Es wird allerhöchste Zeit, der bundesdeutschen, auf das Bonner Grundgesetz vereidigten Justiz endlich aufzuzeigen, dass die unverbrüchlichen Rechtsbefehle sowie die Unmittelbarkeit der unverletzlichen Grundrechte absolut unantastbar sind. Es wird ebenso allerhöchste Zeit mit dem Märchen aufzuräumen, dass die bundesdeutsche Justiz sich immer und überall ihrem geleisteten Eid entsprechend grundgesetz- und gesetzeskonform verhält. Der von jedem bundesdeutschen  Richtereid lautet:

“Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.”

Wohl nur in den aller seltensten Fällen wird in der Bundesrepublik Deutschland, die sich pausenlos öffentlich erklärt, ein Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes zu sein, diesem geleisteten Eid von demjenigen, der ihn feierlich geleistet hat, genügt.

Schon die Tatsache, dass kein bundesdeutscher Richter nicht auch vor seiner hauptamtlich planmäßig endgültigen Anstellung verfassungs- und konventionswidrig Hilfsrichter in Gestalt des Richters auf Probe oder kraft Auftrages gewesen ist, ist ein dringendes Indiz dafür, dass kein bundesdeutscher Richter es mit den ausdrücklich ihn ganz besonders als unmittelbar geltendes Recht bindenden unverletzlichen Grundrechten zwingend ernst nimmt, denn ansonsten hätte er einer Hilfsrichtertätigkeit in Gestalt eines Richters auf Probe oder kraft Auftrages unter keinen denkbaren Umständen zustimmen dürfen, geschweige denn als ein solcher Hilfsrichter rechtsprechende Dienstgeschäfte übernehmen und Rechtsprechen dürfen. Auf diese verfassungs- und konventionswidrige Weise ist die Dritte Gewalt als „verfassungskriminelle Vereinigung“ installiert aus der es nahezu kein Entkommen mehr gibt, wenn man erst einmal lebenslänglich bestallt worden ist als bundesdeutscher Richter. Von nun an kann nicht nur das Recht quasi straffrei gebeugt werden, in der Mehrzahl der Fälle muss es de facto gebeugt werden, denn die “Gildezugehörigkeit” verpflichtet jeden einzelnen Lebenszeitrichter zum Gehorsam gegenüber seinesgleichen, weil der einzelne Hilfsrichter seine Bestallung zum Richter auf Lebenszeit der “Gilde” oder “Crew” zu verdanken hat, die seine als verfassungs- und konventionswidriger Hilfsrichter zwangsläufig begangenen “richterlichen Straftaten” mindestens totgeschwiegen aber auch im Rahmen ihrer Rechtsprechung im Namen des Volkes für Recht erklärt haben. Davon weiß “das Volk” in Gestalt der bundesdeutschen Bevölkerung natürlich nichts, soll es auch nicht. Es soll auch nach 64 Jahren diesen seinen Glauben nicht verlieren, denn sonst könnte es auch über den “Fall Gustl Mollath” hinaus auf den Gedanken kommen, dass nicht nur in Ägypten mit der Gesamtinstitution „staatliche Gewalt“ etwas grundsätzliches nicht stimmt.

Der “Fall Gustl Mollath” ist bundesweit kein Einzelfall, wenn es um die Verletzung der dem Grunde nach unmittelbar geltendes Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden unverletzlichen Grundrechte geht. Mit dem vorsätzlichen Entzug des grundgesetzlich und konventionsrechtlich garantierten gesetzlichen Richters beginnt zumeist das Übel und endet für den Grundrechtsträger als „Bürger minderen Rechts“  und seinem von Staats wegen billigend in Kauf genommenen „bürgerlichen Tod zu Lebzeiten“. Für dieses Szenario braucht es im seit 64 Jahren unkontrolliert wider das Bonner Grundgesetz wuchernden bundesdeutschen Rechtssystem zum Gelingen nicht unbedingt viele aber doch einige verfassungswidrige Zutaten.

Das “A” und “O” ist und bleibt die ausdrücklich und systematisch im verfassungs- und einfachgesetzlichen Sinne dumm zu haltende Bevölkerung. Da ist die Presse ein willfähriger Helfer immer schon gewesen. Denn ein verantwortungsvoller Journalist hat im Konfliktfall mit dem Staat zwar die Wahrheit nicht zu verfälschen aber totzuschweigen. Das schrieb schon der spätere Richter am BGH und BVerfG Dr. Willi Geiger als Nazijurist, NSDAP-Mitglied  und SS-Rottenführer 1941 in seine Promotion „Die Rechtsstellung des Schriftleiters“.

Sodann bedarf es einfachgesetzlicher Regelungen, die ausdrücklich nicht grundgesetz- und / oder konventionskonform sind aber trotzdem von der vollziehenden Gewalt ebenso wie von der Rechtsprechung blindlings gegen den Grundrechtsträger angewendet werden, möglichst noch wider besseres Wissens.

Kommt es zum erzwungenen Rechtsstreit, immerhin hat der Blutrichter Roland Freisler im NS-Terrorregime davon posaunt, dass das Recht dynamistisch zu sein habe, führen gegenwärtig alle prozessual einfachgesetzlich ausgestalteten Rechtswege in die totale Willkür. Einer der Mitbegründer dieses Unrechts im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland ist aller Wahrscheinlichkeit nach der Nazijurist, das NSDAP-Mitglied und SS-Rottenführer, Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg und dort für mindestens fünf fragwürdige Todesurteile selbst gegen Menschen, die sich in Notwehr ihrer Haut erwehrt haben, verantwortlich gewesene Dr. Willi Geiger. Nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes wurde er der persönliche Referent des ersten Bundesjustizministers Dr. Thomas Dehler (FDP), der noch im parl. Rat ein lautstarker Verfechter des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als Garantie der unverletzlichen Grundrechte war. Als Leiter des Verfassungsreferates schrieb Geiger wohl alleine den Entwurf zum BVerfGG, das bis heute wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist. Geiger wurde dann für mehr als zwei Jahrzehnte in Personalunion Richter am BGH und am BVerfG sowie Prof. in Speyer. Geiger zeigte früh seine grund- und menschenrechtsfeindliche Gesinnung, als er sich nämlich in seiner Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” 1941 dahingehend äußerte, dass er dem Glauben widersprach, dass die Grundrechte, die Menschenrechte der Bürger vor der Willkür und Allmacht des Staates geschützt werden müssten. Auf den Punkt gebracht hat Geiger es dann sogar vor seinem Tod noch selbst, Zitat:

„Es ist für die unmittelbar Beteiligten objektiv nicht mehr möglich, den Ausgang eines Rechtsstreits zu kalkulieren. […] Das genaue Ergebnis ist schlechthin unberechenbar geworden. […] Ein der Entlastung der Gerichte dienlicher Rat könnte bei dieser Lage der Dinge sein: Führe möglichst keinen Prozeß; der außergerichtliche Vergleich oder das Knobeln erledigt den Streit allemal rascher, billiger und im Zweifel ebenso gerecht wie ein Urteil.”

Mit dem Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 wurden nicht nur in weiten Teilen grundgesetzwidrige Gesetze wie das GVG, die StPO und die ZPO als sog. vorkonstitutionelles Recht wieder in Kraft gesetzt, sondern es wurde auch das verfassungs- und konventionswidrige Hilfsrichterwesen, das im Jahr 1935 im NS-Terrorregime per Rechtsverordnung installiert worden war, scheinlegalisiert und so die im Bonner Grundgesetz ausdrücklich per Rechtsbefehl normierte Unabhängigkeit der Rechtsprechung gezielt hintertrieben. Nicht ohne Grund heißt es im Volksmund, dass der Fisch vom Kopf her stinkt.

So wie das BVerfGG, das vorkonstitutionell selbstverständlich keinen Vorgänger hatte, wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG  vom Tage seines Inkrafttretens an am 13.03.1951 ungültig war und ist, so verfassungswidrig ist und wird zudem auch diejenige Hälfte der Mitglieder zum Bundesverfassungsgericht bestallt, die vom deutschen Bundestag entgegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungswidrig von einem Richterwahlausschuss auf der Basis des § 6 BVerfGG trotz der Ungültigkeit des gesamten BVerfGG gewählt werden mit der Folge, dass das BVerfG seit dessen Errichtung im September 1951 weder ein gültiges Prozessgesetz noch über verfassungs- und konventionskonform besetzte Kammern und Senate verfügt mit der weiteren Folge, dass dem Grunde nach alle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes nichtig sind, keine Rechtswirksamkeit entfalten  konnten und können und daher auch von jedermann folgenlos nicht zu beachten sind, insbesondere tun dieses die drei Gewalten, die natürlich über diese verfassungs- und konventionswidrigen Umständen bestens Bescheid wissen oder es in gewissem Umfange nach und nach erahnen, dann aber Gefangene ihrer Dazugehörigkeit sind und in der Regel das sogar auch bleiben wollen, sind doch die heutigen Parteifunktionäre gewisser Parteien im deutschen Bundestag ebenso wie in den einzelnen Landtagen und große Teile aller bundesdeutschen Amtsträger allesamt die willfährigen Nachfolger der ursprünglichen Täter.

Um die auf der Seite der drei Gewalten wohl nie wirklich gewollte Verfassungskonformität gefahrlos gegenüber jedermann trotz grundgesetzlicher unverbrüchlicher Garantien verkaufen und praktizieren zu können, bedurfte es nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes das ausdrücklich vom parl. Rat als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes nicht im Bonner Grundgesetz gewollte Installieren der somit verfassungswidrig nur einfachgesetzlich normierten Verfassungsbeschwerde im sowieso ungültigen BVerfGG. Auf diese Weise wurde der von Haus aus obrigkeitshörigen bundesdeutschen Bevölkerung ein starkes Rechtssicherheitsgefühl vermittelt, denn bis heute glaubt die Mehrheit der Bevölkerung an das Märchen von der persönlich erfolgreich beschieden bekommenen Verfassungsbeschwerde im Fall einer Grundrechteverletzung durch den Staat und seinen Institutionen nach Ausschöpfung des Rechtsweges sodann endlich durch das die Grundrechte ganz besonders doch schützende Bundesverfassungsgericht.

1968 besserte der verfassungsändernde Gesetzgeber entgegen der ihn zwingend bindenden Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG nach, indem er die bis dahin verfassungswidrig einfachgesetzlich im wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dauerhaft sowieso ungültigen BVerfGG normierte Verfassungsbeschwerde als nun jedoch kollidierendes Verfassungsrecht in die Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG und 94 Abs. 2 GG verfassungswidrig aufnahm.

Im selben Atemzug ergänzte der verfassungsändernde Gesetzgeber den Art. 20 GG um den bis heute wie folgt lautenden Abs. 4 GG:

“Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.”

Bis heute haben sich wohl nur wenige Menschen wirklich Gedanken gemacht hinsichtlich der möglichen eigentlichen Wirkweise bei Inanspruchnahme des Art. 20. 4 GG. Vielleicht ändert sich das Verständnis des einen oder anderen dann, wenn er die beiden Zahlen, nämlich die 20 und die 4 als das Geburtsdatum des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler ansieht, wurde dieser doch am 20.04. geboren bevor er sich am 30.04.1945 das Leben selbst nahm. Jedenfalls ist es kaum denkbar, dass sich dieses sog. Widerstandsrecht im Fall des dort statuierten Falles wirklich anwenden lässt, stattdessen ist zu befürchten, dass sich alle diejenigen, die sich auf dieses “kollektive Widerstandrecht” im Fall der Fälle berufen, als “Gegner des dem Grunde nach verfassungswidrig herrschenden Systems” selbst bezichtigen. Es ist gegenwärtig kaum damit zu rechnen, dass die verfassungsmäßige Ordnung von außen gewaltsam geändert wird, so dass sich dieser kollektive Widerstand gegen die scheinbar verfassungskonform handelnden Verfassungsfeinde zu richten hätte. Diese Prognose wird durch das Zitat des FDP-Bundestagsabgeordneten Rainer Brüderle quasi belegt, Zitat:

»Wir ändern keinen Grundgesetzartikel, aber wir ändern die innere Verfasstheit unserer Republik. Manche sprechen von einer stillen Verfassungsänderung.« Rainer Brüderle (FDP) zur Abstimmung über Euro-Rettungsschirm ESM und ESM-Finanzierungsgesetz, Freitag, 29. Juni 2012.

Sodann herrscht bis heute nahezu vollständige Straflosigkeit für alle auf das Bonner Grundgesetz vereidigten Amtsträger, wenn sie nämlich zugunsten des Staates Straftaten verüben. Quasi jedes Amtsdelikt hat irgendwo eine Hintertür oder es sind Gesinnungsmerkmale vorhanden wie in der Nötigung und Erpressung, wo es einzig dem Gericht überlassen wird, um das Mittel zum Zweck als verwerflich anzusehen oder nicht. Bis heute hat es denn auch der bundesdeutsche Gesetzgeber vorsätzlich unterlassen, den seit dem Untergang des NS-Terrorregimes, spätestens mit der bedingungslosen Kapitulation am 09.05.1945 wieder aufgelebten Tatbestand des Amtsmissbrauches wieder in das StGB einzuführen als § 339 StGB a.F. und gleichzeitig wurde bis heute der § 353 Abs. 1 StGB nicht verfassungsgemäß reformiert, denn trotz Bonner Grundgesetz und den darin als unmittelbar geltendes Recht verankerten unverletzlichen Grundrechten dürfen Amtsträger, die für eine öffentliche Kasse Steuern, Gebühren und Abgaben erheben, diese auch vorsätzlich gegenüber dem Bürger zugunsten des Staates überheben, ohne dann dafür strafrechtlich belangt zu werden. Nur wenn die Amtsträger dieses Überhobene in die eigene Tasche stecken, sich also persönlich bereichern, machen sie sich strafbar, die raubenden und plündernden Amtsträger, insbesondere hier Finanzbeamte, deren Gesetzesvorschriften noch heute das Ausgabedatum 16.10.1934 tragen und sich trotzdem auch daran niemand wirklich stört.

Auch hat die Bundesrepublik Deutschland trotz des ratifizierten Übereinkommens gegen die Folter im Jahr 1990 den Tatbestand der Folter selbst gemäß Art. 1 des Übereinkommens bis heute nicht gemäß Art. 4 des Übereinkommens als Straftatbestand in das bundesdeutsche StGB aufgenommen. Die Folter ist gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland denn auch nicht wirklich strafbar.

Der einzige ausdrücklich im Bonner Grundgesetz normierte Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei öffentlich - rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG ist bis heute vom einfachen Gesetzgeber nicht ausgestaltet worden, so dass der grundgesetzlich jedem einzelnen Grundrechtsträger garantierte Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber den drei Gewalten zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung in Ermangelung eines Organisationsgesetzes und entsprechenden Ausführungsbestimmungen leer läuft.

Damit sich die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes gegenüber den einfachgesetzlichen Bestimmungen nicht wirklich durchsetzt, wird entgegen Art. 9 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verfassungs- und konventionswidrig der sog. Kammerzwang für Anwälte, Steuerberater und Ärzte seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes praktiziert und von den Angehörigen der betroffenen Berufsgruppen in keiner Weise wirklich als verfassungs- und konventionswidrig aktiv reklamiert. Auf diese Weise wird dem einzelnen Rechtsschutz suchenden Bürger ein praktisch unüberwindbares verfassungswidriges die Grundrechte aushebelndes einfachgesetzlich normiertes Rechtsystem entgegen gestemmt, das den einzelnen Bürger außerstande setzt, sein grundgesetzlich verbürgtes unverletzliches Grundrecht in jedem Einzelfall zeitnah verfassungskonform als Abwehrrecht rechtswirksam gegen den Staat und seine Institutionen durchzusetzen. Faktisch wurde die Gefälligkeitsdiktatur des Dritten Reiches ohne direkte Beibehaltung des nationalsozialistischen Gedankengutes im Schatten des Bonner Grundgesetzes als fortan Wohlfühldiktatur fortgesetzt.

Vor diesem nur in groben Zügen skizzierten Hintergrund sind auch die Geschehnisse im “Fall Gustl Mollath” in Bayern zu betrachten. Übrigens wurde seit 64 Jahren versäumt, die bayerische Landesverfassung an das ranghöhere Recht in Gestalt des Bonner Grundgesetzes anzupassen, so dass man das Fazit hier ziehen kann und muss, dass die bayerische Landesverfassung nicht in allen Bereichen grundgesetzkonform ausgestaltet ist.

Immer wieder erschreckend sind denn dann auch vor dem o.a. aufgezeigten verfassungswidrig installierten einfachgesetzlich funktionierenden Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland die Details, die der “Fall Gustl Mollath” zutage fördert.

Wie kann es sein, dass ein Schöffe, der ebenfalls als solcher auf das Bonner Grundgesetz den Richtereid geleistet hat, der sich im Jahr 2006 wohl an einem von ihm nun aus der gerichtlichen Beratung von damals heraus geschilderten Komplott beteiligt hat, anstatt damals sofort die Konsequenzen zu ziehen und das Erlebte in die Öffentlichkeit zu tragen entgegen dem einfachgesetzlich verfassungswidrig normierten richterlichen Beratungsgeheimnis was einer Geheimjustiz nämlich gleich kommt. Der damalige Schöffe wäre im Lichte seines geleisteten Richtereides zwingend gehalten gewesen, Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gegen den damaligen Berufsrichter Brixner zu erstatten, anstatt an der Entscheidungsfindung zum Nachteil des Herrn Mollath weiter mitzuwirken. Focus-online berichtet am 04.07.2013 folgendes:

“Brixner kannte Maske. Die Aussage stammt von Karl-Heinz Westenrieder, der in der Gerichtsverhandlung gegen Gustl Mollath am 8. August 2006 Schöffe war. In einem exklusiven Interview mit „Report Mainz“ sagt er zu der Frage, ob der Richter befangen war, weil er Martin Maske, den heutigen Ehemann von Gustl Mollaths Ex-Frau kannte: „Herr Brixner hat vor der Urteilsberatung erklärt, er kenne den Herrn Maske von einem Sportverein her, er will aber und wollte das bisher nicht laut sagen, weil sonst besteht die Möglichkeit, dass er wegen Befangenheit abgelehnt wird.“ Er gehe davon aus, dass Brixner sich sehr wohl bewusst gewesen sei, dass er für befangen hätte erklärt werden können. Gegenüber dem Untersuchungsausschuss hatte bereits die zweite Richterin im Prozess, Petra Heinemann, erklärt, Brixner habe Herrn Martin Maske vor dem Gerichtssaal begrüßt.

Die Aussage des Schöffen ist brisant, weil Brixner im Rahmen eines möglichen Wiederaufnahmeverfahrens im Fall Mollath unter dem schweren Verdacht steht, befangen gewesen zu sein oder gar Recht gebeugt zu haben.

Karl-Heinz Westenrieder äußert sich außerdem erstmals zu einer Begegnung mit dem psychiatrischen Gutachter Dr. Michael Wörthmüller am Verhandlungstag. Dieser war zunächst vom Gericht als Gutachter in dem Fall beauftragt worden, hatte sich jedoch selbst für befangen erklärt.”

Der Schöffe Westenrieder wird weiter von Focus-online zitiert:

“Dr. Michael Wörthmüller sei in einer Verhandlungspause in das Büro des Richters Otto Brixner gekommen: „Es kam dann die Rede sehr schnell auf die Hauptverhandlung Mollath. Wörthmüller hat erklärt, er hätte ja die Gutachtertätigkeit in diesem Fall Mollath abgelehnt, hat dann noch gesagt, der Mann ist nicht ganz dicht.“ Dabei habe der Psychiater eine eindeutige Handbewegung gemacht. Westenrieder weiter: „Als Herr Wörthmüller dann das Büro verlassen hatte, meinte Herr Brixner, dem Mollath schaut ja der Wahnsinn aus den Augen.“

Der ehemalige Schöffe Westenrieder erinnert sich hier an den 08.08.2006, eine lange Zeit her, es muss also das Gewissen des Herrn Westenrieder geplagt haben, dass Unrecht, an dem er aktiv mitgewirkt hat, denn daraufhin wurde der Herr Mollath ja wohl willkürlich in die Psychiatrie eingewiesen bis heute, ohne das der Herr Westenrieder in der Vergangenheit wirklich alles unternommen hätte, die wahrscheinliche Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung vom 08.08.2006 zu Lasten von Gustl Mollath öffentlich zu machen.

Es zeigt sich hier die mangelnde Kenntnis beim ehemaligen Schöffen Westenrieder hinsichtlich der Wirkweise des Bonner Grundgesetzes im Allgemeinen, sowie den unmittelbar geltendes Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden unverletzlichen Grundrechten im Besonderen. Das Gleiche gilt für die bundesdeutschen Journalisten und für die Mehrheit der bundesdeutschen Bevölkerung sowieso, die vom Inhalt und der Wirkweise des Bonner GG im Allgemeinen sowie im Besonderen keine wirklich fundierte Kenntnis haben.

Weitere Details lesen sich insbesondere in den Expertisen auf der Seite der Grundrechtepartei im dortigen Rechtsstaatsreport.

(Originalartikel: /226896/wohl-im-geiste…en-auf-das-bon/)