Längst ohne jeden verfassungsrechtlichen Skrupel, die Hilfsrichterin Rogga beim Amtsgericht Aurich

Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes sollte das System der ausgeformten organisierten Kriminalität oder abgekürzt “NS-Terrorregime” der Jahre 1933 bis 1945, keinen erneuten Zugang an die Macht des neuen Staates Bundesrepublik Deutschland erlangen können. Die Realität sieht bis heute rückblickend völlig anders aus. Während die unverletzlichen Grundrechte die drei Gewalten unverbrüchlich als unmittelbar geltendes Recht binden und die unabhängige Rechtsprechung diesen dem einzelnen Grundrechtsträger garantierten Rechtsanspruch durchzusetzen hat, sind bis heute im NS-Terrorsystem entwickelte staatliche Machenschaften, die eindeutig im Widerspruch zum Inhalt und der Wirkweise des Bonner Grundgesetzes stehen, die Garanten dafür, dass die unverletzlichen Grundrechte des einzelnen faktisch leerlaufen seit 63 Jahren. Hilfsrichter sind per NS - Rechtsverordnung 1935 in den § 10 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgenommen und es wird bis heute unter bewusster und gewollter Umgehung des Art. 97 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK an diesem den Rechtsstaat aushebelnden System “Hilfsrichter” festgehalten. Erst wer sich während der Erprobungszeit als “Verfassungsverbrecher” hinreichend verstrickt hat, wird mit der Richterstelle auf Lebenszeit belohnt, erhält seine grundgesetzliche und konventionskonforme Unabhängigkeit, um gemäß Art. 101 GG gesetzlicher Richter zu sein. Diese Figuren decken dann in der Folge die Verfassungsverbrechen der neuen Generation “Hilfsrichter”. Bundesweit werden einzigartig in Europa Hilfsrichter in Gestalt von Richtern auf Probe, abgeordnete Richter und Richter kraft Auftrages dem unwissenden Rechtssuchenden als sein gesetzlicher Richter gemäß Art. 101 GG vor die Nase gesetzt. So auch am Amtsgericht Aurich. Selbst wenn es den Verfassungsbrechern schriftlich vor Augen geführt wird, lassen sie nicht ab von ihrem verfassungs- und konventionswidrigen Tun, sie machen einfach unverblümt weiter wie die Hilfsrichterin in Gestalt der Richterin auf Probe Rogga.

In Bayern hat es der Richter i.R. Rudolf Heindl jetzt öffentlich auf den Punkt gebracht, Zitat:

„Die Spitzenstellungen in der Justiz sind an denjenigen Stellen, an denen die CSU eine korrupte Justiz braucht, nur noch für diejenigen Richter und Staatsanwälte erreichbar, die in ihrer Berufstätigkeit unter Beweis gestellt haben, dass sie für die Polit- und Wirtschaftskriminalität brauchbar sind.

Strafrichter werden vom Justizministerium nach ihrer „Erfolgsstatistik” beurteilt. Als beruflicher Erfolg gilt die Verurteilung, als berufliche Schande gilt der Freispruch. Von der Prüfung und Beurteilung eines zur Anklage gebrachten Sachverhaltes durch einen unabhängigen Richter kann also keine Rede mehr sein. Beruflicher Erfolg im Sinne einer Beförderung hängt davon ab, dass der Richter von einer Persönlichkeit des Rechts, die dem Menschenrecht auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 6 EMRK) verpflichtet ist, zu einem Funktionär der Organisierten Forensischen Kriminalität mutiert.”

In Niedersachsen scheint dem Zitat des Richters i.R. Rudolf Heindl dem Grunde nach nichts hinzugefügt werden zu müssen. Es ist ganz offensichtlich ein bundesweites verfassungsfeindliche Phänomen, das 63 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes mehr und mehr offen zutage tritt. Dank der “granitenen dummen Bevölkerung” bisher jedoch für die auf das Bonner Grundgesetz sowie die jeweilige Landesverfassung vereidigten Amtsträger noch folgenlos, doch die Zeiten ändern sich auch hier, so ist nun mal der Lauf der Dinge.

[red. Anmerkung: "nds. MdL Hans-Jürgen Klein erklärt im Interview, dass Lenniger vorbehaltlos Recht hat, in Deutschland kann sein Recht jedoch nur durchsetzen, wer eine Lobby hat, das widerspricht Art. 1 Abs. 3 GG, der Leitnorm des Bonner Grundgesetz. (link)]

[ red. Anmerkung: "Hilfsrichterin Rogga in Gestalt einer Richterin auf Probe nimmt beim Amtsgericht Aurich wider Art. 97 GG und Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK richterliche Geschäfte wahr." (link]

Obwohl selbst als Zivilrichterin funktional und sachlich unzuständig, denn öffentlich - rechtliche Streitigkeiten sind weder von nichtverfassungsrechtlicher noch von verfassungsrechtlicher Art zivile oder bürgerliche Streitigkeiten und begründet somit unter keinen denkbaren Umständen die zivilgerichtliche Zuständigkeit, erdreistet sich die Person Rogga, in Kenntnis dieser Tatsache aber auch der Tatsache, dass sie als Hilfsrichterin in Gestalt einer Richterin auf Probe nicht gesetzlicher Richter gemäß Art. 101 GG sein kann, da ihr eben die dafür grundgesetzlich und konventionsrechtlich die sachliche und persönliche Unabhängigkeit nämlich fehlt, sich weiter verfassungs- und konventionswidrig als Richtern zu betätigen, anstatt ihre Unzuständigkeit verfassungs- und konventionskonform zu erklären.

Unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Richters i.R. Günter Plath brachte die Richterin auf Probe und daher nichtgesetzliche Richterin Rogga unter dem Datum des 27.09.2012 den folgenden verfassungswidrigen /-feindlichen Text zu Papier (hier im vollst. Wortlaut als pdf-Datei):

“Sehr geehrter Rechtsbeistand, in dem Rechtsstreit Lenniger gegen OFD Niedersachsen vermag ich aufgrund der Tatsache, dass ausdrücklich kein Rechtsmittel eingelegt wurde, nichts weiter zu veranlassen. Hochachtungsvoll Rogga, Richterin”

Kein Rechtsmittel” ist hier für die verfassungs- und konventionswidrig handelnde Hilfsrichterin Rogga der untaugliche Versuch, um sich gegen die funktionale und sachliche Unzuständigkeit als “zivile Richterin” auf der einen Seite und ohne Eingehen auf den verfassungs- und konventionsrechtlich unwiderlegbaren Vorwurf, als Hilfsrichterin gar nicht der gesetzliche Richter zu sein, aus der nicht aufzulösenden verfassungswidrigen und somit aussichtslosen Situation zu befreien. Auf dem Papier mag es Frau Rogga für den Augenblick gelungen zu sein, doch Frau Rogga hat auch ein Gewissen und hier arbeiten von nun an die begründeten Vorwürfe. Das letzte Wort hat jedoch nicht Frau Rogga, sondern die Rechtsbefehle des auch der Rechtsprechung gegenüber unverbrüchlichen Bonner Grundgesetz sowie Art. 6 Abs. 1 Satz. 1 EMRK.

Für ganz Schlaue noch der folgende Hinweis:

“Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über das Funktionieren der Gerichtsbarkeit verdrängt wegen seiner Kontrollfunktion jenes auf Persönlichkeitsschutz, wenn die publizierten Vorwürfe Teil einer ‘politischen Debatte’ sind und auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen.” Wenn die dem Werturteil zugrundegelegten Fakten stimmen, kann man auch einen Untersuchungsrichter straflos als eine Art Kasperl (konkret: “Karagiozis“) bezeichnen (EGMR 06.12.2007, Katrami gegen Griechenland) 

Der Schriftsatz vom 09.09.2012 an das AG Aurich hatte folgenden Inhalt, übrigens schon aus dem Betreff des an das AG Aurcih gerichteten Schriftsatzes wird zweifelsfrei für jedermann  erkennbar, dass es keine zivile / bürgerliche Streitigkeit sein kann, eine Zuständigkeit der zivielnen Gerichtsbarkeit absolut ausgeschlossen ist wenn es um die Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung  geht.

Bezug: Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung
hier:     dortiges Schreiben vom29.08.2012

Es wird erneut darauf hingewiesen, dass ein förmlicher Antrag gestellt worden ist, der noch förmlich zu bescheiden ist.

Außerdem wird noch einmal darauf hingewiesen, dass niemals eine irgendwie geartete Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit des Amtsgerichts Aurich gegeben war, wie sich aus den Akten einschließlich der zu den Akten gereichten Expertisen des Unterzeichnenden ergibt.

Es bleibt daher bei dem Antrag,

die nichtigen bzw. „Nicht – Entscheidungen“ deklaratorisch aufzuheben.

Der Verursacher einer nichtigen oder „Nicht – Entscheidung“ ist nämlich gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG verpflichtet, seine die Grundrechte des Adressaten der nichtigen oder „Nicht-Entscheidung“ verletzende Entscheidung deklaratorisch aufzuheben. Es ergeht erneut der Hinweis auf die dort bereits vorliegende Expertise des Unterzeichnenden vom 01.08.2012 zu der Frage

„Können im Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes nichtige und / oder Nicht – Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen, so dass sie schließlich auch gewaltsam vollstreckt werden dürfen oder bleibt in solchen Fällen der Rechtskraftvermerk wirkungslos?“

Nach der deklaratorischen Aufhebung der dortigen nichtigen Entscheidungen ist die Rückabwicklung des Verfahrens durchzuführen.

Die fortgesetzte Verweigerung, den o. a. Antrag förmlich zu bescheiden, ist die Fortsetzung der bereits vor Jahrzehnten eingetretenen Grundrechteverletzung gemäß Art.5.3.1GG gegenüber dem anerkannt freischaffenden Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger.

Bei dem Schreiben vom 29.08.2012 handelt es sich um richterliche Tätigkeiten im Lichte von Art. 97 und 101 GG sowie § 21e GVG, die allerdings von einer Hilfsrichterin in Gestalt der Richterin auf Probe Rogga ausgeübt werden dürfen. Die Aufnahme der Hilfsrichterin Rogga in den Geschäftsverteilungsplan 2012 des AG Aurich führt zur Ungültigkeit des GVP insgesamt.

Hier ist bereits seit der Erhebung der Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung bekannt, dass beim Amtsgericht Aurich ständig Hilfsrichter in Gestalt von Richtern auf Probe mit richterlichen Geschäften betraut worden sind. Das hat jeweils die Ungültigkeit des jeweiligen Geschäftsverteilungsplanes zur Folge.

Zur Vertiefung wird zunächst auf  die bereits dort vorliegende Expertise des Unterzeichnenden vom 21.02.2012 zu den Fragen

  • Wie wird der „gesetzliche Richter“ gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?
  • Können die vom „nicht gesetzlichen Richter“ getroffenen Entscheidungen Bestand haben?

hingewiesen. Die dortigen Erkenntnisse sollen jetzt noch um den Aspekt des konventions-widrigen Einsatzes von Richtern auf Probe bei richterlichen Entscheidungen erweitert werden.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. Nov. 1950 ist am 05.12.1952 ratifiziert worden (BGBl. II, 685, 953). Sie ist gemäß Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechtes, geht den Gesetzen vor und erzeugt Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Das Erfordernis des Art. 59 Abs. 2 GG ist durch das Zustimmungsgesetz erfüllt.

Auffallend ist die fast wörtliche Übereinstimmung von Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, der da lautet:

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

mit Art. 10 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 ( UN-Resolution 217A (III) ), der da lautet:

„Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder aber über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.“

Aus beiden Regelungen wird deutlich, dass die Einrichtung des Hilfsrichters in Gestalt des Richters auf Probe aus rechtsstaatlicher Sicht unzulässig ist.

Die Unzulässigkeit der Institution des Hilfsrichters in Gestalt des Richters auf Probe im bundesdeutschen Gerichtswesen ist bereits durch den Hochschulassistenten Dr. Rainer Lippold, Hamburg 1991, in seiner Expertise „Der Richter auf Probe im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention“ herausgearbeitet worden. Die Expertise ist in NJW 1991 S. 2383 – 2391 veröffentlicht worden.

In der Expertise hat der Verfasser Dr Lippold eine Rechtsvergleichung vorgenommen und festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland im Vergleich zu allen anderen Unterzeichnerstaaten der EMRK mit der Regelung des Richters auf Probe allein steht.

Zwar kommt der Verfasser der Expertise Dr. Rainer Lippold nur zu dem Postulat an den Gesetzgeber, die Vorschriften über den konventionswidrigen Richter auf Probe ersatzlos zu streichen, ergänzend hat aber der ehemalige Bundesverfassungsgerichtspräsident Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier bei seiner Betrachtung über die richterliche Unabhängigkeit im Lichte des Bonner Grundgesetzes in seinem Aufsatz „Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht“ in NJW 1990, S. 8 < 9 > darauf hingewiesen, dass dem grundgesetzlichen Rechtsstaatsprinzip die allgemeine Justizgewährleistungspflicht als umfassende verfassungsrechtliche Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes immanent ist.

Dazu führt der ehemalige Bundesverfassungsgerichtspräsident Prof. Dr. Papier aus:

Art. 19 Abs. 4 GG mit seiner Rechtsschutzgarantie speziell gegen Akte der öffentlichen Gewalt stellt nur eine spezielle Ausformung der allgemeinen rechtsstaatlichen Gerichtsschutzgarantie dar.

Die in der Verfassungsvorschrift des Art. 20 GG getroffene Entscheidung zugunsten der Rechtsstaatlichkeit knüpft an eine Rechtsstaatsidee an, für die schon im 19. Jahrhundert die untrennbare Verknüpfung der Herrschaft des Rechts mit ihrer Durchsetzung durch die rechtsprechende Gewalt bestimmt war. Otto Bähr formulierte im Jahr 1864 in seiner Schrift “Der Rechtsstaat” jene Verknüpfung mit folgenden Worten:

„Damit der Rechtsstaat zur Wahrheit werde, genügt es nicht, dass das öffentliche Recht durch Gesetz bestimmt sei, sondern es muss auch eine Rechtsprechung geben, welche das Recht für den concreten Fall feststellt, und damit für dessen Wiederherstellung, wo es verletzt ist, eine unzweifelhafte Grundlage schafft.“

Die vom GG konstituierte und an die historische Entwicklung anknüpfende Rechtsstaatsidee ist also untrennbar mit der Streitentscheidung und Justizgewährung durch die rechtsprechende Gewalt verknüpft. Der allgemeine Justizgewähranspruch ist aufgrund seiner historischen Entwicklung und der den grundgesetzlichen Rechtsstaatsbegriff prägenden Art. 92 ff. ein Gerichtsanspruch. Er ist als solcher gerichtet auf einen Rechtsschutz und eine Streitentscheidung durch eine richterliche Gewalt, deren Träger den Anforderungen der Art. 92 ff. GG insbesondere denen der Art. 97 und 98 GG entsprechen. Damit ist die richterliche Unabhängigkeit untrennbarer Bestandteil der rechtsstaatlichen Verpflichtung zur staatlichen Justizgewähr. Sie ist für die Justizgewährpflicht genauso essentiell wie die strikte Bindung des Richters an Gesetz und Recht ( Art. 20 III GG, Art. 97 I GG ).

Es gehört zu den Dienstpflichten der Richter, ihre richterliche Tätigkeit an jener staatlichen Justizpflicht auszurichten, d.h. für eine Erfüllung jener staatlichen Justizgewähr Sorge zu tragen. Den Richtern obliegt mit anderen Worten die Dienstpflicht, ihre richterliche Tätigkeit in strikter Gesetzesbindung und in sachlicher Unabhängigkeit wahrzunehmen.

Das Postulat des Hochschulassistenten Dr. Lippold an den Gesetzgeber, die Vorschriften über den konventionswidrigen Richter auf Probe ersatzlos zu streichen, ist also aufgrund der zutreffenden Ausführungen des Prof. Dr. Papier zu erweitern um das an alle Richter gerichtete Postulat, Hilfsrichter von der Rechtsprechung auszuschließen.

Ergänzend hat Prof. Dr. Papier von niemandem bestritten zutreffend noch auf folgendes hingewiesen:

Die Dienstaufsicht hat die Einhaltung jener richterlichen Grundpflichten zu überwachen und zu sichern. Richterliche Unabhängigkeit, richterliche Gesetzesbindung, richterliche Dienstpflichten sowie die Dienstaufsicht über Richter finden also ihre gemeinsame Grundlage in der verfassungsrechtlich verbürgten Justizgewähr des Staates.

Der Justizgewähranspruch betrifft nicht nur den Zugang zu den Gerichten als solchen, sondern auch die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes. Mit der Garantie eines tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes ist auch die Besetzung der Gerichte ausschließlich mit tatsächlich unabhängigen Richtern angesprochen.

Diese Garantie schließt also den Einsatz von Richtern auf Probe in der Rechtsprechung aus, da die Proberichter nicht die Voraussetzungen der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit i. S. von Art. 97  GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK erfüllen. Die Richter auf Probe können daher nicht gesetzliche Richter gemäß Art. 101 GG sein. Zur Vertiefung wird auch an dieser Stelle noch einmal auf die bereits oben erwähnte Expertise des Unterzeichnenden zu den Fragen

  • Wie wird der „gesetzliche Richter“ gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?
  • Können die vom „nicht gesetzlichen Richter“ getroffenen Entscheidungen Bestand haben?

verwiesen.

Prof. Dr. Papier führt schließlich noch weiter zutreffend aus, dass die Erstellung der richterlichen Geschäftsverteilungspläne richterliche Tätigkeit ist und daher in richterlicher Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG erfolgen muss.

Das Richterpräsidium ist also nicht befugt, Proberichter in den richterlichen Geschäfts-verteilungsplänen richterliche Tätigkeiten zuzuweisen, auch wenn in einfachgesetzlichen Regelungen wie im DRiG und den Prozessgesetzen gegenteiliges geregelt ist. 

Nach der Kenntnis des Unterzeichnenden sind in nahezu allen Geschäftsverteilungsplänen der bundesdeutschen Gerichte mit Ausnahme der Obergerichte Hilfsrichter in der Gestalt von Richtern auf Probe mit richterlichen Geschäften betraut. Dadurch wird von den Richtern des jeweiligen Präsidiums sowohl gegen die Vorschriften des Bonner Grundgesetzes als auch gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstoßen. Mit der Aufnahme der Proberichter sind die jeweiligen Geschäftsverteilungspläne der Gerichte ungültig mit der Folge, dass alle Gerichtsentscheidungen des betreffenden Jahrganges nichtig sind. Keine der getroffenen Entscheidungen ist vom gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG ergangen.

Diese Erkenntnis über die grundsätzliche Nichtigkeit von allen richterlichen Geschäfts-verteilungsplänen, in denen einem Richter auf Probe eine richterliche Tätigkeit zugewiesen wird, geht weiter als die bisherige Erkenntnis in der o. a. Expertise vom 21.02.2012, wonach nur Geschäftsverteilungspläne nur dann ungültig sind, wenn in einem Kollegialgericht mehr als ein Hilfsrichter mitwirkt. Das gilt auch für Schöffengerichte an den Amtsgerichten entgegen der Vorschrift des § 29 GVG.

Über gesetzwidrig besetzte Gerichte hat der Bundesgerichtshof sich zuletzt in seinem Beschluss vom 11.01.2012- 2 StR 346/11, Rn. 8 – mit aller Deutlichkeit wie folgt geäußert:      

„Denn ein gesetzwidrig besetztes Gericht ist nicht zur Sachentscheidung berufen.“

Dieser höchstrichterliche Ausspruch ist jedem bundesdeutschen Richterpräsidium vorzuhalten.

Da der richterliche Geschäftsverteilungsplan 2012 des AG Aurich insgesamt ungültig ist, ist die ohnehin nicht befugte Hilfsrichterin Rogga auch insoweit nicht befugt, derzeit richterliche Tätigkeiten überhaupt auszuüben. Ihr Schreiben vom 29.08.2012 ist daher unbeachtlich.

Der bereits gestellte Antrag wird wiederholt. Es wird erwartet, dass das AG Aurich sich zunächst einen dem Bonner Grundgesetz und der EMRK entsprechenden Geschäftsverteilungsplan zulegt.  

Wegen der staatstragenden Bedeutung der Sache wird der Vorgang erneut dem nds. Landtag übersandt.

[red. Anmerkung: "Einfach nur grundgesetzwidrig sowie verfassungsfeindlich und der nds. Landtag schaut tatenlos zu." link)]