit rascher Phasenfolge unterteilt. Bei diesen Krankheitsbildern ist das Risiko für Eigen- und Fremdgefährdung deutlich gegeben, insbesondere auch Vermögensschäden des Betroffenen. Aufgrund fehlender Compliance und hochgradiger Aggressivität bei vielen Fällen ist eine stationäre Behandlung bei manischen Erkrankungen dringend ratsam.”
Die Vorgutachter stellten übrigens ihre Diagnose nicht im Rahmen einer Exploration mit dem Probanden, sondern sie werteten dessen Schriftsätze aus, die das das Gutachten beauftragt habende Gericht selektiv zur Verfügung gestellt hatte. Aus den Schriftsätzen geht für jedermann unzweideutig hervor, dass der Proband ein Rechtsanwalt ist, dem die Anwaltskammer die Zulassung entzogen hat. Nun hat ein Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland automatisch “die Befähigung zum Richteramt”, denn die ist die Voraussetzung, um in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf den Rechtsanwaltes ausüben zu dürfen. In den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland heißt es in § 5 DRiG und § 4 BRAO dazu:
“Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.”
“Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat.”
Anstatt sich die Psychiater mit den eventuell ihnen nicht spontan bekannten, jedoch einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen befassen, um die Selbstdarstellung des Probanden als zutreffend zu erkennen, ereifert man sich hier in die Formulierung “großartig Anmutende eines manischen Syndroms”, um mindestens nach Aktenlage dem gerichtlichen Auftrag, nämlich der Lokalisierung einer psychischen Erkrankung, willfährig nachgekommen zu sein.
Der Drittgutachter schrieb in seinem ersten Entwurf nicht viel besseres dummes Zeug, Zitat:
“Die Äußerung ist aber, bei einem Juristen, der, auf einen anderen Richter gestützt, an dem ihn treffenden richterlichen Prozedere formale Mängel zu erkennen glaubt, gewiß nicht als verstiegen in Richtung eines Größenwahns zu werten. Obige Äußerung tritt gerade einmal in (Name) o.g. Schriftsätzen auf. Sie ist offensichtlich bei ihm keine feste, tragende Überzeugung.”
Nur weil der Proband sich in seinen vom Gericht selektiv zur Verfügung gestellten Schriftsätzen nicht mehrfach “rühmte”, “die Befähigung zum Richteramt” zu haben, kam der Drittgutachter zu dem ebenso falschen Schluss, dass die Äußerung “die Befähigung zum Richteramt” zu besitzen, beim Probanden keine feste, keine tragende Überzeugung habe. Übersetzt heißt das, dass auch der Drittgutachter zu dem Zeitpunkt keine Ahnung besaß, wer alles in der Bundesrepublik Deutschland “die Befähigung zum Richteramt” hat und nur weil der Proband diese Äußerung nicht wiederholt in den selktiv vorliegenden Schriftsätzen zu Papier gebracht hat, unterstellt der Drittgutachter dem Probanden “keine feste, keine tragenden Überzeugung”, will heißen, der Proband glaubt ja nicht einmal selbst an “seinen geschriebenen Unsinn”.
Der Drittgutachter wurde unverblümt auf die Tatsache hingewiesen, dass Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland per Gesetz “die Befähigung zum Richteramt” haben und sowohl die beiden Vorgutachter als auch der Drittgutachter hier zu erkennen geben, dass sie es sind, die dem Zwang unterliegen, psychiatrische Auffälligkeiten diagnostizieren zu müssen, um dem Scheins unausgesprochenem gerichtlichen Auftrag, nämlich unter allen Umständen eine psychiatrische Diagnose zu liefern, die es dem Gericht, ohne das Recht offen zu beugen, ermöglicht, einen “unliebsamen Menschen” aus dem Verkehr zu ziehen. Das NS-Terrorregime der Jahre 1933 bis 1945 lässt erkennbar grüßen.
Nachdem der Drittgutachter unmissverständlich mit dem diagnostischen Irrsinn der beiden Vorgutachter und seiner ebenfalls irrigen Annahme konfrontiert worden war, wiegelt er in seinem Gutachten an das Gericht ab und schrieb nur noch:
“Seine Äußerung, er besitze “die Befähigung zum Richteramt“ ist mit einer ins Manische gehenden „Größenvorstellung“ nicht in Verbindung zu bringen, wie die Vorgutachter sie auf S. XX d. GA erörtern. Besagte Befähigung entspricht nach § 5 DRiG und § 4 BRAO ja der Realität.”
Mit keinem Wort hat der Drittgutachter die erkennbar willfährigen Diagnosebemühungen der beiden ihm persönlich bekannten Vorgutachter kritisiert, obwohl ihm dieses von der Grundrechtepartei ausdrücklich anempfohlen wurde, denn wer sich medizinischer Gutachter nennt und einen Probanden, den man nicht einmal persönlich exploriert hat, anhand dessen wahrheitsgemäßer schriftsätzlicher beruflicher Selbstdarstellung als eines “manischen Syndroms” verdächtigt, wissend, dass das ein bundesdeutsches Gericht geradezu beflügelt, mit Hilfe eines solchen ethischen Regeln entbehrenden Gefälligkeitsgutachtens Menschen grundgesetzwidrig ihrer persönlichen Freiheit zu berauben und sie dort einer zwangsweisen psychiatrischen Behandlung auszusetzen.
Wäre die Grundrechtepartei nicht in die Lage versetzt worden, den Entwurf des Drittgutachters hier rechtzeitig einzusehen, wäre wohl die gesetzliche Tatsache, dass ein bundesdeutscher Rechtsanwalt Kraft Gesetzes “die Befähigung zum Richteramt” hat, nicht in das Drittgutachten eingeflossen und der Proband würde stattdessen aufgrund seiner wahrheitsgemäßen Darstellung seines Berufsbildes samt der dazugehöhrigen Befähigung eines “manischen Syndroms” weiterhin verdächtigt und ggf. schon zwangsweise in die Psychiatrie eingewiesen oder unter Vormundschaft gestellt.
Der Bundesgerichtshof hat hier für die grundgesetzwidrig handeln wollenden Richter einen wirklich bemerkenswerten Rechtssatz veröffentlicht:
“Wo eine Tatsache aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis feststeht, ist für eine richterliche Würdigung und Überzeugungsbildung kein Raum mehr (BGHSt 10, 208, 211).”
Das Gericht macht sich also hier die bestellte Diagnose eines willfährigen Psychiaters oder Psychologen zu eigen und dem betroffenen Grundrechtsträger droht wie im Fall “Gustl Mollath” ein zeitlich unbestimmtes Martyrium.
An dieser Stelle soll ausdrücklich auf die Expertise der Grundrechtepartei zu der Frage
“Welche Voraussetzungen müssen für die Diagnose des fragwürdigen Krankheitsbildes »paranoia querulans« vorliegen?”
hingewiesen werden, da auch die Diagnose “paranoia querulans” immer wieder gern von verfassungsfeindlich im bundesdeutschen Rechtssystem tätigen Richtern selbst bereits im Vorwege einer beabsichtigten psychiatrischen Exploration eines Grundrechtsträgers angenommen wird, um gefahrlos verfassungswidrig gegen den Grundrechtsträger urteilen zu können.
(Originalartikel: /sind-psychiate…scher-gerichte/225058/)
Ich hab da mal ne Frage in Richtung Garantenstellung eines solchen “kriminellen” Mediziners, der sich quasi auftragsgemäß dazu verleiten lässt, dem Gericht, das ihn beauftragt, eine “bestellte” Diagnose zu liefern. Während des NS-Terrorregimes waren die Ärzte damals auch sehr willfährig als es um die Tötung “unwerten Lebens” ging. Wie viel ist davon in der Geisteshaltung solchen “ärztlichen Abschaumes” heute noch gegenwärtig?
Leisten nicht alle Mediziner auch den Hippokratischen Eid?
Und wie sieht es schließlich mit dem Straftatbestand des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in solchen Fällen aus?
Psychiatrie im Dritten Reich
Das Dritte Reich war die schönste Zeit der Psychiatrie. Niemals zuvor und niemals danach hatten Psychiater so viel Macht wie unter den Nazis. Ohne Hemmung diffamierten sie ihre Klientel.
Es waren nicht irgendwelche durch die NSDAP gepuschte Nazi-Ärzte, sondern angesehene Anstaltsleiter und Ordinarien samt ihren Schülern.
Die Psychiatrie hatte wissenschaftlich wenig Anerkennung gefunden. Im Gegensatz zu anderen medizinischen Fächern heilte sie nicht und erschöpfte sich im Diagnostizieren.
Der Psychiater heilte nicht mehr individuell Kranke, sondern den „Volkskörper“. Er war zum Gesundheitspolizisten geworden und niemals zuvor in der Geschichte war ihm solche Machtfülle zugewachsen. Ganze Bevölkerungsgruppen mußten seine Diagnose fürchten.
Die Allmacht, jedermann jederzeit erfassen und selektieren zu können (durch den Psychiater), bot sich zum erstenmal, und zwar total.
»Die Unterscheidung zwischen normal und abnorm kann nur der Psychiater treffen«
Ende Juli 1941, zu diesem Zeitpunkt sind fast 70 000 Menschen getötet, schließt Hans Heinze seine wichtigste wissenschaftliche Arbeit ab. Der umfangreiche Beitrag heißt: »Psychopathische Persönlichkeiten« und erscheint 1942 im »Handbuch der Erbkrankheiten«, herausgegeben von SS-Brigadeführer Arthur Gütt.
Die Psychiatrie hat sich (nicht erst) in der Nazi-Zeit als eine Disziplin offenbart, die ihre Patienten verteufelt und gnadenlos verfolgt.
Keiner wurde als Medizintäter verstoßen. Auch Hans Heinze nicht. In Heinzes Reichsschulstation „starben“ mehr als 1200 Kinder…
Die Psychiatrie ist keine angesehene Wissenschaft. Die Hoffnung, die Neuroleptika würden der Psychiatrie endlich zur anerkannten ärztlichen Disziplin verhelfen, erwiesen sich als Illusion.“
Bei dem hunderttausendfachen Verrat der Ärzte am Eid des Hippokrates nahm die Psychiatrie eine Sonderrolle ein. Von ihr kamen die meisten Antriebe zum Massenmord. Andere Organisationen hatten wenigstens ihre Widerstandslegenden, hinter denen sie das eigene Versagen verstecken konnten. Nicht die Psychiatrie - sie ist der einzige Berufsstand, der kollektiv seine Klientel umgebracht hat. Es gebe nicht einen einzigen, der Widerstand geleistet hat. Und so präparierten ehrgeizige Jungakademiker Gehirne, frisch aus den Tötungslagern, und konservierten ganze Kinderköpfe.
„Das Bild dieses Kindergesichts – er (KLEE) hat es in den Händen gehabt, das Glas , mit dem in Formalin schwappenden Kinder-Kopf -, es hat ihn lange beim Einschlafen verfolgt“
Gemordet wurde aus wissenschaftlichen Gründen, um den Konkurrenten mit einem gewinnversprechenden Medikament zuvorzukommen oder um sich zu habilitieren – zahlreiche der Menschenexperimente wurden von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanziert, in Buchenwald, in Natzweiler, wo auschließlich für die medizinischen Experimente eine Gaskammer eingerichtet wurde.
Ernst Klee 1997
Literatur:
Irrsinn Ost - Irrsinn West
Psychiatrie in Deutschland
Ernst Klee
S. Fischer 1993 250 S.
Auschwitz - die NS-Medizin
Und ihre Opfer
Ernst Klee
S. Fischer 1997 500 S.
Endstation Spiegelgrund
Mathias Dahl
(Pädiater und Kollege, Göttingen)
Die Tötung behinderter Kinder
während des Nationalsozialismus
am Beispiel einer Kinderfachabteilung
in Wien 1940 bis 1945
Erasmus Wien 1998
(das Erschütterndste)
Dr.Schwinger