Am Sozialgericht Berlin werden nach wie vor seit Jahren verfassungs- und gesetzeswidrig Richter auf Probe (Hilfsrichter als Auszubildende) als Vorsitzende von Kammern beschäftigt, obwohl sie kraft Gesetzes (Grundgesetz sowie einfache Gesetze) von derartigen Tätigkeiten ausgeschlossen sind, und somit amtlich zu Verfassungsverrat und Gesetzesbruch angehalten. Somit hat ihr späterer Schwur auf das Grundgesetz und die Gesetze keinerlei Wert:
§ 38 DRiG (Deutsches Richtergesetz)
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:»Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.«
Weisungsgebundene Richter auf Probe, denen die persönliche und sachliche Unabhängigkeit i.S.d. Art. 97 GG als Voraussetzung zur unabhängigen Rechtsprechung fehlt, werden verfassungs- und gesetzeswidrig während ihrer Ausbildung durch das Präsidium des Sozialgerichts Berlin als Vorsitzende von Kammern eingeteilt und so bereits während ihrer Ausbildung auf ihre zukünftige »Karriere« vorbereitet.
§ 39 DRiG
Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
Es steht dringend zu vermuten, dass die so rechtswidrige und amtlicherseits angeordnete Änderung der auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhenden verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des § 81 StGB (Hochverrat) als Bestandteil der Richterausbildung am Sozialgericht Berlin Gewähr dafür bietet, dass die spätere sachliche und persönliche Unabhängigkeit als Berufsrichter reine Makulatur ist; kann doch so jeder solchermaßen »ausgebildete« Richter später bei eventuellem Mangel an Opportunität im Hinblick auf die gewünschte »Rechtsprechung« jederzeit mit seinem auch von ihm begangenen Verfassungsverrat und Gesetzesbruch erpresst werden.
Besondere Brisanz bekommt dieser Fakt der »Spezialausbildung« im Hinblick auf die weitere Tätigkeit der Prädidentin des Sozialgerichts Berlin, Sabine Schudoma, als Präsidentin ausgerechnet des Verfassungsgerichtshof Berlin. Wie eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Berlin zum hiesigen Thema ausfällt, kann sich der Beschwerdeführer ausrechnen.
Folgende Vorschriften verbieten den Einsatz von Richtern auf Probe als Vorsitzende von Kammern bei den Sozialgerichten:
Art. 92 GG
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
Art. 97 GG
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
§ 1 GVG
Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
§ 6 SGG
Für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:
2. Den Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte führen die Berufsrichter.
§ 9 SGG
(1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den ehrenamtlichen Richtern.
§ 11 SGG
(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuss auf Lebenszeit ernannt.
§ 12 SGG
(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig.
Richter auf Probe sind demnach kraft Gesetzes (Grundgesetz sowie einfache Gesetze) als Vorsitzende von Kammern an den Sozialgerichten ausgeschlossen. Das bedeutet, dass zumindest alle von solchen Richtern auf Probe gefällten Urteile nichtig sind bzw. durch die damit einhergehende Nichtigkeit der Geschäftsverteilungspläne im Grunde alle am Sozialgericht Berlin gefällten Urteile inklusive aller damit verbundenen Beschlüsse betroffen sind.
Folgende Kammern am SG Berlin sind derzeit (05.06.2013) gesetzeswidrig (§ 1 GVG, §§ 6, 9, 11, 12 SGG, Artt. 92, 97 GG) mit Richtern auf Probe als Vorsitzende von Kammern besetzt:
Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Berlin
(/dokumente/sg-berlin/gv_plan_2013_stand_01_06_2013.pdf)
Sozialgericht Berlin Präs. 6303/1 Stand: 1. Juni 2013
Beschluss des Präsidiums des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2012
4. Kammer – Ri Dr. Plamper
15. Kammer – Rin Zimmerer
30. Kammer – Ri Marx
51. Kammer – Ri Sprengel
61. Kammer – Ri Zelyk
66. Kammer – Ri Dr. Ehrbeck
68. Kammer – Rin Dr. Kruse
69. Kammer – Ri Meyer–Dulheuer
84. Kammer – Rin Dr. Brandt
87. Kammer – Rin Wittkopp
92. Kammer – Rin Pincus
94. Kammer – Rin Hoffmann
96. Kammer – Ri Sprengel
101. Kammer – Rin Gehrke
115. Kammer – Rin Hohbach
119. Kammer – Ri Rodewald
121. Kammer – Ri Curschmann
122. Kammer – Ri Dr. Ehrbeck
123. Kammer – Ri Saerbeck
125. Kammer – Rin Dr. Maue
128. Kammer – Ri Frisch
131. Kammer – Ri Steinecke
132. Kammer – Rin Dr. Philipps–Kirchhof
135. Kammer – Rin Hörnle
138. Kammer – Rin Dr. Hehlmann
140. Kammer – Rin Stoppa
147. Kammer – Rin Euhus
159. Kammer – Rin Thamm
160. Kammer – Ri Baron
161. Kammer – Ri Curschmann
167. Kammer – Ri Hartman
168. Kammer – Ri Dr. Kania
172. Kammer – Rin Brunner
173. Kammer – Ri Dr. Arnhold
175. Kammer – Rin Merten
183. Kammer – Rin Zimmerer
186. Kammer – Rin Fertig
188. Kammer – Rin Hoffmann
189. Kammer – Rin Pincus
196. Kammer – Rin Dr. Philipps–Kirchhof
197. Kammer – Rin Wagner
201. Kammer – Ri Farag
202. Kammer – Ri Dr. Plamper
203. Kammer – Rin Dr. Maue
205. Kammer – Ri Marx
207. Kammer – Rin Dr. Kruse
212. Kammer – Rin Brunner
Weitere Informationen zum Thema:
Nach umfangreichen Recherchen muss festgehalten werden, dass der vorsätzliche Verfassungsbruch die Eintrittskarte zum Richteramt und das des Staatsanwaltes in der Bundesrepublik Deutschland trotz Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm und trotz des darauf geleisteten Amts- und Richtereides ist. Die verfassungswidrigen Gesetzesgrundlagen wurden mit dem Inkraftsetzen des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes am 12.09.1950 gelegt, als entgegen Art. 92 und 97 sowie 101 GG das Hilfsrichterwesen nach dem Modell des NS-Terrorregimes von 1935 in die Prozessgesetzes nach und nach aufgenommen und für ahnungslose Dritte als verfassungs- und konventionskonform gehalten wurde und immer noch wird, denn die Bevölkerung wird systematisch “granitenen dumm” gehalten. Von Staats wegen sowieso aber auch von den pflichtbewussten Journalisten, die im Konfliktfall mit dem Staat die Wahrheit zwar nicht verfälschen aber totschweigen müssen und dieses auch mit großer Freude zu tun scheinen.
Jeder das Richteramt anstrebende Bundesbürger, der auf die Idee kommt, die in Hülle und Fülle existierenden ungültigen Gesetze und Rechtsverordnungen nicht anzuwenden, weil Gesetze und Verordnungen, die gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verstoßen, unheilbar ungültig sind vom ersten Tag ihres Existierens an, der wird ausgesiebt von denen, die seit Jahrzehnten mitmachen im hochverräterischen Spiel, nämlich die unverletzlichen Grundrechte anstatt als unmittelbar geltendes Recht zu respektieren, systematisch leer laufen zu lassen, so wie der Nazijurist Dr. Willi Geiger dieses schon in seiner Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” 1941 propagiert hat und dann ab 1949 in herausgehobenen Funktionen im BMJ und BGH und BVerfG aktiv in die Tat umgesetzt hat, anstatt das er als “verfassungsfeindlicher Abschaum” aus den Ämtern gejagt worden wäre.
Wir können sie nicht zwingen die Wahrheit zu sagen. Aber wir können sie zwingen, immer dreister zu lügen. Von daher immer munter durchklagen.
“Munter durchklagen” kann nicht Sinn und Zweck des Lebens sein, widerspricht es dem Art. 1 Abs. 3 GG, wonach die unverletzlichen Grundrechte unmittelbar geltendes Recht gegenüber den drei Gewalten bilden. Es wird allerhöchste Zeit, dass die bis heute für “granitenen dumm” gehaltene Bevölkerung begreift, dass trotz Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 bis heute es an dessen Erfüllung mangelt. Die nicht zur Verantwortung gezogenen Täter des NS-Terrorregimes haben schamlos ideologiefrei weiter gemacht und das bis heute.