“Seit sieben Jahren sitzt Gustl Mollath gegen seinen Willen in der Psychiatrie. Das Verhalten der Jusitz in seinem Fall wirft immer wieder gravierende Fragen auf. Nun erwartet das Bundesverfassungsgericht Stellungnahmen – vom bayerischen Justizministerium und Generalbundesanwalt. Der Freiburger Anwalt Michael Kleine-Cosack hatte bereits am 11. Januar 2012 Verfassungsbeschwerde eingereicht. Im Licht der neuen Erkenntnisse hatte er seine Beschwerde zuletzt erweitert.” (Quelle: Focus-online, 22.06.2013)
Fundierte Recherchen der Grundrechtepartei haben zutage gefördert, was nach 64 Jahren Bonner Grundgrundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland unglaublich klingt, dass nämlich das Bundesverfassungsgerichtsgesetz wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG seit dem 13.03.1951 ungültig ist, das BVerfG demnach faktisch ohne zwingend notwendiges Prozessgesetz gemäß Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GG arbeitet mit der Folge, dass alle vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Entscheidungen nichtig sind. Nichtige Urteile und / oder Gerichtsentscheidungen existieren nicht oder nur zum Schein und können keine weiteren Rechtsöffnungstitel bilden. Sie sind deklaratorisch aufzuheben im Wege der Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung.
Damit aber nicht genug, denn auch diejenigen Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes, die der deutsche Bundestag seit 1951 gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG in direkter Wahl zu wählen hätte, wurden seit 1951 nicht verfassungskonform gewählt, weil der einfache Gesetzgeber entgegen dem unverbrüchlich vom Verfassungsgesetzgeber gestalteten Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungswidrig einen Richterwahlausschuss installiert und die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes verfassungswidrig indirekt bis heute wählen lässt mit der Folge, dass kein richterlicher Geschäftsverteilungsplan seit September 1951 jemals verfassungskonfom ergangen ist mit der weiteren Folge, dass den Rechtsuchenden vor dem BVerfG seit 1951 der grundgesetzlich garantierte gesetzliche Richter gemäß Art. 101 GG systematisch vorsätzlich verfassungswidrig entzogen wird. Sämtliche in eigener Sache vom BVerfG dazu erlassenen Entscheidungen sind irrelevant, da ohne ein verfassungskonformes BVerfG und ohne eine verfassungskonforme Richterwahl durch den deutschen Bundestag das Bundesverfassungsgericht keine dem Bonner Grundgesetz entsprechende verfassungskonforme gerichtliche Entscheidungskompetenz besitzt.
Es ist die zwingende Aufgabe des Anwaltes Kleine-Cosack, gemäß § 1 Abs. 3 der BORA, sich hier gegen das ungültige BVerfG sowie gegen die nicht verfassungskonforme Richterwahl durch einen Richterwahlausschuss des deutschen Bundestages entgegen dem unverbrüchlichen Wortlaut des Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG im Sinne auch seines Mandanten Gustl Mollath zu stemmen und zwar auch öffentlich, ist der Freiburger Anwalt Michael Kleine-Cosack als Rechtsanwalt nicht weniger als ein Organ der Rechtspflege und mithin als ein solches ebenfalls verpflichtet, sich aktiv gegen Bestrebungen zur Wehr zu setzen, die die gewaltsame Änderung der auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes basierenden verfassungsmäßigen Ordnung zur Folge haben oder haben können.
[red. Anm.: “Richterwahlausschuss des Deutschen Bundestages zur Wahl der Bundesverfassungsrichter ist seit 1951 verfassungswidrig, § 6 BVerfGG seit dem 13.03.1951 rechtsunwirksam mit der Folge, dass ausnahmslos alle Entscheidungen des BVerfG seit 1951 nichtig sind.” (link)]
(Originalartikel: /fall-mollath-k…-kleine-cosack/)
Merk will noch diese Woche ihre Stellungnahme im Fall Mollath an das BVerfG übersenden. Es geht in der Verfassungsbeschwerde des Anwaltes Kleine-Cosack um die Frage der Verhältnismäßigkeit ob Herr Mollath noch länger in der geschlossenen Psychiatrie untergebracht sein darf von Amts wegen oder nicht.
http:/www.t-online.de/regionales/id_64317088/merk-stellungnahme-zu-fall-mollath-noch-diese-woche.html
Wenn es aber nur um die Verhältnismäßigkeit geht, dann war die Unterbringung damals rechtmäßig mit der Folge, dass daran dann niemand mehr Zweifel hegen wird sollen, wohl das erklärte Ziel der gemeinsam sich am Schicksal des Herrn Mollath abarbeitenden Verfassungsfeinde, denn denn aller Wahrscheinlichkeit nach sind sämtliche gerichtlichen Entscheidungen gegen Herrn Mollath von Gerichten getroffen worden, die über keinen verfassungs- und konventionskonformen Geschäftsverteilungsplan verfügten, so dass alle Entscheidungen nichtig sind. Hinzu kommt die Tatsache, dass das BVerfG seit 1951 verfassungswidrig mit der Hälfte seiner vom Bundestag zu wählenden Mitglieder entgegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG gewählt wird und das BVerfGG vom 13.03.1951 an wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist.
Mehr geht verfassungswidrig eigentlich gar nicht. Längst hätte der verantwortiliche Arzt Herrn Mollath entlassen müssen, denn es handelt sich nur noch schlicht um Freiheitsberaubung im Amt, denn den Herrn Doktor triftt persönlich die Garantenpflicht gemäß § 13 StGB.
Ich glaube, die Grundrechtepartei hat zur Garantenpflicht inzwischen auch ein Gtuachten herausgebracht, das sollte sich der Herr Doktor unbedingt einmal in aller Ruhe durchlesen und dann die richtigen schlüsse ziehen, nämlich Herrn Mollath entlassen.