Das vorsätzliche verfassungswidrige Verletzen der Grundrechte ist bundesweit seit 64 Jahren ein einträchtiges Geschäft für die öffentlichen Kassen.

Einzigartig bindet Artikel 1 Abs. 3 des Bonner Grundgesetzes seit 64 Jahren unverbrüchlich den Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und sogar die Rechtsprechung an die unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht. Einzigartig auch die unverbrüchliche Wirkweise der unverletzlichen Grundrechte nämlich im konkreten Einzelfall als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen dann, wenn die drei Gewalten sie grundgesetzwidrig einschränken und somit verletzen. Einzigartig auch der grundgesetzlich garantierte Justizgewährleistungsanspruch auf Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.

Eigentlich alles in allem eine gelungene Sache, das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland wenn da nicht die “braune Vergangenheit” der Jahre 1933 bis 1945 immer noch wäre, die mit der mehr und mehr nicht mehr zu leugnenden Tatsache einhergeht, dass maßgebliche bundesdeutsche Funktionsstellen des öffentlichen Dienstes aber auch in der Staatsrechtslehre mit ausgerechnet solchen Personen besetzt worden sind, die das “braune Gedankengut” des NS-Terrorregimes aktiv verkörpert hatten zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05.1945 und alles andere als geneigt gewesen sind, sich den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bedingungslos hinzugeben. Mit dem Wissen von heute darf angenommen werden, dass dieses ausgesuchte Klientel aktiv wie passiv im großen Stil dafür Sorge getragen hat, dass die Inhalte des Bonner Grundgesetzes so wie dessen einzigartig in ihm angelegte Wirkweise der unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht die drei Gewalten zwingend bindend, weder der Bevölkerung hinreichend schnell und eindringlich bekannt gemacht wurden, noch dass die unverbrüchlichen Rechtsbefehle wirklich allumfänglich in die Tat umgesetzt worden sind, bis heute übrigens nicht.

Auf der einen Seite sind es Parteisoldaten, die in Gestalt des einzelnen Abgeordneten in den Parlamenten systematisch die nicht ausdrücklich verfassungskonformen Parteiprogramme gegen die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland seit 64 Jahren durchsetzen, sodann sind es Parteisoldaten, die in Gestalt von Amtsträgern der vollziehenden Gewalt sich anstatt gemäß Art. 30 Abs. 3 GG i.V.m. Art 1 Abs. 3 und 2 GG an Gesetz und Recht halten und die unverletzlichen Grundrechte bindend gegen sich als unmittelbar geltendes Recht wirken lassen, verfassungswidrig amtsmissbräuchlich vorsätzlich als Grundrechteverletzer im Dienste der eigenen Partei betätigen und schließlich sind es die Parteisoldaten in Gestalt der rechtsprechenden Gewalt, die anstatt auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland dem Wortlaut und Wortsinn des Gesetzes nach Recht sprechen, in hochverräterischer Weise die kodifizierte verfassungsmäßige Ordnung nach nicht verfassungskonformen parteiprogrammatischen Grundsätzen im Wege von inszenierten Schauprozessen willkürlich ergebnisorientiert ändern.

Alles hat damit angefangen, dass bereits der erste Deutsche Bundestag nicht im Wege der einzig zulässigen Direktwahl gewählt worden ist. Die damals noch propagierte Ausnahme bei der Erstwahl wurde dann bis heute die Regel, so dass die Parteien, die im Bundestag seit je her vertreten sind über die von ihnen bestückten Listenplätze seit 64 Jahren dafür Sorge tragen, dass es keine erdrutschartigen Veränderungen bei der Besetzung des Bundestages und mithin auch der jeweiligen Bundesregierungen geben konnte. Die strukturellen Machenschaften des NS-Terrorregimes sind bis heute wirksam erhalten bzw. neu die unverletzlichen Grundrechte willkürlich leer laufen lassend installiert.

In der Studie “Nationalsozialistisches Steuerrecht und Restitution” von Dr. Ronald Faber, LL.M. (Yale) Verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am VfGH und Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien, die in Wien 2006 erschien, heißt es bereits dezidiert im Wortwort:

“In moderner Terminologie lässt sich das nationalsozialistische System als Ausformung organisierter Kriminalität beschreiben. Die an die Macht gekommene „Bewegung“ konnte über das Rechtssystem souverän verfügen, und zwar sowohl über die Rechtsetzung selbst als auch über den „Rechtsapparat“ zur Interpretation und Vollziehung der Normen. So wurden die verbrecherischen Absichten auf ausgeklügelte und differenzierte Weise, wie es gerade passte, umgesetzt: Einmal der offene und von einem gleichgeschalteten Staatsapparat nicht verfolgte Rechtsbruch, dann die explizit diskriminierende Rechtssetzung, schließlich die vor allem im Privatrecht wirksame Uminterpretation des geltenden Rechts durch seine dogmatische Aushöhlung.

Funktionierte es im Zivilrecht hauptsächlich über Rechtsfiguren, die die Lehre bereitstellte, musste im Steuerrecht eine besondere Rechtstechnik gefunden werden. Dieses Rechtsgebiet zeichnete sich ja stets durch eine relativ genaue gesetzliche Determination aus. Das Regime hatte die eng am Gesetz hängenden Finanzbeamten und Finanzrichter in den Griff zu bekommen: Zur Aushebelung des positiven Rechts wurde hier der singuläre Weg beschritten, mit § 1 des Steueranpassungsgesetzes von 1934 anzuordnen, dass die Steuergesetze nach „nationalsozialistischer Weltanschauung“ auszulegen seien, dass die „Volksanschauung“ zu berücksichtigen sei und dass dies auch für die Beurteilung von Tatbeständen (was immer das rechtsdogmatisch bedeuten sollte) zu gelten habe. Damit wurde das nationalsozialistische Naturrecht der „höherwertigen“ Rasse über eine globale Rechtsanwendungsregel zum Inhalt des positiven Rechts und so gelang es, das allgemeine – an sich nicht diskriminierende – Steuerrecht zum Mittel der wirtschaftlichen Vernichtung hauptsächlich der Juden zu machen.”

Die hier geschilderten Strukturen wurden von der geistigen Elite des NS-Terrorregimes, die irgendwie nahezu vollständig als entnazifiert galt, trotz Bonner Grundgesetz und unverbrüchlichen Rechtsbefehlen in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland übergeführt und von den allesamt willfährigen Parteisoldaten ganz nach dem Motto des NS-Verbrechers Heinricht Himmler von 1935, als dieser verlautbaren ließ, dass er das Recht im Kopf habe und ihn deshalb die §§ nicht kümmern würden, gegen den Bürger als Grundrechtsträger in Stellung gebracht.

Der Nazijurist, NSDAP-Mitglied und SA-Rottenführer sowie Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg Dr. Willi Geiger hat es 1941 doch für alle Interessierten in seine den Rechtsstaat verachtende Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” hineingeschrieben, nämlich dass er dem Glauben widersprach, dass die Grundrechte, die Menschenrechte des Bürgers, vor der Willkür und Allmacht des Staates geschützt werden müssen. Das ein solcher Verbrecher persönlicher Referent des ersten Bundesjustizministers sowie Leiter des Verfassungsreferates, Entwurfsverfasser des bis heute denn auch ungültigen BVerfGG wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und in Personalunion sodann jahrzehnte Richter am BGH und BVerfG geworden ist, darf inzwischen als signifikantes Merkmal der übernommenen Strukturen des NS-Terrorregimes angesehen werden.

Mehr und mehr kristallisiert sich heraus, dass die unverletzlichen Grundrechte zu einer fortwährend sprudelnden Einnahmequelle umfunktioniert worden sind. Verfassungs- und rechtsstaatswidrige Straflosigkeit auf Seiten der drei Gewalten und das systematische Leerlaufen lassen der Grundrechte aufgrund des unterlassenen Ausgestaltens des achten Rechtsweges, obwohl einzig dieser im Art. 19 Abs. 4 GG grundgesetzlich garantiert ist, so dass der grundgesetzlich garantierte Folgenbeseitigungsanspruch zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung seit 64 Jahren ins Leere läuft aber den grundrechtsverletzen Bürger finanziell ruinieren hilft.

Eine Vielzahl bundesdeutscher Gesetze ist ausdrücklich vorsätzlich bis heute nicht den zwingenden Gültigkeitsregeln des Bonner Grundgesetzes unterworfen, so dass ihre Anwendung gegen den Bürger faktisch automatisch grundrechteverletzend wirkt.

Noch heute ist ersatzlos untergegangenes kodifiziertes NS-Recht des Massenmörders Adolf Hitler nach verfassungswidriger Auffassung seiner Anwender angewandtes Recht. Das funktioniert nur, weil das Bundesverfassungsgericht sowohl seit 1951 hälftig anstatt direkt entgegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungswidrig indirekt vom deutschen Bundestag  gewählt wird, so dass eine verfassungskonforme Besetzung des BVerfG und Rechtsprechung gemäß Art. 101 GG zu keinem Zeitpunkt bisher stattgefunden hat als auch wegen des ungültigen BVerfGG bis heute gar nicht als Gericht, geschweige denn als Bundesverfassungsgericht fungiert hat. Alle von dort getroffenen Entscheidungen sind nichtig. Und das wissen die Täter in Gestalt des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung selbstverständlich, nur der Grundrechtsträger träumt von der freiheitlich - demokratischen Rechtsordnung auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm und dem darin verankerten Rechtsstaatsprinzip westlicher Prägung.

Dokumentiert sind folgende Sätze von erkennbar verfassungswidrig denkenden Personen:

1950 nahm der Bundesinnenminister Gustav Heinemann von den Länderinnenministern zu Protokoll der Adenauer-Regierung, Zitat:

“Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.”

Fast 62 Jahre später sind es wieder Protokolle, dieses Mal der Sten. Bericht der 188. Sitzung des Deutschen Bundestages in der 17. Wahlperiode am 29.06.2012, in dem der Ausspruch des FDP-Abgeordneten Rainer Brüderle wie folgt festgehalten worden ist:

„Wir betreten auch verfassungsrechtliches Neuland. Wir ändern keinen Grundgesetzartikel, aber wir ändern die innere Verfasstheit unserer Republik. Manche sprechen von einer stillen Verfassungsänderung.“

Beide Zitate sind von hochverräterischer Qualität, denn sie greifen im Kern die auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes basierende verfassungsmäßige Ordnung an, die sie gewaltsam zu ändern gedenken.

Weitere Details lesen sich mit Blick auf die genannten Expertisen auf der Seite der Grundrechtepartei im dortigen Rechtsstaatsreport.

Am 25.11.1970 erklärte sich der damalige Bundespräsident Dr. Gustav Heinemann zur Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland im Vorwort der Ausgabe “Das Grundgesetz” der Bonner Zentrale für politische Bildung wie folgt:

“Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert.”

“Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.”

Ob den Menschen Heinemann damals sein schlechtes Gewissen geplagt hat, ist heute mit Sicherheit nicht erklärbar aber denkbar, denn alle Täter wider das Bonner Grundgesetz wissen dieses und müssen tagtäglich damit rechnen, dass alles raus kommt und sie sich zur Rechenschaft ziehen lassen müssen.

(Orginalartikel: /das-vorsaetzli…tlichen-kassen/225398/)