Mit Schriftsatz vom 23.04.2013 wurd der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Thomas Kutschaty aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass das verfassungswidrige grundrechteverletzende Handeln der Gerichtskasse Köln, insbesondere durch den Kassenleiter Tholen, auf der Basis von verfassungswidrigen und längst ersatzlos untergegangenen Rechtsvorschriften des NS-Terrorregimes des Massenmörders Adolf Hitler der Jahre 1933 bis 1945 gegenüber dem anerkannt freischaffenden Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger im Wege des grundgesetzlich gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG unverbrüchlich garantierten Folgebeseitigungsanspruches zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechtevereltzung beendet wird.
Anstatt sich seiner Eidesleistung auf das Bonner Grundgesetz sowie auf die Landesverfassung von NRW zu besinnen und ausnahmslos die unverletzlichen Grundrechte des einzelnen Grundrechtsträgers als unmittelbar gegen sich gerichtete Unmittelbarkeit wirken zu lassen, wurden von Kutschaty im nachgeordneten Bereich seit die seit Jahrzehnten bereits ebenso grundgesetzwidrig handelnden Dienstvorgesetzen betraut, anstatt sich selbst mit den nicht nur die Gerichtskasse Köln betreffenden Verfassungsbrüchen grundgesetzkonform zu befassen.
Zuletzt antwortete dann verfassungswidrig unter dem Datum des 31.05.2013 der Präsident des Amtsgerichtes Köln, so dass es dringend angezeigt war, dem sich wohl weiterhin in Ahnungslosigkeit wiegen wollenden Justizminister Thomas Kutschaty auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes in das die tragenden Verfassungsgrundsätze und die Verfassungstreue ministerielle Gewissen des Thomas Kutschaty zu reden, Zitat:
Sehr geehrter Herr Minister Kutschaty,
der Kostenreferent des dortigen Hauses Henning Oberlack hat auf eine in seinem Geschäftsbereich bewährte Praxis hingewiesen, Eingaben an den sachnäheren Dienstvorgesetzten abzugeben. Diese „bewährte Praxis“ hat zu den in der Anlage beigefügten Schreiben des Präsidenten des OLG Köln und des Präsidenten des AG Köln geführt.
In beiden Schreiben wird auf den hiesigen subtantiierten Vortrag einschließlich der einschlägigen Expertisen in keiner Weise eingegangen. Eine solche Sachbearbeitung ist nicht hinnehmbar, weil jeder Amtsträger aufgrund seines Amtseides verpflichtet ist, die unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gegen sich wirken zu lassen und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nach Gesetz und Recht zu handeln. Es wird daher verlangt, von der „bewährten Praxis“ abzuweichen und selbst verfassungskonform zu entscheiden.
Anzumerken ist noch, dass die dortige Auffassung, die Sachbearbeitung durch den Hilfsrichter in Gestalt des Richters auf Probe Altmann in Otterndorf und des freiberuflich tätigen Andrè Grewe als Gerichtsvollzieher sei dort nicht zu überprüfen, irrig ist, denn zum Einen ist das gesamte einfachgesetzlich geregelte Hilfsrichterwesen seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 weder verfassungs- noch konventionskonform und daher nichtig, zum Anderen sind freiberuflich tätige Personen als Gerichtsvollzieher grundgesetzlich nicht befugt, hoheitliche Tätigkeiten auszuüben. In beiden Fällen werden tragende Verfassungsgrundsätze verletzt, die von jedem auf das Bonner Grundgesetz und die jeweilige Landesverfassung vereidigten Amtsträger von Amts wegen zu unterbinden sind. An dieser Stelle ist der Hinweis auf die Vorschrift des § 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) angezeigt. Die Vorschrift lautet:
Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
1. […]
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es wird noch einmal empfohlen, sich mit der gesamten Akte zu befassen, damit eine umfassende und subtantiierte Bearbeitung erfolgen kann, insbesondere die Fragen
- zur Gültigkeit des § 18.1.1 EStG in seiner mit Art. 5.3.1 GG kollidierenden Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“, [Expertise]
- zur fehlenden Ausgestaltung des Rechtswegen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG für öffentlich – rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art im Wege der Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung, [Expertise]
- zur Gültigkeit der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937, [Expertise]
- zur Zulässigkeit von gerichtlichen Entscheidungen durch Hilfsrichter [Expertise]
- und die Zulässigkeit von hoheitlichen Vollstreckungsmaßnahmen durch freiberuflich tätige Personen mit Gewinnerzielungsabsicht als Gerichtsvollzieher. [Expertise]
[red. Anm.: "Quod non in actis est non est in mundo – oder besser auf deutsch – was nicht in den Akten steht, ist nicht in der Welt." (link)
"Der Landtag von Nordrhein-Westfalen muss sich mit den grundgesetzwidrigen Machenschaften des Justizministeriums NRW sowie des Amtsgerichts Bonn und der Justizkasse Köln befassen, denn das Bonner Grundgesetz gilt auch in NRW seit 63 Jahren." (link)]
Der Justizminister des Landes NRW Thomas Kutschaty muss sich auch persönlich die Fragen der Grundrechtepartei unter “Wussten Sie schon, dass…” gefallen lassen und auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes im Lichte der daran unverbrüchlich verankerten tragenden Verfassungsgrundsätze nicht nur nach politischen Lösungen suchen, sondern auch konsequent für Abhilfe sorgen und die dafür verantwortlichen Verfassungsfeinde zur Verantwortung ziehen. Der Minister Kutschay selbst soll sich denn auch ausdrücklich mit dem Inhalt der Expertise zur Frage
“Macht sich ein Amtsträger einer Straftat schuldig, wenn er es unterlässt, den Erfolg eines gesetzlichen Straftatbestandes abzuwenden?”
befassen.
Sowohl die Gerichtskasse Köln als auch das Amtsgericht Köln sowie das Oberlandesgericht Köln erhielten zwischenzeitlich zur direkten verfassungskonformen Erledigung den folgenden Schriftsatz vom 09.06.2013 übersandt:
“Folgenbeseitigungsanspruch / -antrag zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung des anerkannt freischaffenden Künstlerehepaares Angelika u. Burkhard Lenniger, Knechtsand 4c, 21762 Otterndorf”
Unter den o. a. Aktenzeichen sind Verfahren des anerkannt freischaffenden Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger bei der dortigen Behörde / Gericht anhängig. Die Ausgangsproblematik mit den verfassungswidrigen grundrechteverletzenden Folgen für das anerkannt freischaffende Künstlerehepaar ergeben sich aus der in der Anlage beigefügten Eingabe des Unterzeichnenden an den nds. Ministerpräsidenten vom 26.05.2013.
Die dortige Behörde bzw. das dortige Gericht ist in gleicher Weise grundgesetzlich verpflichtet, dem Folgenbeseitigungsanspruch zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung unbedingt nachzukommen, da die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 2 GG unverletzlich sind und gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gegenüber dem Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung unmittelbar geltendes, also erlaubnisfreies Recht bilden, muss eine Grundrechteverletzung von ihren Verursachern immer im Wege der Folgenbeseitigung durch Rückabwicklung geheilt werden, weil die Grundrechteverletzung andernfalls fortbesteht und somit der der gesamten staatlichen Gewalt obliegende unverbrüchliche Rechtsbefehl zur Achtung und zum Schutz der unantastbaren Würde des Menschen missachtet wird.
Soweit den jeweiligen Verfahren behördliche Kostenansprüche zugrunde liegen, wird weiter darauf hingewiesen, dass die Unmittelbarkeit der unverletzlichen Grundrechte gegenüber den drei Gewalten als diese unverbrüchlich bindendes Recht als auch das im bundesdeutschen Kostenrecht verankerte Verursacherprinzip das Folgenbeseitigungsverfahren zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung für den Grundrechtsverletzten in jeder Hinsicht kostenfrei macht.
Da erkennbar vielen Amtsträgern das Rechtsinstitut des Folgenbeseitigungsanspruchs zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung nicht geläufig ist, wird die Expertise des Unterzeichnenden zu der Frage
„Ist das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen allgemeinen Folgenbeseitigungs-anspruches Bestandteil des bundesdeutschen Rechtssystems?“
in der Anlage übersandt.
Um zu vermeiden, dass das Rechtsinstitut des Folgenbeseitigungsanspruches zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung in der Praxis weiterhin verfassungswidrig negiert wird, wird zur verfassungskonformen Aufklärung die Expertise des Unterzeichnenden zu der Frage
„Haben der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung das Recht, ihre nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen wegen Grundrechteverletzungen für wirksam zu erklären oder die Pflicht, bereits von Amts wegen, auf jeden Fall auf Antrag die nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen deklaratorisch aufzuheben, auf jegliche Rechtsmittel zu verzichten und die eingetretenen Folgen im Wege der Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung unverzüglich zu beseitigen?“
ebenfalls in der Anlage übersandt.
Falls dort die irrige Auffassung vertreten wird, die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seiner mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG kollidierende Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“ sei gültig, weil bis heute das BVerfG diese Vorschrift nicht für verfassungswidrig erklärt hat, wird darauf hingewiesen, dass das BVerfG für die Überprüfung von vorkonstutionellen Kodifikationen ausdrücklich nicht zuständig ist. Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden zu der Frage
„Ist das Bundesverfassungsgericht auch für die verfassungskonforme Überprüfung des vorkonstitutionellen Rechts im Vorlageverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zuständig oder müssen ausschließlich die Gerichte die vorkonstitutionellen Rechtsnormen auf ihre Verfassungskonformität prüfen?“
verwiesen, die in der Anlage auch beigefügt wird.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den gesamten Inhalt der hiesigen dort vorliegenden Schriftsätze nebst Expertisen vollinhaltlich Bezug genommen.
Schließlich wird vollinhaltlich Bezug genommen auf den Inhalt der Eingabe an den nds. Ministerpräsidenten betreffend den Folgenbeseitigungsanspruch / -antrag zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung des anerkannt freischaffenden Künstlerehepaares Angelika u. Burkhard Lenniger, Knechtsand 4c, 21762 Otterndorf nebst Anlagen.
Sollten einzelne Expertisen aus der Eingabe in den dortigen Akten noch nicht vorliegen, wird auf die Internetseite der Grundrechtepartei unter Rechtsstaatsreport / Expertisen http:/grundrechtepartei.de/Kategorie:Expertisen verwiesen, die dort zum download bereitgestellt sind. (Zitatende)
Weitere Details lesen sich insbesondere in den Expertisen auf der Seite der Grundrechtepartei im dortigen Rechtsstaatsreport.
(Originalartikel: /bewaehrte-prax…rs-auszuhebeln/225401/)