Nachtrag 13.04.2011: Ich habe mich entschlossen, die Klage einzureichen, wenn sich mindestens 108 Streitgenossen finden. Wer also mitmachen will, der sende eine Mail an streitgenossenschaft-sgb2@grundrechteforum.de. Bisher haben sich 21 Streitgenossen angemeldet (da geht noch etwas, oder?).
Diese Seite ist unter folgender URL zu erreichen: http:/streitgenossenschaft-sgb2.de
»Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, daß es angewendet und befolgt wird.« 3. Leitsatz BVerfGE 23, 98 – Ausbürgerung I
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Die vorliegende Unterlassungsklage wegen der Anwendung des SGB II ohne Erfüllung der für Grundrechte einschränkende Gesetze vorgeschriebenen Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach ein Grundrechte einschränkendes Gesetz zur Vermeidung seiner Ungültigkeit die durch es eingeschränkten Grundrechte unter Angabe des Artikels nennen muss (weitere Erklärungen im Klagetext) wurde auf dem Grundrechteforum als Musterklage bereitgestellt. Da jedoch davon auszugehen ist, dass die wenigsten Leistungsempfänger nach dem SGB II dahingehend rechtskundig sind, dass sie diese Klage vor Gericht auch vertreten können, hat sich der Verfasser der Klage, I. Wengel, entschlossen, diese Klage dahingehend für andere nutzbar zu machen, dass er Interessenten einlädt, als Streitgenossen seiner eigenen Klage beizutreten, da es sich um eine rechtliche Frage handelt, welche alle Leistungsempfänger betrifft. Informationen zur Streitgenossenschaft finden sich weiter unten. Interessenten können sich unter der E-Mail streitgenossenschaft-sgb2@grundrechteforum.de melden und bekommen, wenn es soweit ist, ein Musterschreiben zum Beitritt zur Streitgenossenschaft, welches ausgefüllt an das Amtsgericht Berlin-Mitte gesendet werden muss.
Wer die Klage selbst im eigenen Namen einreichen möchte, für den stehen die Dateien: musterklage-sgb2.doc und musterklage-sgb2.odt zur Verfügung. Die Verwendung erfolgt auf eigene Gewähr und ohne Einzelfallberatung!
Rechtliche Grundlage der Feststellungsklage
Artikel 19 Abs. 1 GG
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Inhalt
- Informationen zur Streitgenossenschaft
- § 59 ZPO - Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
- § 60 ZPO - Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
- § 61 ZPO - Wirkung der Streitgenossenschaft
- § 62 ZPO - Notwendige Streitgenossenschaft
- § 63 ZPO - Prozessbetrieb; Ladungen
- § 66 ZPO - Nebenintervention
- § 67 ZPO - Rechtsstellung des Nebenintervenienten
- § 68 ZPO - Wirkung der Nebenintervention
- § 69 ZPO - Streitgenössische Nebenintervention
- § 70 ZPO - Beitritt des Nebenintervenienten
- § 71 ZPO - Zwischenstreit über Nebenintervention
- § 74 ZPO - Wirkung der Streitverkündung
- Öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 101 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG wegen der verfassungswidrigen Anwendung des SGB II sowie aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher auf Grund ihres Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot i.V.m. der durch das Bundesverfassungsgericht nicht erfolgten Feststellung der positiven Gültigkeit des SGB II i.S.d. 7. Leitsatzes BVerfGE 1, 14 zu 1 BvR 1797/10
- A. Rechtliche Stellung des Klägers
- B. Anträge
- C. Begründung
- I. Antrag auf Unterlassung der Anwendung des SGB II
- II. Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens mangels Prozessgesetzen
- a. Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG zu den ordentlichen Gerichten
- b. Erläuterungen zum Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG, wonach „soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, […] der ordentliche Rechtsweg gegeben“ ist, nach Wernicke & Holtkotten in „Bonner Kommentar 1956“
- III. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Hauptsache
- IV. Antrag auf Festlegung des Streitwerts
Informationen zur Streitgenossenschaft
§ 59 ZPO - Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
§ 60 ZPO - Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
§ 61 ZPO - Wirkung der Streitgenossenschaft
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.
§ 62 ZPO - Notwendige Streitgenossenschaft
(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen. (2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
§ 63 ZPO - Prozessbetrieb; Ladungen
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.
§ 66 ZPO - Nebenintervention
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
§ 67 ZPO - Rechtsstellung des Nebenintervenienten
Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.
§ 68 ZPO - Wirkung der Nebenintervention
Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.
§ 69 ZPO - Streitgenössische Nebenintervention
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
§ 70 ZPO - Beitritt des Nebenintervenienten
(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:
- die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
- die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
- die Erklärung des Beitritts.
(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.
§ 71 ZPO - Zwischenstreit über Nebenintervention
(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. (2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt. (3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
§ 74 ZPO - Wirkung der Streitverkündung
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. (3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.
Musterstraße 2
10000 Musterhausen
Musterhausen, Datum
Max Mustermann
Musterstraße 1
10000 Musterhausen
- Kläger -
gegen
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin
- Beklagte -
Öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage
verfassungsrechtlicher Art
gemäß
Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG
i.V.m.
Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG
i.V.m.
Art. 101 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG
wegen
der verfassungswidrigen Anwendung des SGB II
sowie
aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher
auf Grund
ihres Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot
i.V.m.
der durch das Bundesverfassungsgericht nicht erfolgten Feststellung der positiven Gültigkeit des SGB II i.S.d. 7. Leitsatzes BVerfGE 1, 14 zu 1 BvR 1797/10
A. Rechtliche Stellung des Klägers
Der Kläger ist Hilfebedürftiger i.S.d. Art. 11 GG, da »eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist«, i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 1 GG.
Diese Klage steht unter dem ausschließlichen Vorbehalt der Anerkennung der geltenden Gesetzeslage nach dem Grundgesetz als ranghöchste Norm der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der unmittelbaren Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt durch die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot durch das erkennende Gericht.
Der Kläger ist als Angehöriger des Staates Bundesrepublik Deutschland Grundrechtsträger i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, diese Grundrechte zu achten und zu schützen.
Die Grundrechte des Klägers binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dem Prinzip des Sozialstaatsgebots unterworfen. Eine wie auch immer geartete Änderung dieser grundgesetzlichen Vorschriften, durch welche die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist gemäß Art. 79 Abs. 3 Halbsatz 2 GG unzulässig.
Darüber hinaus ist es dem Kläger als Grundrechtsträger derzeit erwiesenermaßen nicht möglich, für eine ausreichende Lebensgrundlage i.S.d. Art. 11 GG selbst zu sorgen, weshalb ihm gegenüber hier das Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. der unmittelbaren Rechtsbindung seiner Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG anzuwenden ist.
Weiterhin hat die Bundesrepublik Deutschland i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu garantieren und dafür Sorge zu tragen, dass dem Kläger gegenüber ausschließlich nach den Vorschriften des Grundgesetzes gemäß Art. 82 Abs. 1 Halbsatz 1 GG – sowie bei Einschränkungen seiner Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 GG – zustande gekommene Gesetze angewendet werden.
Der Schutz und die Rechtsbindung der Grundrechte sowie das Rechtsstaatsprinzip und das Sozialstaatsgebot sind Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sowohl der Kläger als Grundrechtsträger als auch die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als grundrechtsverpflichtete öffentliche Gewalt sind dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 20 GG i.V.m. § 4 Abs. 1 Ziff. 2, 6 und 7 BVerfSchG unterworfen (vgl. BVerfGE 2, 1).
Gegen jede Verletzung seiner (Grund-)Rechte steht dem Kläger gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben (vgl. Anm. II. a. - Rechtsweg).
B. Anträge
I. Antrag auf Unterlassung der Anwendung des SGB II (Hauptsache)
sowie aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher gegenüber dem Kläger mangels deren Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 GG und der aus diesem Grunde zu erfolgen habenden Feststellung der Nichtigkeit der damit verbundenen Rechtsfolgen.
II. Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens mangels Prozessgesetzen (Nebensache)
für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG und die Verweisung der Nebensache an das BVerfG mit dem gerichtlichen Antrag auf Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland zum Erlass der für den Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG erforderlichen Prozessgesetze zur Möglichkeit der Entscheidung in der Hauptsache durch den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
III. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Hauptsache
gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG hinsichtlich der vorläufigen Aussetzung der Anwendung des die Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erfüllenden SGB II bis zum Erlass eines dem Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG entsprechenden und für eine Entscheidung in der Hauptsache benötigten Prozessgesetzes sowie der bis dahin ausschließlich auf der rechtlichen Grundlage gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu erfolgen habenden rechtlichen Bearbeitung der sozialen Hilfebedürftigkeit des Klägers durch die Bundesrepublik Deutschland und ihre Vertreter bis zum Erlass eines der Gültigkeitsvoraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechenden Sozialgesetzes im Falle von dadurch erfolgen sollenden Einschränkungen von Grundrechten nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG.
IV. Antrag auf Festlegung des Streitwerts
gemäß § 34 Abs. 1 BVerfGG.
C. Begründung
I. Antrag auf Unterlassung der Anwendung des SGB II
a. Verstoß des SGB II sowie aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot
Die folgenden Normen des SGB II – Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) – schränken einfachgesetzlich folgende Grundrechte ein:
- § 2 Abs. 1 S. 2 u. 3 SGB II (Grundsatz des Forderns) – Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 12 GG: Die Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verstößt gegen den Grundsatz der Vertragsfreiheit und schränkt so das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Die Pflicht zur Annahme einer zugewiesenen Arbeit schränkt das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein und ermächtigt das Jobcenter zur gemäß Art. 12 Abs. 3 GG dahingehend unzulässigen Zwangsarbeit.
- § 2 Abs. 2 S. 2 SGB II (Grundsatz des Forderns) – Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 12 GG: Die Pflicht des Leistungsberechtigten, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einzusetzen, schränkt unzulässig, da keine Verletzung der Rechte anderer und auch kein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz durch den Normadressaten vorliegt, sowohl sein als auch das Grundrecht der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen auf die freie Entfaltung der Person gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und die freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein, da zum Einen sowohl eine Fürsorge- und Einstandspflicht und auch eine Fürsorge- und Einstandsannahme ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen begründet werden und zum Anderen eine gemäß Art. 12 Abs. 3 GG dahingehend unzulässige Zwangsarbeit.
- § 7 Abs. 3 Ziff. 3.c) SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 1 GG: Die Vorschrift der Annahme eines wechselseitigen Willens, einer gegenseitigen Verantwortung sowie eines gegenseitigen Einstehens einer mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person hinsichtlich in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebenden Person und ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen schränkt hier das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
- § 7 Abs. 3a SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 1 GG: Die Vorschrift der Annahme der Vermutung eines wechselseitigen Willens, einer gegenseitigen Verantwortung sowie eines gegenseitigen Einstehens einer mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person hinsichtlich in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebenden Person und ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen schränkt hier das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
- § 7 Abs. 4a SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG: Die Verbindung von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, welche zuvörderst durch das Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG begründet werden und demzufolge keine Leistungspflicht begründen können, da sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die öffentliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht binden, mit einer dem entgegenstehenden Anwesenheitspflicht am Wohnort des Leistungsempfängers, zudem über einen die durchschnittliche Arbeitszeit bei weitem übersteigenden Zeitraum, schränkt hier sowohl das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auf Grund des möglichen Entzugs der Lebensgrundlage ein als auch das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG.
- § 9 SGB II (Hilfebedürftigkeit) – Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Die Abhängigkeit der Definition der Hilfebedürftigkeit von der Erfordernis des Erhalts der Hilfe von Angehörigen verletzt zum Einen unzulässigerweise das Prinzip des Sozialstaats gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und schränkt zum Anderen ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen auch das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Weiterhin ist zu besorgen, dass im Falle des Mangels des Einstehens der Angehörigen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eingeschränkt wird. Darüber hinaus stellt diese Form von Zwangseinstand eine Einschränkung des Grundrechts auf Garantie des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG desjenigen Angehörigen dar, welcher ohne seine Zustimmung und ohne erkennbare dementsprechende gesetzlich begründete Fürsorgepflicht für den Hilfebedürftigen materiell einstehen soll.
- § 10 Abs. 2 Ziff. 5. SGB II (Zumutbarkeit) – Art. 12 GG: Das sich aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Sozialstaatsprinzip ist die verfassungsmäßige Grundlage der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung und begründet gemäß Art. 1 Abs. 3 GG keine Pflicht zur Gegenleistung wegen des Erhalts von Hilfeleistungen, da die Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden, demzufolge die Fürsorgepflicht des Staates dem Grundgesetz als unmittelbar geltende Pflicht immanent und demnach ohne Anerkenntnis einer Gegenleistung zu gewähren ist. Es ist hier also der Staat, dem gegenüber der Grundrechtsträger einen Anspruch hat und nicht der Staat hat einen Anspruch gegenüber dem Grundrechtsträger. Demzufolge ist auch hinsichtlich des Zwangsarbeitsverbots außer im Falle des Ausnahmetatbestands der strafrechtlich begründeten Freiheitsentziehung keine wie auch immer geartete Zumutbarkeit entgegen dem Grundrecht der freien Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ableitbar, es sei denn dieses Grundrecht wird i.S.d. Art. 19 Abs. 1 GG eingeschränkt, weshalb hier von einer solchen auszugehen ist. Dahingehend stellt jedoch der durch § 10 Abs. 2 Ziff. 5 SGB II begründete Zwang zur Beendigung einer Erwerbstätigkeit keine Regelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar.
- § 12 SGB II (Zu berücksichtigendes Vermögen) – Art. 14 Abs. 1 GG: Da für die Berechnung des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind, ist die hier vorliegende Einschränkung der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG durch Gesetz bzw. auf Grund eines Gesetzes offensichtlich.
- § 14 S. 2 SGB II (Grundsatz des Förderns) – Art. 2 Abs. 1 GG: Die Benennung eines persönlichen Ansprechpartners sowohl für die leistungsberechtigte Person als auch für die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen schränkt auf Grund der zwangsweisen Zuordnung der in die Bedarfsgemeinschaft subsumierten Personen in Abhängigkeit von einer Person und ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein, da es den in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen das Recht verwehrt, eine eigene Bedarfsgemeinschaft zu bilden für den Fall des Mangels einer entsprechenden Willenserklärung zum gegenseitigem Einstehen.
- §15 Abs. 1 S. 6 SGB II (Eingliederungsvereinbarung) – Art. 2 Abs. 1 GG: Eine Eingliederungsvereinbarung ist gemäß dem Grundrecht auf die freien Entfaltung der Persönlichkeit und auch dem Namen nach ein Akt der freiwilligen Vertragsvereinbarung unter Berücksichtigung der Vertragsfreiheit. Der rechtsstaatlich unzulässige Zwang zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Form eines Verwaltungsaktes im Falle der Wahrnehmung des Grundrechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und eine damit verbundene Weigerung zum Abschluss eines solchen Vertrages durch den Normadressaten schränkt das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, zumal hier weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
- § 16d SGB II (Arbeitsgelegenheiten) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG, Art. 12 GG: Der übliche Zwang zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeit unter Ausschluss einer entsprechenden Vergütung, denn eine Aufwandsentschädigung ist keine solche, schränkt auf Grund des Mangels an einer dem Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG entsprechenden Handlungswahl zur Ausübung einer solchen Arbeit das entsprechende Grundrecht ein, ohne das hier weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Der Zwang zur Ausübung einer solchen Arbeit verbunden mit der Maßgabe eines unfreiwilligen Ortsaufenthaltes am Ort der Arbeit schränkt das Grundrecht der Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein. Der Zwang zur Ausübung einer solchen Arbeit verbunden mit dem Mangel des Anspruchs auf eine dementsprechende Vergütung schränkt das Grundrecht auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein.
- § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, 11 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Die Möglichkeit des Zwangs zum Wechsel des Wohnortes im Falle der ermessensabhängigen und demnach dem Bestimmtheitsgebot widersprechenden Feststellung einer Übersteigung des Bedarfs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein. Der Zwang zur Aufnahme eines Darlehens im Falle der Abwendung eines Wechsels der Wohnung bzw. des Wohnorts schränkt das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Möglichkeit zur Versagung der Bewilligung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung schränkt das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein.
- § 24 Abs. 5 SGB II (Abweichende Erbringung von Leistungen) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, 14 Abs. 1 GG: Der Zwang zur Aufnahme eines Darlehens im Falle des Auftretens eines unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß Absatz 1 schränkt die Grundrechte auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Möglichkeit der Erbringung des Regelbedarfs in voller Höhe in Form von Sachleistungen gemäß Absatz 2 schränkt das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und ggf. das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, wenn die Sachleistungen nicht zur Wahrung des Grundrechts ausreichen oder geeignet sind. Die Abhängigmachung der Gewährung von Leistungen vom sofortigen Verbrauch oder der sofortigen Verwertung von Vermögen gemäß Absatz 5 schränkt das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Abhängigmachung der Gewährung von Leistungen vom Anspruch auf Rückzahlung gemäß Absatz 5 schränkt ggf., z.B. im Falle der Unmöglichkeit Erbringung der Sicherung, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein.
- § 31 SGB II (Pflichtverletzungen) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG, Art. 12 GG: Siehe Erläuterungen zu 10. §15 Abs. 1 SGB II, 11. § 16d SGB II
- § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: Die Möglichkeit der Minderung des Regelbedarfs bis zu seiner vollständigen Versagung ohne die Pflicht zur Erfüllung eines Ausgleichs und unter Auslassung der grundgesetzlichen Pflicht zur Erfüllung des Sozialstaatsprinzips gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und auch hinsichtlich der Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. der Rechtsbindung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG schränkt hier nicht nur das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, sondern kann es unzulässig suspendieren. Insofern liegt hier nicht nur eine zulässige Einschränkung o.a. Grundrechte nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vor, sondern auch die Möglichkeit zur Auslöschung der physischen Existenz Schutzbefohlener des Staates.
- § 31b SGB II (Beginn und Dauer der Minderung) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: Siehe Erl. zu 15. § 31a SGB II.
- § 32 SGB II (Meldeversäumnisse) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: Siehe Erl. zu 15. § 31a und 31b SGB II. Hinzu kommt der Zwang zur ärztlichen oder psychologischen Untersuchung, welcher das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG einschränkt.
- § 33 SGB II (Übergang von Ansprüchen) – Art. 14 Abs. 1 GG: Die Abtretung von Ansprüchen ohne Wahlfreiheit schränkt die Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein.
- § 34 SGB II (Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten) – Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II. Die nach Absatz 2 auf Grund eines Straftatbestands erhobene und dementsprechend auf Erben übergehende Anspruch verletzt darüber hinaus unzulässig das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG, da der Anspruch begründet werden kann, ohne das ein Gericht eine strafbewehrte Handlung feststellen muss.
- § 34a SGB II (Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen) – Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II i.Vm. § 34 SGB II
- § 34b SGB II (Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften) – Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II i.Vm. § 34 SGB II
- § 35 SGB II (Erbenhaftung) – Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II i.Vm. § 34 SGB II
- § 38 SGB II (Vertretung der Bedarfsgemeinschaft) – Art. 2 Abs. 1 GG: Siehe Erl. Zu 3. § 7 Abs. 3 Ziff. 3.c) SGB II
- § 39 Ziff. 1 SGB II (Sofortige Vollziehbarkeit) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (außerdem Verletzung Art. 19 Abs. 4 GG): Die sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten trotz Widerspruch und Anfechtungsklage schränkt auf Grund des Entzugs der Überlebensgrundsage das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein und verletzt unzulässig das Grundrecht der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.
- § 39 Ziff. 4 SGB II (Sofortige Vollziehbarkeit) – Art. 11 Abs. 1 GG (außerdem Verletzung Art. 19 Abs. 4 GG): Der Zwang zum Erscheinen ohne die Möglichkeit einer Terminabsprache schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein.
- § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II (vgl. § 21 SGB X) (Anwendung von Verfahrensvorschriften) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG, Art. 13 GG (vgl. zu Art. 13GG § 21 Abs. 1 Ziff. 4. SGB X): Die Einholung von Auskünften, die Anhörung von Beteiligten, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Herbeiziehung von Akten und die Einnahme des Augenscheins verletzen hier zum Einen das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 2 GG als Grundbestandteil der freiheitlichen-demokratischen Ordnung i.V.m. dem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie das auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG, da das Jobcenter weder über Polizei- bzw. Strafverfolgungsrechte noch judikative Rechte verfügt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass Ermittlungen ausschließlich auf Grund eines Verdachts von Ermittlungsbehörden durchzuführen sind. Jede Durchbrechung der Ermittlungszuständigkeit verletzten darüber hinaus die Grundrechte auf den gesetzlichen Richter und ein sachlich zuständiges Gericht gemäß Art. 101 GG sowie auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dass Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG und die Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Zum Zweiten schränken diese Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG ein.
- § 40 Abs. 2 Ziff. 4 SGB II (Anwendung von Verfahrensvorschriften) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Anm. zu § 40 Abs. 2 Ziff. 3: § 330 Abs. 3 Satz 4 SGB III existiert nicht; ausschließlich Satz 1-2.): Die hier auf § 331 Abs. 1 SGB III abstellende Einzelnorm schränkt das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, da die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig eingestellt werden kann. Dies verletzt unzulässig zudem das Grundrecht auf Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.
- § 41 SGB II (Berechnung der Leistungen) – Art. 14 Abs. 1 GG: Da gemäß Satz 1 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag besteht, jedoch gemäß Satz 2 jeder Monat nur mit 30 Tagen berechnet wird, schränkt die Differenz von 4- 5 Tagen das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein.
- § 42 SGB II (Auszahlung der Geldleistungen) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Da inländische Geldinstitute keiner gesetzlichen Verpflichtung zur Einrichtung eines Kontos unterliegen und über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen als juristische Personen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GG frei bestimmen können, mit wem sie einen privatrechtlichen Vertrag eingehen, kann im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dem öffentlich-rechtlichen Leistungsempfänger nicht durch die Einschränkung seiner Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG zugerechnet werden, wenn er z. B. aus Kostengründen unter Wahrnehmung seines Grundrechts auf die Vertragsfreiheit, welche auch die Freiheit zum Nichtabschluss eines Vertrages umfasst, auf die Einrichtung eines Kontos verzichtet. Dies würde einer Zwangsabgabe gleichkommen und so den Grundsatz des Verbots der Einzelfallgesetzgebung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen.
- § 42a SGB II (Darlehen) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: In Verbindung mit § 24 SGB II für Darlehen für im Einzelfall vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasste und nach den Umständen unabweisbare Bedarfe nach Maßgabe dessen Absatz 5 schränkt die Rückzahlung eines Darlehens während des Leistungsbezugs u.U. sowohl das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, da der Regelbedarf nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausgaben ermöglicht, als auch das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Ebenso die sofortige Fälligkeit des Darlehensbetrags nach Beendigung des Leistungsbezugs, welcher zusätzlich wieder in die umgehende Abhängigkeit von Leistungen bewirken kann.
- § 43 SGB II (Aufrechnung) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. 30. § 42a SGB II.
- § 43a SGB II (Verteilung von Teilzahlungen) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Siehe Erl. 30. § 42a SGB II.
- § 44a SGB II (Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: Die gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit gemäß Abs. 1 Satz 5 erstellt der nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Danach umfasst gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI das Gutachten eine eingehende ärztliche Untersuchung zur Feststellung von Krankheit oder Behinderung, welche das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG einschränkt.
- §§ 50-53 SGB II (51. Datenübermittlung, 52. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen, 53. Statistik und Übermittlung statistischer Daten) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 GG: Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten schränkt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. im nächsten Abschnitt „Hinweis zur Einschränkung Art. 2 Abs. 1 GG als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“). Hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen gemäß § 51 GG schränkt diese Einzelnorm das Grundrecht auf das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG ein.
- § 56 Abs. 1 S. 5 SGB II (Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit) – Art. 2 Abs. 1, 2 S. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG: Die gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit einer Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf § 275 Abs. 1 Nr. 3b und Abs. 1a SGB V schränkt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein.
- § 57 SGB II (Auskunftspflicht von Arbeitgebern) – Art. 2 Abs. 1 GG: Die Auskunftspflicht von Arbeitgebern über solche Tatsachen, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können und auch die über Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft geben, schränkt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein.
- § 59 SGB II (Meldepflicht) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG: Die Meldepflicht des Leistungsempfängers nach §§ 309 und 310 SGB III schränkt im Allgemeinen das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein und im Speziellen, unter der Maßgabe des Erscheinens bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG.
- § 60 SGB II (Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Die Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter über persönliche Daten des Leistungsträgers schränken das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die gemäß § 60 Abs. 3 SGB II auf Verlangen zu erfolgen habende Auskunft über die Beschäftigungsdaten des Partners eines Leistungsempfängers schränkt ebenfalls das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die Einsicht in Geschäftsunterlagen nach Maßgabe des Abs. 5 schränkt die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG ein.
- § 61 SGB II (Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit) – Art. 2 Abs. 1 GG: Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit schränken das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein. (Darüber hinaus verletzt Abs. 2 Ziff. 2 bzgl. der Beurteilung des „Verhaltens“ den Bestimmtheitsgrundsatz, nach dem die zu beurteilenden Tatbestandsmerkmale des „Verhaltens“ – hier vor allem eines pflichtwidrigen Verhaltens – genau zu bestimmen sind und nicht allgemein dem Ermessen dessen zu überlassen sind, der die Beurteilung ausfertigt.)
- § 62 SGB II (Schadenersatz) – Art. 14 Abs. 1 GG: Die Pflicht einer Person zum Schadensersatz gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung im Falle einer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllten Einkommensbescheinigung schränkt das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein und verletzt das Grundrecht auf ein faires Verfahren zur Feststellung eines Vorsatzes oder Fahrlässigkeit im Zuge der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtlichen Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. insbesondere Erl. Zu Punkt 26. § 40 SGB II).
- § 63 SGB II (Bußgeldvorschriften) – Art. 14 Abs. 1 GG: Analog zum Bußgeld siehe Erl. Zu 39. § 62 SGB II.
- § 64 Abs. 1 SGB II (Zuständigkeit) – Art. 10 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG: Die entsprechende Geltung des § 319 SGB III hinsichtlich der Mitwirkungs- und Duldungspflichten umfasst die Einsicht in Lohn-, Meldeunterlagen, Bücher und anderer Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen. Außerdem ist während der Geschäftszeit Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren. Werden die Unterlagen bei einem Dritten verwahrt, ist die Bundesagentur zur Durchführung der Aufgaben berechtigt, auch dessen Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeit zu betreten und Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen. In automatisierten Dateien gespeicherte Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der Agenturen für Arbeit auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu stellen. Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger oder Datenlisten zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben. Dies stellt eine Einschränkung der Grundrechte des Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 GG, des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG sowie der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG dar.
- § 65d SGB II (Übermittlung von Daten) – Art. 10 Abs. 1 GG: Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen, zugänglich. Diese Zugänglichmachung schränkt sowohl das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als auch das Grundrecht auf das Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG ein.
Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vermeidung seiner Ungültigkeit das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (vgl. hierzu Prot.Parl.Rat; HptA. 47. Sitz. StenBer S.620 lks., Abg. Dr. Dehler: »Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers…«; BVerfGE 2, 121; Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19).
Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB II ff.) diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht, ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig. Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage (vgl. BVerfGE 5, 13; Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19):
Bonner Kommentar 1950: Anm. II 1 (c-e) ß zu Art. 19 ABs. 1 S. 2 GG - Zitiergebot (K. G. Wernicke)
c) Halbs. 2 enthält eine, und zwar die sachliche Gültigkeitsvoraussetzung. In den Fällen des 1. Halbs. nämlich “muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten”. Die Doppelgleisigkeit dieser Gültigkeitsvoraussetzung dürfte jedoch nur scheinbar sein, da dem negativen Erfordernis wohl nur die Bedeutung einer – authentischen – Interpretation des positiv gefaßten Erfordernisses zukommt (umgekehrt gilt dasselbe). – Das negative Erfordernis ist übrigens – streng genommen – nicht einwandfrei formuliert, da hier statt des “muß” ein “darf” stehen müßte. Diese Gültigkeitsvoraussetzung bestätigt bzw. verstärkt die grundsätzlich schon aus dem Gleichheitssatz (vgl. Art. 3, auch 1 III) herzuleitende Ausschließung nicht “allgemein” geltender Gesetze. Erfaßt sind damit insbesondere jene Fälle, wo der Gleichheitssatz nicht ausreichen sollte, denn Art. 19 I 1 verbietet ausnahmslos jegliche Einzelaktgesetzgebung wie z. B. Enteignung oder Sozialisierung eines bestimmten Unternehmens (vgl. Erl. II I f b; hierzu auch Krüger a. a. O.). – (Zum Begriff “allgemeine Gesetze” vgl. auch Rothenbücher und Smend in Veröff. VDStRL. Heft 4, 1928, S. 18 ff, 51 ff; Köttgen bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929, S. 350 Ziff. c).
d) Für das sachliche Erfordernis des Abs. I 1 ist danach als Ergebnis festzuhalten, daß die Legislative gehalten ist, Gesetze, die – nach dem BGG. zulässige – Einschränkungen von GR. selber festlegen (“durch Gesetz”) oder solche Einschränkungen durch die beiden anderen öffentlichen Gewalten, nämlich Verwaltung und Rechtsprechung für zulässig erklären (“auf Grund eines Gesetzes”), nur mit “allgemeiner” Geltungskraft zu erlassen.
e) Als weitere Gültigkeitsvoraussetzung ist in Abs. I 2 bestimmt: “Außerdem muß das Gesetz das GR. unter Angabe des Art. nennen”. Bei diesem formellen Erfordernis stellt das Wort “außerdem” klar, daß es sich nicht um eine Alternativ-Voraussetzung, sondern um eine weitere, zu der des Abs. I 1 hinzutretende Gültigkeitsvoraussezung handelt. Der Ansicht von v. Mangoldt (a. a. O., Anm. 3 S. 119), diese Bestimmung könne “nur als Formalismus und unnötige Erschwerung der Arbeit des Gesetzgebers bezeichnet werden”, kann kaum gefolgt werden. Das von v. Mangoldt zur Begründung seiner Ansicht gebrachte Beispiel entbehrt zwar nicht einer gewissen Berechtigung, geht jedoch daran vorbei, daß sich der Verfassungsgeber bewußt für einen so weitgehenden GR.-Schutz entschieden hat (vgl. HptA. 47. Sitz. StenBer S.620 lks., Abg. Dr. Dehler: “Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers…”). Das neuartige Erfordernis des Art. 19 I 2 enthält die Wertung, daß der Schutz des Individuums – nach heutiger Auffassung – wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlaß – wie in dem von v. Mangoldt (a. a. O. S. 120) angeführten Beispiel – “der Gesetzgeber sich im Augenblick… nicht des Eingriffs bewußt geworden ist und daher die Anführung von Art. und GR. ” unterlassen hat. Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die GR. “unbewußt” eingreifen dürfen. Er darf es sich jedenfalls dann nicht mehr “bequem” machen, wenn GR. angetastet werden. Unter der Herrschaft des BGG. sollen Eingriffe in GR. etwas so Außergewöhnliches sein, daß sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflichster Überlegung und in einer für jedermann von vorneherein erkennbaren Weise entschließen darf (vgl. hierbei Mannheim bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929, S. 328). In der Kette der Maßnahmen zur Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der GR. in wirkungsvollstem Umfange von vorneherein zu begegnen, bildet Abs. I 2 somit ein nicht unwesentliches Glied (vgl. auch Vf. Hess., 1946, Art. 63 II 1). Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden. – (Vgl. noch Krüger a. a. O. , Ziff. 1 c, Figge, Die Bedeutung des BGG. f. d. prakt. RPfl., 1950, S.42; auch BReg.-Entw. v. 28. 6. 1950 für ein Ges. üb. d. Vertrieb jugendgefährdender Schriften, dessen Präambel mit der ausdrücklichen Nennung des Art. 5, 1 BGG. dem Art. 19 I, 2 entspricht [DBT. Drucks. Nr. 1101 S. 2, 9], während das gleichartige Ges. v. 12. 10. 1949 in Rh.-Pf. den Art. 19 I 2 BGG. nicht beachtet [GVBl. S. 505]).
Es ist hier abschließend festzustellen, dass das SGB II und die mit ihm verbundenen Sozialgesetzbücher die durch sie nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkten Grundrechte nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot »unter Angabe des Artikels« nennen. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.
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Hinweis zur Einschränkung Art. 2 Abs. 1 GG als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung:
Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG sind Grundrechte ausschließlich »durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes« einschränkbar. Das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, worunter die so genannte »informationelle Selbstbestimmung« durch das Volkszählungsurteil der BVerfGE 65, 1 subsumiert wird, ist nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG einschränkbar, sondern es wird ausschließlich unter der Berücksichtigung seiner verfassungsimmanenten Schranken gewährt, also soweit »nicht die Rechte anderer verletzt [werden] und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz« verstoßen wird. Es ist also eigentlich kein einschränkbares sondern ein unter dem Vorbehalt »… soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt« gewährtes Grundrecht. Das SGB II dagegen ist weder das Recht eines anderen (Grundrechtsträgers), noch die verfassungsmäßige Ordnung (das ist das Grundgesetz) oder als Sittengesetz zu bezeichnen.
Mit der Einführung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung hat das BVerfG jedoch entgegen dem Wortlaut des Grundgesetzes einfachgesetzliche Einschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG (z. B. Vorratsdatenspeicherung) zugelassen, ohne dass diese Einschränkungen gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG »durch oder aufgrund eines Gesetzes« grundgesetzlich normiert wären, da der entsprechende Wortlaut nicht in Art. 2 Abs. 1 GG enthalten ist. Siehe Leitsatz 2, BVerfGE 65, 1 – Volkszählung.
»Einschränkungen dieses Rechts auf »informationelle Selbstbestimmung« sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.«
Das Bundesverfassungsgericht erschafft demnach ein neues Grundrecht auf der Grundlage zweier nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbaren Grundrechte (Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 GG) und erklärt im gleichen Atemzug, dass ab jetzt dieses Grundrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 eben durch seine Verbindung zur informationellen Selbstbestimmung einschränkbar sei und zwar »durch oder auf Grund eines Gesetzes“ ohne dass der Wortlaut dieses Grundrechts selbst gemäß Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG »Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.« geändert wurde.
Diese »Rechtsprechung« des Bundesverfassungsgerichts schafft eine problematische und grundgesetzlich nicht gelöste Situation:
Entweder ist Art. 2 Abs. 1 GG nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG »durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes« einschränkbar, wovon auch die informationelle Selbstbestimmung betroffen wäre, oder aber Art. 2 Abs. 1 GG ist – ohne grundgesetzliche Ermächtigung oder eine gemäß Art. 79 Abs. 1 S.1 GG zu erfolgen habende Änderung – schon durch die entsprechende BVerfGE 65, 1 einschränkbar ausschließlich im Sinne des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG.
Dazu fehlt dem Bundesverfassungsgericht jedoch die Ermächtigung zur Änderung des Grundgesetzes. Unterstellt, diese würde es haben, würde in diesem Falle jedes das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende einfache Gesetz den Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – unterliegen. Demnach »muß das Gesetz das Grundrecht [hier Art. 2 Abs. 1 GG] unter Angabe des Artikels nennen«. Diese Voraussetzung ist jedoch durch das SGB II ersichtlich erfüllt.
Im Gegensatz dazu lässt die aktuelle Praxis der dem Grundgesetz eigentlich zu folgen habenden Gesetzgebung und Rechtsprechung einerseits verfassungswidrig die nicht durch Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG legitimierte einfachgesetzliche Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu und verweist gleichzeitig auf dessen Charakter seiner verfassungsimmanenten Schranken, durch welche ein das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, also Art. 2 Abs. 1 GG, einschränkendes einfaches Gesetz nicht der Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung für derartige Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – unterliegen würde. Daraus ergibt sich unweigerlich die Praxis der Einschränkung von Grundrechten ohne grundgesetzliche Legitimation unter Umgehung der dafür erfüllt sein müssenden Gültigkeitsvoraussetzungen, deren Nichterfüllung gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – die Nichtigkeit des betreffenden Gesetzes zur Folge hat.
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Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 20 Abs. 1 GG ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Gemäß Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden, während gemäß Art. 82 Abs. 1 GG nur nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes erlassene Gesetze in Kraft treten dürfen. Die Grundrechte des Volkes binden darüber hinaus gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes, also jeder einfachgesetzlichen Ermächtigung vorstehendes (Grund-)Recht.
Alle staatlichen Hoheitsakte sind demnach ausschließlich aus zum Hoheitsakt selbst berechtigenden gesetzlichen Ermächtigungen abzuleiten. Jeder hoheitliche Akt ist zuvörderst den Vorschriften des Grundgesetzes und nachfolgend den Vorschriften einfachgesetzlicher Normen unterworfen, welche demzufolge selbst den Vorschriften des Grundgesetzes unterworfen sind. Jeder staatliche Hoheitsakt, welcher sich auf eine solche durch das Grundgesetz nicht zum Hoheitsakt selbst ermächtigen könnende, weil durch Nichterfüllung ihrer eigenen Gültigkeitsvoraussetzungen selbst nichtigen Norm beruft und trotz seiner dadurch entstehenden Nichtigkeit ausgeführt wird, ist gesetzloses Handeln der öffentlichen Gewalt mittels Willkür durch Erwecken eines Rechtsscheins gegenüber dem Normadressaten entgegen der zum Hoheitsakt ermächtigenden grundgesetzlichen Voraussetzungen.
Eine Heilung dieses Rechtsscheins durch die Unterschrift des Bundespräsidenten entgegen der Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 GG, wonach nur nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze unterzeichnet werden dürfen, und durch die danach erfolgende Eintragung in das Bundesgesetzblatt ist nicht möglich, da nicht diese Unterschrift und die Eintragung die Gesetzeskraft erzeugt, sondern in erster Linie die Beachtung der grundgesetzlichen Vorschriften. Ausschließlich nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze haben Anspruch auf Gesetzeskraft.
b. Mangel der Feststellung der positiven Gültigkeit des SGB II durch das Bundesverfassungsgericht i.S.d. 7. Leitsatzes BVerfGE 1, 14
Gemäß dem mit Gesetzeskraft gemäß § 31 BVerfGG auch das Bundesverfassungsgericht bindenden 7. Leitsatz BVerfGE 1, 14, muss das Bundesverfassungsgericht,
»wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.«
Weder erfüllt das SGB II die sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende Gültigkeitsvoraussetzung, da es keines der durch es eingeschränkten Grundrechte unter »Angabe des Artikels« zitiert, noch hat das Bundesverfassungsgericht dessen positive Gültigkeit im Verfahren zu 1 BvR 1797/10 trotz eines dahingehenden Antrags auf Feststellung seiner Gültigkeit festgestellt.
Die Rechtsfolge der Ungültigkeit des SGB II und der damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher sowie die Nichtigkeit der damit in Verbindung stehenden Verwaltungsakte ist hier eindeutig. Es handelt sich bei der hier vorliegenden Klage also in erster Linie um die Abwehr von Hoheitsakten ohne gesetzliche Ermächtigung, welche somit außerhalb der Rechtsordnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, was sowohl durch den Verstoß der auch für das SGB II geltenden gesetzlichen Grundlagen gegen grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzungen festgestellt ist als auch durch die vom Bundesverfassungsgericht nach eingehender Prüfung nicht festgestellte positive Gültigkeit des SGB II.
II. Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens mangels Prozessgesetzen
a. Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG zu den ordentlichen Gerichten
Der Kläger wehrt sich hier gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gegen die Anwendung eines solchen ungültigen Gesetzes bzw. gegen den so erweckten Rechtsscheintatbestand, da dadurch seine o.a Grundrechte aus dem Grunde des Mangels an grundgesetzlicher Ermächtigung unzulässig verletzt werden (vgl. BVerwGE 1, 303). Die Rechtsnatur der vorliegenden Streitigkeit leitet sich ab aus der unmittelbaren Verletzung der Grundrechte des Klägers durch die öffentliche Gewalt auf Grund der Anwendung eines nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen und aus diesem Grunde ungültigen Gesetzes bzw. Rechtsscheintatbestands, weshalb hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art vorliegt, für welche gemäß § 13 GVG weder die Verwaltungs-, Sozial- oder eine anderweitige Fachgerichtsbarkeit zuständig ist, weshalb hier mangels anderweitiger Zuständigkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
Eine Verweisung der Hauptsache an das Sozialgericht kommt in diesem Falle nicht in Frage, da es sich hierbei nicht um die gerichtlich zu erfolgen habende Feststellung der Unvereinbarkeit bzw. Teilnichtigkeit von Einzelnormen mit dem Grundgesetz eines sich ansonsten in Rechtskraft befindlichen Gesetzes handelt, sondern um den Vollzug von Hoheitsakten ohne gültige Gesetzesgrundlage, deren gesetzliche Ungültigkeit sich ex tunc aus der Nichterfüllung ihrer grundgesetzlichen Gültigkeitsvoraussetzungen ergibt und welche hinsichtlich ihrer Gültigkeit aus diesem Grunde der Entscheidungsbefugnis sowohl der Sozialgerichtsbarkeit als auch des Bundesverfassungsgerichts entzogen sind. Die demnach nicht erfolgte Feststellung ihrer positiven Gültigkeit durch das Bundesverfassungsgericht tut hier ein Übriges.
»Eine Verletzung des Grundrechts könnte schließlich auch dann vorliegen, wenn das den Eingriff zulassende Gesetz selbst nichtig wäre. Als Grund für die Nichtigkeit könnte in Betracht kommen, dass ein Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss.« BVerfGE 5,13
Der Kläger hat im Übrigen einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG. Dieser grundgesetzlichen Gewährleistung »kommt nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, vollständig das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerfGE 18, 203 [212]) der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen.« (vgl. BVerfGE 35, 263 [274]) bzw. solchen Entscheidungen vorzubeugen, da im vorliegenden Falle die hoheitliche Maßnahme der Gesetzeskraft entbehrt.
Das hier angerufene ordentliche Gericht verfügt jedoch mangels der für derartige Streitigkeiten erforderlichen Prozessgesetze über keine Abteilung für den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art. Aus diesem Grund kommt bis zum Inkrafttreten entsprechender Prozessgesetze als gesetzlicher Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausschließlich ein solcher Richter zur derzeitigen Bearbeitung des hier gestellten Antrags in Frage, welcher gemäß aktuellem Geschäftsverteilungsplan für die Bearbeitung von sonstigen nicht besonders zugewiesenen Streitigkeiten im Allgemeinen Register zuständig ist.
Dass es dem hier angerufenen ordentlichen Gericht jedoch an den für diese öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art erforderlichen Organisations- und ausführenden Prozessgesetzen mangelt, ändert an seiner grundgesetzlich bestimmten Zuständigkeit und an dem Charakter der Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG als gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht auch für die Rechtsprechung nichts. Aus dem Grunde des Mangels an den für die Hauptsache benötigten Prozessgesetzen und der damit verbundenen Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz bzw. Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hat das erkennende Gericht die Nebensache der Klärung des Erlasses von dem Rechtsweg entsprechenden Prozessgesetzen gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, da »es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt«, dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, um gemäß seiner hoheitlichen Pflichten zu gewährleisten, dass die Klage in einem ordnungsgemäßen Hauptsacheverfahren zeitnah durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG verhandelt werden kann.
b. Erläuterungen zum Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG, wonach „soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, […] der ordentliche Rechtsweg gegeben“ ist, nach Wernicke & Holtkotten in „Bonner Kommentar 1956“:
Anm. II 4 (c-k) zu Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG (K. G. Wernicke):
c) Nach Halbs. 1 muß der Rechtsträger in “seinen” Rechten verletzt sein. Das bedeutet in Verbindung mit dem Wort “ihm” in Halbs. 2, daß – ebenso wie in den gleichliegenden Fällen der verwaltungsgerichtl. Generalklauseln, wie z. B. der bay., § 23 1, und der VO. Nr. 165, § 3 I 1 – in Art. 19 IV 1 nur dem in seinen Rechten verletzten Rechtsträger der Rechtsweg eröffnet wird. Damit sind Popularklagen ebenso wie Klagen eines “bloß Interessierten” auf Grund von Art. 19 IV ausgeschlossen (vgl. hierbei insbes. Klein a. a. O., S. 116; Jellinek, DRZ. 1948, S. 272 Ziff. IV 1; Klinger a. a. O., S 91 f.; Witten in DV. 1949 S. 340 r.; Baring in AöR. Bd. 76, 1950/51, S. 444 f.; beachtenswert aber der Hinweis von Krüger in DVBl. 1951 S. 87 f. Ziff. 3 b, 4 auf erforderliche Sonderbehandlung bestimmter Grenzfälle; vgl. ferner Hess. VerwGH., Urt. v. 13. 10. 1950 in DVBL. 1951 S. 145 f.; eingehend zur Frage der Aktivlegitimation de Clerck in DÖV. 1951 S. 150 ff.) Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf die bayerische Regelung, die eine Popularklage wegen verfassungswidriger Einschränkung von GR. kennt (vgl. Bay.Vf. 1946 Art. 98 4 i. V. m. VfGH.-Ges. v. 22. 7. 1947, § 54 1, GVBl. S.151; vgl. hierzu Nawiasky-Leusser, Komm. BayVf,. 1948 S. 182 f.; Henle in DÖV. 1949 S. 44 ff.; Wintrich, Schutz der GR. durch Vf.-Beschw. u. Popularklage, 1950 S. 14 ff., mit weiteren Lit.-Angaben auf S. 23; ähnlich Vf.Hess., 1946, Art 130 III i. V. m. StGH.-Ges. v. 12. 12. 1947, § 45 II, GVBl. 1948 S. 7).
h) Für das in Art. 19 IV 1 verfolgte Prinzip des lückenlosen Rechtsschutzes (vgl. Erl. II 4 g) bringt Abs. IV 2 eine notwendige Ergänzung. Der – negative – Tatbestand des Halbs. 1 von Abs. IV (“soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist”) muß vorliegen, um die in Halbs. 2 festgelegte Rechtsfolge eintreten zu lassen. Der hier verwendete Begriff “andere Zuständigkeit” ist dem in Halbs. 2 gebrauchten Begriff “ordentlicher Rechtsweg” gegenübergestellt. Daraus ergibt sich – bei wörtlicher Auslegung -, daß hier jede Zuständigkeit in Betracht kommt mit Ausnahme des “ordentlichen Rechtsweges”. Strenggenommen ist aber diese Fassung des Halbs. 1 nicht ganz einwandfrei, da die Anwendbarkeit des Abs. IV 2 zweifellos auch dann entfällt, wenn “der ordentliche Rechtsweg” selber schon für zuständig erklärt ist. Mit Halbs. 1 sollen nämlich nur die Fälle angesprochen werden, in denen der nach Abs. IV 1 gegebene “Rechtsweg” nicht in seiner Art bestimmt ist. Dabei ist noch zu bemerken, daß auch eine subsidiäre Festlegung der Art des Rechtsweges – wie z. B. durch Art. 41 II der Vorl. Vf. Nieders. 1951 – eine “andere Zuständigkeit” im Sinne des Halbs. 1 bereits “begründet” erscheinen läßt und damit die Anwendbarkeit des Abs. IV 2 entfällt. – Zum Begriff “Zuständigkeit” ist noch darauf hinzuweisen, daß es sich hier – wie der innere Zusammenhang von Abs. IV 2 und IV 1 ergibt – stets um einen “Rechtsweg” im Sinne von Abs. IV 4 (vgl. Erl. II 4 f) handeln muß. Diese Feststellung ist besonders wichtig für die – bereits unter Erl. II 4 g beta erwähnten – Fälle gesetzlichen Ausschlusses des Rechtsweges. Die in jenen Fällen getroffene Zuständigkeitsregelung ist nämlich nicht etwa eine “andere Zuständigkeit” im Sinne von Halbs. 1 von Abs. IV 2. Da, wie oben festgestellt ist, der gesetzliche Ausschluß des Rechtsweges gegenüber der Bestimmung des Art. 19 IV 1 wirkungslos bleibt, ist der in solchen Fällen durch Art. 19 IV 1 eröffnete “Rechtsweg” in seiner Art nicht bestimmt und damit der Tatbestand des Art. 19 IV 2 Halbs. 1 gegeben (vgl. hierbei OLG. Tübingen, Beschl. v. 16. 6. 1950 in DRZ. 1950 S. 453; OVG. Münster, Urt. v. 13. 12. 1950, zur Veröff. vorgesehen – IV A. 551/50 – betr. Beihilfegrundsätze, § 14 III, RdErl. RFM. u. RMdI v. 25. 7. 1942, RBesBl. S. 157). Entsprechendes gilt für die Regelung derjenigen westdeutschen Länder, die hinsichtlich des Verwaltungsrechtsschutzes das Enumerationsprinzip haben oder dazu übergehen sollten (vgl. die Regelung in den Ländern der französischen Zone; hierzu auch Becker in Veröff. VDStRL., Heft 8, 1950, S. 149 Ziff. 2). – Im Hinblick auf den in Halbs. 1 verwendeten Begriff “begründet” ist schließlich noch zu bemerken, daß es hier um Zuständigkeiten geht, die vom Gesetzgeber begründet sind (vgl. auch Erl. II 4 f beta), keineswegs aber etwa um Zuständigkeiten, die sich aus der Sache heraus ergeben.
i) Nach Art. 19 IV 2 Halbs. 2 ist – wenn die negativ bestimmte Voraussetzung des Halbs. 1 erfüllt ist – “der ordentliche Rechtsweg gegeben”. Das bedeutet, daß der in seinen Rechten durch die öffentliche Gewalt Verletzte in solchen Fällen die ordentlichen Gerichte anrufen kann. Wie aus Halbs. 1 hervorgeht, handelt es sich hiebei nicht um eine primäre oder ausschließliche, sondern um eine lediglich subsidiäre Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (vgl. dagegen Art. 14 II 4, 15 2, 33 3; dazu z. B. Ule in DRiZ. 1950 S. 227 f.). Damit schaltet Abs. IV 2 zugleich die Fälle eines “negativen Kompetenzkonfliktes” aus. – (Vgl. Zinn, Vhdlg. 37. Dtsch. Jur. Tag (1949, Köln) S. 51; besonders eingehend Klein a. a. O. S. 95 ff. Ziff. 3 mit ausführlichen Literaturangaben; auch S. 124 Leitsätze IV 3; Bachof in SJZ. 1950 Sp. 164; Friesenhahn in DV. 1949 S. 479 Ziff. 4, 482).
k) Richtig ist vielmehr, daß das in Art. 19 IV 1 verfolgte Prinzip des lückenlosen Rechtsschutzes durch die Bestimmung des Abs. IV 2 auch für diejenigen Fälle gesichert werden soll, wo der Gesetzgeber seiner Aufgabe, den durch Abs. IV 1 statuierten Rechtsweg in seiner Art festzulegen, nicht nachgekommen ist. Dieses Vakuum füllt Abs. IV 2 aus. Die Subsidiarität der Bestimmung des Abs. IV besteht also nicht gegenüber Abs. IV 1, sondern gegenüber einem Versagen des zuständigen Gesetzgebers (vgl. hierbei Erl. II 4 h; vgl. dagegen die andersartige Bestimmung des Art. 41 II der Vorl. Vf. Nieders. 1951, die ausdrücklich die Verwaltungsgerichte als subsidiär zuständig erklärt). “Die Schöpfer des GG. gingen von der Gleichrangigkeit und Gleichwertigkeit der Gerichte aus, ganz gleich auf welchen verschiedenen Sachgebieten des Rechts sie zuständig sind.” (So Zinn in Vhdlg. 37. Dtsch. Jur. Tag., S. 51, dessen Auslegung erhöhte Bedeutung zukommt, da er Mitglied des dreiköpfigen ARA. des PR. war, auf den diese Bestimmung zurückzuführen ist; vgl. Entstehungsgeschichte I⁵.) – (Vgl. noch Boehmer a. a. O. S. 253; Friesenhahn in Festschrift f. Thoma, 1950 S. 49; ders. in Recht, Staat, Wirtschaft, Bd. II, 1950 S. 178, 271; Jahrreiß ebendort, S. 214; Draht in Veröff. VDStRL. Heft 8 S. 153 m.; Abendroth ebendort S. 162; ferner OLG. Frankfurt a.M., Urt. v. 9. 3. 1950 in DVBl. 1950 S. 339 f. m. Anm. von Michael).
Erl. zu Art. 93 C. zu Abs. II a (H. Holtkotten) :
Das BVG.-Ges. hat dem BVG. zusätzlich die Entscheidung über „Verfassungsbeschwerden“ zugewiesen (§§ 90 bis 95). Diese kann sich auch richten gegen Akte der gesetzgebenden sowie der rechtsprechenden Gewalt. Aus diesem Problemkreis sei nur folgendes hervorgehoben: Nach § 90 Abs. 2 kann die Verfassungsbeschwerde grundsätzliche erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Die allgemeine Rechtswegklausel des Art. 19 Abs. IV aber gilt auch für Gesetzgebungsakte (vgl. Wernicke, Erl. 4 c zu Art. 19) - jedenfalls, soweit Eingriffe der öffentlichen Gewalt in Frage stehen, die unmittelbar durch Gesetz - nicht bloß (mittelbar) auf Grund eines Gesetzes (unmittelbar) durch Verwaltungsakt - erfolgen. Der Rechtsweg ist mithin insofern bereits von Verfassung wegen eröffnet. Er kann (und braucht) nicht erst durch gesetzliche Bestimmung eröffnet (zu) werden. Wenn aber insoweit lediglich die subsidiäre Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß Art. 19 Abs. IV Satz 2 durch Statuierung eines anderen Rechtswegs - eben in Gestalt der Verfassungsbeschwerde - ausgeschlossen werden sollte, hätte das eindeutig zum Ausdruck gebracht werden und im Übrigen zwischen diesem (Ausnahme-) Fall und dem (Regel-) Fall, daß ein Eingriff auf Grund eines Gesetzes durch einen Verwaltungsakt erfolgt, rechtssystematisch differenziert werden müssen. Statt dessen findet sich nur die - insoweit unzulängliche - Bestimmung des § 93 Abs. 2 BVGG., nach der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz binnen einem Jahr seit Inkrafttreten des Gesetzes zu erheben ist.
III. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Hauptsache
Einstweiliger Rechtsschutz in der Hauptsache ist hier im Zuge der Vorlage der Nebensache an das Bundesverfassungsgericht dahingehend zu gewähren, dass die Anwendung eines den grundgesetzlichen Vorschriften für Gesetze gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechenden Rechtsscheintatbestandes durch die öffentliche Gewalt (hier Jobcenter) im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch das Gericht ohne Verzug zu unterbinden ist, da der Charakter des SGB II als Rechtsscheintatbestand erfüllt ist und dieser Zustand auch schon vor Erlass eines dem Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art entsprechenden Prozessgesetzes zur erfolgreichen Abwehr durch das Gericht zu beseitigen ist, da sowohl der Kläger als auch die öffentliche Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ausschließlich nach Maßgabe des Art. 82 Abs. 1 GG zustande gekommenen Gesetzen unterworfen ist.
IV. Antrag auf Festlegung des Streitwerts
Auf Grund des verfassungsrechtlichen Charakters der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit hat die Festlegung des Streitwerts gemäß § 34 Abs. 1 BVerfGG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG zu erfolgen, da dem Kläger hier unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten die Anwendung eines den grundgesetzlichen Vorschriften für Gesetze gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechenden Rechtsscheintatbestandes durch die öffentliche Gewalt im Namen der Bundesrepublik Deutschland entgegen seinem materiell- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf die unverletzbare Gewährung, Inanspruchnahme und Durchsetzung seiner Grundrechte zuzurechnen ist. Die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt an die als unmittelbares Recht geltenden Grundrechte des Klägers gemäß Art. 1 Abs. 3 GG hat nach wie vor und bis zum Eintritt der Voraussetzungen gemäß Art. 146 GG Rechts- und Gesetzeskraft gegenüber jedem dem Kläger gegenüber vollzogen werden sollenden sowie auch seine Grundrechte einschränkenden Hoheitsakt durch die öffentliche Gewalt.
Max Mustermann
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Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850)
Bitte unbedingt folgendes beachten:
Hier findet keine Einzelfallprüfung und -beratung statt, sondern es können ausschließlich allgemeine Hinweise gegeben werden. Wenn der Inhalt der Klage nicht verstanden wird oder sie nach Gusto verändert wird, so ist es unmöglich, hier allgemeine Hilfestellungen zu geben, aus denen jeder andere, welcher diese Klage (unverändert) einreicht, entnehmen kann, wie er sein weiteres Vorgehen gestalten kann. Ich werde hier keinem die Arbeit des Lesens und des Verständnisses abnehmen oder im Falle, dass die Klage verändert wurde, entsprechende Individualschreiben erstellen.
Anhand des Klagetextes kann gegen jeden dem entgegenstehenden Beschluss vorgegangen werden. Die Argumente sind alle in der Klage enthalten!
Folgende Voraussetzungen für allgemeine Hinweise müssen erfüllt sein:
1. Die Klage darf nicht verändert worden sein.
2. Die Klage muss beim Amtsgericht eingereicht worden sein.
Nur dann ist es möglich, für den Fall, dass z.B. die Klage in einer Zivilabtl. gelandet ist oder ein Kostenvorschuss gefordert wurde, entsprechende Musterschreiben zur Verfügung zu stellen oder allgemeine Hinweise zu geben.
Folgende Fragen muss sich jeder Kläger stellen und beantworten:
1. Ist die Klage verändert worden oder wurde sie so eingereicht, wie sie hier steht?
Wurde die Klage verändert, dann geschieht das auf eigenes Risiko und dementsprechend kann hier nicht allgemein geholfen werden.
2. Bei welchem Gericht wurde die Klage eingereicht (Amtsgericht oder ein anderes)?
Wurde die Klage bei einem anderen Gericht als dem Amtsgericht eingereicht, gilt Hinweis zu 1.
3. Hat sie ein Aktenzeichen des Allgemeinen Registers?
Wenn ja, dann ist sie dort richtig, aber nur für die Nebensache der Vorlage beim BVerfG zum Zwecke der Verurteilung des Gesetzgebers zum Erlass der für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs.4 S. 2 GG bei den ordentlichen Gerichten benötigten Prozessgesetze. Wenn diese erlassen worden sind, dann kann erst über die Hauptsache entschieden werden. Also der Richter im Allgemeinen Register ist ausschließlich für die Nebensache zuständig, bis diese Prozessgesetze erlassen worden sind (bitte den Inhalt der Klage lesen, daraus ergibt sich alles). Siehe dazu Punkt II. Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens mangels Prozessgesetzen (Nebensache): /klage-sgb2#mozTocId688742
4. Liegt ein Beschluss von einem Richter für die Kostenfestsetzung vor (Kostenverfahren sind in ein Verfahren eingebettete eigenständige Verfahren)?
Siehe dazu in der Klage Punkt IV. Antrag auf Festlegung des Streitwerts: /klage-sgb2#mozTocId868478
und wann reicht Her Wengel seine Klage ein ??? die 108 werde ja wohl kaum zusammen finden wenn das so weiter geht. Bis dahin haben wir ja schon eine ganz neue Regierung :-) grins
Hr. Wengel wird seine Klage einreichen, wenn es an der Zeit ist. Darüber hinaus hat Hr. Wengel die Sache schon vor dem Bundesverfassungsgericht dahingehend geklärt, dass er erreicht hat, dass das Bundesverfassungsgericht die positive Gültigkeit des SGB II nicht festgestellt hat (vgl. /1-bvr-1797-10/520), und damit die Grundlage für die Unterlassungklage geschaffen. Es ist nach wie vor jedem unbenommen, endlich das Heft des Handelns selbst in die Hand zu nehmen und die Klage einzureichen. Hr. Wengel wird jedoch nicht für andere die Kohlen aus dem Feuer holen, in der Gewissheit, es interessiert nicht einmal 20 Leute und die wenigsten von denen haben sich bisher erkennbar mit der Materie auseinandergesetzt, was unabdingbar ist, um den Prozess in der Öffentlichkeit zu führen, denn man kann davon ausgehen, dass dazu mindestens 2 Jahre Lebenszeit veranschlagt werden müssen.
Eine neue Regierung wäre auch zu wünschen, deshalb Agenda 2013: http:/agenda2013.grundrechtepartei.de/
Haben Herr Martin denn bereits SEINE Klage (wo-auch-immer) eingereichert “????????????????????????????” Vielleicht vor dem US-Surpreme-Court - mit Zeugenantrag hinsichtlich des Mr. James Baker “???????????????????”
Falls -Nein-, sollten Herr Martin sich die Nase putzen und endlich produktiv werden “!!!!!!!!!!!!!!!!” Ein Anfang wäre z.B. ein “Nansen-Pass” - den bekommt man als “Staatenloser” beim Roten Kreuz in Genf, wenn man keinen anderen “rechtsstaatlich anerkannten Pass” bekommen kann……
Sollten Herr Martin allerdings hier weiterhin GmbH-mässigen Schwachfug absondern tun wollen, sei Herrn Martin eine andere Plattform angeraten, welche seine verqueren Staatsrechtsphantasien teilt! Vielleicht steht Ihnen ja der Herr Ebel als Reichs-Rechtskonsul zur Verfügung……..
@Admin:
Herr Wengel - wie wäre es mit einem “like”/”unlike”-Button, der Blödel-Kommentare, bei z.B. 2/3-Ablehnung, automatisch ausblendet, um diese Reichsfürsten auf die ihnen gebührenden Plätze zu verweisen? Nämlich in die “An(n)alen der Geschichte”?
Es steht zu befürchten, dass durch solcherlei Schwachfug, die sich zuehmend entwickelnde verfassungstreue und -schützende Bürgerinitiative, in die kackbraune Ecke googlet……..
:-) Ein Like/Unlike-Button würde dies nicht ändern. Das weiterhin rechtslastige Seiten diese Informationen (verdreht und falsch) veröffentlichen, ist wohl nicht zu verhindern. Ich hätte den ganzen Tag damit zu tun, dies rechtlich zu verhindern. Außerdem erscheint mir, dass es gezielt unternommen wird, wohl eben um diese Informationen als irrelevant zu diskreditieren. Fakt ist jedoch, dass jemand der lesen kann und zu verstehen bereit ist, recht schnell merken wird, was hier veröffentlicht wird. Diesbezüglich sollen diese Herren und Damen gern ihre Meinungsfreiheit dahingehend ausleben, dass sie aus den hier verfügbaren Informationen ihre eigene Suppe kochen. Ich hatte schon vor Gericht das Vergnügen, dass ein Richter die Bemerkung abspulte: “Nun müssen Sie nur noch behaupten, die Bundesrepublik Deutschland wäre nicht existent und das Grundgesetz hätte keinen Gültigkeitsbereich.” Auf meine Frage, wie ich dann alles, was ich einreiche, explizit auf das Grundgesetz abstellen könne, hatte er (verständlicherweise) keine Antwort. Also, lassen wir sie spielen.
@John Doe
Wurde eingereicht und *abgelehnt* was hat denn das mit *braun* zu tun, die brauen sitzen heute ganz woanders !!!
Bin ein kritischer Zeitgenosse und weder rechts, mitte, links anzusiedeln. Aber was ich zum Thema BRD gelesen habe, hat mich überzeugt. Die Auswüchse zu diesem Thema sind schon recht merkwürdig, dass stimmt. Solche Internet-Foren und Seiten sind nicht meine und disdanziere ich mich auch zu 100%. Das Thema BRD kann man aber auch ganz serriös diskutieren.
Wer die Zeichen der Zeit deuten kann ist klar im Vorteil :-)))
Das Grundgesetz ist ein Besatzungsrecht und nichts anderes, also keine *Verfassung*.
Eine Verfassung, muss vom Deutschen Volk verabschiedet werden. So steht es im GG.
Und das wird von der BRD verhindert.
Zur Zeit laufen 3 Klagen von Natürlichen Personen vor internationalen Gerichten, 2 vor dem IGH und 1 vor dem IStGH/ICC gegen die BRD-NGO.
Und das die BRD eine NGO ist hat bereits die SPD bestätigt…
“Nansen-Pass” den kannte ich noch nicht :-)
@Admin:
Bin ich hier als Privat Person und nicht gezielt. Die Klage gefällt mir sehr gut und auch möchte ich mich für die Arbeit dahinter, verneigen.
Zur Zeit werden ca. 10.000 Angestellte der Job-Center entlassen … würde mich nicht wundern, wenn ende 07-2011 das SGB II komplett gekippt wird.
@Martin:
Nochmal: das Bonner Grundgesetz, als rudimentäre “Verfassung” der damaligen “Westzonen”, wollte auch nach außen hin als Provisorium sich verstanden wissen, bis es zu der, in Art. 23 GG (a.F.) (“WiedervereinigungsGEBOT”) geforderten, tatsächlichen Wiedervereinigung kam. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Artikel 23 seine Schuldigkeit getan und konnte somit aufgelöst werden.
Dass genau dieser Artikel 23 dann einen neuen Inhalt erhielt (“Europa”) ist seitens des Verfassungsgebers nicht nur dämlich gewesen, sondern schlicht verfassungswidrig. Sollen doch auch nachfolgende Generationen den Staatsaufbau lückenlos nachvollziehen können.
Eine “Aufhebung” des Art. 23 GG a.F., durch einen US-Außenminister, wie es so oft und gern von den “BRD-Leugnern” plakatiert wird, ist völkerrechtlich vollkommen ausgeschlossen. Zur Änderung des Grundgesetzes bedarf es sowohl einer 2/3-Mehrheit des Bundestages, sowie einer 2/3-Mehrheit des Bundesrates, und nicht eines Federstriches eines Außenministers eines fremden Staates.
Die Mär der maximalen “Besatzungszeit von 60 Jahren, gem. HLKO” ist so einfach zu widerlegen, wie eine Milchmädchenrechnung.
Ich fordere jeden dazu auf, mir lediglich 2 Schriftstücke vorzulegen:
1) Das Protokoll des “Federstriches” des US-Außenministers James Baker zur Streichung des Art. 23 GG, a.F.
2) Den entsprechenden Artikel aus der Hager Landkriegsordnung, betreffend der “60-jährigen Höchstbesatzungszeit”
Diese beiden Argumente werden immer und immer wieder als “Beweis” einer Schein-BRD ins Feld geführt. Nur belegt hat es bisher noch niemand. Bis dahin gehe ich weiterhin davon aus, dass die Erde eben keine Scheibe ist.
Ich selbst habe ebenfalls eine ganze Weile die Überzeugung vertreten, dass wir es hier mit einem Schein-Staat zu tun haben. Allerdings bin ich dann im Zuge weiterer Recherchen auf die Seiten von Herrn Lenniger und Herrn Wengel gestossen. Seit ich mich in die Materie “Bonner Grundgesetz” eingearbeitet habe (auch, und vor allem, mit der Lektüre der Protokolle des parl. Rates von 1948 / 1949!), bin ich der festen Überzeugung, dass diese “BRD-GmbH-Thematik” bewusst von “interessierter Seite” losgetreten und thematisiert wurde, um von dem eigentlichen Problem abzulenken, was dieser ReGIERung (und denen davor, bis zurück “auf LOS”) tatsächlich das Genick brechen wird, nämlich der Art. 19 GG. Die Urheber der “Causa-Baker” vermute ich übrigens in Köln….. Dies würde auch das “brüllende Schweigen” zu diesem Thema seitens der NPD erklären.
Was die von Ihnen angeführten Klagen vor den internationalen Gerichten betrifft: wie lauten die Aktenzeichen? Ich würde mir gern ein eigenes Bild darüber machen.
@ John Doe
die gewünschten Dokumente gibt es nicht.
Auch ich habe die HKLO rauf und runter gelesen auch FAST alle Zusatzabkommen ect. nach meinen Infos soll es 1955 eine Note von K. Adenauer gegeben haben, die BRD weitere 50 Jahre unter Besatzung zu halten - also 10 Jahre nach der Wehrmachtskapitulation. Ein Zusatzabkommen zur HLKO soll die Besatzungszeit auf 60 Jahre begrenzen. ( siehe UN Diskussion zur israelischen Besetzung von Palästina mehr als 60 Jahre )
Auch habe ich gelesen, dass das Grundgesetz genau *1* ganze Woche gültig war und durch eine Vefassung abgelöst wurde ……. den Faden verfolge ich gerade.
Die AZ liegen noch nicht vor da noch geprüft wird.
- bleibt immer noch warum PERSONAL-Ausweis und nicht Personen-Ausweis
- UNO Feindstaatenklausel seit 1990 Deutschland davor BRD
- Die UN Res A/RES/56/83 - 85. Plenarsitzung 12. Dezember 2001 - ist gültig auch wenn anderes behauptet wird, der IStGH hat sie schon angewendet.
Ich möchte dieses Forum nicht weiter für solche Fragen benutzen da es hier ja um das SGB II im Kontex zum GG geht.
Herrn Wengel geht das auch auf die Nerven, recht hat er. Sorry
Ich möchte aber ganz klar stellen, dass ich mir keine Zeit wie Sie 1933-1945 war, wünsche. Ich bin ein Kind der BRD.
Ich wünsche mir einfach nur ordentliche Verhältnisse in Deutschland, z.b. echte Gewaltenteilung wie Sie z.b. in Italien ist. Dadurch war auch der Prozes gegen Berlusconi erst möglich, in der BRD undenkbar !
Eine Verfassung, eine Demokratie, einen Personenausweis, eine andere Währung und den Austritt aus der EU, echte Menschenrechte, halbe Lohnsteuer u.s.w. Ich finde das ist nichts ungewöhnliches und den meisten Menschen geht es vielleicht genauso in diesem Lande.
Die allgemeine Weltpolitische Entwicklung finde ich sehr bedenklich und warum leben wir ständig in Zeiten von *Angst*, überall wird einem Angst gemacht, dass ist doch nicht NORMAL.
Ich weiss nur das die Welt nicht so ist und das die allermeisten Menschen in Frieden und Harmonie leben möchten, davon bin ich zu 100% überzeugt.
Hallo…,
ich habe in Bezug auf die Klage heute eine Kostennachricht von der Landesjustitzkasse bekommen. In dieser wurde mir u.a. mitgeteilt, dass der Streitwert der Klage auf 5000,- Euro (§ 3 Abs. 2 GKG) festgesetzt wurde und das Gericht den Fortgang des Verfahrens von der Bezahlung der berechnenden Gerichtskosten (363,- Euro) abhängig macht!!!
Erwähnenswert sei hier, dass mir diesbezüglich keine gerichtliche Entscheidung (Beschluss, Verfügung oder ähnliches) vorliegt.
Gruß
Uwe
Welche Klage?
Die hier betreffende Unterlassungsklage zum SGB II.
Siehe /klage-sgb2#comment-877
Hier mein Schreiben an das Jobcenter:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Überprüfung Ihrer o.g. Schreiben teile ich Ihnen mit, dass diese multiple Rechtsmängel aufweisen und nach denen hätten Sie nicht verfahren dürfen. Aufgrund der Anwendung des SGB II und des Ordnungswidrigkeitengesetz in den Bescheiden, führten diese, ab óvo, zur Nichtigkeit.
Ich fordere Sie hiermit auf, den Betrag von 88,50 € aus dem o.g. Bescheid zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und den Betrag von 63,50 € aus dem o.g. Bescheid zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf mein Ihnen bekanntes Konto zuzahlen.
Als Geldeingang behalte ich mir den 01.07.2011 vor.
Zur Begründung:
Meine Grundrechte binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dem Prinzip des Sozialstaatsgebots unterworfen. Eine wie auch immer geartete Änderung dieser grundgesetzlichen Vorschriften, durch welche die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist gemäß Art. 79 Abs. 3 Halbsatz 2 GG unzulässig.
Weiterhin hat die Bundesrepublik Deutschland i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu garantieren und dafür Sorge zu tragen, dass mir gegenüber ausschließlich nach den Vorschriften des Grundgesetzes gemäß Art. 82 Abs. 1 Halbsatz 1 GG – sowie bei Einschränkungen meiner Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 GG – zustande gekommene Gesetze angewendet werden.
In den zur Rede stehenden Bescheiden führen Sie als anzuwendende Rechtsgrundlage u.a. das SGB II an. Dieses SGB II, sowie alle damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher, verstößt gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot.
Der von Ihnen angewandte § 63 des SGB II – Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist – schränkt einfachgesetzlich folgendes Grundrecht ein:
Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz
Die Pflicht einer Person zum Schadensersatz gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung im Falle einer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausgefüllten Veränderungsbescheinigung schränkt das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein und verletzt das Grundrecht auf ein faires Verfahren zur Feststellung eines Vorsatzes oder Fahrlässigkeit im Zuge der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtlichen Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. insbesondere Erl. Zu Punkt 26. § 40 SGB II).
Hierzu erlaube ich mir auch ein Zitat des Herrn Prof. Dr. Rupert Scholz, Staatsrechtler, vom 23.04.2010 aus der AUTO-Bild, anzuführen:
“Verstöße gegen das Zitiergebot sind zwar nur ein Formfehler, aber mit gravierenden Folgen. Durch diesen wird jedes Gesetz ungültig! Der Gesetzgeber kann diesen Schaden nur durch eine neue Rechtsnorm heilen.”
Alle staatlichen Hoheitsakte sind demnach ausschließlich aus zum Hoheitsakt selbst berechtigenden gesetzlichen Ermächtigungen abzuleiten. Jeder hoheitliche Akt ist zuvörderst den Vorschriften des Grundgesetzes und nachfolgend den Vorschriften einfachgesetzlicher Normen unterworfen, welche demzufolge selbst den Vorschriften des Grundgesetzes unterworfen sind.
Jeder staatliche Hoheitsakt, welcher sich auf eine solche durch das Grundgesetz nicht zum Hoheitsakt selbst ermächtigen könnende, weil durch Nichterfüllung ihrer eigenen Gültigkeitsvoraussetzungen selbst nichtigen Norm beruft und trotz seiner dadurch entstehenden Nichtigkeit ausgeführt wird, ist gesetzloses Handeln der öffentlichen Gewalt mittels Willkür durch Erwecken eines Rechtsscheins gegenüber dem Normadressaten entgegen der zum Hoheitsakt ermächtigenden grundgesetzlichen Voraussetzungen.
Ferner dürfte es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen sein, dass mit dem zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG), dass Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz aufgehoben wurde.
Damit existiert zumindest seit dieser Bekanntgabe im Bundesanzeiger vom 23.11.2007 (BGBl I, S. 2614) für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mit Wirkung vom 30.11.2007.
Der Geltungsbereich eines staatlichen Gesetzes, muss im Gesetzestext als Artikel oder Paragraph aufgeführt sein.
Beweis: http:/buzer.de/gesetz/7965/a152523.htm
Hier wird es sogar für jeden Laien verständlich, denn:
Ein Gesetz, das keinen Geltungsbereich hat, gilt auch nicht!
Ohne Geltungsbereich kein Gesetz!
Ohne Gesetz keine Strafe!
Als Verwaltungsbehörde unterstelle ich dem Jobcenter profunde Kenntnisse über die aktuelle Gesetzeslage und der Anwendbarkeit von Gesetzen. Daher vermute ich eine vorsätzliche arglistige Täuschung (§ 123 BGB) mir gegenüber, um von mir sittenwidrig (§ 138 BGB) eine Geldleistung zu erschleichen, wobei Sie bei mir offenbar eine vermutete Unkenntnis billigend in Kauf genommen haben!
Wie vorstehend ausgeführt, besteht somit keinerlei anwendbare Rechtsgrundlage für die von Ihnen erlassenen Bußgeldbescheide! Gemäß dem Rechtsstaatsprinzip ist Ihre Forderung daher illegal! Demgemäß muß das bereits gezahlte Bußgeld, nebst Zinsen, erstattet werden!
Da das gesamte SGB I – XII also - wegen diverser Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Grundgesetz - keine Rechtswirksamkeit hat, ist es somit ungültig und nichtig.
Die von mir aufgezeigte, für Sie mißliche Rechtslage hat der Gesetzgeber, die Legislative, geschaffen. Er allein ist dafür verantwortlich, nicht ich!
Mit freundlichem Gruß
Hallo…,
ich bin mal wieder gegen einige Bescheide des Jobcenters vorgegangen, speziell gegen Schadensersatzbescheide gemäß § 63 SGB II. In meinen Widersprüchen habe ich mir erlaubt, einige Textbausteine aus der Musterklage zu verwenden. Dies hat jetzt zwar nicht direkt was mit der Musterklage selbst zu tun, aber die Antwort auf meine Widersprüche macht deutlich, was die Jobcenter von Grundrechten bzw. dem Zitiergebot halten und deshalb sollte jeder den Mut haben, mit dieser Musterklage, gegen diese Arroganz vorzugehen.
Hier die Antwort des Jobcenters, Zitat:
“Aufgrund der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Überprüfung einzelner Normen und Gesetze auf die Vereinbarkeit mit der Verfassung ist daher an dieser Stelle lediglich hilfsweise vorzutragen, dass auch ein Eingriff durch § 63 SGB II in das Grundrecht auf Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG nicht durchgreift. Insoweit ist bereits der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG nicht eröffnet. Zum Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zählt das Eigentum nach bürgerlichem Recht. Umfasst sind hiervon alle privatrechtlichen vermögenswerten Rechte und Güter.
Nicht unter den Eigentumsbegriff und damit auch nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt dagegen das Vermögen als solches. Als Gründe hierfür werden insbsondere der Wortlaut der Norm benannt, mit dem Hinweis, dass nach allgemeinen Sprachgebrauch und auch in vielen Rechtsgebieten eine entsprechende Differenzierung zwischen Eigentum und Vermögen vorgenommen wird. Des weiteren spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm dagegen, das Vermögen unter den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu fassen (vgl. JöR 1951, 146). Daher wird es durch das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, das Vermögen als solches dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu unterstellen (Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, 11. Auflage, Rd. 974 m.w.N.)
Soweit es aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten somit die Verhängung einer Geldbuße angedroht wird, kann darin kein Eingriff in Art 14 GG gesehen werden, da eine Geldbuße Leistungen aus dem Vermögen betreffen, welches vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie gar nicht umfasst wird. Da vorliegend der Schutzbereich des Art. 14 GG nicht eröffnet ist, dahin gestellt bleiben, ob das nicht schrankenlos zu gewährende Grundrecht auf Eigentumsgarantie durch das SGB II wirksam eingeschränkt werden darf.
Auch ein Verstoß des SGB II gegen das Zitiergebot kann vorliegend nicht erkannt werden. Nach dem in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot ist ein Gesetz nur dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn es das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels benennt. (ebenda, Rd. 336). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Art. 19 Abs1 Satz 2 GG eng auszulegen, um zu verhindern, dass das Zitiergebot “zu einer leeren Förmlichkeit erstarrt und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit behindert” (E 35, 185/188). Daher ist das Zitiergebot unter anderem nicht anwendbar auf Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG.
Insoweit sei hier klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot auch für den Fall nicht vorliegt, dass durch den Beschwerdeführer durch § 63 SGB II eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit behauptet werden würde.
Zudem ist festzustellen, dass eine Verletzung des Zitiergebots auch dann nicht vorliegen würde, wenn man entgegen der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts das Zitiergebot im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG für anwendbar hielte, da – wie oben dargelegt – ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt.”
Uwe
die Begriffe Eigentum und Vermögen sind lustig,
Vermögen ist der Sammelbegriff von Eigentum,also die Summe allen Eigentums
zb die Frau XXX hat 100 Mill. Eigentum-versteht das jemand ?
die Frau XXX hat 100 Mill. Vermögen -das versteht jeder,
oder : die Banknote ist Eigentum der EZB,steht in jeder AGB,kann man nachlesen
der aufgedruckte Wert steht demzufolge im Eigentum des vorläufigen Inhabers der Banknote,
ergo, bei mehreren Banknoten ist die Summe aller Werte das Gesamteigentum des vorläufigen Inhabers ( nicht das Vermögen)der Banknote ohne Rechtsanspruch auf der im Eigentum der EZB stehenden Banknote selber.
Und gerade weil das bürgerliche Recht zählt fällt das Eigentumsrecht in den Schutzbereich des GG, und auch eben deshalb weil in Form einer juristischen Person in das Eigentumsrecht einer natürlichen Person per Gesetz oder Verordnung eingegriffen werden soll - dazu muss diese juristische Person den Nachweis führen das ihre Sanktionsverfahren ebenfalls vom GG gedeckt sind da es sich beim GG um die höchste Rechtsordnung handelt und diese juristische Person auf das GG vereidigt wurde.
Was den § 63 SGB II betrifft so sind die einzelnen Normen des Gesetzes Inhalt des angegriffenen Verwaltungsaktes,also ebenfalls angegriffen und deshalb nicht anwendbar.
Hier zunächst eine kurze Antwort: Jeder, der sich aus der Klage einen kleinen Teil herausnimmt, um damit einfachgesetzlich gegen eine Einzelnorm vorzugehen, hat nicht verstanden, worum es hier eigentlich geht. Das Ganze dann noch ausschließlich auf Art. 14 GG abzustellen, gibt dem Jobcenter natürlich die Möglichkeit, sich auf die diesbezgl. Rechtsprechung des BVerfG zu stützen, unerheblich, dass diese nicht das hergibt, was man gern hineininterpretieren möchte. Das alles auch noch mit den Geltungsbereich des OWiG zu vermischen, welches hiermit nichts zu tun hat, ist die Voraussetzung dafür, dass eine solche Antwort kommt.
Es ist davon auszugehen, dass der jahrelange Kampf um das Zitiergebot inzwischen die höchsten Etagen erreicht hat und da sind solche Beschwerde, wie die o.a., nur dienlich, die bisherige Arbeit dahingehend zu diskreditieren, weil durch dieses sachlich falsche Vorgehen der Kläger, für die Gegenseite immer mehr Aktenzeichen produziert werden, aus welchen die scheinbare Legalität ihrer Handlungen hervorgeht. Alles in allem ist diese Beschwerde offen gesagt “Bockmist” und die hier vorliegende Klage ist nicht dazu da, um aus ihr Einzelteile herauszunehmen und zu etwas völlig anderem zusammenzubasteln. Die Quittung liegt nun in der Antwort des Jobcenters vor.
Das SG-München sieht es als Beleidigung, wenn ich den Richter auf das Grundgesetz verweise und seine Ausnahme Praktiken die sich gegen das Grundgesetz richten, erinnere. “Ich fühle mich beleidigt”
Ich sehe es als Willkür gegen das Grundgesetz und die “garantierten” Menschenrechte.
Wer sieht sich aus welchem Grunde beleidigt? Etwas genauer bitte.
Nachdem ich die Klage ans zuständige Amtsgericht versendet habe, bekam auch ich eine Mitteilung des Gerichts, dass Sie (also das Amtsgericht) unter keinen Gesichtspunkten zuständig seien und ich soll dem Gericht mitteilen ob die Klage an ein anderes Gericht weitergeleitet werden soll.
Ich frage mich, lesen die die Schriftsätze nicht?
Ich hatte hier gelesen, dass ein Antwortschreiben für solch einen Fall hier eingestellt werden sollte. Ist das schon gemacht worden?
Es hat den Anschein, dass die Gerichte mit der Musterklage ein richtiges Problem haben.
Brother_Wilson
*grins* ja, damit haben die ein Riesenproblem. Das liegt zum Einen an der Ausbildung; Verfassungsrecht ist nicht so die Sache der Richter, da sich das Bundesverfassungsgericht entgegen der Vorgaben des Grundgesetzes alles an Land gezogen hat. Zum anderen hat das eben mit den fehlenden Prozessgesetzen für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zu tun. Außerdem werden die Schriftsätze wirklich nicht in aller Ruhe durchgelesen, sondern kurz überflogen und je nach Fall eingetaktet. Wenn dann dazwischen eine etwas komplizierte, also von der Regel abweichende Sache eröffnet wird, merken die dass oft nicht einmal.
Sende mir das Schreiben bitte mal anonymisiert zu. Ich entwerfe dann ein Musterschreiben.
Es ist vollbracht. Endlich habe ich meinen Bewilligungsbescheid, somit kann ich jetzt mein Amtsgericht jetzt auch bemühen.
Wenn ich den Vorgang richtig verstanden habe, so benötige ich den Bescheid lediglich nur um nachweisen zu können dass ich hilfebedürftig im Sinne von Art. 11 GG bin.
Leider haben meine “Freunde” vom Jobcenter einen fehlerhaften Bescheid erzeugt (war ja nicht anders zu erwarten). Widerspruch ist eingelegt (auch um den Bescheid rechtlich offen zuhalten, allein schon wegen der Regelsätze).
Muss nach Ihrer Meinung der Bescheid Bestandkraft haben?
brother_wilson
Der Bescheid hat auf Grund der Ungültigkeit des SGB II sowieso keine Bestandskraft. Er dient hier lediglich zum Nachweis des Leistungs- und damit des Klage- und Folgebeseitigungsanspruchs.
Als rechtliche Grundlage fungiert die ZPO, die ebenfalls gg. das Zitiergebot verstößt. Es ist im Moment nichts anderes greifbar, ich würde dazu vielleicht einen Hinweis mit reinschreiben…??
Die rechtliche Grundlage der Streitgenossenschaft ist nicht die ZPO, da eine solche gemäß Art. 17 GG generell zulässig zu sein hat. Ich habe die Bestimmungen nur dazu geschrieben, damit sich die Leute informieren können, wie so etwas funktioniert. Die ZPO anbei mit anzugehen, weil sie ebenfalls gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, macht insoweit keinen Sinn, als dass dann auch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit hinzukommen würde, welches ebenfalls dagegen verstößt und sich damit im Grunde die gesamte Gerichtsbarkeit außer Gesetzeskraft befindet. Da wir aber irgendwo ansetzen müssen, um Öffentlichkeit zu bekommen, machen wir das so. Es ist schon schwer genug für die Leute, die Klage in ihrem Inhalt zu erfassen (traurig, aber wahr).
Es ist ja recht ruhig georden zur SGB II Klage und wurde denn jetzt Klage der Streitgenossenschaft eingereicht ???
[gelöscht]
1. Ende des Monats.
2. … ich werde keine Verweise zu Organisationen, welche die Existenz der BRD und die Gültigkeit des GG propagieren, veröffentlichen - deshalb gelöscht.
Hier noch ein Hinweis zum ordentlichen Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG zur Abwehr ungültiger Gesetzgebungsakte:
Das Amtsgericht hat mal wieder zugeschlagen, trotz ausführlicher Erklärungsschreiben und der perfekt ausgearbeiteten Musterklage!
Auszug:
Sehr geehrter Herr XXXXX,
richterlicher Anordnung vom 24.05.2011 gemäß wird mitgeteilt:
Weder aus dem Schreiben des Herrn XXXXX vom 04.05.2011 (gemeint ist hier die Klage), noch aus seinem Schreiben vom 23.05.2011 ergibt sich, durch welchen konkreten Akt hoheitlicher Gewalt, welche Behörde er meint, in seinen Grundrechten verletzt zu sein.
Deshalb wird Herrn XXXXX anheim gestellt, seinen Vortrag zu ergänzen und sinnvollerweise eine Aschrift dieses Verwaltungsakts oder dieser Entscheidung vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
XXXXX
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig.
Ist das nun Absicht, Willkür oder Blödheit??
Zumal mein Eklärungsschreiben ans Gericht eigentlich nicht nötig wäre, da ja alles schon in der Klage steht!!
Sorry, hat ein bisschen gedauert:
Damit versucht man den Absender zu verunsichern, da man über die Problematik inzwischen umfassend informiert ist.
Ganz einfach ein Zusatzschreiben aufsetzen, indem steht, dass sich die Klage auf die Anwendung des SGB II inkl. seiner in der Klage erwähnten Grundrechtseinschränkungen ohne Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG an sich bezieht, dies den Kläger in seinen Rechten verletzt und er gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG dafür den Weg zu den ordnentlichen Gerichten begeht (dazu einen aktuellen Bescheid beifügen).
Kommt dann später das Märchen von der Unzuständigkeit des Amtsgerichts, die folgende Information hinsenden als Erweiterung der Klage zum Punkt des Rechtswegs: /klage-sgb2#comment-825 (Kommentar weiter oben)
Bezugnehmend auf unten stehendes:
Es steht nichts weiter darauf, nur das was ich schon geschrieben habe. Es gibt auch keine Frist für eine Antwort. Es ist nur dieses “lapidare” Schreiben. Das AZ dazu lautet: 6 AR 7/11.
Ich schicke Ihnen das Schreiben dann mal per Mail zu.
Geben Sie mir bitte eine Mailadresse, wo ich das Schreiben hinschicken kann.
Steht im Impressum.
Schreiben wurde verschickt.
Ich denke, den “Freunden” bei Gericht wird langsam klar, dass die Luft eng wird. In der Klage steht eigentlich, dass Verwaltungs- und Sozialgericht nicht zuständig sein kann.
Meiner Rechtsauffassung müsste das Gericht notfalls die Klage an das zuständige Gericht weiterleiten.
Da das Gericht aber anscheinend nicht weiss welches Gericht da zuständig ist, es aber diese Klage an der Backe hat, versucht es die Verantwortung an den Kläger abzugeben - ein Aktion der Hilflosigkeit.
Ich würde denen schreiben, wenn sie nicht zuständig seien, dann sollen sie die Klage an das zuständige Gericht weiterleiten.
Dies ist aber “Ihre” Entscheidung. Vielleicht kommen ja noch andere Ratschläge von diesem Forum.
ich drücke Ihnen weiter fest die Daumen. Ich hoffe, dass ich auch bald die Klage versenden kann. Bei mir hängt es nur noch an dem Bescheid.
brother_wilson
Es ist hier ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG:
Die Rechtsnatur der Streitigkeit ergibt sich zum Einen aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Anwenders des SGB II, dem Jobcenter und aus der dadurch unmittelbaren Verletzung von Grundrechten - deshalb “verfassungsrechtlich” - da es dem SGB II an der zwingend zu erfolgen habenden Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG mangelt:
Da jedoch für derartige Streitigkeiten keine wie in Art. 19 Abs. 4 GG erwähnte “andere Zuständigkeit” begründet ist - auch die Verfassungsgerichtsbarkeit kommt hier nicht in Frage, da diese gemäß dem Subsidaritätsprinzip, wonach die Verfassungsgerichte erst nach Erschöpfung des Rechtswegs angerufen werden können, ebenfalls nicht zuständig ist - bleibt hier gemäß Grundgesetz nur der ordentliche Rechtsweg. Die Vorgabe des Grundgesetzes ist hier eindeutig.
Das Problem der Amtsgericht als erste Stufe der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist jedoch der Mangel an einem für diese Art von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art erforderlichen Prozessgesetz, welches der Gesetzgeber, inzwischen zweifelsfrei belegt bewusst, bisher nicht erlassen hat, würde doch so der Normadressat in die Lage versetzt werden, Rechtsscheintatbestände wie das SGB II direkt vor den ordentlichen Gerichten (hier Amtsgericht) angreifen zu können - ohne Anwalt!
Das Amtsgericht hat demnach keine Möglichkeit, die Klage an ein anderes Gericht zu verweisen, da es allen anderen Gerichten an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, derartige Klagen zu bearbeiten.
Also bleibt dem Amtsgericht nichts anderes überig, als die Klage anzunehmen, sie dem Allgemeinen Register zuzuordnen, welchem alle ansonsten nicht zuweisbaren Fälle zugewiesen werden müssen, und danach (auf Antrag) das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG:
mit dem Antrag anzurufen, den Gesetzgeber, demnach die Bundesrepublik Deutschland, zu verurteilen, die benötigten Prozessgesetze zu erlassen.
Im Grunde recht simpel, wäre da nicht die überaus erbärmliche Blamage der öffentlichen Gewalt, eingestehen zu müssen, dass sie das SGB II nicht ordnungsgemäß in Kraft gesetzt hat, seine Rechtsfolgen deshalb nichtig sind und dass die Gerichte entweder aus Mangel an Fachwissen oder aus Vorsatz auf der Grundlage des SGB II nichtige Entscheidungen getroffen haben - und das seit 2005.
Um diesen Vertrauensverlust zu vermeiden, wird also versucht, die Sache einem sachlich und funktional unzuständigem Gericht in die Schuhe zu schieben, um den Rechtsschein aufrecht zu erhalten und darüber hinaus zu verfestigen - wie man an der “Rechtsprechung” des Bundesverfassungsgerichts sehr plakativ erkennen kann, denn dieses hätte spätestens mit meinen Antrag vom November 2010 (/1-bvr-1797-10/520) die Ungültigkeit des SGB II deklaratorisch feststellen müssen.
Soll ich da jetzt noch einen Antrag gemäß Art. 100 GG ans Amtsgericht stellen, oder reicht hier ein Hinweisschreiben diesbezüglich zu, damit die Klage weiterbearbeitet wird?
Am besten, so wie es in der Musterklage steht, dort sind alle Anträge und Begründungen.
Hallo,
ich habe diese Klage bereits vor längerer Zeit beim Amtsgericht eingereicht. Heute erhielt ich Post von denen, wo drin steht, dass sie nicht zuständig sind und ich soll mich da ans Sozial-, Verwaltungs- oder direkt ans Bundesverfassungsgericht wenden.
Was kann ich jetzt tun?
Viele Grüße
Uwe
Ich werde in den nächsten Tagen am Ende der obigen Klage ein diesbezgl. allgemeines Antwortschreiben anfügen. Das kann dann geändert mit den pers. Daten benutzt werden. Können Sie mir die Antwort anonymisiert zusenden, damit ich mir die genauen Argumente anschauen kann?
kein Problem.
Das Amtsgericht schrieb folgendes:
Zivilsache xxx gegen BRD
hier: öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage verfassungsrechtlicher Art
Sehr geehrter Herr xxx,
richterliche Anordnung gemäß wird mitgeteilt:
Das Amtsgericht R. ist werder für öffentliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art noch für sozialrechtliche Streitigkeiten zuständig.
Insoweit bleibt es dem Herrn xxx unbenommen, seine Ansprüche beim Sozial- oder Verwaltungsgericht oder notfalls beim Landes- oder Bundesverfassungsgericht anhängig zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Vielen Dank im Voraus.
Zunächst ist hier zu klären, ob das Schreiben ein richterlicher Beschluss oder ein richterlicher Hinweis ist. Das muss im Kopf des Schreibens stehen.
Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Schreiben des Amtsgericht um einen Hinweis handelt. Es steht auch nicht Beschluß drauf, nur das, was ich bereits oben geschrieben habe, (habe nur die Namen weggelassen), mehr nicht. Ein Richter wurde auch nicht genannt und es hat demzufolge auch kein Richter unterschrieben. Das Schreiben wurde von der Geschäftstelle des Amtsgerichts ausgefertig und eine Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle genannt, die es aber versäumt hat, dieses zu unterschreiben, da es ja maschinell erstellt wurde?!?!
… bitte unbedingt prüfen! Wort für Wort lesen. Ist es im Namen eines Richters verfasst? Die Geschäftsstelle hat zu einem Fall mit Aktenzeichen, welches einem Richter zugewiesen wurde, nichts zu melden. Die Amtsgerichte versuchen oft, mit solchen “Hinweisen” den Kläger zu verunsichern, da sie wissen, dass sie zuständig sind, aber kein Prozessgesetz haben. Gibt es eine Frist zur Antwort?
PS: … es wird von einer richterlichen Anordnung geschrieben, also muss es diese Anordnung auch geben.
Es sieht fast so aus, als wenn diese Klage ins Leere laufen würde. 13 Streitgenossen haben sich angemeldet, 108 müssen es werden. Meiner Auffassung nach ist dieses Ding gelaufen. Schade eigentlich.
Es müssen keine 108 werden, aber es ist schon erstaunlich, wie wenig Betroffene sich dafür interessieren. Aber wäre das nicht so, würde es Hartz-IV nicht geben. Ich werde noch einige Tage warten und dann entscheiden, ob ich die Klage einreiche.
Ich werde Klage erheben, warte nur noch auf meinen Bescheid. Wie sagte Goethe schon:
“Wer sich den Gesetzen nicht fügen will, muss die Gegend verlassen, wo sie gelten”.
Dazu muss man wissen welche Gesetze gelten. Das werde ich mit der Klage dann feststellen. Dann wird sich zeigen, ob wir in Deutschland einen Rechts- und Sozialstaat haben oder sich die Geschichte wiederholt und wir in eine Diktatur oder schlimmeres zu steuern.
Mich wundert es eigentlich nicht, dass in Deutschland so wenig Widerstand gegen Hartz IV ist. Das deutsche Volk war schon immer ein Volk der “Duckmauser”.
brother_wilson
Du brauchst dazu nur den letzten Bescheid als Nachweis der Leistungsberechtigung (man bemerke auch bei diesem Wort den Begriff “Berechtigung”!), da Du Dich mit der Klage gegen die Anwendung des SGB II an und für sich wendest, also nicht gegen den Bescheid, sondern gegen das SGB II.
ich werde mich gern anschließen.
Kannst du nicht deine Information an andere Hartz IV Homepage-Verantwortliche weitzergeben?
Gruß
Mario
Alles schon passiert, kein Interesse.
… jüngstes Beispiel, Beitrag gelöscht: Tacheles e.V. http:/www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1621553
bei den Organisator von Tacheles-Sozialhilfe hatte ich schon immer den eindruck, das er für die andere Hälfte arbeitet.
Wäre nett, wenn der Kommentar zu lesen wäre.
1. Er verdient Geld mit der Verbreitung seiner Meinungen.
2. … welcher Kommentar?
Warum warten Sie bis Sie 108 Streitgenossen zusammen haben? Was hat es mit der Anzahl von 108 auf sich?
Ich finde Ihre Klage gar nicht schlecht. Deshalb muss ich mich wundern dass Sie so wenig Selbstvertrauen an den Tag legen.
brother_wilson
Das ist keine Frage des Selbstvertrauens, sondern hat zwei simple Gründe:
1. Ich bin Buddhist, 108 ist eine Glückszahl (sie repräsentiert die 108 Buddhaaspekte).
2. Mich interessiert das Verhältnis zwischen Zugriffen auf die Klage und interessierten Streitgenossen.
Außerdem verleiht es der Sache eine etwas persönlichere Note, denn eine Streitgenossenschaft muss eventuell einige Monate oder gar Jahre zusammenhalten, weshalb jeder Interessierte vorab die Möglichkeit hat, sich die Sache genau zu überlegen.
Danke auf jeden Fall für die Aufmerksamkeit - es haben bisher nur zwei danach gefragt.
An dieser Stelle möchte ich noch kurz erläutern, dass die echten Staaten Italien und Griechenland ein Verfahren gegen die Bundesrepublick Deutschland führen, wo geklärt wird ob die Bundesrepublick Deutschland, rechtsnachvolger des Deutschen Reich ist (gegründet 1871, nicht zu verwechseln mit dem 3 Reich, das Deutsche Reich ist Namentlich leider sehr stark negativ besetzt). Diese Klage wird klären ob die Bundesrepublik Deutschland über ein Staatsgebiet verfügt (der sog. Geltungsbereich auch vom GG), in vielen Verfahren vor dem BvG wurde das immer verneint. Italien beschlagnahmt schon seit geraumer Zeit, sämtliche Tiketverkäufe der Deutschen Bahn um einen Anspruch von Griechenland (Italien und Griechenland klagen gegen die BRD) aus Kriegsverbrechen zur NS Zeit in Griechenland zu decken. Die DB hat sich daraufhin bei der Bundesregierung beschwärt und diese hat Klage beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag eingericht, dass nun klären muss ob die Bundesrepublik Deutschland überhaupt ein *Staat* ist. usw.usw.usw. Das ganze wird von den Deutschen Medien nicht öffentlich gemacht aber auf Google.nl, oder nicht Deutsches Google erfährt man eine ganze Menge dazu…
1. Und weshalb verklagen Italien und Griechenland nicht das Deutsche Reich, sondern die Bundesrepublik Deutschland?
2. Welche Klage soll die Deutsche Bahn beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag eingereicht haben?
Zur Wiederholung: Die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag umfasst folgende Delikte des Völkerstrafrechts: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Internationale Strafgerichtshof in Den Haag kann zudem nur über natürliche Personen und nicht über Staaten zu Gericht sitzen. Inwieweit er also eine Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Gültigkeit des Grundgesetzes haben sollte, kannst Du Dir selbst ausrechnen.
Nicht die Deutsche Bahn klagt vor dem IstgH sondern die BRD-GmbH im Namen der DB.
Die Deutsche Bahn kann da nicht klagen, nur Staaten wenn Sie volgendes machen ……… u.s.w.
Da die Bundesrepublik Deutschland kein Staat nach Völkerrecht ist, kann auch die BRD (GmbH seit 1990, AZ: BRD GmbH AG-FFM 72 HRB 51411 ) dort nicht klagen, da die BRD über keinen Geltungsbereich für seine Gesetze, seit 1990 mehr verfügt !!!
Das GG ist KEINE VERFASSUNG sondern nach der Hager Landkriegsordnung ein Besatzungsrecht, nicht mehr oder weniger.
Die Hagerlandskriegsordnung sieht auch vor, dass besetzte Gebiete nach 60zig Jahren wieder frei gegeben werden müßen !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Also, jetzt Artikel 146 GG umsetzen !!!!!!!!!!!!!
60zig Jahre sind jetzt um.
Umsetzen können das aber nur die Deutschen selber, also alle Menschen in Deutschland.
Ich denke die BRD-GmBH ist kein Staat? Wie soll sie dann vor dem Internationalen Strafgerichtshof klagen?
Zitat:
Wären Sie bitte so freundlich, mir die “Geltungsbereiche” der österreichischen, oder us-amerikanischen Verfassung zu benennen?
Ja? Nein?
Zitat:
Mit Verlaub - aus welchem Artikel der HLO ergibt sich das bitte?
Manchmal habe ich es so satt, auf diesen ganzen BRD-GmbH-Müll zu antworten. Es ist immer die gleiche Leier. Keine Beweise, Berufung auf nicht verstandene Verträge und bei Argumenten: Tausend Ausrufezeichen.
Etwas Komisch finde ich das schon ………. erst hieß es man soll auf Dein Az: (Aktenzeichen) warten und dann zur Streitgenossenschaft beitreten und jetzt schreibst Du, dass Du die Klage erst einreichen möchtest ?!? … schon etwas merkwürdiges Verhalten…….. Also erstmal einen Köder auswerfe und sehen wer anbeist.
Finde ich nicht in Ordnung zumal das GG ungültig und aufgehoben wurde bis auf 3 Artikel.
Gut, die meisten Juristen incl. Ritter kennen ja auch keine Gesetze und wandeln wie Handwerker irgendwelche Texte zusammen, die dann evt. schon passen.
Das GG ist ungültig habe ich heute auf einer anderen Seite gelesen, die Deutsche Telekom hat es einem Kunden bestätigt und geschrieben, das Ihre Geschäftsbedingungen auf EU Recht beruhen und das GG der BRD nicht mehr gültig ist. Da Klage ich doch lieber vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, verspricht mehr Aussicht. (Ich kann da zumindest Anzeigen und dann International Klagen)
Diese unaussichtigen Verfahrenswege in der BRD-GmbH bringen sowieso nichts und der EU-Gerichtshof für Menschenrechte ist sich auch am Auflösen. Alles nur lange Wege die zu nichts führen … (mutmaßlich so gewollt) usw.usw.
Darf man hier fremd Links angeben ???
Die Reihenfolge einer Klage stellt sich folgendermaßen dar:
1. Klage einreichen
2. Zuweisung des Aktenzeichens
Es ist also nichts Komisches daran, die Klage zuerst einzureichen, um nach Erhalt des Aktenzeichens der Streitgenossenschaft beizutreten.
Wenn Du der Meinung bist, dass das Grundgesetz ungültig ist und es Dir nicht komisch vorkommt, dass trotzdem ein Artikel daraus gültig sein soll, dieser also das Grundgesetz darstellen würde und es demzufolge trotzdem gültig sein muss, dann glaube gern, was immer Du möchtest. Es ist nicht mein Job, Dich davon zu überzeugen, dass das Grundgesetz gültig ist.
Was hat das mit der Klage zu tun? Meinst Du, dass diese zusammengewandelt ist (was auch immer dies bedeuten soll)?
Viel Erfolg! Vielleicht finanziert die Telekom das Verfahren und die Rechtsanwälte; denn Du scheinst ja der Telekom hinsichtlich der Beurteilung der Gültigkeit des Grundgesetzes großes Vertrauen zu schenken, unabhängig davon, dass Du den Beweis schuldest, dass die Telekom in ihren AGB die Gültigkeit des Grundgesetzes in Frage stellt. Ich streiche Dich also aus der Liste. Du kannst hier in ein paar Jahren gern veröffentlichen, wie das Verfahren ausging. Was im Übrigen soll denn der Straftatsbestand sein, den Du beklagen möchtest?
Deshalb, Telekom!
Das kommt auf den Inhalt der Seite an, welche verlinkt werden soll.
In aller Kürze etwas zum Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag. Dessen Zuständigkeit umfasst folgende Delikte des Völkerstrafrechts: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Internationale Strafgerichtshof in Den Haag kann zudem nur über natürliche Personen und nicht über Staaten zu Gericht sitzen. Inwieweit er also eine Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Gültigkeit des Grundgesetzes und des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland haben sollte, kannst Du Dir selbst ausrechnen.
Bin ich eine nartürliche Person, und die *Nartürlichen Staaten* Italien und Griechenland klagen in Form Ihrer Staatsform gegen die *ausschließliche* Juristische BRD-GmbH um festzustellen, dass die BRD-GmbH keinen Geltungsbereich hat. ;-) Und daher die Forderungen erfüllen wird, da die BRD-GmbH eine Verwaltungseinheit ist und diese Forderung erfüllen und verwalten muss !!!
Aktenzeichen und Inhalt der Klage?
Martin, das reicht jetzt! Hier geht es um eine Unterlassungsklage gegen das SGB II und nicht um BRD- und Grundgesetzleugnung. Ich werde solche Kommentare hier im Thread gnadenlos löschen.
Hallo,
ich hab mir Ihre Seite durchgelesen doch ganz klar ist mir die Vorgehensweise in Bezug auf die Einreichung dieser Musterklage noch nicht. Wie ich entnommen habe muss man selbst in Bezug des SGB II stehen, ist dies nicht der Fall kann nicht geklagt werden. Wie verhält es sich wenn man im Bezug des SGB II steht aber keinen Rechtsstreit mit dem Jobcenter führt und sich dennoch dieser Streitgenossenschaft anschließen will. Muss man dazu dem Jobcenter Anlass geben einen entsprechenden Verwaltungsakt zu verhängen um dann klagen zu können? Oder reicht es aus einfach die von Ihnen ausgefertigte Musterklage nach Berlin zu senden und dann entsprechend ihrer Streitgenossenschaft beizutreten?
Wenn sie vielleicht hier noch einmal - ich gehe davon aus andere Leser interessiert es auch- ganz explizit die Vorgehensweise erläutern könnten.
Besten Dank
Es geht hier generell um die verfassungswidrige Anwendung eines Gesetzes, welches auf Grund der Nichterfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach ein Grundrechte einschränkendes Gesetz zur Vermeidung seiner Ungültigkeit die durch es eingeschränkten Grundrechte unter Angabe des Artikels nennen muss, eben ungültig ist - es fehlt hier der TÜV des Grundgesetzes. Das SGB II und alle damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher erfüllen diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht, weshalb es sich hier nicht um ein nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenes Gesetz handelt, demnach um kein Gesetz, sondern auf Grund seiner dennoch erfolgenden Anwendung um einen Rechtsscheintatbestand. Die fehlende Feststellung der positiven Gültigkeit des SGB II durch das Bundesverfassungsgericht tut hier ein Übriges.
Die Abwehr der Anwendung eines solches Rechtsscheintatbestandes betrifft naturgemäß nur denjenigen, gegenüber welchem dieser angewendet wird - also hier in erster Linie Leistungsempfänger nach dem SGB II, weshalb ein Kläger oder Streitgenosse eben Leistungen nach dem SGB II erhalten muss. Diese beruhen natürlich auf einem Verwaltungsakt bzw. Bescheid. Es ist also nicht nötig, einen Bescheid zu erwirken, da ein solcher vorliegen muss. Wer sich nicht sicher ist, der kann die im Moment ausgegebenen Änderungsbescheide bzgl. der Regelsatzhöhe zur Grundlage der Abwehr nutzen. Fristen können hier nicht gelten, da die Anwendung eines Rechtsscheintatbestandes keine gültigen Rechtsfolgen und damit keine rechtlichen Fristen auslösen kann bzw. ausschließlich die Rechtsfolge der Nichtigkeit aller damit in Verbindung stehenden Bescheide und Verwaltungsakte zulässt.
Wenn man der Streitgenossenschaft beitreten möchte, kann man dies tun ohne die Klage selbst einzureichen, da der Beitritt zur Streitgenossenschaft diese Klage für den Beitretenden eröffnet. Man kann die Klage auch selbst beim eigenen Amtsgericht einreichen und den Antrag (mit dem Verweis des Beitritts zur Streitgenossenschaft) stellen, das Hauptsacheverfahren bis zur Klärung o.a. Klage ruhen zu lassen.
Wichtig ist den Inhalt der Klage zu verstehen, in erster Linie die durch das SGB II eingeschränkten Grundrechte und den Inhalt des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Weiterhin ist es wichtig, sich den Inhalt des Art. 1 Abs. 3 GG zu vergegenwärtigen, welcher bestimmt, dass die Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht an diese Grundrechte binden. Unmittelbar geltendes Recht bedeutet also, dass die Grundrechte nicht fallweise gewährt werden, sondern sich im Gegensatz dazu jede Handlung der öffentlichen Gewalt zuvörderst den Grundrechten zu unterwerfen und an diesen auszurichten hat.
Hallo!
Ich finde diesen Versuch die bestehenden Verhältnisse zu verbessern sehr gut!
Habe ich das richtig interpretiert, dass sich nur “Benachteiligte” durch das SGB II dieser Streitgenossenschaft anschließen können?
Denn ich selbst bin zwar nicht mehr im Leistungsbezug nach SGB II, finde diese Klage aber insoweit wichtig, dass ich diese gerne mit unterstützen würde.
Mit freundlichem Gruß
Hallo Benny,
das ist richtig, da ohne SGB-II-Verpflichtung kein Klageanlass besteht. Eine Unterstützung ist jedoch dahingehend möglich, dass Du die Adresse http:/streitgenossenschaft-sgb2.de gern verbreiten kannst.
Freundliche Grüße zurück und auch ein schönes Wochenende :-)
Ja, ja, das Erwerbslosenforum hat wieder einmal zugeschlagen. Kaum war die Meldung zur Klage dort veröffentlicht, wurde sie auch schon wieder gelöscht. Begründung: Unwanted Spam - Sperre: für immer (http:/www.elo-forum.org/alg-ii/72176-streitgenossenschaft-feststellungsklage-gegen-sgb-ii-gebildet.html). Traurig. Es ist also immer noch so, dass im Erwerbslosenforum solche Beiträge, die helfen können, das unselige Hartz-IV-Massaker zu beenden, gelöscht werden.
Mal sehen, wann das Forum von gegen-hartz.de nachzieht und den dortigen Beitrag löscht: http:/hartz.info/index.php?PHPSESSID=e04d76c92e009529a4a1b11389253bb9&topic=31997.0
Wie ich soeben erfahre, hat ein Nutzer des Tacheles-Forums auch eine Nachricht dort hineingestellt und diese wurde nicht veröffentlicht (leider ohne Link, weshalb das also nicht nachprüfbar ist).
Bei gegen-hartz.de verschoben nach OFF-TOPIC.
… und nun, nach haltlosen Unterstellungen geschlossen - damit nicht mehr geantwortet werden kann. Die übliche Masche.
… und endlich hat sich Ottokar erbarmt und mich als Benutzer gelöscht.
Wenn ich der Streitgenossenschaft beitreten möchte, ziehe ich dann meine einzel Klage wieder zurück oder gebe ich einen entsprechenden Verweis/Hinweis an das zuständige Amtsgericht mit dem AZ- der Streitgenossenschaft weiter ?
Besser Variante 2, eventuell mit dem Antrag (nach Erhalt Deines Aktenzeichens und nachdem ich die Klage eingereicht und ein Aktenzeichen erhalten habe), das Hauptsacheverfahen bis zur Entscheidung über die Klage, welche von der Streitgenossenschaft geführt wird, auszusetzen. Aber erstmal schauen, was das Amtsgericht bei Dir sagt. Du kannst eventuelle Antworten gern anonymisiert an mich senden, dann sind wir informiert, wie das Amtsgericht argumentiert.
Gut :-)
Die erste Musterklage war mit Bezug auf einen Bescheid, Akt. ect. diese Musterklage nun nicht mehr, warum ?
Da der Kläger durch Beifügung eines aktuellen Leistungsbescheids in diesem Fall nachweisen muss, dass er Leistungsempfänger und demnach klagebefugt ist und sich zudem die Klage auf die Anwendung des SGB II an und für sich bezieht, ist es unerheblich, ob man mit dem Inhalt einen Bescheid direkt angreift oder das SGB II selbst. Es sollte nicht mehr Inhalt als nötig drin sein, denn Richter sind lesefaul und wissen sowieso alles besser. Wichtig ist der Teil der Auflistung der Grundrechtseinschränkungen und die Begründung, warum das SGB II kein nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenes Gesetz, also ein Rechtsscheintatbestand ist, welcher gemäß Grundgesetz (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 97 Abs. 1 GG = Rechtsbindung) nicht angewendet werden darf, denn nur nach den Vorschriften des Grundgesetzes (Art. 82 GG) zustande gekommene Gesetze dürfen angewendet werden bzw. als Gesetze gelten. Alles andere ist Willkür und illegale grundgesetzwidrige Rechtsetzung durch Zwang; also das, was Diktaturen auszeichnet.
Ist das jetzt die Änderung zu Punkt C. der Einzelklage zum SGB II ???
Einfach alle Einzelnormen rauskopieren und die alten damit ersetzen. Ansonsten hat sich nichts geändert.
Das mit der Streitgenossenschaft halte ich für eine gute Idee, an der Stelle auch mal ein Dankeschön für den großen Aufwand und die viele Arbeit, möchte einen Spendenaufruf anregen… der Unterhalt dieser Seite ist bestimmt nicht ohne und die ganze Arbeit mit der Aktualisierung.
Bitte sehr :-)
[...] beizutreten.Alle weiteren Informationen finden sich unter der neuen Adresse der Musterklage: /streitgenossenschaft-feststellungsklage-sgb2Kurz-URL: http:/is.gd/zN9QyZÄhnliche Beiträge» Bundesverfassungsgericht entscheidet [...]
Kannst Du den Wortlaut des Vorgehens gegen den Bescheid hier anonymisiert veröffentlichen, damit erkennbar wird, auf welche Rechtspositionen Du abstellst? Nur dann ist eine Antwort auf Deinen Kommentar sinnvoll. Veröffentliche das einfach als Kommentar, dann werde ich die Antwort des Jobcenters darunter setzen und dann schauen wir mal, was wir damit machen können.