Sabine Deutschmann, Direktorin des AG Otterndorf ignoriert nicht nur die Grundrechte, sie bekämpft sie sogar

Fest steht, dass die Grundrechte mit Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 aufgrund des im GG verankerten Rechtsbefehls gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz i.S.v. § 12 EGZPO.

Dieser grundgesetzlich verankerte Rechtsbefehl gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gilt auch für die Direktorin des Amtsgerichtes Otterndorf Sabine Deutschmann.

Nicht nur dass Sabine Deutschmann die Zuständigkeitsregel des Art. 101 GG völlig ignoriert, sie trotz mehfachen deutlichen Hinweises ungültige Gesetze glaubt trotzdem anwenden zu dürfen, stellt sie die formelle Rechtskraft nichtiger Gerichtsentscheidungen, die erkennbar auf nichtigen Verwaltungsakten beruhen, über die absolute Unverletzlichkeit der Freiheitsgrundrechte des einzelnen Grundrechteträgers.

Das BverfG hat bereits 1978 gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG wie folgt alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte wie folgt mit Beschluss BverfGE 49, 220 vom  27. September 1978 an den absoluten Vorrang der Freiheitsgrundrechte gebunden:

„Die Aufgabe des Staates, das Recht zu wahren, umfasst die Pflicht, ordnungsgemäß titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPO.“

Die grundrechtsverpflichtete Amtsträgerin Sabine Deutschmann denkt hier erkennbar in überholten Denkstrukturen der Weimarer Republik und des Dritten Reiches, wenn sie allein auf die formelle Rechtskraft von erkennbar nichtigen Gerichtsentscheidungen abstellt.

Die grundrechtsverpflichtete Amtsträgerin Sabine Deutschmann ist aufgrund ihrer jahrelangen Zugehörigkeit zum Otterndorfer Amtsgericht seit Jahren der folgende Sachverhalt bestens bekannt:

Bei dem zugrunde liegenden 20jährigen Rechtsstreit des Finanzamtes Cuxhaven gegen das anerkannte Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger handelt es sich ausschließlich um eine gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG den ordentlichen Gerichten ausdrücklich besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art. Es geht einzig und allein um die Frage, ob die als Ermächtigungsgrundlage vom Finanzamt Cuxhaven allen Steuerbescheiden zugrunde gelegte Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934, in seiner Gestaltung mit den Worten „wissenschaftlich und künstlerisch“ mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) in Einklang steht oder kollidiert. Da die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der angeführten Ausgestaltung konträr ( also kollidierend ) zu dem absoluten ( vorbehaltlosen ) Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG steht, ist sie gemäß Art. 123 Abs. 1 GG mit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 und dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 08.09.1949 untergegangen, da sie mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Daraus folgt, dass sowohl sämtliche ESt-Bescheide und USt-Bescheide des FA Cuxhaven als auch alle in der Folge ergangenen Entscheidungen der Finanzgerichte nichtig sind. Das Gleiche gilt für alle daraus bisher vorgenommen behördlichen und gerichtlichen Zwangsmaßnahmen sowohl in der Sache selbst als auch hinsichtlich sämtlicher Kostenforderungen aller nämlich funktional und sachlich unzuständigen Behörden und Gerichte. ( siehe Rechtsexpertisè  )

Srupellos beugt die grundrechtsverpflichtete Amtsträgerin Sabine Deutschmann erkennbar im Sinne von teleologischer Auslegung, Recht ist, … was nützt, das Recht. Zuletzt mit dem von ihr erlassenen Beschluss Ott 4803-26- vom 08.11.2010.

Da Beschluss OTT 4803-26- vom 08.11.2010 keinen Bezug zu der eingereichten Klage mit den beiden o. a. Klageanträgen gegen die Rechtspflegerinnen Holz und Molle, mit denen eine Verurteilung zu Amtshandlungen als Folgenbeseitigung wegen der unzulässigen Grundrechteverletzung gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG begehrt wird, hat, ist dieser schlicht nichtig.

Eine Umdeutung der Klageanträge in ein diffuses „Begehren“ wohl nach Vorschriften der GBO, wie sie die Direktorin des AG Otterndorf Deutschmann erkennbar vorgenommen hat, käme nur nach einer Befassung mit den Klageanträgen und ihrer Begründung und anschließenden Ablehnung der mit der Klage erhobenen Anträge in Betracht. Die Befassung und ggf. Ablehnung der Anträge hätte aber vom gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG erfolgen müssen. Das kann auf keinen Fall der für Grundbuchsachen nach dem RPflG zuständige Richter am Amtsgericht Otterndorf sein, wovon die Direktorin des AG Otterndorf Deutschmann erkennbar vorsätzlich fälschlich im Wege der Rechtsbeugungn ausgeht.

Die vorsätzliche Begehungsweise ist deutlich erkennbar durch die offenkundig fehlerhafte Anwendung der Vorschriften des darüber hinaus auch noch ungültigen Rechtspflegergesetzes wegen dessen unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift. Die Klage zum Zwecke der Verurteilung der Rechtspflegerinnen zu einer Amtshandlung in der Form der Folgenbeseitigung wegen grundgesetzlich unzulässiger Grundrechteverletzung ist von vorn herein eine Richtersache und keine Rechtspflegersache, die alternativ im Zuständigkeitsstreit zwischen Rechtspfleger und Richter dem zuständigen Richter durch Beschluss zuzuordnen wäre.

Es bleibt somit festzustellen, dass der von ihr gefasste Beschluss nichtig ist, da er für jeden erkennbar von einem funktional und sachlich unzuständigen Richter erlassen worden ist.

Der Sabine Deutschmann wurde darüber hinaus vorgeworfen:

Die fehlerhaften Entscheidungen der gemäß § 40 Abs. 1 VwGO funktional und sachlich unzuständigen Finanzgerichte in der vorliegenden Sache mit den vorausgegangenen falschen Rechtmittelbelehrungen sind nicht „nach Meinung“ der „Eigentümer“ nichtig, sondern aufgrund der seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 geltenden Verfassungs- und Gesetzeslage. Es ist kleines Verfassungsrecht, Zitat:

“Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.”, Zitat Prof. Heintzen, 2001…

Mittlerweile ist zur Bestätigung der hiesigen und zur Widerlegung der dortigen Rechtsauffassung betreffend die Zuständigkeit der Finanzgerichte eine bahnbrechende Entscheidung des Finanzgerichtes Berlin – Brandenburg in Cottbus am 29.07.2010 unter dem Az.: 13 V 13127/10 wie folgt ergangen:

“Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Finanzrechtsweg (§ 33 FGO) nicht eröffnet.”

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Anträge des Finanzamtes Cuxhaven auf Eintragung von Sicherungshypotheken in dem Grundbuch OT 4308 nicht wirksam tituliert sind. Sie sind somit sogar von Amts wegen zu löschen. Die Klage ist nur deswegen geboten, weil die beiden beklagten Rechtspflegerinnen den wiederholt gestellten Anträgen auf Löschung der eingetragenen Sicherungshypotheken nicht nachgekommen sind. Da das Finanzamt Cuxhaven nicht Gläubiger der den Sicherungshypotheken zugrunde liegenden Forderungen ist, bedarf es auch keiner Löschungsbewilligung für die vorzunehmenden Löschungen.

Den von der Direktorin des AG Otterndorf Deutschmann gehegten Zweifeln an der Zulässigkeit einer öffentlich – rechtlichen Folgenbeseitigungsklage gegen Amtsträger wegen grundgesetzwidrigen Handels kann mit Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG begegnet werden.

( Details lesen sich in der Klageschrift gegen die Grundbuchrechtspflegerinnen Holz und Molle vom 29.10.2010; im das Recht beugenden und somit nichtigen Beschluss der funktional und sachlich unzuständigen Richterin Sabine Deutschmann und dem Folgeschriftsatz der Kläger gegen die Rechtspflegerinnen Holz und Molle vom 15.11.2010 hier )

Prof. Dr. Gerhard Wolff hat 1996 die folgenden Rechtssätze in dem von ihm stammenden Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” geprägt:

“Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist - logisch zwingend - gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”

“Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”

Bliebt noch der Hinweis auf das Zitat des Präsidenten des nds. Staatsgerichtshofes Prof. Dr. Jörn Ipsen:

“Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.” (Prof. Dr. Jörn Ipsen, Präsident des nds. Staatsgerichtshofes in Bückeburg: Staatsrecht II, 10. Auflage, Rn 61+65)