Bundesgerichtshof weist Amtsgericht Aurich mit Beschluss dessen Zuständigkeit für öffentlich - rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG zu

Mit Beschluss Xa ARX 283/10 vom 09. Dez. 2010 hat der Bundesgerichtshof die Zuständigkeitsfrage des Amtsgerichtes Aurich zu Lasten des Amtsgerichtes Aurich entschieden und damit die Existenz des Rechtsweges gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art zu den ordentlichen Gerichten bestätigt. 
Aber auch der BGH hat es […]

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