Aus aktuellem Anlass:

Nach Informationen der Grundrechtepartei ist die 14. Bundesversammlung zur Wahl zum 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland am 30.06.2010 wegen der nicht ordnungsgemäß erfolgten Wahl der 133 Wahlfrauen und -männer aus Nordrhein-Westfalen am 09.06.2010 nicht ordnungsgemäß nach den Vorschriften gemäß Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 3 BPräsWahlG zustande gekommen und aus diesem Grunde formal ungültig, weshalb das Amt des 10. Bundespräsidenten demnach seit dem 01.07.2010 nicht ordnungsgemäß besetzt ist.

Hintergrund

  1. Die den 15. Landtag von Nordrhein-Westfalen konstituieren sollende 1. Plenarsitzung des Landtags von Nordrhein-Westfalen am 09.06.2010 wurde von den Personen Regina van Dinther und Edgar Moron, deren Landtagsmandat für die 14. Wahlperiode mit Wirkung vom 08.06.2010 um 24:00 MEZ endete, ohne Landtagsmandat für den 15. Landtag von Nordrhein-Westfalen geleitet, obwohl Mitglieder des diese Sitzung gemäß Artikel 38 Abs. 2 der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen leiten zu habenden ehemaligen 14. Präsidiums des Landtags von Nordrhein-Westfalen anwesend waren und auch über ein Landtagsmandat für den 15. Landtag von Nordrhein-Westfalen verfügten. Auch entgegen § 6 der Geschäftsordnung des Landtages von Nordrhein-Westfalen wurde der Vorsitz des die 1. Plenarsitzung leiten müssenden (alten) Präsidiums nicht mit anwesenden weil über ein Mandat für den 15. Landtag von Nordrhein-Westfalen verfügenden Stellvertretern des Präsidiums des 14. Landtages besetzt. Da die Landtagsabgeordneten des 15. Landtages von Nordrhein-Westfalen über die gesetzlichen Bestimmungen informiert zu sein haben und auch durch den Bundessprecher der Grundrechtepartei informiert worden sind – persönlich die Fraktionsvorsitzende der Partei DIE LINKE, Fr. Bärbel Beuermann sowie die Vizepräsidenten des 15. Landtages, Keymis und Freimuth – , ist hier von einer stillschweigenden Duldung der Vorgänge auszugehen, da auch aus dem Schreiben an den Vertreter der Grundrechtepartei vom 21.07.2010 hervorgeht, dass diese Verfahrensweise seit mehreren Legislaturperioden üblich sein soll.
  2. Der Mangel der gesetzlichen Legitimierung o.a. Personen van Dinther und Moron zur präsidialen Leitung der 1. Plenarsitzung durch ein gültiges Mandat für die 15. Wahlperiode führte zur nicht ordnungsgemäßen Konstituierung des 15. Landtages von Nordrhein-Westfalen.
  3. Die Wahl der 133 Wahlfrauen und -männer in die 14. Bundesversammlung zur Wahl zum 10. Bundespräsidenten am Ende dieser den 15. Landtag von Nordrhein-Westfalen konstituieren sollenden 1. Plenarsitzung wurde aufgrund o.a. Tatsachen durch einen nicht ordnungsgemäß konstituierten, also nicht konstituierten Landtag von Nordrhein-Westfalen sowie durch dessen nicht ordnungsgemäß besetztes Präsidium geleitet und durchgeführt und ist demnach nicht ordnungsgemäß zustande gekommen.
  4. Durch die nicht ordnungsgemäße Besetzung der 14. Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland am 30.06.2010 mit nicht ordnungsgemäß gewählten 133 Mitgliedern eines nicht ordnungsgemäß konstituierten 15. Landtags von Nordrhein-Westfalen ist die Wahl zum 10. Bundespräsidenten nicht nach den Vorschriften gemäß Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 3 BPräsWahlG zustande gekommen.
  5. Der Präsident des Deutschen Bundestages und Vorsitzende der 14. Bundesversammlung zur 10. Wahl des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland, Norbert Lammert, wurde mit Datum des 11.06.2010 schriftsätzlich über o.a. Vorgänge informiert. Eine Äußerung zu den Vorgängen erfolgte nicht.

Einzelheiten

Auszug aus der Eröffnungsrede Regina van Dinthers (Auszug aus dem Protokoll der 1. Plenarsitzung des 15. Landtages von Nordrhein-Westfalen):

09.06.2010, 15:09 MEZ: „Der interessierten Öffentlichkeit ist bekannt, dass Regierungen so lange im Amt bleiben, bis es eine Parlamentsmehrheit für eine neue Regierung gibt. Bei einem Landtagspräsidium tritt diese Situation zum ersten Mal auf. Die Verfassungsväter und -mütter haben aber sehr wohl auch diese Möglichkeit bedacht. Somit wird vor 60 Jahren in Art. 38 Abs. 2 Festgelegtes erstmals in Kraft treten: Das amtierende Präsidium bleibt im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Das gilt formal auch für die Präsidiumsmitglieder, die dem neuen Landtag nicht angehören.

Art. 38 Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen:

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.

(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muß der Landtag unverzüglich einberufen werden.

§ 6 Geschäftsordnung des Landtags von Nordrhein-Westfalen:

Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten

Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in der festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind gleichzeitig die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten verhindert, so geht das Vertretungsrecht auf die Schriftführerinnen und Schriftführer in der Reihenfolge ihres Amtsalters, bei gleichem Amtsalter ihres Lebensalters, über, soweit nicht Vorschriften der Landesverfassung entgegenstehen.

Zunächst ist hier festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht van Dinthers – das Präsidium eines Landtages keine Regierung eines Landes ist, deren Mitglieder nicht zwangsläufig auch über ein Landtagsmandat verfügen müssen, weshalb schon daher der hier gezogene Vergleich nicht den Tatsachen entspricht. Jedoch ist Art. 52 Abs. 1 der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen analog zu entnehmen, dass zumindest selbst der Ministerpräsident aus der Mitte des Landestages zu wählen ist; umso mehr gilt dies für den Präsidenten des Landtages.

Die jedoch unstrittige Tatsache, dass Regina van Dinther (Präsidentin 14. Landtag) und Edgar Moron (1. Vizepräsident 14. Landtag) über kein Mandat für den 15. Landtag verfügten, führt in Verbindung mit § 6 der Geschäftsordnung des Landtags von Nordrhein-Westfalen zur Verhinderung beider Personen den 15. Landtag von Nordrhein-Westfalen am 09.06.2010 gemäß Art. 38 Abs. 2 LV NRW als Mitglieder des (alten) Präsidiums zu vertreten, weshalb hier gemäß § 6 GO LT NRW der 2. und 3. Vizepräsident des 14. Landtages, welche über ein Mandat zum 15. Landtag verfügten, die Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines neuen Präsidiums hätten übernehmen müssen. Der (alte) Präsident, welcher gemäß Art. 38 Abs. 3 LV NRW die Geschäfte hätte führen müssen, war somit gemäß der Vertretungsvorschrift des § 6 GO LT NRW, die folgenden Landtagsabgeordneten für den 15. Landtag, der 2. Vizepräsident des 14. Landtages von Nordrhein-Westfalen, Oliver Keymis (Grüne), als geschäftsführender Präsident, mit der 3. Vizepräsidentin der 14. Wahlperiode, Angela Freimuth (FDP), als Vertreterin bzw. Vizepräsidentin, denn Art. 38 Abs. 2 LV NRW spricht eindeutig vom (alten) Präsidium als Organ des Landtages, jedoch nicht von Privatpersonen ohne Abgeordnetenmandat, welche diesem Organ nicht mehr angehören.

Die Aussage van Dinthers:

Bei einem Landtagspräsidium tritt diese Situation zum ersten Mal auf . […] Somit wird vor 60 Jahren in Art. 38 Abs. 2 Festgelegtes erstmals in Kraft treten: Das amtierende Präsidium bleibt im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Das gilt formal auch für die Präsidiumsmitglieder, die dem neuen Landtag nicht angehören.“,

steht weiterhin in Widerspruch zur Aussage des Landtags von Nordrhein-Westfalen:

dass auch in der Vergangenheit im Landtag Nordrhein-Westfalen entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Rechtslage verfahren worden ist. Die konstituierenden Sitzungen der vergangenen Wahlperioden sind stets von der/dem bisherigen Präsidentin/Präsidenten einberufen und bis zur Wahl eines neuen Präsidiums geleitet worden und zwar unabhängig davon, ob sie dem neuen Landtag angehörten oder nicht“,

da laut Aussage van Dinthers, dieser Vorgang angeblich „erstmals in Kraft“ getreten sei, womit hier entweder die Aussage van Dinthers oder die Auskunft des Landtags von Nordrhein-Westfalen erweislich falsch ist.

Weiterhin ist im Widerspruch zu o.a. Aussage van Dinthers der Verfassung von Nordrhein-Westfalen in keiner Hinsicht zu entnehmen, dass die Aussage:

Das gilt formal auch für die Präsidiumsmitglieder, die dem neuen Landtag nicht angehören.

zutreffen würde, da § 6 der Geschäftsordnung des Landtags von Nordrhein-Westfalen eindeutig die Vertretung bei Verhinderung regelt. Dass der Mangel eines Mandats für den 15. Landtag von Nordrhein-Westfalen eine Verhinderung der Wahrnehmung auch einer Interimsvertretung des 15. Landtages darstellt, zumal Mitglieder des Präsidiums des 14. Landtages über ein gültiges Mandat für den 15. Landtag verfügten und so diese Interimsvertretung hätten vollziehen können, steht außer Frage.

Dass darüber hinaus Edgar Moron, als nicht einmal zur Wahl zum 15. Landtag angetretener, also nicht hätte gewählt werden könnender Kandidat, bis zur nicht bereits am 09.06.2010, sondern erst am 13.06.2010 erfolgten Wahl des eigentlich in der 1. Plenarsitzung zu wählenden Präsidiums, als Interimspräsident des Landtages von Nordrhein-Westfalen ohne dazu benötigtes Mandat, also als Privatperson ohne Amtsgewalt, demnach amtsmissbräuchlich den Landtag von Nordrhein-Westfalen leitete, sei hier nur am Rande und zur Verdeutlichung der Umstände erwähnt.

Der Ablauf der Wahl des Präsidiums wird in Art. 38 Abs. 1 LV NRW geregelt:

Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich (danach) seine Geschäftsordnung.

Über die Geschäftsordnung des 15. Landtages wurde zu Beginn der 1. Plenarsitzung abgestimmt, ohne dass vorab ein neues Präsidium gewählt worden wäre. Auch die Schriftführer, gemäß § 6 GO LT NRW ebenfalls zur Vertretung des Präsidenten berechtigt, wurden gewählt, aber kein Präsidium. Dieses wurde wie oben angemerkt erst am 13.06.2010 gewählt, obwohl § 3 der GO LT NRW diese Präsidiumswahl explizit für die 1. Plenarsitzung vorschreibt. Trotz der erfolgten Wahl der zur Vertretung befugten Schriftführer wurde die 1. Plenarsitzung weiterhin von Regina van Dinther ohne Landtagsmandat geleitet.

Würden nicht mit einem Mandat des Wählers für den 15. Landtag ausgestattete Privatpersonen den Landtag von Nordrhein-Westfalen rechtlich vertreten können, unabhängig von der Dauer dieser Vertretung, bedürfte es keiner demokratischen und in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG geforderten Wahlen. § 35 des Landeswahlgesetzes von Nordrhein-Westfalen definiert, wer Mitglied des Landtages ist:

Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit der Feststellung seiner Wahl nach § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 7, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode des alten Landtages.“,

während Art. 30 Abs. 1 der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen bestimmt:

Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten“.

Das Abgeordnetengesetz von Nordrhein-Westfalen regelt in Teil 2 „Leistungen an Abgeordnete“ § 5 (Abgeordnetenbezüge) Abs. 1: „Ein Mitglied des Landtags erhält monatliche Abgeordnetenbezüge in Höhe von …“, während darüber hinaus Abs. 2 besagt: „Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags erhält zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von …“, woraus ebenfalls ohne Zweifel hervorgeht, dass die Präsidentin oder der Präsident Abgeordnete/r zu sein hat, da er/sie Abgeordnetenbezüge erhält.

Dazu auch folgendes Zitat aus der Antrittsrede Regina van Dinthers als neu gewählte Präsidentin des 14. Landtages von Nordrhein-Westfalen aus dem Plenarprotokoll 14/1 Seite 12 vom 08.06.2005, nachdem sie nach der Wahl des Präsidiums(!) die Sitzungsleitung von dem Präsidenten des 13. Landtags übernahm, welcher ebenfalls über kein Mandat zum 14. Landtag verfügte:

„Die Legitimation dieses Parlamentes liegt in der Vertretung der Anliegen und der Interessen der Bürger. Wir sind Gewählte und nicht Erwählte.“

Demzufolge muss ein dem Landtag vorstehender Präsident diesem Landtag natürlich auch angehören.

Wäre es dagegen möglich, dass ein Nichtmitglied eines Landtages dessen Vertretung übernehmen könnte, dann würde nicht dieser Landtag das jeweilige zu vertretende Land vertreten, sondern letztendlich eine dazu nicht legitimierte Privatperson. Man stelle sich z.B. vor, der Bundestagspräsident wäre kein Mitglied des Bundestages. Dies jedoch ist nach demokratischen Regeln nicht möglich und nicht aus dem Grundgesetz ableitbar.

Der Präsident eines Parlaments hat Mitglied dieses Parlaments zu sein. Es ist hier also festzuhalten, dass eine demokratisch legitimierte Vertretung eines Landtages ausschließlich gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG und demnach demokratisch, d.h. durch Wahlen zum Landtag, also nur durch Besitz eines dementsprechenden Mandats stattfinden kann. Es ist hier nicht ersichtlich, weshalb zwei Privatpersonen ohne Auftrag, sprich Mandat des Wählers, den 15. Landtag von Nordrhein-Westfalen hätten vertreten können, zumal dem Art. 38 Abs. 2 LV NRW Genüge getan wäre, wenn die mit einem Mandat für den 15. Landtag ausgestatteten Vertreter des 14. Landtages die Geschäft geführt hätten, oder z.B. die neu gewählten Schriftführer bzw. die reguläre Vertretungsfolge des Landtages in Kraft getreten wäre.

Darüber hinaus ist in der Bundesrepublik Deutschland jeder andere Präsident eines Landtages Mitglied dieses Landtages, auch wenn sich dies nicht immer explizit aus der jeweiligen Landesverfassung, jedoch meist i.V.m. der jeweiligen Geschäftsordnung ergibt.

Gemäß § 40 GO LT NRW „führt die Präsidentin bzw. der Präsident die Abstimmung durch und stellt das Abstimmungsergebnis fest“. Demzufolge hätte Regina van Dinther als Nicht-Abgeordnete und Nicht-Präsidentin während der 1. Plenarsitzung des 14. Landtags von Nordrhein-Westfalen auch die im letzten Tagesordnungspunkt vorgesehene und durchgeführte Abstimmung zur Wahl der Wahlfrauen und -männer zur 14. Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten weder durchführen noch das Abstimmungsergebnis feststellen dürfen.

Durch die nicht erfolgte ordnungsgemäße Konstituierung des Landtages von Nordrhein-Westfalen und die dadurch nicht ordnungsgemäß durchgeführte Wahl zum 10. Bundespräsidenten sowie die aus diesen Gründen nicht ordnungsgemäße Besetzung des Amtes des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland mit der Person des Christian Wulff, ist der derzeit amtierende Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 57 GG der Ministerpräsident des Freistaates Bayern, Horst Seehofer.

Nach vorliegenden Informationen und Recherchen erfolgt diese Art und Weise der nicht ordnungsgemäßen präsidialen Leitung der Konstituierung der Landtage von Nordrhein-Westfalen durch nicht mehr mit einem Abgeordnetenmandat ausgestattete Privatpersonen (genannt „geschäftsführende Präsidenten“) anstatt durch die noch mit einem Abgeordnetenmandat ausgestatteten Vertreter der ehemaligen Präsidenten gemäß § 6 GO LT NRW bereits seit dem 29.05.1980, also während des 9, 10, 11, 12, 14 und 15 Landtages (mit Ausnahme der Legislaturperiode des 13. Landtages vom 02.06.2000 bis zum 08.06.2005, ) – mit allen entsprechenden Rechtsfolgen für die in diesen Zeiträumen erfolgten Wahlen zum Bundespräsidenten und dessen Amtshandlungen, wie z.B. die Ernennung der jeweiligen Bundeskanzler oder die Unterzeichnung von Gesetzen sowie auch des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990.

Die Grundlage der Demokratie ist die freie Wahl der Volksvertreter und deren alleiniges Vertretungsrecht des Volkes, weshalb Handlungen von dazu nicht gewählten Privatpersonen keine Rechtsfolgen hinsichtlich ihrer Gültigkeit als Amtsgeschäfte auslösen können – ansonsten die freiheitliche demokratische Grundordnung keine wäre.

Das Bundespräsidialamt, das Bundeskanzleramt sowie der Bundestag schweigen zu den Vorwürfen, die Presse berichtet mit und ohne Absage nicht zum Thema.

Es ist in diesem Zusammenhang sehr erstaunlich, dass deutschen Politikern so ziemlich alle Schandtaten zugetraut werden - bis auf Wahlfälschung und nicht ordnungsgemäße Besetzung von Ämtern.


»Good spelling, punctuation, and formatting are essentially the online equivalent of bathing.« -- Elf Sternberg

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  1. insider

    Die jetzt öffentlich gewordenen Versuche des Bundespräsidenten, einen unliebsamen BILD-Bericht über seinen umstrittenen privaten Hauskredit zu verhindern, haben eine neuerliche Debatte ausgelöst – auch über das Amtsverständnis von Christian Wulff (52).

    Hintergrund: Wulff hatte unmittelbar vor der ersten Veröffentlichung zu seinem umstrittenen Hauskredit in einer Nachricht auf der Handy-Mailbox von BILD-Chefredakteur Kai Diekmann u. a. mit strafrechtlichen Konsequenzen für den Fall einer Veröffentlichung gedroht.

    In einem weiteren Telefonat hatte Wulff auch beim Vorstands-Chef der Axel Springer AG (u. a. BILD, Welt), Mathias Döpfner, einen Stopp der Berichterstattung erreichen wollen.

    SPD-Chef Sigmar Gabriel schaltete sich via Facebook in die Wulff-Debatte ein. Er zitierte Artikel 5 des Grundgesetzes: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

    Es ist kaum zu glauben, da zitiert doch ausgerechnet dieser Herr Gabriel das Bonner Grundgesetz, wo doch der noch weiter reichende Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG, in dem es heißt: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei“, ihn während seiner Ministerpräsidententätigkeit in Niedersachsen nicht daran gehindert hat, die nds. Finanzverwaltung ausgerechnet wider dieses absolute Freiheitsgrundrecht Einkommen- und Umsatzsateuerbescheide bezüglich der nicht steuerbaren Einkünfte aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit zu erlassen und gewaltsam durchsetzen zu lassen. Er und sein damaiger Finanzminister Heinrich Aller haben da trotz besseres Wissens tatenlos zugeschaut und man schaut auch da heute noch aus der Ferne tatenlos zu. Die nationalsozialistische Geschichte um den „braunen Fiskus“ schweißt dann doch auf der anderen Seite auch mit einem in gleiocher Weise in Niedersachsen dann tätig gewesenen MP Wulff zusammen. Einfach nur abscheulich dieser Politzirkus und die straffrei seit 63 Jahren zugunsten des Staates und seiner Politmischpoke den Bürger beraubenden und ausplündernden Finanzbeamten und Finanzrichter vermag auch das Bonner Grundgesetz bis heute nicht zu stoppen. Prost Neujahr!

  2. insider

    Warum wohl mag sich die Presse bisher nicht um die Causa Wulff wirklich gekümmert haben, stellte sich mir bisher die Frage, obwohl doch hier alles sauber durchrecherchiert auf dem Tisch liegt? Heute melden es die Gazetten, Wulff soll der BILD-Zeitung bereits im Vorfeld der Berichterstattung über seine Kreditmachenschaften gedroht haben. So also ist der gar nicht legal ins Amt gewählte Herr Wulff also gestrickt. Statt mit der Wahrheit und der Legalität korrekt umzugehen, bedroht er diejenigen, die ihn öffentlich als einen fragwürdigen Politiker hinstellen wollen, weil er dubiose Dinge getan hat und noch immer tut. Es wird Zeit, diesen Herren aus dem Amt zu jagen, er beschädigt es nicht nur, er macht es seinem Nachfolger quasi unmöglich. Deutschland steht eigentlich vor einem großen Reinemachen in den Kreisen des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt und der Justiz. 62 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes wird es allerhöchste Zeit, denn wenn nicht jetzt, wann denn dann. Es gibt noch heute in diesem Kreisen ohne Ende Nachfahren der „braunen Brut“, die damals sich auf die Fahne geschrieben hatte, wir vollenden das, was der Usurpator und Diktator als Massenmörder nicht vollendet hat, nämlich das Tausendjährige Reich. Wann werden die Menschen endlich wach und jagen die Bestien aus den Ämtern?

    • Perrak

      Hervorragender Artikel, danke für den Link.

      • tugrisu

        Ich zietire mal:

        Für die Politik kommt es zunächst einmal darauf an festzulegen, was man will, und dann zu ermitteln, ob man das Gewollte kann (Mehrheiten findet, die nötigen Finanzmittel hat, die Durchsetzung gelingt). Erst dann folgt die Frage, ob man es auch darf, und wahrscheinlich wird sie ernstlich nur gestellt, weil ein Verfassungsgericht bereitsteht, dies im Konfliktfall zu überprüfen.

        Artikel 20 GG
        (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

        Wenn nun der Gesetzgeber ein Gesetz verabschiedet, welches, z.B. Grundrechte einschränkt, und das Bundesverfassungsgericht beriets vorher mal in einem Urteil entschieden hat, dass eben dann die Grundrechte, die eingeschränkt werden, auch in dem Gesetz genannt werden müssen, damit das Gesetz überhaupt Gültigkeit erlangt, und der Gesetzgeber, wieder besseren Wissens dies eben nicht macht, und wartet, bis irgendjemand dagegen klagt, dann ist das für mich Vorsatz. Von jedem Bürger wird verlangt, dass er sich an die Gesetze hält, wobei ja Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Und der Gesetzgeber, mit all seinen Spezialisten, muss eben VOR der Gesetzgebung überprüfen, ob das geplante Gesetz mit dem GG vereinbar ist. Denn der Gesetzgeber ist ja nach 20 GG an die verfassungsmäßige Ordnung GEBUNDEN. Aber daraus macht sich der Gesetzgeber offensichtlich einen Scheissdreck draus. Wenn eben jemand klagt, hat er Pech gehabt, und wenn nicht, konnte er seine grundgesetzwidrige Absicht umsetzen. In jedem Fall bleibt der Vorsatz!
        Und ich bin jetzt mal echt gespannt, was mit der Änderung des Luftverkehrsgesetzes bezüglich der unbemannten Luftfahrtgeräte (Drohnen) raus kommt. So etwas ist noch nicht einmal im Strassenverkehr erlaubt….

  3. Insider

    Nachdem nun Wulff sich glaubt vor der Bevölkerung entschuldigt zu haben, werden inzwischen weitere Details zur „Kredit-Causa Wulff“ von den einschlägigen Medien wie Bild, Spiegel oder Focus in die Welt geblasen. Zur eigentlichen Problematik, dass nämlich der Herr Wulff seit der Wahl des Bundespräsidenten im September 2010 nicht wirklich der gewählte Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland ist, es auch gar nicht sein kann, weil die Bundesversammlung nun mal aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Konstituierung des Landestages in NRW am 09.06.2010 nicht ordnungsgemäß mit den 133 Wahlmännern- und frauen aus NRW besetzt gewesen ist, wird nur hier von der Grundrechtepartei seit längerem bereits berichtet.

    Merkwürdig denn auch, dass im Netz plötzlich dieser Link [Link nach Überprüfung durch Admin entfernt] erscheint, der zu einer Seite führt, deren Betreiber namenlos sind aber nach eigenem Bekunden das im Netz berichten wollen, was angeblich in den regulären Medien längst bekannt ist aber nicht veröffentlicht werden darf, weil von ganz oben der Daumen drauf gehalten wird.

    Während sich dort nicht nur mit Frau Bettina Wulff, sondern auch mit Herrn Christian Wulff und dessen Vita befasst wird, findet sich auch hier zu illegalen Wahl des Herrn Wulff zum Bundespräsidenten rein gar nichts, dabei wäre das an dieser Stelle zum jetzigen Zeitpunkt die wichtigste Meldung in der „Causa Wulff“, denn das Amt des Bundespräsidenten ist nicht irgendeins, das man mit ihrgendwem nach Belieben besetzen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland eine rechtstaatliche demokratische Republik auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sein soll.

    • Perrak

      Warum verlinken Sie hier auf eine Schmuddelseite, die offenbar den einzigen Zweck hat, die Frau des Bundespräsidenten zu verunglimpfen? Nachdem mir bereits die Nennung eines nicht verbotenen Buches als angeblicher Hinweis auf Kinderpornografie entfernt wurde, wundert es mich sehr, dass hier ein Link auf offensichtlich gesetzwidrige Beleidigungen veröffentlicht wird.

      Bei aller berechtigten Kritik an Christian Wulff, was soll diese ehrabschneidende Beleidigung seiner Frau?

      Dass die angeblich illegale Wahl des Bundespräsidenten nirgends ein Thema ist, könnte eventuell daran liegen, dass die Wahl nicht illegal war. Selbst wenn die Behauptung stimmte, dass der Landtag von NRW zum Zeitpunkt der Bestimmung der Wahlmänner und -frauen nicht korrekt geleitet wurde, würde das diese Wahl nicht illegal machen.

      Wenn man auf dem Boden des Grundgesetzes steht, sollte man das akzeptieren. Ich halte Wulff auch nicht gerade für einen der besseren Bundespräsidenten, die wir bisher hatten, aber er wurde demokratisch gewählt, so wie das Grundgesetz das vorsieht.

      • Link wurde wegen unsinniger Inhalte entfernt, nicht wegen gesetzwidriger Behauptungen.

        • Perrak

          Herzlichen Dank. Die Begründung ist gut, die Unsinnigkeit lässt sich leichter belegen als die Rechtswidrigkeit