Causa Mollath: Die Vorschrift zur Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens zugunsten eines Verurteilten gemäß § 359 StGB kann nicht angewendet werden, wenn durch das Gericht auf Freispruch gemäß § 20 StGB erkannt und eine Maßregel zur Besserung und Sicherung gemäß §§ 63, 64, 69 oder 70 StGB angeordnet wurde, da es dem Betroffenen aufgrund dessen an der Eigenschaft des Verurteilten mangelt.

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Am 06.08.2013 erließ der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg zu 1 Ws 354/13 WA folgenden Beschluss (Zitierung unter Auslassung I. mit entsprechenden Kürzungen):

II. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Untergebrachten Gustl Ferdinand Mollath, […] soweit ihm in der Anklage vom 23. Mai 2003 Straftaten […] und in der weiteren Anklage vom 6. September 2005 Sachbeschädigungen […] zur Last gelegt wurden, und die Erneuerung der Hauptverhandlung werden angeordnet. […]

III. Durch diese Entscheidung entfällt die Grundlage für die Vollstreckung der Unterbringungg in einem psychiatrischen Krankenhaus. Hierfür […] wird das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg zurückverwiesen.

Anmerkungen zum Beschluss des OLG Nürnberg

Wiederaufnahme ohne gesetzliche Grundlage

1. Gemäß § 359 StGB ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten nur zulässig, wenn ein einer rechtswidrigen Tat Angeklagter deshalb verurteilt wurde. Bei dem durch das Urteil vom 08.08.2006 von der Schuld und Strafe wegen der ihm vorgeworfenen rechtswidrigen Taten freigesprochenen Gustl Ferdinand Mollath jedoch, handelte es sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Wiederaufnahme gemäß § 359 StGB nicht um einen antragsberechtigten (zu einer Strafe) Verurteilten. Bereits von daher ist – am Wortlaut des § 359 StGB gemessen – die Anordnung einer Wiederaufnahme durch das OLG Nürnberg rechtswidrig und stellt eine Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB dar.

2. Gemäß § 363 StPO ist zwar die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten und damit gegen einen Freigesprochenen möglich, jedoch nur unter den folgenden und alle erfüllt sein müssenden Voraussetzung:

a) wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird, und
b) wenn die Verjährungsfrist der Straftat gemäß § 78 StGB die Ahndung der Tat nicht ausschließt oder die Verjährung anderweitig gehemmt ist.

Beide Voraussetzungen treffen in der Causa Mollath nicht zu. Desweiteren wurde auch kein solcher Antrag gestellt, sondern der Antrag auf Wiederaufnahme stellte auf § 359 StGB ab.

Neuverhandlung ohne gesetzliche Grundlage

Die Rechtskraft eines Urteils aufzuheben, welches zum Freispruch für den Angeklagten führte, ist ausschließlich unter Beachtung folgender Vorschrift und nach Erhebung eines entsprechenden Antrags an das Gericht möglich:

§ 362 StPO
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.

Also ausschließlich unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 362 Nr. 4 StPO zuzüglich eines entsprechenden Antrags hätte zur Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Mollath führen können.

Diese Bedingung ist nicht erfüllt. Demnach existiert für eine Neuverhandlung keine gesetzliche Grundlage. Die entspredchende Anordnung des Oberlandesgerichts Nürnberg bedeutet Rechtsbeugung gemäß 339 StGB zum Nachteil Mollaths.

Lösung der Causa Mollath

Im Falle Mollath wurden jedoch nicht nur die oben angeführten rechtlichen Aspekte nicht berücksichtigt, sondern auch die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 103 Abs. 3 GG, welcher nicht nur Schutz vor Doppelbestrafung, sondern auch Schutz vor doppelter Strafverfolgung garantiert[6].

Tatsache ist, dass die Schein-Problematik der Causa Mollath auch ohne Rechtsbeugung zum Zwecke einer gesetzlich nicht vorgesehenen Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens mit dem Ergebnis eines rechtskräftigen Freispruchs hätte erfolgen können, ohne die Rechtskraft des Freispruchs ohne gesetzliche Grundlage aufzuheben und ihn ohne gesetzliche Grundlage der erneuten Gefahr eines Freispruchs gemäß § 20 StGB i.V.m. der Anordnung der Unterbringung ein eine psychiatrische Klinik gemäß § 63 StGB auszusetzen:

§ 67d StGB – Dauer der Unterbringung
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

Demzufolge hätte die Ablehnung der Wiederaufnahmeanträge durch das Landgericht Regensburg folgendermaßen beschieden und begründet werden können.

1. Die Anordnung zur Unterbringung des Untergebrachten gemäß § 63 StGB wird hiermit für erledigt erklärt, da die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre. Die Unterbringung wird gemäß § 67d Nr. 4 StGB aufgehoben. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, da zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 359 StPO zugunsten des Antragstellers wird abgelehnt, da er aufgrund des Mangels an Verurteilung des Untergebrachten nicht zulässig ist.

Selbst die jüngsten Ereignisse im Fall “Mollath” nähren inzwischen den Verdacht, dass es hier ausdrücklich nicht mit rechtsstaatlichen und somit verfassungskonformen Mitteln zugeht, was die Frage nach dem “warum” aufwirft und die gilt es unter allen Umständen zu beantworten, denn es geht neben Herrn Mollath um die Tausende andere Menschen, die unter ähnlichen Bedingungen mit Hilfe der gerichtlichen Psychiartisierung “lebendig entsorgt” worden sind bis heute. Das NS-Terrorregime hat Scheins nicht ohne Hintergedanken vom Reichsgericht die Rechtsfiguren “des Menschen minderen Rechts” und “des bürgerlichen Tod zu Lebzeiten” entwickelt. Und scheinbar gibt es trotz NS-Vergangenheit bis heute auf das Bonner Grundgesetz sogar ausdreücklich vereidigte Menschen, die sich ihrer jeweiligen Professur bedienen, um sich als willkürlicher Herrscher über das Schicksal anderer Menschen allmächtig aufzuschwingen. Und es scheint da jedes Mittel recht zu sein, denn nur die Todesstrafe ist grundgesetzlich abgeschafft.

Hier gilt es an Prof. Dr. Gerhard Wolf zu erinnern, der in seinem Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” in HFR 1996, Beitrag 9 schrieb:

»Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend – gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es ›Analogie‹ oder ›teleologische Auslegung‹ nennt. […] Ein Richter der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.«

Den vollständigen Wortlaut der Expertise der Grundrechtepartei vom 08.08.2013 finden Sie unter ihrem Titel:

Ist das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 359 StPO zugunsten eines Verurteilten anwendbar auf »Maßregeln zur Besserung und Sicherung« in Verbindung mit einem Freispruch gemäß § 20 StGB?

im dortigen Rechtsstaatsreport

Weitere Details lesen sich mit Blick auf die genannten Expertisen auf der Seite der Grundrechtepartei im dortigen Rechtsstaatsreport.

(Originalartikel: /227270/die-vorschrift…h-das-gericht-/)

 

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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4 Antworten zu “Causa Mollath: Die Vorschrift zur Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens zugunsten eines Verurteilten gemäß § 359 StGB kann nicht angewendet werden, wenn durch das Gericht auf Freispruch gemäß § 20 StGB erkannt und eine Maßregel zur Besserung und Sicherung gemäß §§ 63, 64, 69 oder 70 StGB angeordnet wurde, da es dem Betroffenen aufgrund dessen an der Eigenschaft des Verurteilten mangelt.”

  1. Unterstützer

    Das gibt es doch gar nicht. Wenn ich das richtig verstanden habe, gibt es die Möglichkeit, jemanden in Deutschland gesetzlich wegzusperren ohne dass der oder die jemals ein Wiederaufnahmeverfahren anstrengen kann, wenn der oder die vorher wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde. Und das Ganze steht und fällt mit dem einzigen Wort “Verurteilte”. Das kann ich nicht fassen. Das halte ich für eigentlich unmöglich, denn Deutschland behauptet doch immer und überall ein Rechtsstaat zu sein und aufgrund dessen die Menschenrechte absolut zu achten und zu wahren. Das kann doch niemals mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen sein.

    Und jetzt lese ich noch, dass das Oberlandesgericht seinen Beschluss, Herrn Mollath freizulassen und das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 359 Ziff. 1 StPO anzuordnen, gar nicht hätte so erlassen dürfen. Was geht hier vor im Fall Mollath aber auch sonst in der Bundesrepublik Deutschland?

    Was sind die Hintergründe? Ist es nur die braune Vergangenheit oder steckt noch mehr dahinter, von dem die Bevölkerung nichts weiß aber auch nichts ahnt und vor allen Dingen nichts wissen soll?

    1. B. Lenniger (Bundessprecher)

      Das Dilemma ist zunächst einmal darin zu suchen, dass nämlich die Strafprozessordnung heute noch eine Vielzahl Vorschriften zum Inhalt hat, die aus der ursprünglichen Version aus dem Jahr 1877 stammen. Ernsthaft kann niemand behaupten, dass man im Jahr 1877 ff bereits die im Bonner Grundgesetz dann seit dem 23.05.1949 unverletzlichen unmittelbar geltendes Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden Grundrechte kannte, geschweige dass diese Berücksichtigung gefunden haben konnten.

      Anstatt sich an die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes seit dessen Inkrafttreten am 23.05.1949 zu halten, haben reaktionäre Kräfte bis heute alles getan, um die Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes zugunsten von staatlicher Willkür und Allmacht systematisch auszuhebeln und / oder zu unterwandern mit der Folge, dass z.B. der § 359 StPO bis auf die Ziff. 6 bereits wortgleich in der Erstausgabe von 1877 nachzulesen ist. Leidtragend sind alle die, die nicht Verurteilte im Sinne des Gesetzes sind, sondern freigesprochen wurden und dann ihre Unterbringung gemäß § 63 StGB gerichtlich angeordnet wird, so dass auch kein anderes Wiederaufnahmemerkmal aufgrund des vorrangigen Wortlaut und Wortsinn in Frage kommen kann und darf.

      Hier kann sich jeder die urspürngliche Version der StPO aus dem Jahr 1877 anschauen und mit der heutigen, dem Grundgesetz nicht entsprechenden Änderungsversion anschauen.

      http:/de.wikisource.org/wiki/Strafproze%C3%9Fordnung#.C2.A7._362.

      Selbstverständlich zitiert die StPO nicht die eingeschränkten Grundrechte trotz des anderslautenden unverbrüchlichen Rechtsbefehls gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Es interessiert bis heute weder den einfachen Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt, geschweige denn die Rechtsprechung, dass eine Vielzahl bundesdeutscher Gesetze zwar zitierpflichtig die Grundrechte einschränken, doch wegen dieser Unterlassung mit dem Tage ihres Inkrafttretens längst ungültig sind.

      Zum Zitiergebot hat die Grundrechtepartei das Wesentliche hier zusammengestellt:

      https:/grundrechtepartei.de/Zitiergebot

      dem ist unter keinen denkbaren Umständen verfassungsrechtlich zu widersprechen.

  2. B. Lenniger (Bundessprecher)

    Bemerkenswert im Hinblick auf den Wert des Grundgesetzes für die auf dieses Grundgesetz vereidigte Staatsanwaltschaft Regensburg ist hier jedoch deren auf Seite 147 (S. 301 d.A.) ihres Wiederaufnahmeantrages vom 18.03.2013 erfolgende und das Grundrecht auf Justizgewährleistung und Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sowie die verfassungsrechtliche Bindung der öffentlichen Gewalt an die unmittelbar geltendes Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG eindeutig in Abrede stellende Behauptung: »Zudem wäre die Verfassungswidrigkeit der Anordnung irrelevant. Ein Verfassungsverstoß allein begründet keinen Wiederaufnahmegrund.«

    “Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 [371 f.] m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPO.“ (BVerfGG 49, 220 vom 27. September 1978)

    “Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BverfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, s. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.”

    “Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Bürger selbst seine Grundrechte wahrnimmt und etwaige Verletzungen geltend macht.” (BverfGE 61, 82 – Sasbach – Beschluss) “In erster Linie sind die Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen.” (BverfGE 7, 198 – Lüth – Entscheidung)

    Trotz all dieser auch die Staatsanwaltschaft zwingend bindenden Entscheidungen des BVerfG erdreistet sich diese am 18.03.2013 das Vorliegen eines Verstoßes alleine als keinen Wiederaufnahmegrund zugunsten eines Freigesprochenden aber zwangsweise Untergebrachten zu bezeichnen.

    Dann braucht es übrigens niemanden mehr wundern, wenn solche verfassungsfeindlichen Zitate in den Bundestagsprotokollen auftauchen und ihnen nicht einmal widersprochen wird:

    »Wir ändern keinen Grundgesetzartikel, aber wir ändern die innere Verfasstheit unserer Republik. Manche sprechen von einer stillen Verfassungsänderung.« Rainer Brüderle (FDP) zur Abstimmung über Euro-Rettungsschirm ESM und ESM-Finanzierungsgesetz, Freitag, 29. Juni 2012.«

  3. Unterstützer

    Ich lese da heute in den Medien, dass der RA des Herrn Mollath ausdrücklich betont, dass von seinem Mandaten keine Gefahr für Dritte ausgehen würde. Warum wird dieses eigentlich thematisiert? Ist das Wiederaufnahmeverfahren also doch nur vorgeschoben und werden demnächst ganz andere gesetzliche Vorschriften bemüht werden müssen im Fall von Herrn Mollath, weil es gegen einen Freigesprochenen keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 359 StPO gibt, da ja Verfassungsverstöße nach der Staatsanwaltschaft angeblich keinen Wiederaufnahmegrund darstellen? Hat sich das Blatt längst schon wieder gedreht? Auf welche Weise können psychiatrische Gutachten von damals aus der Welt geschaft werden, also quasi für nichtig erklärt werden, wenn diejenigen, die sie erstellt haben, nicht die Größe besitzen, sie selbst als irrig oder falsch oder als Auftragsarbeit zu bezeichnen?