Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

BVerfGE 2, 121 - Zitiergebot

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BVerfGE 2, 121ff10.02.1953 – 1 BvR 787/52 I. Senat

BVerfGE 2, 121 - ZITIERGEBOT

Nr. 9

Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG - das Grundrecht muß im Fall der Einschränkung unter Angabe des Artikels genannt werden - bezieht sich nur auf künftige Rechtssetzung.


Seite 122

Allerdings ist in § 81 StPO das Grundrecht der persönlichen Freiheit - Art. 2 GG - nicht ausdrücklich bezeichnet, während nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 ein Grundrecht, wenn es durch Gesetz eingeschränkt wird, unter Angabe des Artikels genannt werden muß. Dieses formelle Erfordernis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, hat jedoch nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur für die künftige Gesetzgebung Geltung (vgl.


Seite 123

hierzu Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 f ß zu Art. 19).

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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  20. vom Nationalsozialismus über Rechtsstaat klammheimlich zum Richterstaat? « Steuern + Grundrechte.blog

    [...] stattdessen auf die Erstentscheidung des BverfG zum sog. Zitiergebot aus dem Jahr 1953 - BverfGE 2, 121 - bezogen und die StPO grundgesetzwidrig für nicht ungültig erklärt. Die gesamte bisher [...]

  21. Musterklage zum SGB II » Grundrechteforum

    [...] [...]

  22. insider

    Gibt es eigentlich Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, die nicht objektiv den Tatbestand des Hochverrates erfüllen? Der o.a. Entscheidung ist folgendes Zitat entnommen:

    “Dieses formelle Erfordernis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, hat jedoch nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur für die künftige Gesetzgebung Geltung (vgl. hierzu Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 f ß zu Art. 19).”

    Das Bonner Grundgesetz, so liest es sich aus den Protokollen des parlamentarischen Rates als dem Konstrukteur des Bonner GG als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, sollte ein Bollwerk bilden zur Vergangenheit, insbesondere der nationalsozialistischen und dem damit einhergegangenen Völkermord, begangen mit Hilfe deutscher Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Erlasse, erdacht von Schreibtischtätern. Nicht ohne Grund haben die Alliierten am 20.09.1945 das Kontrollratsgesetz Nr. 1 in Kraft gesetzt und damit alle nationalsozialistischen Gesetze und deren vollständigen Anhang aufgehoben und es unter Strafe gestellt, sie wieder in Kraft setzen zu wollen. Doch scheinbar kam dann alles ganz anders wie die o.a. BverfG-Entscheidung, die erste zum sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im Lichte der Vergangenheit zeigt. Anstatt sich der zwingenden Gültigkeitsvorschriften auch als BverfG zu unterwerfen, wird die eben erst blutig beendete Vergangenheit wieder bemüht und sogar gefälscht.

    Gefälscht in dem Sinne, dass nämlich die StPO ( Strafprozessordnung ) keineswegs kein neues Gesetz gewesen ist. Es wurde mit dem Rechtsvereinheitlichungsgesetz neu erlassen in einem vollständigen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren, das sich ausschließlich nach den Regeln des Bonner Grundgesetzes zu richten hatte. Deshalb war auch vom Gesetzgeber das heftig im parlamentarischen Rat umstrittene, die Grundrechte garantieren sollende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zwingend zu beachten und ggf. anzuwenden, indem im Geetz die einzuschränkenden Grundrechte namentlich unter Angabe des Artikels genannt werden mussten.

    Artikel 123 Abs. 1 GG hat übrigens nur dann eine Rolle zu spielen, wenn Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des ersten deutschen Bundestages infrage gestellt wird, wenn dieses Recht nicht vorher schon wie z.B. mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 ausdrücklich aufgehoben worden war. Aufgehobenes Recht ist nicht mehr greifbar und kann auch nicht mit Hilfe von Art. 123 Abs. 1 GG in den Geltungsbereich des Bonner GG gerettet werden.

    Es hat den Anschein, als wenn hier seit Jahrzehnten reaktionäre Kräfte am Werk waren und heute noch sind, die sich augenscheinlich dem Befehl des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, seit je her entzogen haben und dieses auch weiterhin anstreben. Wie granitenen dumm ist dieses deutsche Volk demnach eingentlich wirklich, denn der Massenmörder Hitler hat diese Feststellung, dass die Menschheit granitenen dumm ist, schon in seinem Machwerk “mein Kampf” 1923 verewigt.

    Was unternimmt die Grundrechtepartei, deren Name ja ganz offensichtlich auch Programm zu sein scheint, gegen diese Entwicklung bzw. was gedenkt sie zu unternehmen, diese Missstände öffentlichkeitswirksam herauszustellen, denn es sind ganz offensichtlich ein Fülle von Gesetzen heute noch nicht dem Bonner Grundgesetz entsprechend wirksam, verletzen also massiv die Freiheitsgrundrechte des Bürgers ohne dass sich dieser wirksam dagegen zur Wehr setzen kann, jedenfalls nicht vor diesem Bundesverfasusngsgericht in Karlsruhe, dessen Richterschaft scheinbar nichts anderes im Kopf hat, als die willkürlichen Machenschaften von Gesetzgebung, Vollzug und Rechtsprechung des Dritten Reiches auf die heutige Zeit dauerhaft projeziert zu wissen?