Bundesweit wird sich von Seiten der zweiten Gewalt in Gestalt der Justizbehörden mit Händen und Füßen dagegen gewehrt, eingestehen zu müssen, dass die klammheimliche verfassungswidrige Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesen in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.08.2012 längst aufgeflogen ist und rückabgewickelt werden muss, da hoheitliches Handeln wie das eines Gerichtsvollziehers wider Art. 33 Abs. 4 GG keinem in Gewinnerzielungsabsicht handelnden Unternehmer auch nicht im Wege eines Beleihungsaktes übertragen werden kann und darf.
Durch den Wegfall des § 1 GVO hat der Gerichtvollzieher zwar seinen Beamtenstatus nicht verloren, da ihm dieser Besitzstand nur nach beamtenrechtlichen Regelungen entzogen werden kann, aber in § 2 GVO ist jetzt neu geregelt, dass der Gerichtsvollzieher seit dem 01.08.2012 selbständig handelt.
Dazu heißt es im § 2 Abs. 1 GVO seit dem 01.08.2012, Zitat:
Der Begriff “selbständig” ist ein signifikantes Merkmal für das Handeln auf eigene Rechnung. Ein Beamter handelt immer im staatlichen Auftrag ohne Ansehen der Person und nur dem Gesetz und Recht unterworfen sowie in allen Fällen binden ihn die unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht, diesen grundgesetzlichen Verpflichtungen eines auf das Bonner Grundgesetz vereidigten Amtsträgers steht das Handeln und Wirtschaften in Gewinnerzielungsabsicht diametral entgegen.
Noch deutlicher wird die Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens durch den Wegfall des § 10 GVO (Diensteinkommen). Damit ist das Alimentationsprinzip des Beamtentums aufgehoben worden. Durch die Aufhebung des § 15 GVO (Annahme von Vergütungen) ist die typische Strafvorschrift der Bestechung von Beamten ersatzlos weggefallen. Deutlicher konnte der Landesgesetzgeber nicht zum Ausdruck bringen, dass eine Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens stattgefunden hat. Die für das Beamtenwesen typische Zuständigkeitsregelungen in örtlicher und sachlicher Hinsicht sind durch den Wegfall der §§ 20 und 24 GVO entfallen.
Wer in der GVO nach dem 01.08.2012 noch weiter sucht, wird spätestens im § 51a GVO erneut fündig, Zitat:
Zur weiteren Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichenden vom 13.03.2013 zur Frage
„Ist die Privatisierung des Vollstreckungsorgans des Gerichtsvollziehers im Zwangsvollstreckungsverfahren mit den tragenden Verfassungsgrundsätzen des Bonner Grundgesetzes vereinbar?“
verwiesen.