Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

BVerfGE 48, 327 - Familiennamen

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BVerfGE 48, 327ff

31.05.1978 – 1 BvR 683/77

I. Senat

BVerfGE 48, 327 - Familiennamen


Seite 332


II.

Die Beschwerdeführer sind Eheleute, die schon 1965 bei ihrer Eheschließung den Mädchennamen der Frau als Ehenamen annehmen wollten. Diesem Antrag wurde nicht entsprochen. Auch ein von ihnen durchgeführtes Verfahren nach § 47 PStG mit dem Ziel der Berichtigung des Namenseintrags blieb erfolglos.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen Art. 12 Nr. 13 Buchst. b. des Ersten Ehereformgesetzes und damit gegen den Ausschluß der Anwendbarkeit des neuen § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Ehen, die vor dem 1. Juli 1976 geschlossen wurden. Sie rügen eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 und 2 GG.

Das Verbot, den Mädchennamen nach der Eheschließung als Familiennamen zu führen, bedeute für die Frau einen Rechtsverlust, da § 12 BGB das Recht des Menschen auf seinen Namen anerkenne. Die alte Namensregelung stelle auch eine Benachteiligung des Mannes dar, weil er gezwungen werde, sein ganzes Leben denselben Namen zu führen. § 1355 Satz 1 BGB a. F. habe im übrigen gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.

(gez.) Dr. Benda Dr. Haager Dr. Simon

Dr. Faller Dr. Hesse

Der Richter Dr. Katzenstein ist an der Unterschrift verhindert. Dr. Benda

Dr. Niemeyer

HINWEIS: Keine Entscheidung zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG!

http:/www.servat.unibe.ch/dfr/bv048327.html

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