Causa Mollath: Zur Unzulässigkeit des Antrags auf Eröffnung eines Wiederaufnahmeverfahrens.

Kommentare lesen | Kommentar schreiben
Lizenzhinweis: Jede Übernahme unserer Beiträge bedarf ausdrücklich der Genehmigung.

Gesetzliche Voraussetzung

Eine Wiederaufnahme regelt sich nach der Vorschrift des § 359 StPO, welche die Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags im ersten Halbsatz folgendermaßen definiert (Hervorhebung: d.A.):

»Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, …«

gefolgt von zusätzlichen Unterbedingungen.

Subsumtion

Obersatz

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten gemäß § 359 StPO bedarf naturgemäß einer Verurteilung Mollaths.

Untersatz

Mollath wurde im Urteil von 08.08.2006 jedoch freigesprochen. Zitat Urteil S. 1:

»1. Der Angeklagte wird freigesprochen.«

Anmerkung

Ein Freispruch ist keine Verurteilung zur Freiheit, sondern keine Verurteilung zu einer Strafe.

Auch die unter 2. angeordnete Unterbringung Mollaths in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt keine strafrechtliche Verurteilung dar, sondern erfolgte unter Anwendung des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) ohne Verurteilung Mollaths zu einer Strafe.

Schlusssatz

Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftigen Freispruch Mollaths abgeschlossenen Verfahrens ist aufgrund des Mangels einer Verurteilung Mollaths gesetzlich nicht vorgesehen. Gleiches gilt für die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg im Beschluss vom 24. Juli 2013.

Schlussfolgerung I

Die Begründung des Landgerichts Regensburg im Beschluss vom 24. Juli 2013 hätte also lediglich folgendes beinhalten dürfen:

»Der Antrag auf Wiederaufnahme wird abgelehnt, da der Antragsteller kein Verurteilter im Sinne des § 359 StPO und daher nicht beschwert ist und somit die Voraussetzungen des § 359 StPO für eine Wiederaufnahme nicht vorliegen.«

Fragen

1. Weshalb wird diese Tatsache von den beteiligten Juristen, ob pro oder contra Mollath, nicht thematisiert?

2. Kennen die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung nicht den Inhalt des § 359 StPO oder wird dessen Zulassungsvoraussetzung der Verurteilung vor der Öffentlichkeit verheimlicht, um den Anschein eines Bemühens um Mollaths Freilassung aus dem Maßregelvollzug zu erwecken, den das Landgericht Regenburg »leider« abschlägig beschieden hat?

3. Weshalb sind die »investigativen« Medien offenbar auch nicht in der Lage, den Inhalt der Vorschrift des § 359 StPO mit der Realität abzugleichen?

4. Weshalb stellt kein beteiligter Jurist zunächst auf die erfolgten Grundrechtsverletzungen gegenüber Gustl Mollath ab und verlangt zunächst deren verfassungsgemäße Unterlassung?

Feststellung

Beide »Verteidiger« Mollaths, sowohl Rechtsanwalt Dr. iur. h. c. Gerhard Strate aus Hamburg als auch Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein aus München, sind nicht bereit, zu dieser Tatsache Stellung zu nehmen. Während Rechtsanwalt Dr. iur. h. c. Gerhard Strate aus Hamburg das Gespräch zum Thema Mollath vollständig ablehnte, indem er mitten im Telefonat am 5. August auflegte, war die Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein im Telefonat am 5. August nicht bereit, sich wirklich mit dieser Tatsache zu befassen. Sie nahm sie zwar »zur Kenntnis« und behielt sich ein weiteres Vorgehen vor, ohne jedoch wirklich darüber reden zu wollen. Sie wimmelte unter dem Hinweis auf Zeitmangel mit vielen Worten ab und wirkte sehr ungeduldig und auch irgendwie peinlich berührt. Auf die eindeutige Frage, ob es sich bei Mollath um einen Verurteilten oder Freigesprochenen handele, antworte sie mehr als ausweichend: »Herr Mollath wurde freigesprochen, aber dennoch wurde ein Urteil gesprochen.« Auf nochmaliges Nachfragen, dass es sich also nicht um eine Verurteilung im Sinne des § 359 StPO handele und der Beschluss des Landgerichts Regensburg demnach korrekt sein müsste, verbat sich Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein jede weitere Diskussion »hier und heute«.

Es bleibt nun abzuwarten, wie die beiden Verteidiger Mollaths damit umgehen, dass ihr Mandant Mollath nicht berechtigt ist zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. weshalb ein solcher Antrag immer abgelehnt werden muss und vor allem damit, dass der Fehler hier wohl eindeutig bei der Verteidigung liegt, auch wenn der Beschluss des Landgerichts Regensburg eher einem Freisppruch des RiLG Brixner i.R. vom Vorwurf der bereits verjährten Rechtsbeugung ähnelt, als einem Beschluss über einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 359 StPO, zumal dessen gesetzlicher Ausschlussgrund dort nicht ersichtlich ist.

Zur näheren Betrachtung der Verantwortung der Verteidigung gegenüber Gustl Mollath seien folgende Bestimmungen für Rechtsanwälte angeführt:

§ 12a Abs. 1 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung)

Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten: »Ich schwöre […], die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.«

§ 1 Abs. 3 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte)

Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.

Schlussfolgerungen II

Nach den bisherigen Erkenntnissen sind hier nunmehr folgende Schlussfolgerungen möglich:

1. Alle beteiligten Juristen sind unfähig, das Gesetz (hier § 359 StPO) im Wortlaut zu lesen und zu verstehen, und sind schon von daher als Organe der Rechtspflege als höchst gefährlich für die Allgemeinheit einzuordnen, denn in diesem Falle kann das Schicksal Mollaths jeden treffen, der den Gerichten unliebsam erscheint.

2. Alle beteiligten Juristen sind fähig, das Gesetz (hier § 359 StPO) im Wortlaut zu lesen und zu verstehen, wenden es aber (aus welchen Gründen auch immer) nicht an, und sind schon von daher als Organe der Rechtspflege als höchst gefährlich für die Allgemeinheit einzuordnen, denn in diesem Falle kann das Schicksal Mollaths jeden treffen, der den Gerichten unliebsam erscheint.

Angewandte Bestimmungen laut Urteil

§§ 223 I, 224 I Nr. 5, 230 I, 239 I, 303, 303c, 20, 52, 53, 63 StGB.

Lizenzhinweis: Jede Übernahme unserer Beiträge bedarf ausdrücklich der Genehmigung.

»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

Kommentare

Kommentare mit Bezug zum Thema werden nach Moderation veröffentlicht.

Eine Antwort schreiben

HTML-Tags erlaubt:<a href="http://link-zur-webseite.de" title="Linktitel">LINK</a>
<strong>FETT </strong><em>KURSIV</em><blockquote>„ZITAT“</blockquote>

36 Antworten zu “Causa Mollath: Zur Unzulässigkeit des Antrags auf Eröffnung eines Wiederaufnahmeverfahrens.”

  1. Man darf gespannt sein, wie demnächst alle “Verteidiger” von Gustl diesen Skandal verhamrlosen werden.

  2. Hier ist festzuhalten, dass Gustl Mollath von Anfang an die Wiederaufnahme unmöglich gemacht werden sollte. Hätte man ihn gemäß § 21 StGB zu einer minderen Strafe verurteilt, wäre es möglich. Mit dem § 20 StGB jedoch nicht. Der erlaubt einen Freispruch gemäß § 20 StGB i.V.m. der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und damit eine lebenslange Unterbringung ohne Möglichkeit auf eine Wiederaufnahme gemäß § 359 StPO.

    1. Nicht zu vergessen der Zusatz der rechtlichen Betreuung gemäß § 1896 BGB! Dann entscheidet der Betreuer über jede Zwangsanwendung.

  3. Wenn Richter und Psychiater sich einig sind, dass jemand für immer verschwinden soll, dann ist alles vorbei. Wenn so etwas droht ist die Flucht das einizige was hilft. Sachen packen und niemehr wiederkommen.

  4. Ich muss leider darauf hinweisen, dass Ihre Schlussfolgerung, namentlich diese hier:

    “Auch die unter 2. angeordnete Unterbringung Mollaths in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt keine strafrechtliche Verurteilung dar, sondern erfolgte unter Anwendung des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) ohne Verurteilung Mollaths zu einer Strafe.”,

    leider zu kurz gegriffen ist und damit rechtlich unzutreffend ist. Er wurde ja nicht nur freigesprochen, sondern gegen ihn wurde wegen Gefährdung der Öffentlichkeit eine Maßregel angeordnet. Damit liegt eine Beschwer vor. Dies eröffnet dann sehr wohl weitere Möglichkeiten. Wahrscheinlich hatte der Herr Strate keine Lust und Zeit, Nachhilfe zu geben. Entweder handelt es sich bei Ihrer Meinung um Populismus oder es wurde rechtlich nicht zuende gedacht. Dies müsste sodann noch erfolgen. Mal sehen, ob sie meinen Text veröffentlichen, Herr Moderator!

    1. Ich bitte zunächst um weniger anzüglichen Spott und selbstverständlich veröffentliche ich Ihren Text, Herr Fetzenfisch, zeigt er doch schön Ihr eigenartiges Verständnis der deutschen Sprache auf.

      Ihr umfassendes Bekenntnis zu den Geheimnissen deutscher Jurisprudenz in allen gebührenden Ehren; jedoch verkennen Sie unverkennbar den Wortlaut des § 359 StPO, welcher den Begriff »Beschwer« ersichtlich nicht enthält, weshalb wir hier über Ihre Meinung zu einem nichtvorhandenen Begriff und nicht über die von uns aufgezeigte nachprüfbare Tatsache des Mangels einer Verurteilung und damit eines Verurteilten reden, welche keiner Meinung, sondern des Lesens zzgl. des Verständnisses deutscher Sprache bedarf. Vielleicht erwirken Sie ja bei RA Strate eine Nachhilfe zur Bedeutung juristischer Begriffe.

      Das Vorliegen einer Beschwer ist jedoch nicht Anwendungsbedingung des § 359 StPO. Dieser spricht in Halbsatz 1 von einem Verurteilten und nicht von einer Beschwer ohne Verurteilung. Demzufolge ist die zu erfüllende Hauptbedingung zur Anwendung des § 359 StPO das Vorliegen einer Verurteilung im strafrechtlichen Sinne. Eine solche liegt jedoch nur dann vor, wenn der Angeklagte wegen einer oder mehrerer Taten rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt wurde. Dies trifft auf Gustl Mollath nicht zu; er wurde freigesprochen.

      Lediglich die Anwendung des § 21 StGB als strafmildernde Möglichkeit hätte eine Verurteilung im Sinne des § 359 StPO ermöglicht und damit die gesetzliche Voraussetzung für einen Antrag auf Wiederaufnahme erfüllt.

      1. Nach Durchsicht des Urteils fällt mir auf, dass in diesem die Voraussetzungen des § 21 StGB mehrmals ausdrücklich festgestellt wurden und im Gegensatz dazu die des § 20 StGB lediglich vermutet wurde, was eigentlich die Anwendung des § 21 StGB nahelegen würde.

        1. Der Verdacht der Mutwilligkeit ist hier nicht von der Hand zu weisen, wird doch so jedes gegen eine Verurteilung gerichtete Rechtsmittel von vornherein vermieden und alles dem Gutdünken des Arztes und des Gerichts überlassen.

      2. Sehr geehrter Herr Moderator Wengel,

        zunächst einmal sind Sie derjenige, der gerade versucht, mit albernen rhetorischen Mitteln, einen anderen zu diskreditieren. Und Ihr Sprachverständnis ist viel sonderbarer. Wo war ich denn anzüglich? Sie wählen deutliche Worte, können es aber nicht ertragen, wenn jemand anderes dies auch tut, außer er ist Ihrer Meinung. Daran krankt in Deutschland eigentlich nahezu jeder Diskurs dieser Art.

        Sehen Sie, Sie schreiben hier derartige Statements und wittern eine große Verschwörung. Sodann schreiben Sie etwas davon, dass ich mit meiner Stellungnahme ein “Bekenntnis zu Geheimnissen deutscher Jurisprudenz” abgeben würde. Sie wittern also Geheimnisse. Und Sie legen mir Sachen in den Mund. Ist es nicht das, was Sie an der Jurisprudenz stört?
        Sie sind zudem emotional und nicht sachlich aufgestellt. Sie zeigen damit deutlich, dass sie eine voreingenommene Einstellung zu unserem Rechtssystem haben und zu jedem, der sich in diesem Zusammenhang um Objektivität bemüht. Man muss sich auch mal in die Rolle der Gegenseite hineindenken können, sonst macht das alles doch keinen Sinn. Und dann kann es passieren, dass man seine eigene Meinung vielleicht mal ändern muss. Das ist Größe! Wenn Sie so sehr nur auf dem Wortlaut herumreiten, vergessene Sie übrige Regeln der Jurisprudenz. Das ist sachlich einfach nicht fachgerecht.

        Sodann beleidigen Sie mich auch noch, indem Sie implizieren, ich könne die deutsche Sprache nicht lesen. Mal ehrlich Hand aufs Herz: Sie sind frustiert und ich kriege das jetzt auf kindische Weise ab. Sonst könnten Sie noch feststellen, dass die Welt nicht immer und überall so böse ist, wie Sie das gerne sehen wollen. Es ist ja auch ok, dass Sie das so sehen. Ich aber halte Ihre Ausführungen für nicht vollständig und damit unzutreffend. Auf deser Grundlage die Verteidiger zu diskreditieren ist einfach unangemessen.

        Zudem darf ich keine anzüglichen Bemerkungen machen (obwohl ich das nie tat) und Sie dürfen mich sogar beleidigen. Das ist Ihr Verständnis von Meinungsfreiheit!? Das wäre armselig!?
        Sie müssen alle Normen im Zusammenhang lesen und verstehen. Sie greifen einfach zu kurz. Natürlich können Sie das jetzt nicht einräumen und beziehen sich nur darauf, dass nur Sie lesen können. Es ist aber gerade förderlich, wenn sie dies täten. Auf Teufel komm raus seine Meinung zu verteidigen und sie nicht zu hinterfragen, ist viel “gefährlicher.” Und jeder, der die Jusrisprudenz an dieser Stelle verteidigt, ist dann für Sie Teil der Verschwörung. Das kennt man ja. Wenn das die Motivation Ihrer Homepage ist, dann ist das leider nicht sehr niveauvoll.

        Lesen Sie doch einfach mal die Kommentierungen zu den einschlägigen Normen, anstatt gleich wieder zu überlegen, wie Sie sich jetzt gut verkaufen können und was Sie antworten können. Dann müssen Sie mich nicht mehr beleidigen. Das ist die Mühe an dieser Stelle wirklich wert! Es gäbe für alle was zu erfahren! So einfach kann es manchmal sein. Sie könnten tatsächlich etwas lernen und dies meine ich jetzt nicht als Beleidigung. Wozu gibt es denn die Sekundärliteratur, wenn man doch alles so einfach aus dem Wortlaut ableiten kann?! Es ist ja im Bereich des Rechts nicht alles richtig und gut, aber hier sehe ich das anders.

        Herr Mollath wurde freigesprochen und in eine Einrichtung verbracht, weil weitere zukünftige Straftaten angenommen wurden. Eigentlich bin ich auf der Seite des Herrn Mollath. Dies scheint aber nicht dieselbe Seite zu sein, wie die Ihrige.

        Lassen Sie es gut sein. Das Internet ist jetzt wie Fernsehen! Ich kann Sie nicht überzeugen und Sie wollen mich nicht verstehen. So ist es ja auch viel einfacher!

        Gruß
        Fetzenfisch

        1. Wir reden hier ganz simpel nicht über Ihre oder meine oder unsere Meinungen, sondern stellen den Inhalt von Gesetzen fest, hier § 359 StPO. Dazu Strafrechtslehrer Prof. Dr. Gerhard Wolff in “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?”:

          “Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend – gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”

          Alles andere ist unerheblich, wenn unzutreffend. Nicht die Sekundärliteratur ist Gesetz, sondern das, was im BGBl. veröffentlicht ist. Darüber hinaus haben Sie keine Sekundärliteratur angeführt und ich werde nicht für Sie solche suchen.

          1. Das kann doch nicht Ihr Ernst sein. Sie muckieren sich über den Wortlaut des Gesetzes und dann Schreiben Sie was von “Auslegomaten”. Ja, darum geht es in der Juristerei ganz häufig. Es muss nämlich der Sinn und Zweck eines Gesetzes ermittelt werden und nicht nur am Wortlaut geklebt werden. Dazu muss es dann auch erweiternde Auslegungen oder gar Analogien (zugunsten möglich!) im Hinblick auf die Sytematik geben. Es wäre im Gegenteil nicht fachgerecht und auch etwas naiv, lediglich den Wortlaut zu verwenden. Hier sind sich alle (insbesondere die zuständigen Juristen und Sie) einig: Mollath muss sich doch dagegen wehren können! Sind wir doch lieber froh, dass nicht alle Juristen nur am Wortlaut haften und das es “Auslegomaten” wie Sie es nennen gibt.

            (Offensichtlich konnte ich Ihren Kommentar nicht direkt kommentieren)

          2. Bleiben Sie entspannt. Es geht hier einzig darum, dass Mollath nicht zu einer Strafe verurteilt wurde und demzufolge gemäß § 359 StPO kein Verurteilter ist und damit nicht antragsberechtigt. Alles andere ist netter Austausch von Meinungen über einen Gesetzestext, welcher sich dadurch nicht ändert.

        2. da muss man Frau oder Herrn fetzenfisch Recht geben!
          Man sollte mehr Kommentare lesen anstatt sich mit dem Wortlaut von Gesetzestexten zu beschäftigen. Gesetzestexte sind nämlich in diesem Justizsystem nicht bindend. Kommentare ( solang Sie “nützen” ) schon.?
          -Ich hoffe ich werde jetzt hier nicht gesperrt, sondern ihr versteht mich-

        3. Bleiben Sie ruhig und gelassen. Was ist ein Verurteilter im strafrechtlichen Sinne? Ein Freigesprochener oder ein zu einer Strafe Verurteilter? Und bitte Primärliteratur wie z.B. Legaldefinitionen aus Gesetzen und Urteilen vor Sekundärliteratur. Hier ist keine Wikipedia.

          1. Genau:

            Es gibt also noch andere Techniken (Auslegungsmethoden; Gesetzessystematik) in der Juristerei. Es ist eben nicht nur der Wortlaut entscheidend. Man darf andere Techniken in der Juristerei nicht verschweigen und Aussagen des eigenen juristischen Beraters ignorien , nur damit die eigene Meinung stimmig wird. Nicht nur die Rosinen rauspicken. Aber selbst jetzt wird noch versucht, die nicht ganz zutreffende Ansicht durchzuschleifen. Das kann es doch nicht sein. Außerdem muss man doch das juristische Handwerk berücksichtigen. Ich verstehe ja auch nicht alles, was der Klempner macht, aber nur weil das so ist, handelt es sich nicht gleich um eine Verschwörung zur Verminderung der Trinkwasserqualität. Ich bin jetzt enttäuscht. Da macht sich hier einer die Mühe, für ein zutreffendes Ergebnis zu sorgen, aber die Fakten sind plötzlich teilweise nebensächlich. Und da beschweren sich die Leute, dass es im Bundestag so zugeht. Ist hier doch nicht anders. Schade!

          2. VOR jeder Auslegung kommt das Gesetz und zwar sein Wortlaut. Ist dieser sprachlich ungenau, dann kann ausgelegt werden. Der Begriff »Verurteilter« ist exakt und keiner Auslegung zugänglich. Ansonsten bedürfte es keiner Gesetze, sondern die Gesetzgebung würden von Auslegomaten übernommen.

  5. Ich hab da mal ne Frage in Richtung Garantenstellung. Sind hier nicht auch alle Amtsträger in der Pflicht sich immer und zu jeder Zeit grundgesetzkonform Herrn Mollath gegenüber zu verhalten, d.h., alles zu tun, was nicht grundrechteverletzend ist?

    Ich bin erschrocken über das, was ich hier soeben gelesen habe, denn wenn ich es richtig verstanden habe, handelt es sich ja hier um einen Husarenstreich, Freispruch auf der einen Seite und Wegsperren auf der anderen Seite. Wegen dem Freispruch keine Wiederaufnahme und wegen des Wegsperrens immer dem Zugriff von Psychiatern ausgesetzt sein, deren Qalitäten in dem “Wiederaufnahmeantrag” zum Landgericht Regensburg sehr eindrucksvoll dargestellt worden sind.

    In der UN-Resolution 53/144 fand ich im Art. 10 folgenden Inhalt:

    “Niemand darf, sei es durch aktives Handeln oder durch Untätigbleiben, wenn Handeln geboten wäre, an der Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten mitwirken, und niemand darf einer Strafe oder für ihn nachteiligen Maßnahmen unterworfen werden, wenn er sich weigert, dies zu tun.”

    1. Nicht nur die Amtsträger sind als Grundrechtsgaranten dazu verpflichtet, sondern auch das BKH Bayreuth und seine Mitarbeiter auf der Station FP4.

  6. Danke für den Beitrag.

    Das Gericht halluziniert eine Putativgefahr, betreibt also Spökenkiekerei, und wird im Vorgriff trotz Unzuständigkeit wegen Freispruch schon mal tätig, falls was passiert?

    Bei den Nazis nannte man das vorbeugende Schutzhaft. Heute ist es Unterbringung wegen zukünftiger Gefahren. Nazi-Wein in Demokratieschläuchen.

    Unter dem euphemistisch formulierten Begriff Schutzhaft wurden in der Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland Regimegegner und andere missliebige Personen von der Polizei ohne Rechtsschutz inhaftiert und in Konzentrationslagern („KZ“s) festgehalten.

    Unter dem euphemistisch formulierten Begriff Unterbringung werden in der Zeit des Rechtstsaats in Deutschland Regimegegner und andere missliebige Personen vom Gericht ohne Rechtsschutz in geschlossenen Anstalten festgehalten.

  7. Solarkritiker (@solarkritik)

    Das PERFIDE an der korrekten Argumentation der Grundrechtepartei ist zwangsläufig, dass Mollath wegen seines erreichten Freispruchs niemals auf (finanzieller) Rehabilitation hoffen kann. Die “Furchtbaren Juristen” werden dafür sorgen, dass Mollath niemals rehabilitiert wird.

    Dazu wird dann in ähnlicher Weise die Argumentation benutzt werden, die von der Grundrechtepartei in diesem Blog korrekt dargelegt worden ist.

    1. Korrekt; er kann nicht rehabilitiert werden, weil er nie verurteilt, sondern freigesprochen wurde. Und für Freisprüche gibt es nur Freiheit von Strafe, aber keinen Schutz vor Unterbringung und Ausgang aus der Geschlossenen oder Geld, wie man hier sieht. Man kann sagen, dass Mollath unfreiwillig aber frei im BKH Bayreuth sitzt. Rechtsmittel gibt es nicht, weil er nicht verurteilt ist. Es gibt nur die Hoffnung auf Gnade des Arztes und Richters. Wenn das kein Rechtsstaat ist, was dann?

      1. Ich glaube, man kann hier von dem Gebilde des Menschen minderen Rechts und dessen bürgerlicher Tod zu Lebzeiten sprechen. Das hat das Reichsgericht im Dritten Reich entwickelt, um Menschen auch los zu werden, wenn sie nicht mit Hilfe der Rassegesetze vernichtet werden konnten, fabrikmäßig übrigens. Die Täter von damals haben dann mit dem Grundgesetz unter dem einen Arm und dem Persilschein unter dem anderen, steile Kariere gemacht, ob in der Justiz, der Politik oder auch der Medizin und haben aufgrund ihrer versteckten bis offenen Wirkweise gegen die tragenden Verfassungsgrundsätze dieses an die nachfolgenden Generationen bis heute erfolgreich weiter gegeben.

        Und es wird der Tag kommen, da wird der Bevölkerung dieses Deutschland ein Referendum unterbreitet und alle werden begeistert abstimmen, dass es des Bonner Grundgesetzes nun nicht mehr bedarf, denn die Zeit des Provisorium muss doch endlich mal vorbei sein, dabei harrt das Bonner Grundgesetz tatsächlich seit nunmehr 64 Jahren seiner wahren Erfüllung.

        Bis heute, so auch im Beschluss des LG Regensburg, werden die Ikonen des NS-Terrorregimes Maunz, Dürig und v. Mangoldt in gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsakten rauf und runter zitiert, während die Verwendung sonstiger Symbole der Nazis unter Strafe gestellt ist.

        Das Zitieren von Maunz, Dürig und v. Mangoldt beispielsweise kommt einem Zitieren von Befehlen des Massenmörders und Usurpators gleich. Würde man dessen Namen immer wieder einflechten z.B. in behördlichen Schriftverkehr, ruck zuck würde man an der Geisteskraft zweifeln oder versuchen, daraus eine Straftat zu stricken.

        Übrigens auch die Anwendung von ersatzlos untergegangenem und ausdrücklich vom Tribunal Général am 06.01.1947 in der Tillessen/Erzberger-Entscheidung deklaratorisch aufgehobenem NS-Recht von bundesdeutschen Amtsträgern bis heute, ist strafrechtlich bedeutungslos, denn den Hochverrat möchte man nicht gegen sich gelten lassen, stattdessen versteckt man sich hinter Brüderle, Zitat:

        »Wir ändern keinen Grundgesetzartikel, aber wir ändern die innere Verfasstheit unserer Republik. Manche sprechen von einer stillen Verfassungsänderung.« Rainer Brüderle (FDP) zur Abstimmung über Euro-Rettungsschirm ESM und ESM-Finanzierungsgesetz, Freitag, 29. Juni 2012.

        Damit ist alles gesagt, Widerspruch erfolgt bis heute nicht, der einzelne Bürger rennt weiterhin seinem vermeintlichen Vorteil hinterher und beobachtet scheelsüchtig (neidisch) alles das, was andere schon haben.

        Hier mal das Passende dazu aus den ersten Tages des Bundestages:

        “deutsches Erbübel, der Neid und die Scheelsucht”

        http:/causa-lenniger.grundrechtepartei.de/?s=Scheelsucht

  8. Als freier Journalist befasse ich mich bereits seit einiger Zeit mit den Vorgängen im Fall des Herrn Mollath. Nach der Demontration der Anwälte vor dem Landgericht in Regensburg stieß ich auf den Wiederaufnahmeantrag des RA Strate auf der Seite der Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger und habe beides, nämlich den Antrag und den Beschluss des Landgerichtes Regensburg vom 24. Juli abzugleichen versucht.

    Heute laß ich dann hier im Grundrechteforum, dass es wohl gar keinen Wiederaufnahmeantrag geben kann, wenn der Angeklagte freigesprochen wurde, weil er ja nicht verurteilt worden ist vor sieben Jahren, sondern nur seine Unterbringung angeordnet worden ist. Ich fand es plausibel aber kaum wollte ich es glauben, denn das bedeutet, ja dass in Deutschland Menschen fast beliebig verschwieden können von der Bildfläche, wenn Ärzte und Richter gut zusammen harmonieren, denn strafrechtlich ist der Fall Mollath durch. Die Straftaten, wegen derer er nicht verurteilt wurde, sind verjährt und mehr als keine Verurteilung kann man nicht im Wiederaufnahmeverfahren erreichen.

    Ein Verfahren wegen erwiesener Unschuld kenn das bundesdeutsche Strafrecht wohl auch nicht. Wäre aber sicherlich im Licht des Bonner Grundgesetzes angezeigt, denn Grundrechteverletzungen verjähren nach meinem persönliche Kenntnisstand nie. Sie müssen erst rückabgewickelt worden sein. Das Wiederaufnahmeverfahren im § 359 StPO deutet so etwa zwischenzeitlich zu Ziff. 6 wohl an, dort heißt es nämlich:

    “…wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.”

    Was bleibt ist die “Gemeingefährlichkeit”, die von fragwürdiger ärztlicher Seite testiert worden ist und nur von ärztlicher Seite wieder entkräftet werden kann. Nur rückwirkend wohl kaum. Hier spielt der Korpsgeist keine unwesentliche Rolle. Schon die bisher berücksichtigen Gutachten gehen vom selben eher wohl falschen Sachverhalt aus und kommen dann zum selben Mollath belastenden Ergebnis ohne dieses in Details darzulegen. Deshalb wohl auch die sonstigen Bestrebungen, es mit der Verhältnismäßigkeit auf der Basis von § 62 Strafgesetzbuch zu probieren vor dem Bundesverfassungsgericht.

    Welche Qualitäten entspreche Gutachter besitzen, soll das folgende Beispiel aus der Praxis erläutern:

    Ein Rechtsanwalt schreibt, dass er aufgrund seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, die Befähigung zum Richteramt besitze. Das hätte er nicht tun sollen, obwohl es von Gesetzes wegen absolut korrekt ist.

    Zwei renomierte Psychiater in Bayern haben sich mit den Briefen dieses Rechtsanwalt auf gerichtliches Geheiß befasst und haben aufgrund dessen, dass sich der Rechtsanwalt auf gesetzliche Vorschriften stützend, zum Richteramt befähigt beschrieben hat, ihm einen stationär behandlungsbedürftigen Größenwahn testiert.

    Ich habe jedenfalls heute die Pressestelle des Landgerichts Regensburg angefragt bezüglich des “Verurteilten” im § 359 StPO und des Freispruchs im Urteil des Herrn Mollath vom 08. August 2006.

    Auf die Bemerkung hin, dass mir aufgefallen sei, dass sich die Kammer sehr intensiv mit dem Begriff des “Verurteilten” befasst hat und mir dazu im Urteil aus 2006 aufgefallen, dass der Herr Mollath ausdrücklich freigesprochen wurde und demzufolge man nicht von einem Verurteilten i.S.v. von § 359 StPO sprechen könne, erhielt ich eine mich erstaunende Antwort.

    “Herr Mollath sei insoweit ein Betroffener, gegen den der Maßregelvollzug angeordnet wurde.”

    Ich entgegnete, dass ich die Antwort nicht so ganz nachvollziehen könne, denn Ich hätte das Urteil aus Nürnberg und da steht drin, dass der Herr Mollath freigesprochen ist und dann wird quasi die Maßnahme seiner Unterbringung angeordnet. Und wenn jemand freigesprochen worden ist, dann ist er doch nicht verurteilt, oder ? Antwort der Pressestelle:

    “Dann ist er nicht im strafrechtlichen Sinne verurteilt wegen einer Straftat. Zur Urteilsfindung gehört auch die Frage des Maßregelvollzuges. Die ist ja da ausgesprochen worden.”

    Ich entgegnete erneut, dass er ist nicht verurteilt worden sei und in dem 359 StPO steht drin, er müsste verurteilt worden sein, um einen der nachstehenden Wiederaufnahmegründe wirksam geltend machen zu können. Antwort der Pressestelle:

    “Also auch die Anordnung des Maßregelvollzuges ist in diesem Sinne eine Verurteilung, ansonsten gäbe es keinen Wiederaufnahmeantrag und kein Wiederaufnahmeverfahren wäre denkbar. Und wenn das keine Verurteilung in dem Sinne wäre dann muss es eine Verurteilung im weiteren Sinne sein.”

    Ich erinnerte dann erneut an das Urteil aus Nürnberg und die dort genannten angewandten Vorschriften, da steht § 20 und nicht § 21 StGB. Frage Der Pressestelle:

    “Und was wollen sie damit sagen?”

    Ich antworte, sinngemäß, dass nach § 20 StGB jemand nicht zu verurteilen ist ( Pressestelle: schuldunfähig) und wäre nach § 21 StGB eine Verurteilung ausgesprochen, wäre die dann quasi umgemünzt in eine Unterbringung. Ist das falsch oder richtig? Antwort der Pressestelle:

    “Da täuschen sie sich. Ein Blick ins Gesetz genügt. Wenn sie sich den § 63 (StGB) anschauen, da steht es drin: “Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an” und dann werden die Voraussetzung in § 63 näher geschildert. Also sie sehen, es kommt nicht darauf an, ob hier § 20 oder wie sie meinten “§ 21 gegeben ist, in beiden Fällen ist eine Unterbringung möglich.”

    Ich erwiederte, dass das wohl richtig sei, nur im Nürnberger Urteil steht, dass er freigesprochen wurde und im § 359 steht drin, dass nur gegen einen Verurteilten ein Wiederaufnahmeverfahren anzustrengen möglich ist. Antwort der Pressestelle:

    “Ich habe ihnen doch gesagt, dass die § 359 ff StPO selbstverständlich auch auf so einen Fall Anwendung finden, in dem der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde und der Maßregelvollzug angeordnet wurde. Ansonsten könnte es ja nie mehr ein Wiederaufnahmeverfahren geben.”

    Meine spontane Antwort darauf: “Richtig, die Frage habe ich mir gerade gestellt.” Antwort der Pressestelle:

    “Ja, die habe ich ihnen jetzt beantwortet.”

    Ich ziehe daraus mal den Schluss, dass man in einschlägigen Kreisen weiß, dass es ein Wiederaufnahmeverfahren im Fall eines Freispruches im Lichte des § 20 StGB und der angeordneten Unterbringung gemäß § 63 StGB auf der Basis des § 359 StPO nicht geben kann, weil der Wortlaut des Gesetzes dieses Scheins nicht zulässt. Es mangelt am Merkmal des “Verurteilten”. Nur dieses wohl verfassungswidrige Konstrukt soll bestimmt nicht öffentlich werden, würde es doch den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland massiv in Frage stellen.

  9. Nach heftigem Austausch diverser Meinungen zum Thema habe ich nun Prof. Dr. Henning Ernst Müller endlich zu einem Statement bringen können. Sein Zitat:

    Sehr geehrter Herr Berger/Petersen,

    ich habe darauf vertraut, dass Ihr Missverständnis in diesem Blog voller Juristen sicherlich korrigiert werden würde. Und dann habe ich noch ein Leben neben dem Blog.

    Die gesetzliche Formulierung, nach der § 359 StPO vom “Verurteilten” spricht, ist wortlautsystematisch nicht gelungen, denn dieser Wortlaut passt - wie Sie richtig erkannt haben - unmittelbar nur auf den häufigen Fall des zur Strafe Verurteilten, nicht aber auf den viel selteneren Fall eines nach Freispruch Gemaßregelten. Aber - wie sich an diversen anderen Stellen mit ungenauer Formulierung in Gesetzen zeigt - lässt sich das mit juristischem Sachverstand klären. U. a. deshalb wird ja Jura studiert.

    Der Gesetzgeber wollte mit dieser unpräzisen Formulierung nicht die Wiederaufnahme von nach §§ 20, 63 StGB Freigesprochenen und dann Untergebrachten verhindern. Wann immer jemand von einem strafrechtlichen Urteil, und sei es auch ein Freispruch+Unterbringung, belastet ist, ist auch das Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359 ff. StPO “möglich”. Einfachgesetzlich kann man diesen Schluss herleiten, indem man den “Verurteilten” in § 359 StPO anders versteht als an anderen Stellen des Gesetzes (erweiternde Auslegung). Man kann zum selben Ergebnis kommen, wenn man die §§ 359 ff. StPO analog auf die nach § 20 StGB Freigesprochenen und aufgrund desselben Urteils Gemaßregelten anwendet. M.E. ist dieses Ergebnis von den Grundrechten her geboten, so dass man auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 359 StPO als Grundlage für diese Auslegung anführen kann. Jedenfalls ist bisher meines Wissens nirgendwo vertreten worden, dass ein nach §§ 20, 63 StGB Untergebrachter kein Wiederaufnahmeverfahren betreiben könne.

    Besten Gruß

    Henning Ernst Müller

    Von allen Reinwaschungen bereinigt sagt er:

    Die gesetzliche Formulierung, nach der § 359 StPO vom “Verurteilten” spricht, […] passt […] unmittelbar nur auf den häufigen Fall des zur Strafe Verurteilten, nicht aber auf den viel selteneren Fall eines nach Freispruch Gemaßregelten. Prof. Dr. Henning Ernst Müller in Blog.Beck¹

    ¹ http:/blog.beck.de/2013/08/01/sind-die-wiederaufnahmeantr-ge-im-fall-mollath-unzul-ssig-der-beschluss-des-lg-regensburg-in-der-detail-kriti?page=3

    1. Tja, da er gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG (Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.) zur Treue zum Grundgesetz verpflichtet ist, muss er die Wahrheit sagen; darf diese jedoch mit jeder Menge relativieren sollender Meinung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG anhübschen. Nichtsdestotrotz bedarf es angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift keiner Bestätigung. Danke auf jeden Fall für den Beitrag.

    2. Ich habe das auch deshalb hier veröffentlicht, da Prof. Müller wohl ab und an Kommentare wieder löscht. Nicht dass er irgendwann behaupten kann, er hätte das nicht gesagt.

    3. Herr Müller rudert nun wohl zurück und deshalb habe ich dort folgende Frage gestellt:

      Ich lese hier seit 2 Tagen gespannt mit und habe eine Frage an Hr. Prof. Müller zu Ihrem folgendem Zitat: “Die gesetzliche Formulierung, nach der § 359 StPO vom “Verurteilten” spricht, […] passt […] unmittelbar nur auf den häufigen Fall des zur Strafe Verurteilten, nicht aber auf den viel selteneren Fall eines nach Freispruch Gemaßregelten.” Entpricht das der Wahrheit? Ja oder nein?

  10. Mensch, hier geht ja mal richtig was. Ansonsten habe ich als häufiger Leser dieses Forums den Eindruck, als wenn hier sich niemand wirklich traut was zu schreiben, denn mit der bloßen Meinung kann man hier wohl nicht punkten. Hoffentlich kommt das nicht alles 64 Jahre zu spät.

  11. 06. August 2013 - Pressemitteilung 12/13

    Oberlandesgericht Nürnberg ordnet in der Sache Mollath die Wiederaufnahme des Verfahrens an

    Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat heute die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Gustl Mollath beschlossen. Als Konsequenz dieser Entscheidung hat der Vorsitzende des Senats verfügt, dass Herr Mollath unverzüglich aus der Unterbringung zu entlassen ist.

    Die Entscheidung des Senats

    Mit seinem heutigen Beschluss hob der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg eine Entscheidung des Landgerichts Regensburg vom 24. Juli 2013 auf, mit der die Wiederaufnahmeanträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung als unzulässig verworfen worden waren. Gleichzeitig ordnete der Senat die Erneuerung der Hauptverhandlung an und verwies das Verfahren zur Durchführung der neuen Hauptverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg.

    Der Senat stützt seine Entscheidung auf § 359 Nummer 1 der Strafprozessordnung (StPO). Danach ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zulässig, wenn eine in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Verurteilten vorgebrachte Urkunde “unecht” ist. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie auf einen Aussteller hinweist, von dem die Erklärung tatsächlich nicht stammt.

    Als solche im juristischen Sinne “unechte Urkunde” wertet der Senat ein ärztliches Attest vom 3. Juni 2006. Dieses Attest wurde zwar von einem approbierten Arzt verfasst und ausgestellt, der zudem die zugrunde liegende Untersuchung persönlich durchgeführt hatte. Das Attest selbst nennt aber nur den Namen der Praxisinhaberin, so dass der Eindruck entstand, diese gebe ihre eigenen Feststellungen wieder. Durch übermäßige Vergrößerung der Urkunde könne zwar festgestellt werden, dass der Unterschrift ein Vertretungshinweis (“i.V.”) beigefügt war. Auf dem Attest in Originalgröße sei dieser Zusatz aber weder für den Senat noch – soweit ersichtlich – für die Verfahrensbeteiligten im Ausgangsverfahren erkennbar gewesen.

    Zwar ist es in verschiedenen Rechtsbereichen zulässig, dass der Vertreter eine von ihm ausgestellte Urkunde sogar mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt, wenn dieser damit einverstanden ist. Dann muss nicht einmal auf die Vertretung hingewiesen werden. Anders sei dies – so der Senat –, wo nicht geschäftliche Erklärungen abgegeben werden, sondern jemand seine höchstpersönlichen Wahrnehmungen wiedergibt. Bei solchen Erklärungen könne es keine zulässige Stellvertretung geben. So liege der Fall hier. Das Attest sei daher im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO “unecht”.

    Wegen der Bedeutung des Attests für die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sei eine Auswirkung dieses Umstandes auf die Ausgangsentscheidung nicht auszuschließen.

    Da schon dieser Wiederaufnahmegrund durchgreift, kam es auf andere in den Wiederaufnahmeanträgen genannte Gesichtspunkte nicht mehr an.

    Der bisherige Verfahrensverlauf

    Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8.8.2006 wurde Herr Mollath, dem u.a. gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung mit Körperverletzung und Sachbeschädigungen zur Last gelegen hatten, zwar wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen. Jedoch ordnete das Gericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an, weil es ihn – gestützt auf ein Sachverständigengutachten – aufgrund einer psychischen Erkrankung für gefährlich hielt.
    Die hiergegen eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil war damit rechtskräftig und wurde zuletzt im Bezirkskrankenhaus Bayreuth vollstreckt.

    Im Februar bzw. März 2013 beantragten ein neuer Verteidiger des Untergebrachten und die Staatsanwaltschaft Regensburg bei dem hierfür zuständigen Landgericht Regensburg die Wiederaufnahme des Verfahrens. Eine zweite Verteidigerin schloss sich diesen Anträgen im Juli 2013 an.

    Mit Beschluss vom 24. Juli 2013 wurden die Wiederaufnahmeanträge der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft von der 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg als unzulässig verworfen. Hiergegen legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidiger Beschwerde ein.

    Die Rechtsfolgen

    Mit der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Rechtskraft des Urteils aus dem Jahr 2006 entfallen und damit auch die Grundlage der Vollstreckung. Infolgedessen war der Untergebrachte unverzüglich zu entlassen.

    Im Rahmen der erneuerten Hauptverhandlung wird nunmehr eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg neu über die damaligen Anklagevorwürfe zu entscheiden haben. Sollten sich diese bestätigen, wäre auch zu prüfen, ob die seinerzeit angenommene Gefährlichkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung tatsächlich besteht.

    (Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 6.8.2013, 1 Ws 354/13 WA)

    § 359 Nr. 1 StPO im Wortlaut:
    “Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
    1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
    2. …”

    Dr. Michael Hammer
    Richter am Oberlandesgericht
    Justizpressesprecher

  12. Zitat aus der Pressemeldung: »Mit der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Rechtskraft des Urteils aus dem Jahr 2006 entfallen und damit auch die Grundlage der Vollstreckung. Infolgedessen war der Untergebrachte unverzüglich zu entlassen.«

    Gesetzliche Grundlagen:

    § 364 StPO
    Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.

    Schlussfolgerungen

    1. Mollath wurde aber nicht verurteilt, sondern frei gesprochen, demzufolge konnte auch keine Strafe vollstreckt werden. Auch schon von daher ist eine Wiederaufnahme gesetzlich nicht vorgesehen. Wichtig ist, dass hier vom »Untergebrachten« die rede ist und nicht von einem zu einer Strafe »Verurteilten«

    2. Nach der Pressemitteilung ist also der Freispruch Mollaths aufgehoben. Dementgegen steht:
    § 363 StPO
    (1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig. (2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.

    3. Mollath hat ohne Wiederaufnahme freigelassen zu werden.

  13. Die einzige Vorschrift, welche die Wiederaufnahme gegen einen Freispruch erlaubt, ist

    § 362 StPO

    Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,

    1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
    2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
    3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
    4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.

    Auf diese Vorschrift wurde aber in der Pressemitteilung nicht abgestellt, sondern der Freispruch Mollaths aufgehoben und eine Hauptverhandlung zu bereits verjährten Taten angeordnet. Juristisch mehr als nur ein Unding.

  14. Interessant auch die folgende Äußerung Merks im Spiegel vom 6. August 2013:

    Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) zeigte sich zufrieden mit der Entscheidung. Ihr Ziel, den Fall neu aufzurollen, sei erreicht. “Die Justiz hat nun Gelegenheit, in einem weiteren öffentlichen Verfahren zu klären, ob Herr Mollath zu Recht untergebracht ist oder nicht - und damit auch die Zweifel, die viele Menschen an dieser Entscheidung haben”, sagte Merk.

    Ich denke, wir werden diese Äußerung noch im Blick behalten müssen.

    Wenn nämlich die Wiederaufnahme nicht möglich ist, dann kann das auch nicht so geklärt werden. Wird es so geklärt, kann es passieren, dass Mollath diesmal verurteilt wird, und zwar nach § 21 StGB i.V.m. § 63 StGB – ohne Rücksicht auf die Verjährung.

    Hier sind so viele Rechtsbeugungen begangen worden; da kommt es auf ein paar mehr auch nicht an, wie man sieht. Recht ist was … nützt.

    Aber zunächst versinkt alles im Siegestaumel. Es bleibt abzuwarten, ob es sich hier nicht um einen Pyrrhussieg handelt und das dicke Ende kommt noch.

  15. BTW: Herzlichen Glückwunsch an Gustl Mollath. Die Grundrechtepartei hofft, dass dies nicht zu seinem Schaden sein wird.

  16. Es gibt eine spektakuläre Wende im Fall Gustl Mollath:
    Das Oberlandesgericht Nürnberg hat heute,am 6.8.2013
    kurz vor Mittag entschieden,daß eine Wiederaufnahme
    des Verfahrens erfolgt.
    Gustl Mollath ist umgehend auf freien Fuß zu setzen.
    -Offenbar hat dieser bereits seine “Foltereinrichtung”
    verlassen.-Na,das ist doch mal eine schöne Nachricht !
    Und: Mindestens eins der zweifelhaften Gutachten soll
    nicht von dem Aussteller unterschrieben worden sein !!!

    Es muß dringend untersucht werden,wieviele “Mollaths”
    noch zu Unrecht in die Psychiatrie weggesperrt wurden
    und in welchem Ausmaß die Pharmamafia beteiligt ist.
    Siehe auch:”Menschen als Versuchskaninchen”,
    “Quecksilber ?-nein danke!”,”Wie die Psychiatrie
    Geisteskranke erzeugt”,usw.

    Hoffentlich werden nun auch die Richtigen weggesperrt,die
    sich an Verbrechen wider dem Völkerstrafrecht und wider
    die Folter beteiligt haben.-Frau Justizministerin Merk einge-
    schlossen.

    1. Das ist doch super!

      Ich denke das eigentliche Thema ist somit dank der dargestellten “Expertenäußerung” sowieso durch und jeder kann sich sein eigenes Bild machen. Einen Fehler der Verteidiger des Herrn Mollath - wie hier zunächst angenommen wurde - kann ich in diesem Punkt nicht erkennen. Finde es auch merkwürdig, die Verteidger so zu schelten, obwohl die ihm ja helfen. Und nicht alle Juristen sind schlecht. Genausoweinig wie alle Polizisten, Ausländer, Frauen und Männer schlecht sind. Diese emotionale Art zu denken führt in die Sackgasse. Man muss differenzieren lernen. Das wär doch mal was … :)))

      1. Petersen

        Im beck-blog wurde in der Diskussion zum Wiederaufnahmeverfahren heute Nacht folgender Beitrag von mir ohne Angaben von Gründen gelöscht:

        “Ich dachte immer, dass jemand, der von Berufs wegen mit dem Strafrecht und dem Strafprozessrecht zu tun hat oder intensiv gehabt hat, weiß, wie es verfassungskonform funktioniert. Nämlich der Wortlaut und Wortsinn des Gesetzes ist es, der Anwendung zu finden hat.

        § 359 StPO spricht einzig vom Verurteilten. Ein Freispruch bedeutet jedoch auf der Basis von § 20 StGB ausdrücklich, dass er nicht verurteilt wurde. Damit liegt im Licht des § 359 StGB keine Verurteilung vor. Nur wenn gemäß § 21 StGB i.V.m. § 63 StGB verurteilt worden ist.

        Über § 371 StPO auf den § 359 StPO den Rückschluss ziehen, dass dann aber § 359 StPO auch im Lichte eines Freispruches gemäß § 20 StGB ein Wiederaufnahmeverfahren möglich machen muss, ist eine Annahme, die aber dem Wortlaut und Wortsinn des § 359 StPO nicht entspricht.

        Es mangelt der StPO bis heute die bedingungslose Unterwerfung unter das Grundgesetz und seine Rechtsbefehle. Das hätte mit dem Rechtsvereinheitlichungsgesetz am 12.09.19050 zwingend beginnen müssen. Wenn Amtsträger im Strafverfahren Fehler machen, bewusst und gewollt oder auch nur fahrlässig, so müssen diese Fehler, die nämlich gegenüber dem Grundrechtsträger (dem Betroffenen, Angeschuldigten, Angeklagten, Verurteilten) immer Grundrechteverletzungen darstellen, die gemäß Art .1 Abs. 3 uns 2 GG i.V.m. Art .20 Abs. 3 GG absolut unzulässig sind, spätestens in einem Wiederaufnahmeverfahren im Wege der Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung geheilt werden. Darauf hat jeder Grundrechteträger in der Bundesrepublik Deutschland seit 64 Jahren einen unverbrüchlichen Anspruch gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Zitat:

        Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297 [308]; für den vorläufigen Rechtsschutz auch BVerfGE 37, 150 [152 f.]).

        Dass der bundesdeutsche Gesetzgeber sich in der StPO ausdrücklich verfassungswidrig aktiv betätigt hat, ist im § 407ff StPO (Strafbefehlsverfahren) nachvollziehbar. Denn dieses Strafbefehlsverfahren kollidiert mit dem ranghöheren Recht aus Art. 103 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK und ist daher seit dem Inkrafttreten des GG und seit dem Inkrafttreten der EMRK 1953 verfassungs- und konventionswidrig. Um das unverbrüchliche Gebot des rechtlichen Gehörs faktisch leer laufen zu lassen, hat der Gesetzgeber immer wieder aus den absurdesten grundgesetzwidrigen Gründen prozessrechtlich daran gedreht, so auch im Fall des schon von Haus aus verfassungs- und konventionswidrigen Strafbefehlsverfahrens. Es wurde entgegen dem klaren Rechtsbefehl des Art. 103 GG der Abs. 3 in § 407 StPO eingeführt, Zitat:

        “(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.”

        Damit wird bis heute einfachgesetzlich verfassungs- und konventionswidrig der Irrtum erregt und unterhalten, dass es beim Erlass des Strafbefehls nicht so drauf ankommt, der Kunde kann sich ja beschweren. Kann und muss er nicht, denn es hat eine Verurteilung im Strafverfahren nicht nach Aktenlage zu erfolgen, sondern in einem öffentlichen Verfahren. Alles andere ist nur vorgeschoben und hat mit einem die Grundrechte wahrenden Umgang mit Menschen (Grundrechtsträgern) nichts zu tun.

        So weit der kleine Ausflug in die hier Nebensächlichkeit, was den Fall Mollath ansonsten betrifft.

        Alles steht bis heute im Licht derer, die aus den braunen Schergen des NS-Terrorregimes in das System Bundesrepublik Deutschland rübergemacht haben. Z.B. Dr. Willi Geiger, NSDAP-Mitglied, SS-Rottenführer, Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg, für mindesten 5 Todesurteile auch gegen Menschen verantwortlich, die sich in Notwehr 1939 gewehrt haben. Schrieb 1941 die Promotion “Die Rechtsstellung des Schrifteiters.” Darin heißt es, dass er dem Glauben widersprach, dass die Grundrechte, die Menschenrechte des Bürgers, vor der Willkür und Allmacht des Staates geschützt werden müssen.

        Geiger wurde der persönliche Referent des ersten Bundesjustizministers Dehler 1949. Übernahm im BMJ das Verfassungsreferat und entwarf das bis heute ungültige BVerfGG wegen dessen Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Geiger war dann jahrzehntelang Richter am BGB und BVerfGG und Prof. in Speyer. Geiger ist eine zentrale Figur bei den Bemühungen, die unverbrüchlichen Rechtsbefehle sowie die unverletzlichen Grundrechte des Bonner Grundgesetzes bis heute leer laufen zu lassen. Flankiert wurden seine Bemühungen von den bis heute in aller Munde immer noch befindlichen Kommentatoren und Nazis Maunz, Dürig und v. Mangoldt. Auch in der Regensburger Entscheidung in Sachen Wiederaufnahmeverfahren Mollath wird alleine fünf Mal aus Maunz zitiert. Ein klares Bekenntnis, nur nicht wie andere Symbole des NS-Terrorregimes unter Strafe gestellt. Ob die Rosenburg-Forschung da wirklich endlich Licht ins Dunkel bringt, bleibt zu bezweifeln, ehr wird zukünftig das Bonner Grundgesetz seiner Rechtsbefehle und Grundrechtsgarantien beraubt werden.

        Amtsmissbrauch ist übrigens seit dem 15.06.1943 nicht mehr strafbar, bis heute nicht. Und die meisten Amtsdelikte laufen leer, wenn sie zugunsten des Staates begangen werden. Eine Innenrevision gibt es nicht. Richter und Staatsanwälte werden über das verfassungs- und konventionswidrige Hilfsrichterwesen des Roland Freisler von 1935, dass man auch nicht angeschafft hat, bis heute zu einer eingeschworenen Gemeinschaft geformt. Beamte auf Zeit in Gestalt von Richtern auf Probe werden einfachgesetzlich auf den Grundrechtsträger gehetzt und wenn sie da in alle Richtung bewährt haben, Korpsgeist gezeigt haben bis über jedes erträgliche Maß hinaus, dann werden sie hauptamtlich planmäßig endgültig angestellt.

        Hilfsrichter sind übrigens im Licht des Art. 100 GG kein Gericht sowie Einzelrichter einer Spruchkammer oder eines Senates auch kein Gericht im Sinne von Art. 100 GG darstellen, doch wen interessiert das alles eigentlich, denn ergebnisorientiert eine Entscheidung treffen und den betroffenen Grundrechtsträger als bloßes Objekt behandeln, dass ist die Maxime des vermeintlich bundesdeutschen Rechtsstaates seit 64 Jahren wider den Wortlaut und Wortsinn des Bonner Grundgesetzes.

        Dass es entgegen dem klaren Willen des Verfassungsgebers bis heute wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültige Gesetze gibt, die von keinem Amtsträger und Richter angewendet werden würfen, würde er seine gegen ihn gerichteten Rechtsbefehle im Bonner GG und den Landesverfassungen auch nur halbwegs Ernst nehmen, zeigt, dass alles im Geiste des NS-Schergen Dr. Willi Geiger funktioniert, nämlich die Grundrechte nicht vor der Willkür und Allmacht des Staates schützen, stattdessen sie in konzertierter Aktion leer laufen zu lassen.”

        Um so überraschter war ich dann heute im Laufe des Vormittags,dass sich der Prof. Müller plötzlich hinreißen hat lassen zu folgendem im Kern hier schon wiedergegebenen Zitat:

        “Die gesetzliche Formulierung, nach der § 359 StPO vom “Verurteilten” spricht, […] passt […] unmittelbar nur auf den häufigen Fall des zur Strafe Verurteilten, nicht aber auf den viel selteneren Fall eines nach Freispruch Gemaßregelten. Prof. Dr. Henning Ernst Müller in Blog.Beck¹”

        ¹ http:/blog.beck.de/2013/08/01/sind-die-wiederaufnahmeantr-ge-im-fall-mollath-unzul-ssig-der-beschluss-des-lg-regensburg-in-der-detail-kriti?page=3

        Es gibt im Lichte des Bonner Grundgesetzes noch eine Menge zu tun, denn seit 64 Jahren entziehen sich Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sowie die Lehre den sie zwingenden Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes vorsätzlich. Die unverletzlichen unmittelbar geltendes Recht bildenden Grundrechte gegenüber den drei Gewalten werden von diesen in der Regel willkürlich verletzt. Das muss nachhaltig unterbunden werden.