Unter der Ziff. 232 der staatsanwaltschftsinternen RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) vom 01.07.1977 heißt es:
“Wird ein Justizangehöriger während der Ausübung seines Berufs oder in Beziehung auf ihn beleidigt und stellt die vorgesetzte Dienststelle zur Wahrung des Ansehens der Rechtspflege Strafantrag nach § 194 Abs. 3 StGB, so ist regelmäßig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne des § 376 StPO zu bejahen (vgl. Nr. 229).
(2) Wird in Beschwerden, Gnadengesuchen oder ähnlichen Eingaben an Entscheidungen und anderen Maßnahmen von Justizbehörden oder -angehörigen in beleidigender Form Kritik geübt, so ist zu prüfen, ob es sich um ernst zu nehmende Ehrenkränkungen handelt und es zur Wahrung des Ansehens der Rechtspflege geboten ist, einzuschreiten (vgl. Nr. 229 Abs. 1). Offenbar haltlose Vorwürfe unbelehrbarer Querulanten oder allgemeine Unmutsäußerungen von Personen, die sich in ihrem Recht verletzt glauben, werden regelmäßig keine Veranlassung geben, die öffentliche Klage zu erheben, es sei denn, dass wegen falscher Verdächtigung vorzugehen ist.”
Die Richtlinie verkennt, dass kein Justizangehöriger während der Ausübung seines ihm übertragenen öffentliches Amtes Grundrechteträger ist, sondern er ausschließlich Grundrechtsverpflichteter ist und gemäß Art 1 Abs. 3 und 2 GG die unverbrüchlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gegen sich wirken lassen muss, ggf. als Abwehrrecht des einzelnen Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen einschließlich der für den Staat und die Institutionen tätigen Amtsträger, wenn diese nämlich die Grundrechte des einzelnen im Rahmen ihres hoheitlichen Handelns und / oder Unterlassens verletzen.
„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“ (Ipsen, Staatsrecht II,13. Auflage, Rn 72+76)
„Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.“ (BVerfGE)
Die unter der Ziff. 232 der RiStBV normierten Anweisungen sind geeignet, die Unmittelbarkeit der Grundrechte gegenüber den grundrechteverletzenden Hoheitsträgern leerlaufen zu lassen, weil die permanente Drohung im Raum steht, dass sich Justizangehörige beliebig des Strafrechtes bedienen können, um sich persönlich selbst gerechtfertigten nachgewiesenen Anwürfen, dass sie nämlich oftmals im Kollektiv und / oder einzeln vorsätzlich verfassungs- und / oder konventionswidrig handeln, zu entziehen, anstatt die verfassungs- und / oder konventionswidrig handelnden Amtsträger aus dem Verkehr zu ziehen, soll heißen, unmittelbar aus dem übertragenen Amt zu entfernen.
Selbstverständlich müssen auch Richter sich nicht jede Beleidigung gefallen lassen, wohl aber eine kritische Auseinandersetzung mit ihrer Arbeit. Gregor Ribarov hat die Rechtsprechung des EGMR dazu in einem Beitrag in der Österreichischen Juristenzeitung (Ehrenbeleidigungen von Richtern, ÖJZ 2008, 174) so zusammengefasst: “Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über das Funktionieren der Gerichtsbarkeit verdrängt wegen seiner Kontrollfunktion jenes auf Persönlichkeitsschutz, wenn die publizierten Vorwürfe Teil einer ‘politischen Debatte’ sind und auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen.” Wenn die dem Werturteil zugrundegelegten Fakten stimmen, kann man auch einen Untersuchungsrichter straflos als eine Art Kasperl (konkret: “Karagiozis“) bezeichnen (EGMR 06.12.2007, Katrami gegen Griechenland; mehr dazu hier). Das Gleiche gilt für alle übrigen Justizangehörigen ebenso. Wer gegen die Unverletzlichkeit der Grundrechte des einzelnen als grundrechtsverpflichteter Amtsträger während seines hoheitlichen Handelns und / oder Unterlassens verstößt und dieses ggf. auch noch vorsätzlich und / oder straffrei, der genießt keinen persönlichen Ehrenschutz, ein solches Subjekt kan sich nicht hinter dem Straftatbestand der Beleidigung und / oder Übler Nachrede und / oder Verleumdung und / oder der Vertraulichkeit des nicht öffentlich gesprochenen Wortes verstecken. Das Bonner Grundgesetz schützt die Grundrechtsträger vor verfassungswidrigen Übergriffen aller drei Gewalten gegen den einzelnen Grundrechtsträger unverbrüchlich.
Weitere Details lesen sich mit Blick auf die genannten Expertisen auf der Seite der Grundrechtepartei im dortigen Rechtsstaatsreport.
(Originalartikel: /ziff-232-der-r…-institutionen/205004/)
Wie kann sich der Staatsbürger wehren, wenn er/ sie von staatlichen Institutionen (Jobcenter, SG, LSG) als Beschäftigungsobjekt missbraucht wird und dabei mindestens eine Grundrechtsverletzung iSV Art. 1 GG erleidet? Beim Bundessozialgericht PHK beantragen und weiter mit Anwalt klagen, um dann mit der Verfassungsbeschwerde endgültigen Frust und Demütigung zu erleiden?
Beleidigungen bringen hier bestenfalls die Hilflosigkeit des Opfers zutage.
Es ist für Millionen Deutsche zur bitteren Erfahrung geworden, dass Regelsatz, Sanktionspraxis und unzureichende Sachverhaltsaufklärung auf keinen Fall der Wahrheitsfindung sondern der Bewusstseinsverneblung durch ernsthafte sowie künstliche Existenzprobleme dienen sollen.
Hallo, abgesehen davon, dass dieser Kommentar nichts mit dem Beitrag zu tun hat, empfehle ich hier folgende neue Seite (heute morgen online gegangen): http:/hartz4streik.de. Lesen, verstehen, mitmachen. Beste Grüße.