Pfad: Startseite / BVerfGE 47, 46 - Sexualkundeunterricht Autor: Grundrechtepartei | Datum: 12. März 2010
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b) Lediglich soweit dieser Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG noch eine Verletzung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und des Art. 103 Abs. 1 GG gerügt hat, sind diese Sachrügen wegen Fristversäumnis unzulässig; denn sie stehen in keinem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit den rechtzeitig vorgebrachten Rügen.
(gez.) Dr. Benda Dr. Haager Dr. Böhmer
Dr. Simon Dr. Faller Dr. Hesse
Dr. Katzenstein Dr. Niemeyer
HINWEIS: Keine Entscheidung zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG!
http:/www.servat.unibe.ch/dfr/bv047046.html
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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«
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