Greenpeace kann Bundeswirtschaftministerium nicht zur Vorlage von Bericht zur Versorgungssicherheit zwingen

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, den in § 63 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG -) vom 7. Juli 2005 vorgeschriebenen Bericht zu veröffentlichen. Den letzten Monitoring-Bericht nach § 51 EnWG zur Versorgungssicherheit im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im August 2008.

Der Kläger hat am 23. August 2010 Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unverzüglich einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 EnWG im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung gewonnenen Erkenntnisse zu veröffentlichen ebenso wie etwaige dazu getroffene oder geplante Maßnahmen.

§ 63 EnWG - Berichterstattung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht alle zwei Jahre spätestens zum 31. Juli einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission.

§ 51 EnWG - Monitoring der Versorgungssicherheit

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Erdgas durch.

(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der Netzwartung, eine Analyse von Netzstörungen sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie im Erdgasbereich das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung der Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferfrist von mehr als zehn Jahren (langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit. Bei der Durchführung des Monitoring hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Befugnisse nach § 12 Abs. 3a, den §§ 68, 69 und 71. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 gelten entsprechend.

Die Begründung des Verwaltungsgerichts Berlin ist die lapidare - aus dem Gesetzestext selbst nicht abzuleitende - Begründung, die Klägerin (hier Greenpeace) habe keine Klagebefugnis.

Die Klagebefugnis ist ein Begriff aus dem deutschen Prozessrecht. Der Kläger ist klagebefugt, wenn er geltend macht, in eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein.  […] Es soll sich nicht ein Unbeteiligter, der selbst nicht betroffen ist, zum Sachwalter fremder Interessen aufschwingen. Es besteht somit kein allgemeiner Anspruch auf Gesetzesvollzug, sondern nur ein Anspruch der Betroffenen. Insoweit schützt das Erfordernis ebenso die Freiheit der Betroffenen, einen Rechtsstreit eben nicht auszufechten, als auch die Gerichte vor Überlastung.

Das Verwaltungsgericht Berlin stellt hier demnach fest, dass die Umweltorganisation Greenpeace nicht in subjektiven Rechten verletzt ist, weshalb ihr keine Klagebefugnis zuzugestehen sei, weshalb hier die Frage gestellt werden muss, wer denn in diesem Falle klagebefugt wäre?

Dazu einige Auszüge aus dem Urteil:

Der Kläger (Greenpeace) machte geltend:

Es gehe um eine Rechtspflicht des Ministeriums gegenüber der Öffentlichkeit. Das Ministerium sei gegenüber der Öffentlichkeit verpflichtet, die Frist für die Veröffentlichung des Berichts einzuhalten. Er – der Kläger – sei Teil der Öffentlichkeit, der gegenüber das Ministerium seine Amtspflicht dadurch verletzt habe, dass es den Bericht nicht fristgerecht vorgelegt, sondern mit dem den Bericht vorbereitenden Gutachter verabredet habe, dass das Gutachten erst im Herbst vorzulegen sei. Die Berichtspflicht diene aber auch individuellen Belangen etwa der mit Energiefragen befassten Umwelt- und Verbraucherschutzverbände. Subjektive Rechte mit europarechtlichem Bezug seien großzügig zu bestimmen. Die der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorangestellten Erwägungen zu 2, 4 und 20 individualisierten den Adressaten der Berichtspflicht des Art. 4 dieser Richtlinie, die durch § 63 EnWG umgesetzt werden sollte.

Der Beklagte (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) machte geltend:

Sie habe für den Bericht rechtzeitig ein Gutachten in Auftrag gegeben, das der Auftragnehmer bislang nicht erstattet habe. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Kläger sein Begehren bereits erreicht habe. Dieses ziele auf die Verpflichtung der Beklagten, den Bericht zu veröffentlichen. Diese Pflicht bestehe aber bereits in Gestalt des § 63 Abs. 1 EnWG. Der Klageantrag gehe nicht über das hinaus, was gesetzlich ohnehin schon gelte. Der Kläger sei aber auch nicht klagebefugt. § 63 Abs. 1 EnWG verleihe dem Kläger kein subjektiv-öffentliches Recht. Der Bericht betreffe Themen, mit denen der Endverbraucher unmittelbar nichts zu tun habe. Der Kläger werde weder als Endverbraucher noch als Umweltverband aus dem Kreis aller anderen Teile der Öffentlichkeit herausgehoben.

Die Begründung des Gerichts stützt sich im Wesentlichen auf folgende Auszüge:

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert die Klage nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Gerade weil sich die Pflicht der Beklagten zur Veröffentlichung des Berichts aus dem Gesetz ergibt und die Beklagte einräumt, diese Pflicht nicht erfüllt zu haben, kann es für einen Anspruchsinhaber das Bedürfnis geben, die Einhaltung dieser Pflicht mittels des Gerichtes zu erzwingen.

2. Überzeugend verneint die Beklagte aber die Klagebefugnis des Klägers. Damit ist gemeint, dass die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch die Unterlassung der streitigen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

3. (Das) setzt voraus, dass nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte als möglich erscheinen muss. Diese Möglichkeit ist (nur) dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können.

4. Ist es offensichtlich und eindeutig, dass die in Betracht kommende Norm nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm nicht auch den Kläger als Dritten schützt, dann fehlt es an der nötigen Klagebefugnis.

Das Gericht schließt hier also von einem mangelnden Schutzcharakter einer Norm auf einen daraus abzuleitenden Mangel an Klagebefugnis zum Zwecke ihrer Durchsetzung?

5. Ob eine Norm nach ihrem Entscheidungsprogramm auch den Interessen desjenigen zu dienen bestimmt ist, der gestützt auf sie von einem anderen eine Leistung verlangt, hängt davon ab, ob sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen ein einschlägiger Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Aus dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden Schutzzweck der Bestimmung muss sich ergeben, dass sie unmittelbar (auch) den rechtlichen Interessen dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt.

Urteil der 4. Kammer vom 9. Dezember 2010 (VG 4 K 423.10)

Da sich also, nach Auslegung des Gerichts, dem § 63 EnWG kein einschlägiger Personenkreis entnehmen lässt, welcher sich von der Allgemeinheit unterscheidet, was auch nicht sein kann, da die darin begründete Berichterstattungspflicht alle Normadressaten, also die ganze Bevölkerung als Allgemeinheit der Bundesrepublik Deutschland betrifft, kann “dem Kläger kein subjektives Recht auf die Veröffentlichung des Berichts” verschafft werden?

Grundtenor dieser Entscheidung ist demnach der Grundsatz: “Wenn es alle betrifft, hat keiner das Recht zur Klage, da die Folgen alle betreffen” oder “Wenn die Individualrechte aller betroffen sind, entfällt auf Grund des Allgemeinheitsanspruchs der Rechtsverletzung die Klagebefugnis des Einzelnen”?

Bleibt als letzte Frage zu beantworten, warum die Klage bei derartig “offensichtlichem” Mangel an Klagebefugnis überhaupt zur Entscheidung, sie mangels Klagebefugnis abzuweisen, angenommen wurde? Der Mangel begründet also die Annahme zur Entscheidung die Klage auf Grund des Mangels nicht anzunehmen? Wir entscheiden, dass wir nicht entscheiden, aber das kostet Geld! Ob das vielleicht etwas mit Gerichtskosten zu tun hat, fragt sich das Grundrechteforum?

Weiterhin die Pressemitteilung Nr. 57/2010 vom 14.12.2010 der Senatsverwaltung für Justiz Berlin:

Die Umweltschutzorganisation Greenpeace kann nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nicht dazu zwingen, den sogenannten Monitoring-Bericht zur Versorgungssicherheit zu veröffentlichen.

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sieht vor, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie alle zwei Jahre spätestens zum 31. Juli einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen veröffentlicht. Nachdem das Ministerium dieser gesetzlichen Verpflichtung im Jahr 2010 noch nicht nachgekommen war, erhob Greenpeace im August 2010 Klage. Zur Begründung berief sich die Organisation darauf, der Bericht diene dazu, die Öffentlichkeit über drohende Versorgungsdefizite zu informieren. Als Teil der Öffentlichkeit könne auch Greenpeace diese Pflicht durchsetzen. Demgegenüber hatte das Ministerium u.a. geltend gemacht, ein für den Bericht erforderliches Gutachten sei rechtzeitig in Auftrag gegeben, vom Auftragnehmer aber noch nicht erstellt worden.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage als unzulässig ab. Greenpeace fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis, weil die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage des Berichts Dritten keinen Anspruch darauf verschaffe. Der Monitoring-Bericht habe allein den Zweck, neben der Europäischen Kommission auch die Öffentlichkeit über die Versorgungssicherheit zu informieren. Damit gehe aber kein individueller Anspruch einher. Eine andere Sicht sei auch nicht mit Blick auf die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt geboten, die das EnWG umgesetzt habe.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Noch einmal langsam zum mitlesen:

“…weil die gesetzliche Verpflichtung […] Dritten keinen Anspruch darauf verschaffe.”

Eine gesetzliche Verpflichtung eines Ministeriums schafft also keinen Anspruch eines Dritten auf Erfüllung! Erscheint manchem angesichts dessen der Umgang des Staates mit den Grundrechten als gesetzlicher Verpflichtung gegenüber den Grundrechtsträgern in einem etwas anderen Licht?

“Am Wortlaut einer Norm braucht der Richter aber nicht haltzumachen” - Roman Herzog in T. Maunz/G. Dürig, GG Art. 97, Anm. 18f. (Aus “Konsistente Jurisdiktion” - Mohr Siebeck - 1997 v. M. Reinhardt)

Welchen Richter muss dahingehend noch die folgende Feststellung interessieren:

Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht durch »verfassungskonforme« Auslegung einen entgegengesetzten Sinn geben.« - 1. Leitsatz, BVerfGE 8, 28 - Besoldungsrecht?

Lesen zur zur weiteren Vertiefung der vom Gesetz “unabhängigen Rechtsauslegung” des Verwaltungsgerichts Berlin auch: “Verwaltungsgericht Berlin erklärt den Ausnahmezustand für Grundrechte.”

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