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Willi Geiger (1909 -1994): Ein vielseitiger Jurist

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Ein Gastbeitrag von Helmut Kramer.

Am 19. Januar 1994 verstarb in Karlsruhe im Alter von 84 Jahren Bundesverfassungsrichter a. D., Senatspräsident am Bundesgerichtshof a.D. Professor Dr. Willi Geiger. Geiger gehörte sowohl dem Bundesgerichtshof (ab 1950, ab 1951 als Senatspräsident) als auch dem Bundesverfassungsgericht (10 Jahre lang in dieser Doppelfunktion) als “Mann der ersten Stunde”1 an. Sowohl von der 26jährigen Amtsdauer (1951-1977) als auch vom Einfluß her gehörte er zu den bedeutendsten Richtern des Bundesverfassungsgerichts. Man nannte ihn gern den „heimlichen Vorsitzenden“ des Zweiten Senats oder auch einfach den „starken Mann in Karlsruhe“.

Geiger wird von denen, die ihn kannten, als eindrucksvolle Persönlichkeit geschildert, als Mann mit für sich einnehmendem Auftreten, angenehm im Umgang mit seinen Mitarbeitern. Allerdings haben sich in der Person Geigers die juristische Zeitgeschichte und eine Richterkarriere in ganz besonderer Weise verknüpft.

In seiner rechtswissenschaftlichen Doktorarbeit von 19412 schrieb er über den Arierparagraphen, durch den jüdische Journalisten allein wegen ihrer Abstammung Berufsverbot erhielten: „Die Vorschrift hat mit einem Schlag den übermächtigen, volksschädigenden und kulturverletzenden Einfluß der jüdischen Rasse auf dem Gebiet der Presse beseitigt“3. Doch forderte er gegen „Fremdvölkische“ nicht nur Berufsverbote. Als Staatsanwalt am Sondergericht Bamberg erwirkte er mindestens 5 Todesurteile4. So verhängte das Sondergericht am 24. 2. 1942 auf seinen Antrag ein Todesurteil gegen einen polnischen „Gastarbeiter“, der das Taschenmesser gezogen hatte, als sechs bis acht junge deutsche Burschen ihn aus einer Gaststätte zerrten. Schon im Herbst 1941 hatte er beim Sondergericht einen 18jährigen Polen wegen sexueller Handlungen mit einer Minderjährigen als „Volksschädling“ zum Tode verurteilen lassen, als „volksfremde Person“, die ausgemerzt werden müsse. Drei Jahre Zuchthaus beantragte er mit Erfolg gegen einen Kaufmann, der laut Anklageschrift „gehässige, hetzerische und von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates und der NSDAP“ gemacht hatte. Der Angeklagte hatte Hitler als „Nazi-Schwein“ bezeichnet und den Vorwurf des verbrecherischen Überfalls auf andere Völker erhoben. Die juristischen Fähigkeiten Geigers hatte man übrigens schon damals rasch erkannt: im Mai 1938 zum Landgerichtsrat befördert, hatte man ihn bereits im Herbst 1938 als Hilfsrichter an das Oberlandesgericht Bamberg geholt und später außerdem als Referendararbeitsgemeinschaftsleiter und Mitglied des Prüfungsamtes eingesetzt.

Sollte man die Vergangenheit aber nicht wenigstens bei denen ruhen lassen, die sich nach dem von ihnen nicht vorausgesehenen „Zusammenbruch“ bewährt haben? Der Einwand verkennt den Begriff der Bewährung doppelt. Zum einen kann in den Bewährungsstatus wohl nur der versetzt werden, dessen Schuld festgestellt oder wenigstens informell einmal offen thematisiert worden ist. Unter Geiger und seinen Protagonisten war es aber von Anbeginn ausgemacht, daß da nichts nachzufragen sei und nicht gefragt werden durfte. Und zum anderen verleiht der Bewährungsstatus keinen Anspruch darauf, alsbald nach bedenkenfreier juristischen Unterstützung des NS-Regimes gewissermaßen mit „fliegendem Start“ in einflußreiche hohe und höchste staatliche Positionen befördert zu werden. Den damals ohnehin noch zaghaften Ansätzen zu einer Aufarbeitung der Justizvergangenheit trat Geiger in einem Festvortrag zum 50. Gründungstag des Deutschen Richterbundes in Würzburg entgegen5. Niemand sei legitimiert, für andere, seine Kollegen, ein Schuldbekenntnis abzulegen. Selbst die bloße Andeutung6, jemand vermisse das Schuldbekenntnis seiner Standesgenossen, überschreite die Grenze des moralisch und juristisch Unanfechtbaren. Zur Kenntnis nehmen solle man endlich die große Zahl der Richter, die in der NS-Zeit nicht nur vorbildlich in ihrer Art gewirkt, sondern sich mutig exponiert hätten. Vorbildlich bleibe auch das Reichsgericht, das in den Jahren 1933 bis 1945 unentwegt der Verwirklichung des Rechts gedient habe, abgesehen von Urteilen, die allein auf personelle Veränderungen nach 1933 zurückzuführen seien7.

Ersichtlich die kritische Studentenbewegung im Blick, bezweifelte Geiger, daß die, „die so laut anklagten“, damals besser abgeschnitten hätten. Gewiß sei aber, so seine selbstbewußte Feststellung, daß, wer als Richter damals Erfahrungen gemacht habe, daraus gelernt habe. Auf dem nahezu höchsten Richterstuhl ein Mann der Selbstgerechtigkeit? Woher aber nahm ein so mit den gegen die „Fremdvölkischen“ begangenen Verbrechen konfrontierter Mann die Unbefangenheit, wie ein Unbeteiligter über eben diese Verbrechen zu schreiben, nämlich in einer Rezension über das Buch von Diemut Majer „Fremdvölkische im Dritten Reich?“8 Allerdings, so urteilte er damals, sei es die Frage, ob es erlaubt sei, „dieses verbrecherische Regime, daß sich des Staatsapparates und aller staatlicher Macht bemächtigt hatte, mit Deutschland, mit dem Staat zu identifizieren“. Das Wort vom „anderen Deutschland“ brächte die Männer des 20. Juli 1944 in die ihnen gemäße Rolle der Verteidiger Deutschlands und rehabilitiere auch diejenigen, „die überzeugt waren, im Krieg Heimat, Familie, Volk und Staat und eben nicht Hitler und seine Verbrechen und das verbrecherische Regime zu verteidigen“.

Die künstliche Trennung von Staat und NS-Regime diente also dazu, Geigers aktive Rolle im Dritten Reich als unproblematisch erscheinen zu lassen9. Jedenfalls trat Geiger nach dem 8. Mai 1945 zum Rechtsstaat über. Noch wenige Jahre zuvor war er der „Liberalistischen Geisteshaltung“ entgegengetreten, mit ihrem verächtlichen Glauben, „man müsse die Menschenrechte, die Grundrechte des Bürgers, vor der Willkür der Allmacht des Staates schützen“10. Bereits im Jahre 1949 – vorher noch in Bamberg zum Oberlandesgerichtsrat ernannt – wurde aus dem Verächter der Menschenrechte der Leiter des Verfassungsreferates des Bundesjustizministeriums.

Die Problematik verschärft sich noch, wenn man weitere Entscheidungen und Ansichten von Willi Geiger aus totalitärer und demokratischer Zeit gegenüberstellt. Woher bezog er, der als immerhin bereits 32jähriger Berufsverbote ausschließlich wegen der jüdischen Rasseeigenschaft für rechtens erklärt und an der „Ausmerzung“ eines „volksfremden“ Polen mitgewirkt hatte, die moralische Legitimation etwa zu dem Extremistenbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. 5. 197511, der bei Beamtenanwärtern Gesinnungsprüfungen rechtfertigte und auf dessen Grundlage später auch sog. Jugendsünden als Ausschlußgrund für den Eintritt in den Staatsdienst erklärt wurden?

Das Vertrauen vor allem der 68er-Genration in die Bereitschaft unserer Justiz zur Selbstprüfung wurde zusätzlich erschüttert, als in einem weiteren Berufsverbotsverfahren der betroffene angehende Jurist in einem Ablehnungsgesuch umgekehrt die juristische Vergangenheit Geigers zur Prüfung stellte. In jenem Verfahren ging es darum, ob der Betroffene wenigstens seine juristische Ausbildung, durch Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, abschließen durfte. Seine Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Das auf die Dissertation Geigers gestützte Ablehnungsgesuch wurde nicht nur als unzulässig, sondern – ohne ein Wort der inhaltlichen Begründung – auch für unbegründet erklärt; ein Anlaß zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit sei nicht gegeben12. Martin Hirsch, einen sonst meist unerschrockenen Vorkämpfer der Aufarbeitung, muß es hart angekommen sein, seine Unterschrift unter diesen Beschluß zu setzen.

Es gehört zu dem Rätselhaften, daß willfährige Juristen der NS-Zeit im Vergleich zu ihren unbelasteten Kollegen in der Bundesrepublik unauffällig funktioniert haben und daß sich handfeste Unterscheidungsmerkmale nicht ausmachen lassen. Dennoch sollte man neben dem überwiegend von Geiger formulierten kämpferischen Extremistenbeschluß von 1975 einige wichtige andere Entscheidungen und Schachzüge nicht übersehen, mit denen Geiger die Verfassungsentwicklung der Bundesrepublik stark beeinflußt hat.

In dem Streit um die Wiederbewaffnung der Bundesrepublik versuchte Geiger auf ungewöhnliche Weise – nämlich in einem damals noch nicht statthaften Sondervotum – den Plenarbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. 12. 195213 abzuschwächen, der den EVG-Vertrag und damit die Wiederbewaffnung der Bundeswehr hätte gefährden können.

Das Grundvertrags-Urteil vom 31. 7. 197314 mit seinen ungewöhnlichen Auflagen an die Politiker bei völkerrechtlichen Entscheidungen wird von vielen Beobachtern der beherrschenden Stellung Geigers im Zweiten Senat zugeschrieben. Es postulierte die Fortexistenz des Deutschen Reiches und setzte die Grenze zwischen der Bundesrepublik und der DDR der zwischen Bundesländern gleich.

Als strenger Katholik und Kirchenmann15 fungierte Geiger in Karlsruhe eher als Partei denn als Richter16. Natürlich stimmte er gegen das Konkordatsurteil17. Daß die Zulassung der Gemeinschaftsschule (in Niedersachsen) als Regelschule, anstelle der konfessionellen Schulgliederung das Grundgesetz nicht verletze, wollte nicht in seinen Kopf. Die kirchlichen Betriebe - z. B. Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten – wurden, auch wenn sie mit der Seelsorge praktisch nichts zu tun hatten, in dem Beschluß vom 11. 10. 197718 bei nahezu unbegrenzter Regelungsgewalt der Kirchen weitgehend zu verfassungsrechtlich rechtsfreien Räumen erklärt, mit der Folge, daß den Bediensteten die wichtigsten Mitbestimmungsrechte aberkannt wurden. Von den Erfordernissen des heutigen Krankenhausbetriebs als hochspezialisierte Organisations- und Funktionseinheit ist in der soziologisch durch nichts untermauerten Entscheidung ebensowenig die Rede wie von der Tatsache, daß sowohl ein Großteil des Personals der kirchlichen Krankenhäuser als auch der Patienten mit der Glaubensrichtung des Krankenhausträgers nichts zu tun haben und daß die kirchlichen Krankenhäuser zum weitaus überwiegenden Teil von Staat subventioniert werden. Dagegen wird unterstellt, daß in Krankenhäusern mit kirchlicher Trägerschaft die „Sorge um das geistig-geistliche Wohl der Kranken“ und „die spezifisch religiöse karitative Tätigkeit die Behandlung der Kranken durchdringt“19. Als Berichterstatter hatte Geiger erreicht, daß das Verfahren noch kurz vor seiner Pensionierung Ende Oktober 1977 entschieden wurde und damit der auch später kirchenfreundlichen und arbeitnehmerfeindlichen Kirchenrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Weg geebnet wurde20.

Unkorrigierbar war die weltanschauliche Festlegung Geigers auch bei Fragen der Schwangerschaftsunterbrechung. Von der Zurückhaltung und Mäßigung, die er in dem Berufsverbotebeschluß anderen verordnet hatte, sah er sich hier entbunden. Der Bundesregierung warf er sinngemäß vor, ihren Eid auf die Verfassung zu brechen, wenn sie nicht in allen ihren Handlungen und Äußerungen auch die straflose Abtreibung als stets „rechtswidrig“ bezeichne. Jeder Abbruch stelle „die vorsätzliche und direkte Tötung eines ‘Unschuldigen’“ dar21. Wußte er noch, was vorsätzliches Getötetwerden durch das Fallbeil für junge Menschen bedeutet? Ähnlich wie Ernst Wolfgang Böckernförde – der sich aber immerhin zum Austritt aus dem Verein genötigt sah – gehörte Geiger der konservativen Juristenvereinigung „Lebensrecht e. V.“ (JVL) an, die zur Koordination der juristischen Bemühungen um eine Verschärfung des § 218 StGB beitragen soll22.

Was sagt uns die Lebensgeschichte von Willi Geiger? In erster Linie konfrontiert sie uns mit der Frage nach dem, was den „guten Juristen“ ausmacht. Wie sehr man diese Fragestellung verfehlen kann, belegt ein Ausspruch, in dem ausgerechnet Geiger als Kronzeuge für das Ideal eines Richters bemüht wird23: „Unabhängigkeit des Richters sei ‘in erster Linie eine Frage der Persönlichkeit und seines Charakters’ eine – wie der frühere Bundesverfassungsrichter Geiger einmal gesagt hat – ‘geistige ethische, willentliche, zuchtvolle Anstrengung’“24. Die Nachrufe auf Geiger sind nicht gerade ein Vorbild für unsere Pressekultur: F. K. Fromme übergeht die Tätigkeit Geigers am Sondergericht mit völligem Stillschweigen25. Und selbst Helmut Kerscher26 wagt die NS-Belastung nur indirekt mit einem Hinweis auf eine „Polemik“ in einer anderen Zeitschrift27 einzuführen.

Wer aber steht hinter dem zum 75. Geburtstag Willi Geigers in der Deutschen Nationalzeitung vom 1. 6. 1984 anonym erschienenen ausführlichen Glückwunsch28?

Die Diktion weist auf einen Verfassungsrechtler, die mitgeteilten Informationen deuten auf einen mit den Interna und der Literatur vertrauten Verfasser hin. Ein besonderes Lob gilt der „streng verfassungskonformen“ Auslegung in dem Grundlagen-Urteil, „derzufolge das Deutsche Reich in den Grenzen von 1937 fortbesteht“. Seit kurzem wissen wir von den engen Verbindungen des am 10. 9. 1993 verstorbenen Theodor Maunz29 zu der „Deutschen Nationalzeitung“ und ihrem Verleger (und DVU-Vorsitzenden) Dr. Gerhard Frey30. Die zahlreichen politischen Beiträge in der Nationalzeitung hatte Maunz vorsichtshalber nicht gezeichnet. Schließt sich hier ein Kreis?

 ***

1) So Hans Jochen Vogel zum 70. Geburtstag Willi Geigers in: „Recht – Informationen des BMJ“ Nr. 4/1979. Zum Bundesverfassungsrichter war Geiger auf Vorschlag der CSU gewählt worden.

2) Willi Geiger, Die Rechtsstellung des Schriftleiters nach dem Gesetz vom 4. Oktober 1933, Buske Verlag, Darmstadt/Leipzig 1941. Doktorvater war Professor Wilhelm Laforèt, Würzburg

3) Geiger (Fn. 2), S. 9, 39; vgl. auch das Vorwort.

4) Vgl. Kramer, in: Festschrift für Richard Schmidt, Baden-Baden 1985, S. 113 f.; Heinrich Hannover/Günter Wallraff, Die unheimliche Republik, Hamburg 1982, S. 62 ff; Sepp Beranek, in: Frankenpost Nr. 246 v. 23.10.1981.

5) DRiZ 1959, S. 336, 339, 341. Der Aufruf zur Geschlossenheit kam nicht von ungefähr. Nach Enthüllungen durch die DDR wurden ab 1957/58 auch in den westdeutschen Medien die personellen Kontinuitäten in der Richterschaft heftiger Kritik unterzogen. In den parlamentarischen Gremien wurde eine Gesetzesänderung diskutiert, wonach erheblich belastete Richter und Staatsanwälte in den Ruhestand versetzt oder gar entlassen werden konnten. Das führte schließlich zu der für die Betroffenen überaus großzügigen Vorschrift des § 116 DRiG. Vgl. dazu Klaus-Detlev Godau-Schüttke, Ich habe nur dem Recht gedient. Die „Renazifizierung“ der Schleswig-Holsteinschen Justiz nach 1945, Baden-Baden 1993, S. 23.

6) Anspielungen auf Äußerungen des Generalbundesanwalts Max Gude.

7) S. Fn 5

8) Boppard 1981 (Neuauflage 1993) – Rezension Willi Geiger in: Die Zeit v. 11. 9. 1981.

9) Auf die Annahme einer Unabhängigkeit des Beamtenrechtsverhältnisses vom Wechsel der Staatsform bei scharfer Trennung von Recht und Politik stützte sich die Kontinuitätsthese, mit der der Große Senat des BGH unter Vorsitz des BGH-Präsidenten Hermann Weinkauff (vormals Reichsgerichtsrat) und unter Mitwirkung des Senatspräsidenten am BGH Willi Geiger in dem Beschluß vom 20. 5. 1954 in scharfer Entgegensetzung zum Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zu Art. 131 GG reklamierte. Vgl. dazu Michael Kirn, Verfassungsumsturz oder Rechtskontinuität? Berlin 1972, S. 214ff.

10) Willi Geiger, Die Rechtsstellung des Schriftleiters nach dem Gesetz vom 4. Oktober 1933, S. VIII.

11) BVerfGE 39, 334 – Geiger war Berichterstatter

12) Vgl. KJ 1976, S. 311 ff. Mit Anm. Joachim Perels – Fall Michael Empell.

13) BVerfGE 2, 79 – Geiger ließ das Sondervotum im „Bundesanzeiger“ veröffentlichen, vgl. F. K. Fromme, in Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Bd. 32 (1978), S. 68.

15) Geiger war u. a. Mitglied des Präsidiums des 81. Deutschen Kirchentages 1966 und engagierte sich als Mitglied der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik.

16) Als Schrift eines Interessenvertreters liest sich die Abhandlung Geigers „Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht“, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 1981, S. 156 ff.

17) BVerfGE 6, 309. - Auch hier brachte er, durch Versand von Kopien, seine abweichende Meinung an die Öffentlichkeit, vgl. F. K. Fromme (Fn. 13), S. 68.

19) BVerfGE 46, 88, 95.

20) Vgl. BVerfGE 53, 366 mit abw. Meinung von Rottmann; BVerfGE 57, 220; BVerfGE 70, 138; BverfG NJW 1983, S. 2570.

21) FamRZ 1986, S. 1, 5.

22) Vgl. Mechthild Bock u. a., Vorsicht „Lebensschützer“, Hamburg 1991, S. 78ff.

23) Präsident des Oberlandesgerichts Celle Dr. Harald Franzki in einer Amtseinführungsrede in Lüneburg am 5. 3. 1986, in Drucksache des Nds. Landtages Nr. 10/6065.

24) So Willi Geiger in: DriZ 1979, S. 66

25) FAZ vom 26. 1. 1994. - Dagegen erwähnt er die Militärzeit Geigers im 2. Weltkrieg.

26) SZ vom 26. 1. 1994

27) Vgl. Otto Köhler, Die Zeit v. 31. 8. 1990.

28) „Ein Richter alter Schule. Zum 75. Geburtstag von Prof. Geiger. Professor Dr. Willi Geiger, Bundesverfassungsrichter a. D., vollendete jetzt in Karlsruhe sein 75. Lebensjahr. In Neustadt a. d. Hardt (jetzt Weinstraße) geboren, studierte Geiger Rechtswissenschaften in München und Würzburg. Als Landgerichtsrat (ab 1938) hat er am Landgericht und zeitweise am Oberlandesgericht Bamberg erste Meriten erworben. Seit 1940 leitete er die Referendarausbildung und war Mitglied des Prüfungsamtes. Ein Jahr später mußte er einrücken und geriet zuletzt als Oberfähnrich in Gefangenschaft. Eine Verwundung führte zur frühen Entlassung.

Seit 1949 Oberlandesgerichtsrat, arbeitete er in Bamberg eng mit Thomas Dehler, dem OLG-Präsidenten, zusammen. Als Dehler unter Adenauer Justizminister wurde, ging auch Geiger nach Bonn und übernahm das Verfassungsreferat. Nebenbei lehrte er an der Universität Würzburg. Im Oktober 1950 wurde er zum Bundesrichter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe berufen; ein Jahr später wechselte er ins Bundesverfassungsgericht am selben Ort. Viele richtungsweisende Urteile tragen die Handschrift dieses großen Juristen. So billigte zwar der Zweite Senat des höchsten deutschen Gerichts unter der Mitwirkung Geigers 1973 den sogenannten Grundvertrag mit der ‘DDR’. Aber in der Urteilsbegründung erfuhr der Vertrag eine streng verfassungskonforme Auslegung, derzufolge das Deutsche Reich in den Grenzen von 1937 fortbesteht. Insofern war die Ablehnung der bayerischen Normenkontrollklage ein Pyrrhussieg für die Regierung Brandt/Scheel. Das seine Urheber entlarvende Wort vom ‘juristischen Formelkram’ kam auf.

Seit 1977 lebt Professor Geiger, der in vorbildlicher Weise dem Rechtsstaat diente, im wohlverdienten Ruhestand. Mögen ihm noch viele Jahre Gesundheit und voller geistiger Aktivität vergönnt sein!“

Deutsche National-Zeitung v. 1. 6. 1984.

29) Zur Lebensgeschichte von Maunz vgl. Michael Stolleis, KJ 1993, S. 393 ff.

30) Geiger wiederum hatte mitgewirkt an dem Beschluß des BVerfG vom 2. 7. 1974 (BVerfGE 38, 23), durch den der gegen Frey und die Deutsche National-Zeitung gerichtete Antrag der Bundesregierung zurückgewiesen wurde. Bei seinen regelmäßigen Treffen mit Frey hatte Maunz seinen Freund insbesondere auch in diesem Verfahren beratend zur Seite gestanden (so Frey in Deutsche National-Zeitung v. 24. 9. 1993).

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<strong>FETT </strong><em>KURSIV</em><blockquote>„ZITAT“</blockquote>

Eine Antwort zu “Willi Geiger (1909 -1994): Ein vielseitiger Jurist”

  1. Geiger muss als Drahtzieher in den ersten Jahren der Bundesrepublik Deutschland angesehen werden. Niemals hätte dieses “braune Subjekt” in den bundesdeutschen Staatsdienst aufgenommen werden dürfen. Kennt man seine Vergangenheit, fünf erwirkte Todesurteile 1939 als Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg, dann 1941 seine Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftsleiters” und der darin verschriftlichten Überzeugung, dass es keinen Schutz der Menschenrechte, der Grundrechte des Bürgers vor der Willkür und Allmacht des Staates geben müsse sowie das Verlangen an den pflichtbewussten Journalisten, dass dieser im Interessel des Staates die Wahrheit zwar nicht verfälschen aber totschweigen müsse, so misst man seinem Werken als der, der den Entwurf des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes entwickelte, eine ganz andere Bedeutung bei. Da das BverfGG zitierpflichtig ist gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, da das BverfG unter Zuhilfenahme der StPO Durchsuchungen und Beschlagnahmen anordnen kann, bis 1964 sogar im § 42 eine unmittelbare Strafvorschrift normiert war, wenn jemand sich nicht an die Entscheidungen des BverfG hielt, war die Mindeststrafe 6 Monate Freiheitsentzug, es aber nicht zitiert, ist das BverfGG seit dem 13.03.1951 ungültig !!! Das bedeutet im Klartext, dass die gesamte Rechtsprechung des BverfG seit September 1951 nichtig ist, denn ohne BverfGG ist das BverfG zur Untätigkeit verdammt, da eine andere gesetzliche Grundlage nicht vorhanden ist. Geiger war dann in Personalunion bis 1978 Richter am BverfG und BGH, hat dort scheinbar für die nötige Kontinuität gesorgt als Teil der ehemaligen “braunen Elite” des NS-Terrorsystems zwischen den Jahren 1933 und 1945.