Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Wortlaut und Wortsinn einer Gesetzesvorschrift bindet den Adressaten, dem Grunde nach ausnahmslos.

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Immer wieder wird der bundesdeutschen Bevölkerung von Seiten der drei Staatsgewalten weiß zu machen versucht, dass es nicht allein der Wortlaut und Wortsinn einer Gesetzesvorschrift ist, der im Einzelfall gilt, sondern es im Einzelfall der Auslegung des Gesetzes bededürfe. Die Fakten sehen hingegen in der Bundesrepublik Deutschland auf der Basis des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm und der damit einhergehenden stringenten Normenhierarchie völlig anders aus.

Der Wortlaut und Wortsinn der ranghöchsten Norm bestimmt die Geltung und Wirkweise aller anderen rangniederen Normen.

Das Bonner Grundgesetz beinhaltet alle die drei Gewalten zwingend unverbrüchlich bindenden Rechtsbefehle im Umgang mit jedem einzelnen Grundrechtsträger, dem Bürger. Die grundgesetzlich verankerten Pflichten des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung bilden im Umkehrschluss die grundgesetzlich unverbrüchlich garantierten Rechte jedes einzelnen Bürgers.

Die einzelnen nachrangigen Gesetze, Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Erlasse und Weisungen binden ggf. so sie denn alle den zwingenden Gültigkeitsvorschriften wie z.B. dem sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder dem sog. Zitiergebot gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Bonner Grundgesetzes genügen, den einzelnen Bürger.

Während nun die drei Gewalten immer und zu jeder Zeit darauf mit aller Gewalt pochen, dass der einzelne Bürger sich bedingungslos an die dem Bonner Grundgesetz immer nachrangig fungierenden Gesetze, Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Erlasse und Weisungen hält, sind Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes bemüht, sich von den Fesseln des sie zwingend bindenden Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland zu befreien.

Das folgende Beispiel soll es für jedermann verdeutlichen helfen:

Im § 3 der Straßenverkehrsordnung hat der Gesetzgeber die jeweilige zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge geregelt.  Im Abs. 3 Ziff. 1 StVO heißt es wörtlich:

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

 1.innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,

Das hat zur Folge, dass wenn jemand aus welchen Gründen auch immer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft schneller als die gesetzlich erlaubten 50 km/h fährt, er eine Ordnungswidrigkeit begeht. Im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle heißt sodann der Vorwurf aus dem Munde der Polizeibehörde beispielsweise:

Sie befuhren mit ihrem Pkw, Kennzeichen, am Datum, Uhrzeit, in Ort, die Straße in Richtung sowie. Die dortzulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Ihre Geschwindigkeit betrug zum Tatzeitpunkt 60 km/h nach Abzug aller Toleranzen. Das sind 10 km/h über der gesetzlich maximal erlaubten Höchstgeschwindigkeit. 

Dem Fahrzeugführer bleibt hier wenig bis gar kein Raum, sich für die überhöhte Geschwindigkeit zu rechtfertigen, also glaubhaft zu machen, dass ausgerechnet er einen über dem Gesetz stehenden wichtigen Grund zum Zeitpunkt der Tat hatte, der es ihm ausnahmsweise gestattet hätte, schneller als die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h dort zu fahren. Solche Gründen könnten ausnahmsweise sein, ein Krankentransport, das Selbstfahren zu einem Einsatz als Polizeibeamter oder Feuerwehrmann, das Verfolgen eines Verbrechers auf frischer Tat aber dann enden die Rechtfertigungsgründe schon bald. Die Polizei und Straßenverkehrsbehörden sowie auch die Gerichte lassen Rcchtfertigungsgründe denn auch in aller Regel gar nicht erst zu. Die Gesetzes- und Rechtslage ist klar und unmissverständlich.

Im Bonner Grundgesetz nun ist die Gesetzes- und Rechtslage auch eindeutig und ebenso unmissverständlich geregelt, nur ist der Adressat der dort verankerten Rechtsbefehle der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Alle drei Gewalten sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Das heißt, dass die Grundrechte des einzelnen nicht erst beantragt und genehmigt oder auf dem Rechtsweg erstritten werden müssen, sondern weder der einfache Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt oder die Gerichte dürfen dem einzelnen seine Grundrechte verwehren oder gar verletzen.

“ein Recht ist die Freiheit zu handeln,
ohne noch um die Erlaubnis bitten zu müssen
…”

Das heißt beispielsweise, dass gemäß Art. 5.3.1 GG Kunst, Wissenschaft, Forschung Lehre frei sind und zwar absolut frei. Der gesetzgeber darf kein einfaches Gesetz erlassen, dass die Freiheit der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre einschränkt. Ein solches Gesetz ist wegen seiner Kollision mit dem absolut gefassten ranghöheren Gesetz, dem Grundgesetz in diesem Fall sogar, null und nichtig. Die vollziehende Gewalt darf ein solches Gesetz auf gar keinen Fall anwenden und die Rechtsprechung muss ein solches Gesetz aus dem Verkehr ziehen, deklaratorisch für nichtig erklären.

Das Gleiche gilt für das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Der Gesetzgeber und Verordnungsgeber ist unverbrüchlich an beide Vorschriften gebunden. Befolgt er sie nicht, erlässt er Gesetze und Verordnungen, die diesen beiden einer gegen den Wortlaut und Wortsinn lautenden Auslegung / Deutung absolut nicht zugänglich sind, als gegen das jeweilige sog. Zitiergebot verstoßen, so sind diese Gesetze und Verordnungen ungültig mit der Folge, dass auf ihnen basierende Verwaltungsakte und / oder gerichtliche Entscheidungen nichtig sind.

Wenn nun aber der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung gegen die sie unausweichlich zwingenden Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes verstoßen, dann argumentieren alle drei Gewalten seit 63 Jahren uni sono, dass es aus welchen Gründen auch immer nicht von Nöten sei, den Wortlaut und Wortsinn des Bonner Grundgesetzes in diesem konkreten Fall beachtet haben zu müssen.

Doch wie heißt es im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG wörtlich:

“Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

Nicht anders im Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG:

“Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.”

Leider können sich die drei Gewalten bis heute darauf verlassen, dass die Bevölkerung in weiten Teilen noch immer “granitenen dumm” ist, so wie der Massenmörder und Usurpator Adolf Hilter dieses bereits 1926 in seinem Machwerk “mein Kampf” verschriftlicht hat.

So lange sich der einzelne Bürger jedoch weigert, sich dem Wortlaut und Wortsinn des Bonner Grundgesetzes intensiv zu widmen, um ihn auch zu verstehen und zu verinnerlichen, so lange werden die drei Gewalten nicht aufhören, die unverletzlichen Grundrechte des einzelnen durch verfassungswidriges willkürliches Handeln systematisch leerlaufen zu lassen, so wie es der Nazijurist und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht Dr. Willi Geiger bereits in seiner Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” 1941 verschriftlicht hat als er dem Glauben widersprach, dass die Grundrechte, die Menschenrechte des Bürgers vor der Willkür und Allmacht des Staates geschützt werden müssen. Geiger wurde dann u.a. Richter am BGH und BverfG sowie Prof. für öffentliches Recht in Speyer.    

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2 Antworten zu “Wortlaut und Wortsinn einer Gesetzesvorschrift bindet den Adressaten, dem Grunde nach ausnahmslos.”

  1. Betrifft:
    Pfad: Startseite / Wortlaut und Wortsinn einer Gesetzesvorschrift bindet den Adressaten, dem Grunde nach ausnahmslos.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    habe eineige Verfahren mit der Amtsgerichtsverwaltung und Unstimmigkeiten mit der Einwohnermeldeverwaltung.
    Dazu möchte ich einige Sätze im Wortlaut übernehmen.

    Bitte hiermit um Ihr Einverständniß.

    Mit freundlichem Gruß
    Jürgen Höhne

    1. Sehr geehrter Herr Höhne,

      die Grundrechtepartei ist keine Rechtsberatungsstelle, sie arbeitet politisch an der Verwirklichung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. In der von Ihnen vertretenen Organisation können wir jedoch keine absolute Gebundenheit an das Grundgesetz, die in ihm garantierten Grundrechte sowie an die freiheitliche demokratische Grundordnung erkennen, weshalb wir Ihnen diese erbetene Genehmigung daher nicht erteilen können.
      i.A.
      Ingmar Wengel (Bundessprecher)