Verfassungs- und konventionswidriger Kammerzwang hindert Rechtsanwälte und Steuerberater an verfassungs- und konventionskonformer Vertretung ihrer Mandanten gegenüber bundesdeutschen Behörden und Gerichten seit 64 Jahren.

Seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 hatte mit dem einfachgesetzlichen Kammerzwang Schluss zu sein, da es im Bonner Grundgesetz dafür ausdrücklich keine Ermächtigungsgrundlage gibt. Der bis heute z.B. die Steuerberater und Rechtsanwälte scheinbar bindenden Kammerzwang führt dazu, dass Steuerberater und / oder Rechtsanwalt des einzelnen sein Recht insbesondere gegen die öffentliche Gewalt durchsetzen wollenden aber auch müssenden Grundrechtsträger in Gestalt des einzelnen Bürgers leer läuft. Leer läuft des halb, weil dann, wenn der Steuerberater und / oder der Rechtsanwalt bedingungslos auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes die unverletzlichen Grundrechte des einzelnen Mandanten einfordert und / oder auch die einfachen Gsetze und Verordnungen einer Gültigkeitsprüfung auf der Basis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, dem jeweiligen sog. Zitiergebot, unterzieht, der Kammerzwang dazu missbraucht wird, um sowohl den Steuerberater als auch den Rechtsanwalt durch Entzug der Kammermitgliedschaft seines Berufes zu berauben mit der Folge, dass der bürgerliche Tod zu Lebzeiten, eine Rechtsfigur übrigens, die das Reichsgericht während des NS-Terrorregimes des Massenmörders Adolf Hitler zwischen dem 05.03.1933 und 08.05.1945 neben der Rechtsfigur des Menschen minderen Rechts erfand, um systemunliebsame Zeitgenossen Scheins legal aus beruflichen Arbeitsverträgen zu befördern.

Der im großen Stil vorsätzlich verfassungswidrig (rechtswidrig) handelnde Machtapparat “öffentliche Gewalt” der Bundesrepublik Deutschland braucht daher die verfassungswidrige einfachgesetzliche Zwangsmitgliedschaft nicht nur der Steuerberater und Rechtsanwälte, sondern auch die der Ärzte, um faktisch nach Belieben gegen den Grundrechtsträger in Gestalt des Bürgers als Gesetzgeber, als Rechtsverordnungsgeber, als vollziehende Gewalt und insbesondere als Rechtsprechung die unverletzlichen und gegenüber den drei Gewalten zwingend unmittelbar geltendes Recht bildenden Grundrechte systematisch nach der Doktrin des Nazijuristen und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg als NSDAP-Mitglied und SA-Rottenführer Dr. Willi Geiger als dann Referent im bundesdeutschen BMJ und Entwurfsverfasser des seit dem 13.03.1951 wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen BVerfGG einschließlich des wegen Kollision mit Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG nichtigen § 6 BVerfGG, der verfassungswidrig die Richterwahl des Deutschen Bundestages einem Richterwahlausschuss überträgt, leer laufen zu lassen., denn wie hatte sich der Nazijurist Geiger 1941 in seiner Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” geäußert, er hat damals ausdrücklich dem Glauben widersprochen, dass die Grundrechte, die Menschenrechte des Bürgers, vor der Willkür und Allmacht des Staates geschützt werden müssen. Dazu ist der Kammerzwang ein ausdrücklich verfassungswidriges aber dafür um so approbateres Zwangsmittel, denn wer nicht funktioniert, weil er oder sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Unverletzlichkeit der Grundrechte des Mandanten gegenüber den drei Gewalten im Wege des gemäß Art. 19 Abs. 4 GG grundgesetzlich unverbrüchlich garantierten Folgenbeseitigungsanspruches zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung einfordert, dem wird die Kammerzwangsmitgliedschaft mit der lebenslangen Folge des verfassungswidrigen Berufsverbotes entzogen.

Flankiert wir der Kammerzwang für Steuerberater und Rechtsanwälte mit den verfassungswidrigen Vorschriften in den einfachgesetzlichen Prozessvorschriften, die den Rechtschutzsuchenden zwingen, sich vor den Gerichten durch mittels des Kammerzwanges willfährige Steuerberater und / oder Rechtsanwälte vertreten lassen zu müssen.

Um zu verhindern, dass sich von Seiten der dem verfassungswidrigen Kammerzwang unterworfenen Steuerberater und Rechtsanwälte nicht dagegen wehrhaft aufgelehnt wird, wird die verfassungswidrige Willfährigkeit mit großzügig bemessenen Honorar- und Gebührensätzen belohnt. Andernorts würde man von Korroption sprechen, nicht jedoch im doch auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes stehenden und funktionierenden “Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland”.

Bereits 1950 formulierte der Chefprotokollant des parlamentarischen Rates und Richter Kurt-Gerorg Wernicke zur Verfassungswidrigkeit des einfachgesetzlich normierten Kammerzwangs:

“Mit dem in Art. 2 Abs. 1 GG statuierten Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist die Freiheit zum Handeln in den verschiedensten Lebensbereichen gewährleistet. Dieses -umfassende- Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit schützt damit auch die Freiheit der Willensentschließung eines jeden einzelnen zur Bildung oder zum Beitritt von Vereinigungen. Für diese allgemeine persönliche Freiheit ist auch kein Gesetzesvorbehalt, wie er z.B. in Art. 2 Abs. 2 GG besteht, aufgestellt, sondern bestehen lediglich die in Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG aufgestellten Schranken. Zwang ist daher unzulässig. Dieses Ergebnis ist von weittragender Bedeutung. Es sind nämlich alle entgegenstehenden Bestimmungen wie z.B. über die Zwangsmitgliedschaft in Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Anwaltskammern usw. mit dem BGG unvereinbar. Die “Selbstverständlichkeit”, mit der sich die bisherigen Zwangsmitgliedschaften – unangefochten – weiter behaupten, muss überraschen. (Vgl. noch Schindler in DOV, 1950, Heft 16, S. 485, Ziff. VIII). In Wernicke, Kommentar zum Bonner GG – Bonner Kommentar – 1950.”

[red. Anm.: "Kammerzwang ist seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 verfassungswidrig." (link)]

Was mittels des Kammerzwangs seit 1949 trotz Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland alles hätte von eben nicht willfährigen Steuerberatern und Rechtsanwälten gegenüber den drei Gewalten auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes hätte wegen Verfassungswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen und zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetzes im Wege des grundgesetzlich gemäß Art.  19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG unverbrüchlich garantierten Folgenbeseitigungsanspruches zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung längst durchgesetzt werden müssen, liest sich insbesondere in den Expertisen auf der Seite der Grundrechtepartei im dortigen Rechtsstaatsreport.

Dokumentiert sind zwischen 1949 und 2013 folgende Sätze von erkennbar verfassungswidrig denkenden Personen:

1950 nahm der Bundesinnenminister Gustav Heinemann von den Länderinnenministern zu Protokoll der Adenauer-Regierung, Zitat:

“Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.”

Fast 62 Jahre später sind es wieder Protokolle, dieses Mal der Sten. Bericht der 188. Sitzung des Deutschen Bundestages in der 17. Wahlperiode am 29.06.2012, in dem der Ausspruch des FDP-Abgeordneten Rainer Brüderle wie folgt festgehalten worden ist:

„Wir betreten auch verfassungsrechtliches Neuland. Wir ändern keinen Grundgesetzartikel, aber wir ändern die innere Verfasstheit unserer Republik. Manche sprechen von einer stillen Verfassungsänderung.“

Beide Zitate sind von hochverräterischer Qualität, denn sie greifen im Kern die auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes basierende verfassungsmäßige Ordnung an, die sie gewaltsam zu ändern gedenken. Der verfassungswidrige Kammerzwang ist denn auch ein ggf. existenzvernichtendes Diziplinierungsmittel gegen das einzelne sich gegenüber dem verfassungswidrig handelnden Staat und seinen verfassungswidrig handelnden Institutionen unbeugsam zeigende Kammermitglied, um die verfassungswidrige Willfährigkeit bestimmter Berufsgruppen entgegen der diesen Personen dem Grunde nach auch grundgesetzlich garantierten Freiheit zu hintertreiben, auszuhebeln und außer Geltung zu setzen.

(Originalartikel: /verfassungs-un…ehoerden-und-g/225410/)

Wenn dieser Artikel hilfreich war, kannst Du unsere Arbeit gern mit einer Spende unterstützen. Bank: GLS Gemeinschaftsbank eG, Kontoinhaber: Grundrechtepartei, Konto-Nr.: 1145693500, BLZ: 430 609 67, IBAN: DE39430609671145693500, BIC: GENODEM1GLS, Zahlungsgrund: Grundrechteforum.

Creative Commons-Lizenz
Verfassungs- und konventionswidriger Kammerzwang hindert Rechtsanwälte und Steuerberater an verfassungs- und konventionskonformer Vertretung ihrer Mandanten gegenüber bundesdeutschen Behörden und Gerichten seit 64 Jahren. von Grundrechteforum, sofern nicht ausdrücklich anders festgestellt, ist lizenziert unter einer Creative Commons Attribution-NonCommercial-NoDerivatives 4.0 International Lizenz.