Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 hat es im Art. 143 GG bis zum 31.08.1951 wie folgt geheißen:
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes ändert, den Bundespräsidenten der ihm nach diesem Grundgesetze zustehenden Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, sie überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, oder ein zum Bunde oder einem Lande gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.”
(2) Wer zu einer Handlung im Sinne des Absatzes 1 öffentlich auffordert oder sie mit einem anderen verabredet oder in anderer Weise vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.”
Aufgrund dessen stellt sich heute mehr denn je die Frage, inwieweit damals gerade der erste Bundesfinanzminister Fritz Schäffer Hochverrat gemäß Art. 143 Abs. 2 GG begangen bzw. dazu andere Teile der öffentlichen Gewalt dazu angestiftet hat. Nachfolgend die öffentlich bekannten Fakten:
Am 11.01.1950 stellte sich der bundesdeutsche Finanzminister Fritz Schäffer, der es in den Jahren 1946 bis 1949 in Bayern mit der ihm dort von den Alliierten übertragenen Entnazifizierung nicht sonderlich genau genommen hatte, vor den ersten deutschen Bundestag, um nicht nur das Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 mit einem Änderungsgesetz in den Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes klammheimlich einzuführen, er teilte den Bundestagsabgeordneten auch nebenbei folgendes mit, Zitat:
“Manchmal wird noch die Frage nach der großen Steuerreform gestellt, wobei man wohl an Betriebssteuer und dergleichen denkt. Hierzu nur eine Bemerkung. Ich kann eine große Steuerreform eine Reform, die von dem letzten Beamten der Finanzverwaltung ein völliges Umdenken in ein neues System bedeutet, in einer Zeit machen, in der das Wirtschafts- und Finanzleben ruhig ist und die Finanzverwaltungen nicht überlastet sind.”
Red. Anmerkung der Forschungsgruppe Recht: Schäffer verkündet hier, dass man sich nicht dem zwingenden Diktat des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm unterwerfen wird, anders lässt sich der o.a. rot markierte Satzteil nicht lesen und verstehen:
“Auf dem Gebiet der Finanzpolitik ist der Gesetzesentwurf der ganz bewusste Schritt, der neuen Zeit mit neuen Gedankengängen entgegenzutreten und den Notwendigkeiten des Tages zu begegnen.”
Red. Anmerkung der Forschungsgruppe Recht: Das von Schäffer benutzte Wort “entgegenzutreten” im Kontext zu “der neuen Zeit” lässt rückblickend ebenfalls nur den Schluss zu, dass Schäffer auch da verkündet hat, dass die Finanzverwaltung sogar gegen das sie zwingende Diktat des Bonner Grundgesetzes handeln wird. 62 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes findet sich dieses Jahr für Jahr denn auch inzwischen bestätigt.
Von besonderer Wichtigkeit erscheint inzwischen eine aufgefundene Protokollnotiz aus den Kabinettsprotokollen der ersten Regierung “Adenauer” vom 11. August 1950. Der damalige Bundesinnenminister Dr. Gustav Heinemann überbringt die Worte der Länderinnenministerkonferenz:
“Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.”
Red. Anmerkung der Forschungsgruppe Recht: Diese Protokollnotiz zeugt von der im Bonner Grundgesetz seitens des parlamentarischen Rates angelegten Wirkweise jedes einzelnen Grundrechtes, das gemäß Art. 1 Abs. 3 GG alle drei Gewalten als unmittelbar geltendes Recht bindet. Gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hat seit dem Inkrafttreten des Bonner GG jedermann das Recht, denn Rechtsweg zu beschreiten, wenn er durch die öffentliche Gewalt in seinen (Grund-) Rechten verletzt wird. Diese öffentlich – rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art hat der Verfassungsgesetzgeber gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesen, kein anderer Rechtsweg war mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes dem einzelnen Grundrechtsträger grundgesetzlich garantiert. Da nun aber der bundesdeutsche Fiskus sich bereits am 11.01.1950 im Bundestag erklärt hatte, das Bonner Grundgesetz nicht als die ranghöchste Rechtsnorm anzuerkennen, mussten sich auch die Länderinnenminister diesbezüglich erklären, denn wenn nicht alle, der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Gerichte Hand in Hand wider das Bonner Grundgesetz funktionieren, fällt der ganze Schwindel mit der Wirkweise des Bonner Grundgesetzes sofort auf.
Einen Monat später, am 12.09.1950, verabschiedete der erste deutsche Bundestag denn auch grundgesetzwidrig, zusammen mit dem sog. Rechtsvereinheitlichungsgesetz, das nicht dem Bonner Grundgesetz wirklich angepasste Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozessordnung sowie die Zivilprozessordnung. Immerhin waren seit dem 28.02.1933 mit Hilfe der Reichstagsbrandverordnung die Menschenrechte der Weimarer bzw. dann der Reichsverfassung komplett suspendiert. Dementsprechend die Gesetze des Dritten Reiches, zu denen auch das GVG, die StPO und die ZPO gehörten, im Sinne der Diktatur des Dritten Reiches mehr und mehr ausgestaltet worden sind. Damit waren nicht einmal zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner GG als ranghöchste Rechtsnorm die wesentlichen, die drei Gewalten eigentlich zwingend binden sollenden Vorschriften des Bonner Grundgesetzes ihrer Wirksamkeit beraubt.
Ein Jahr später, fast auf den Tag genau, nämlich am 15.01.1951 trat derselbe Fritz Schäffer nun vor einen wohl erlauchten Kreis Finanzbeamter an der Bundesfinanzschule in Siegburg und wurde mit Blick auf das Zitat vom 11.01.1950 im deutschen Bundestag sehr viel konkreter:
„Es muss heute eine Hauptaufgabe der deutschen Finanzverwaltung sein, die deutsche Bevölkerung zu erziehen und zu veranlassen, die bestehenden Gesetze einzuhalten und zu achten.“
Red. Anmerkung der Forschungsgruppe Recht: Inzwischen ist bekannt, dass z.B. das Einkommensteuergesetz noch heute das Ausgabedatum des 16.10.1934 und damit die Unterschrift des Massenmörders Adolf Hitler trägt. Dieses EStG vom 16.10.1934 wurde denn auch bis heute einzig im Wege von Änderungsgesetzen geändert. Trotz des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 weht in den bundesdeutschen Steuergesetzen nach wie vor der “braune Geist” der mörderischen NS-Diktatur, die auf den Säulen “Steuern, Schulden und Raub” aufgebaut gewesen ist. Richteten sich die vernichtenden Elemente der Nazisteuergesetze zwischen 1933 und 1945 primär gegen die Juden, Künstler, Andersdenkende und die europäischen Völker, die zum Wohle der deutschen Raub- und Volksgemeinschaft erst radikal geplündert und dann vernichtet wurden ( Holocaust ), so galt es mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes die Gesamtbevölkerung als plünderungswürdig anzusehen. Nichts anderes kann Schäffer mit “erziehen und zu veranlassen” am 15.01.1951 in Siegburg gemeint haben, alles andere würde rückblickend auch keinen Sinn gemacht haben.
„Siegburg soll vor allem der Ausbildung und dem Zusammenfinden der höheren Beamten der deutschen Finanzverwaltung dienen.“
„Wir würden uns freuen und wäre unser Ziel und Stolz, dass diese Bundesfinanzschule und eine Verwaltungskörperschaft von Dienern des Staates und des Volkes die aufgeschlossen sind für die Zeit, fachlich wohl vorgebildet sie mit dem inneren Verständnis für die wirtschaftlichen Erfordernissen auch gegenüberstehen und wissen, dass sich Steuern und Wirtschaft nicht voneinander trennen können und die im Geist der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wissen, dass gerade der Mann der deutschen Finanzverwaltung die Tagesbedürfnisse der deutschen Wirtschaft verstehen muss, um zu wissen, auf der einen Seite, was er fordern kann und um zu wissen, auf der anderen Seite, was er auch fordern muss.“
Red. Anmerkung der Forschungsgruppe Recht: “Im Geist der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes” erfährt heute die Bestätigung, dass nämlich auch die bundesdeutsche Finanzgerichtsbarkeit sich nicht dem zwingenden Diktat des Bonner Grundgesetzes unterworfen hat, die Rede von Dr. Arndt 1959 ist ein wichtiger historischer Hinweis darauf, aber auch die Rechtsprechung des BFH lässt da bis heute keinerlei Zweifel an dessen grundgesetzwidriger Rechtsprechung. Beispiel:
“Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind in BFH IV B 13/81 v. 01.10.1981
Schäffer: „Persönlich unantastbar und damit treue Diener eines demokratischen Staatswesens.“
Red. Anmerkung der Forschungsgruppe Recht: Hier wird auf die aktuelle Expertise zu der Frage “Kann ein Finanzbeamter sicher sein, dass er für eine von ihm im Amt zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland begangene Straftat nicht bestraft wird?” ( link ) verwiesen, die unwiderlegbar offenbart, dass die bundesdeutsche Finanzverwaltung sowie ihre Anstifter und Erfüllungsgehilfen im Wege der Amtshilfe rechtsstaatswidrig dann, wenn sie zugunsten des Staates die Bevölkerung gemäß der Straftatsbestandsmerkmale des § 353 Abs. 1 StGB beraubt und ausplündert, straffrei gestellt ist. 1972 erklärte erst der BGH diejenigen Finanzbeamten, die im Veranlagungsverfahren die Steuern bewusst falsch festsetzten, für nicht der Rechtsbeugung strafbar, 1986 folgte das OLG Celle in seinem Beschluss 3 Ws 176/86 mit Blick auf die in den Rechtsbehelfsstellen tätigen Finanzbeamten und erklärte zudem, dass die sich zwar an das Recht zu halten hätten, ohne dass dieses jedoch ihre vordinglichste Aufgabe wäre. Das Landgericht Stade hat schließlich 2011 wider das Bonner Grundgesetz und dem darin verankerten Rechtsstaatsprinzip beschlossen, dass auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen vollstreckt werden können. Bleibt die Frage, wann der Scheins nur noch fehlende “Hitlergruß” denn nun wieder eingeführt werden wird bei so viel Erinnerung an die Machenschaften derer im Dritten Reich.
Schäffer: “Die Bedeutung dieser Steuer ( red.: Umsatzsteuer ) für den Bundeshaushalt ergibt sich daraus, dass wir heute etwa mit dem Jahreserträgnis von 5.000 Millionen DM rechnen, und die Belastung und die Möglichkeiten für die Zukunft ersehen Sie daraus, dass ich Ihnen sagen muss, es wird vielleicht notwenig sein, das Erträgnis dieser Steuer um wenigstens ein Viertel des bisherigen Ertrages noch zu steigern.”
Red. Anmerkung der Forschungsgruppe Recht: Auch wenn im Jahr 1951 der Umsatzsteuersatz von 3% auf 4% vom Gesetzgeber erhöht worden ist, so ist dieser Teill der Rede Schäffers alles andere als eine Ankündigung, die Umsatzsteuer im Gesetzgebungsverfahren zu erhöhen, denn er spricht mit den Vollzugskräften und über das Steuern bzw. Erhöhen des bisherigen Ertrages, der allein durch eine prozentuale Erhöhung im Gesetzgebungsverfahren nicht zu garantieren gewesen ist. Da galt es Hand anzulegen wie schon in den Jahren 1933 bis 1945. Schon zu jener Zeit hatte sich insbesondere die nationalsozialistische Finanzverwaltung als im vorauseilenden Gehorsam handelnd erwiesen.
Entlarvend ist dann das Zitat dieses Fritz Schäffer aus März 1957, zitiert nach Martin Friedenberger “fiskalische Ausplünderung” 2008, S. 11:
“Von allen Berufen und allen Schichten und allen Zweigen der Verwaltung ist die Steuerverwaltung vielleicht durch die sittlichen Erschütterungen, durch die inneren Umwandlungen, die die Nazizeit auch im Beamtenkörper vielfach gebracht hat, am wenigten berührt worden und am leichtesten hindurch gekommen. Wenn wir von der Steuerverwaltung und von den Beamten der Steuerverwaltung heute sprechen, dann haben sie noch am meisten von allen Zweigen die Ähnlichkeit mit der Zeit vor 1933. Das wollen wir einmal zu unserer Ehre ganz offen aussprechen: Wir sind nicht der beliebste Stand und Beruf gewesen, aber wir haben gerade deshalb die Zeiten am besten überdauert, weil die Anhänger der jeweiligen Staatsgewalt am letzten in den Beruf des Steuerbeamten und viel lieber in alle anderen Sparten eingezogen sind.”
In der “Steuer – Warte”, die es übrigens noch heute als Organ der deutschen Steuergewerkschaft gibt, steht unter dem Datum des 21.04.1935 das Gelöbnis der Reichsfinanzbeamten auf den Massenmörder Adolf Hitler geschrieben:
“Wir Reichsfinanzbeamten geloben Ihnen, mein Führer, zu Ihrem heutigen Geburtstag, dass auch in Zukunft der Inhalt unseres Lebens nur unverbrüchliche Treue zu Ihnen und unentwegte Pflichterfüllung im Rahmen des Kampfes um das Lebensrecht der Nation sein wird. Möge unser Herrgott Ihnen Gesundheit und Kraft erhalten zu Vollendung der Neugestaltung der Dinge der Nation. Fritz Reinhardt, Staatsekretär im Reichsfinanzministerium”
Martin Friedenberger kommt denn auch in seinem Buch “fiskalische Ausplünderung” zu folgender Einschätzung des Schäffer-Zitates aus März 1957:
“Diese Worte, die der erste Bundesfinanzminister nach dem Krieg, Fritz Schäffer, im März 1957 sprach, drücken wohl am besten das Selbstverständnis einer Generation von Finanzbeamten aus, die unter dem Nationalsozialismus die einschlägigen antisemitischen Gesetze und Verordnungen des Regimes ausgeführt hatten und dadurch zu Mittätern an dessen Unrechtsmaßnahmen geworden waren. Gleichwohl glaubte man sich unbeschadet – wenn überhaupt, eher als Opfer der allgemeinen Entwicklung, quasi geschützt durch die Zugehörigkeit zu einer vermeintlich von Berufs wegen unpolitischen Fachverwaltung. Diese Haltung blendete nicht nur den allgemeinen Kontext des verbrecherischen Charakters des NS – Staates aus, sondern übersah auch geflissentlich, wie tief Ideologie und Herrschaftsapparat des Nationalsozialismus in den eigenen beruflichen Alltag eingedrungen waren. Der überproportional hohe Nazifizierungsgrad der Finanzverwaltung – gegen Kriegsende waren drei von vier Finanzbeamten Mitglieder der NSDAP – vermittelt jedenfalls ein gänzlich anderes Bild und verweist die Darstellung Schäffers in das Reich der Legendenbildung. Die hier skizzierte Verdrängungs- und Verweigerungshaltung eines ganzen Berufsstandes fügte sich indes nahtlos ein in die kollektive Schlussstrich – Mentalität im Nachkriegsdeutschland. Nach einer kurzen Interimsphase der Entnazifizierung konnten die meisten Führungskräfte der Finanzbürokratie ihre Karrieren ungehindert fortsetzen.”
Friedenberger ist vorzuhalten, dass er sich Scheins mit der Geburtsstunde der bundesdeutschen Finanzverwaltung um die Zeit des Inkraftgetretenseins des Bonner Grundgesetz nicht hinreichend befasst hat, sonst hätte er darüber berichten müssen, dass hier in hochverräterischer Weise der “nationalsozialistische Fiskus“, ob wie die Justiz ideologiefrei, bleibt dahingestellt, weiter gemacht hat bis heute.
In den fünfziger Jahren berichtete insbesondere die ZEIT immer wieder von grundgesetzwidrigen Machenschaften der Finanzbehörden aber auch der dann damit befassten Gerichte:
04.03.1954 – Wir kommen vom Finanzamt –
Diese Schätzungen, die sie nie aus eigenem Wissen vorgenommen haben, sind offenkundig vollkommen willkürlich (etwa: Schreib mal 1000 Mark hin ), denn der Fahndungsbericht sagt kein Wort darüber, welche Merkmale die Grundlage gebildet haben sollen.
Wirklichkeit ist dadurch die Verwerfung der Buchführung das Mittel geworden, dem Steuerpflichtigen die Beweislast zuzuschieben, ihn einzuschüchtern und unterwerfungsreif zu machen. Rechnet man hinzu, dass in der Steuerprüfung tätige Beamte oft die Neigung haben, so zu tun, als ob sie selbst die Steuern und Steuerstrafen festsetzen könnten, obwohl sie in Wirklichkeit nur einen Fahndungs- oder Prüfungsbericht zu erstatten haben, so kann man schon verstehen, dass ein Steuerpflichtiger durch Ankündigung der Verwerfung seiner Buchführung in den Selbstmord getrieben wird, wie es jetzt in Quakenbrück geschehen zu sein scheint.”
11.03.1954 – Darf denn das Finanzamt das? “
“Das Finanzamt darf alles, laut Reichsabgabenordnung. Der Steuerzahler hat sich über nicks zu wundern, es sei denn darüber, dass ein so vielfach rechtsstaatswidriges Steuerverfahrens- und Strafrecht wie die Abgabenordnung unangefochten in der Bundesrepublik weiterbesteht.”
Wo jedes Mittel recht ist, wirkt immer eine Ideologie, in diesem Falle die Steuerideologie. Sie prägt natürlich in hohem Maß das Verhalten der Beamten und damit das Misstrauen und die Angst vieler, vieler Menschen.
Das Spitzelwesen muss beseitigt, die Jagdleidenschaft muss gedämpft werden!
Das Strafverfahren sollte nicht ein Druckmittel sein dürfen, um Geld herauszuschlagen;[…]
Dann aber gehört die Sache vor das ordentliche Gericht, das jene moralische Autorität besitzt, die den Finanzämtern fehlt.
08.04.1954 – Was ist schon ein Gesetz -
„Insofern verrät die Ankündigung des Bundesfinanzministeriums nicht sehr viel Verständnis für die öffentlichen Interessen, von denen sie spricht. Bedenklicher aber als diese Verständnislosigkeit ist der Geist, der darin zum Ausdruck kommt. Es ist der Geist einer Verwaltung, die in die Gefahr gerät, ihre Zwecke ohne Ansehen der Mittel zu verfolgen und dabei auch gesetzliche Schranken zu durchbrechen, die ihr im Wege sind.“
27.05.1954 – Im kalten Krieg mit dem Finanzamt –
Aber ob schuldig oder nicht — die Öffentlichkeit hat auf jeden Fall ein starkes Interesse an der Frage, ob die Behörden in Steuerstrafverfahren korrekt vorgehen, keine unzulässigen Druckmittel anwenden und sich an die Verfahrensvorschriften halten, so wie das die Staatsanwaltschaften und die Gerichte ja auch tun müssen.
Das sieht so aus, als ob das Wilhelmshavener Finanzamt die Anwendung von Rechtsmitteln als persönlich beleidigend betrachte und daraufhin an einer anderen Front zum Gegenangriff überginge. Das sind aber keine Methoden, deren sich Behörden bedienen dürfen.
03.06.1954 – Das Unrecht der Ehe – Steuer –
Das kann ein Obrigkeitsstaat, aber nicht eine Republik, die jedem Bürger die volle Bewegungsfreiheit — wenigstens auf dem Papier — garantiert. Man kann nicht im Verwaltungswege oder durch Gesetz wegnehmen oder mindern, was die Verfassung verbürgt.
Man kann aber in einem Rechtsstaat nicht das eine tun und das andere lassen.
Auch, in der demokratischen Republik gibt es eine Diktatur, eine unerbittliche, deren Erschütterung den Staat selbst angreift: die des Rechts. Und wenn es nur zwanzig Ehen wären, die durch die Vorlage des Finanzministers getroffen werden, so wird durch ihre Verwirklichung zwanzigmal bestehendes Recht verletzt, und das ist zwanzigmal zuviel. Erst kommt das Recht und nochmals das Recht.
17.06.1954 – Noch einmal Minister Kübel -
„Wie viele blühende Wirtschaftsbetriebe durch das gesetzwidrige Verhalten der Steuerfahndungsbeamten im Lande Niedersachsen bereits zum Erliegen gekommen sind, ist uns natürlich nicht bekannt.“
„Wenn zuverlässige, ordentliche und ruhige Beamte — sie werden gesiebt — uns berichten, dann glauben wir ihnen, decken sie und stehen und fallen mit diesen Beamten. Das ist Behördenhochmut in höchster Potenz.“
„Hier hat der Minister deutlich zu erkennen gegeben, dass er besitzfeindlich eingestellt ist.“
19.08.1954 – Es dämmert in Oldenburg -
Er hat den Ehrgeiz, das zu bleiben, was ihm vom Bundesfinanzministerium einmal rühmend bestätigt worden sein soll: der beste Steuereintreiber der Bundesrepublik. Wir wollen zugunsten des Bundesfinanzministeriums annehmen, daß es die Methoden der Finanzdirektion Oldenburg damals nicht kannte.
Was gedenkt man zu tun, um der Bevölkerung in Wilhelmshaven, die unter dem Eindruck steht, sie werde von Steuerfahndern terrorisiert, wieder das Gefühl zu geben, dass sie in einem Rechtsstaat lebt?
09.09.1954 – Wieder Steuerselbstmorde –
Der Bund der Steuerzahler in Nordrhein Westfalen hat den Bundestag aufgefordert, sich mit den Steuerselbstmorden zu befassen und dem „dramatischen Kampf zwischen Finanzamt und Steuerzahler” ein Ende zu bereiten.
Demgegenüber muss verlangt werden, dass Steuerprüfer und Steuerfahnder korrekt und vernünftig vorgehen — was keineswegs immer der Fall ist —, sich aller Drohungen und Rücksichtslosigkeiten enthalten.
31.03.1955 – Steuerfahnder vor Gericht –
Offenbar war man in Oldenburg der Meinung, es handele sich hier um entschuldbare Kavaliersdelikte. Aber eine einzige Aussageerpressung ist für das Rechtsgefühl, das in einem demokratischen Staat herrschen soll, gefährlicher als noch so viele Steuerhinterziehungen, so verwerflich diese gleichfalls sind.
Welche Kavaliersdelikte darf sich der Staat eigentlich gegenüber seinen Bürgern erlauben? Überhaupt keine.“
1959, schon 10 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes, hielt der damalige Bundestagsabgeordnete Dr. Arndt die Rede “Das unerfüllte Grundgesetz” und streifte dabei auch die sich erkennbar nicht dem zwingenden Diktat des Bonner Grundgesetzes unterworfen habende Finanzgerichtsbarkeit mit deutlichen Worten:
„…dass nach der finanzgerichtlichen Judikatur im Steuerveranlagungs- und -vollstreckungsverfahren verfassungsrechtliche Einwände gegen die Gültigkeit eines Steuergesetzes grundsätzlich unbeachtlich sind. Die Finanzgerichtsbarkeit fällt nicht ohne inneren Grund durch besondere Verfassungsferne auf.“
Die “Hitler-Gesetze“, so muss man jene titulieren, die am 16.10.1934 in Kraft traten und die Unterschrift des Massenmörders Adolf Hitler tragen, halten selbstverständlich allesamt keiner grundgesetzlichen Prüfung stand, wurden sie doch auch zum Zweck des gezielten Raubens und Plünderns damals nach dem Inkrafttreten der alle Menschenrechte in der Weimarer Reichsverfassung auf einen Schlag suspendierenden Reichstagsbrandverordnung vom 28.02.1933 von solchen Tätern ersonnen, denen man von österreichischer Seite 2006 in der Studie “Nationalsozialistisches Steuerrecht und Restitution” wissenschaftlich nachgewiesen hatte, dass sie in einem System tätig gewesen sind, dass heute als “Ausformung organisierter Kriminalität“ gilt.
1997 strahlte das ZDF in seiner Sendung WISO den folgenden Beitrag aus (auszugsweise aus dem Sendeskript):
Zeit für WISO… Abschrift des gesprochenen Beitragstextes im Wortlaut (Sendung 1997)
Moderation: Als erstes berichten wir aus dem Innenleben des Staates, über das, was der steuerzahlende Bürger nach Ansicht der Steuereintreiber eigentlich nicht wissen soll. Uns sind Informationen zugespielt worden, darüber wie Finanzämter in Zukunft mit Steuerzahlern umgehen wollen, wie Betriebsprüfungen ablaufen sollen. Es sind interne Protokollnotizen über eine Konferenz hoher Finanzbeamter, Dokumente, spannend wie ein Krimi, allerdings keine Fiktion, sondern deutsche Realität.
Finanzbeamter: Ich denke mal das Ziel einer Betriebsprüfung ist Steuergerechtigkeit…
Moderation: Wenn es nur so wäre, WISO liegt aus der OFD Münster dieses Protokoll zur Betriebsprüfung vor. Ganz offen erklärt am 08. Nov. letzten Jahres (1996) die erste Garnitur der NRW-Finanzverwaltung den Finanzsamtsleitern worum es bei der Prüfung etwa von Handwerkern und Tante-Emma-Läden geht: Macht Geld, macht noch mehr Geld. Auf 18 Seiten ist dokumentiert, es gibt eine Zielvereinbarung mit dem Finanzminister, Mehrergebnisse in Mark und Pfennig für den Pleitestaat.
Red. Anmerkung der Forschungsgruppe Recht: Nach der Berichterstattung der ZEIT in den fünfziger Jahren hat das Medieninteresse an der Berichterstattung über die Machenschaften der bundesdeutschen Finanzverwaltung nachgelassen. Vielleicht ist einer der Gründe der, dass sich der “modus operandi” des Fiskus gegenüber dem einzelnen von ihm ausgeraubten und geplündernden Bürger gewandelt hat. Anstatt mit dem öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren einschüchternd dem Bürger zu begegnen, hat sich Rauben und Plündern auf das Erhebungs-, Rechtsbehelfs- und Prüfungsverfahren unter Einbindung der Finanzgerichtsbarkeit verlagert. Weniger geräuschvoll, dafür aber auch von den Medien aufgrund des geschürten Glaubens an den Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes kaum noch für interessant gehalten, werden die Bürger scheinrechtsstaatlich durch die von vornherein aussichtslosen Verwaltungsverfahren geschleust. Da aber auch Steuerberater auf der Seite des Bürgers mitwirken, und die Straflosigkeit der raubenden und plündernden Finanzbeamten und auch der Finanzrichter zugunstend es Staates keinem Journalisten wirklich zu vermitteln ist, bleiben diese “hochkriminellen Akte” des sich außerhalb der bundesdeutschen Rechtsordnung seit 62 Jahren operierenden Fiskus kaum noch bemerkt. Nahezu jeder Journalist glaubt tatsächlich, ohne eine belastbare grundgesetzliche Quelle nennen zu können, dass alle sich auf deutschem Hoheitsgebiet befindlichen Menschen Steuern zahlen müssen. Dieses Phänomen hat ursächlich damit zu tun, dass auch Journalisten sich mit dem wirklichen Inhalt sowie der Wirkweise des Bonner Grundgesetzes niemals wirklich befasst haben und es auch heute nicht für nötig erachten.
Im Jahr 2002 hat den Zustand des bundesdeutschen Steuerrechtes der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhof in seinem Aufsatz „Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts”, veröffentlicht in Akademie-Journal 2/2002, wie folgt beschrieben:
Die Grundrechte schützen den Berechtigten gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen. ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG )
Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein.
Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.
Es interessiert ihn auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen.
Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.
Red. Anmerkung der Forschungsgruppe Recht: Bis heute hat sich das Steuerecht nicht zugunsten des Grundgesetzes als der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland geändert. Prof. Dr. Paul Kirchhof hält sich mit seiner Kritik bescheiden zurück, veröffentlicht hingegen z.B. zum Einkommensteuergesetz einen Kommentar, der sich Scheins gut verkaufen lässt, auch wenn das EStG nachweislich vom 16.10.1934 stammt oder die Formulierung “wissenschaftliche, künstlerische” im § 18.1.1 EStG seit dem Inkrafttreten des Bonner GG als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland mit der ranghöheren Norm des absoluten Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG grundgesetzwidrig kollidiert. Darüber weiß Prof. Dr. Paul Kirchhof in seinem EStG – Kommentar bis heute nichts zu berichten.
(Orignalartikel: http:/causa-lenniger.grundrechtepartei.de/archives/16211)

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