Stuttgart 21: Tunnelbau gestoppt, der Bahn fehlt Genehmigung; Gesetze verstoßen gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, sind ex tunc ungültig, werden aber trotzdem gegen den Grundrechtsträger angewandt, selbst wenn dieser die Ungültigkeit einredet; beides nennt man in Deutschland Rechtsstaat, grotesker geht es nicht.

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“Wegen einer fehlenden Genehmigung hat die Deutsche Bahn die Bauarbeiten zu einem Tunnel für Stuttgart 21 gestoppt. Die Baustelle am Wagenburgtunnel stehe seit Sonntag still.” Quelle: t-online, 24.11.2013)

Ist ein bundesdeutsches grundrechtseinschränkendes Gesetz und / oder eine bundesdeutsche grundrechtseinschränkende Rechtsverordnung ohne die dann zwingend grundgesetzlich notwendige Beachtung des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG in Kraft gesetzt worden, ist das Gesetz und / oder die Rechtsverodnung ex tunc ungültig, alle auf solchen dem zwingenden Zitiergebot nicht genügenden Gesetzen und / oder Rechtsverordnungen basierenden Verwaltungsakte und / oder Gerichtsentscheidungen sind nicht. Nichtige Verwaltungsakte und / oder nichtige Gerichtsentscheidungen existieren nicht oder nur zum Schein und entfalten keine Rechtskraft mit der Folge, dass sie nicht als Rechtsöffnungstitel wirken können, geschweige denn dürfen.

Während nun die Bahn das Tunnelprojekt “Wagenburgtunnel” im Projekt “Stuttgart 21″ gesetzeskonform gestoppt hat oder stoppen musste, weil es an der erforderlichen einfachgesetzlichen Genehmigung mangelt, werden seit Jahrzehnten in der Bundesrepublik Deutschland von auf das Bonner Grundgesetz ausdrücklich vereidigten Amtsträgern die folgenden gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unheilbar verstoßenden und somit ex tunc ungültigen Gesetze inzwischen längst vorsätzlich verfassungswidrig von denselben Amtsträgern skrupellos gegen den einzelnen Grundrechtsträger angewendet, die dann, wenn ihnen faktisches verfassungswidriges und / oder inzwischen faktisches verfassungsfeindliches hoheitliches Handeln und / oder Unterlassen vorgeworfen wird, zum Mittel der Selbstjustiz greifen, um auf diese Weise ihr rechtswidriges und somit verfassungswidriges und deshalb vorrangig amtspflichtwidriges Tun und Lassen eigennützig zu verschleiern:

  • Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, BGBl. I S. 455 (Rechtsvereinheitlichungsgesetz).

Sowohl das GVG, die StPO als auch die ZPO schränken die Grundrechte mehrfach ein, so dass für das Rechtsvereinheitlichungsgesetz die Zitierpflicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG besteht. Gleichwohl zitiert weder das Rechtsvereinheitlichungsgesetz die eingeschränkten Grundrechte noch die mit diesem Gesetz im Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes wieder in Kraft gesetzten Gesetze GVG, StPO und ZPO.

  • GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)

In der Vorschrift des § 178 GVG wird das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG  (Freiheit und Unverletzlichkeit der Person) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das GVG dieses durch § 178 GVG eingeschränkte Grundrecht nicht.

  • StPO (Strafprozessordnung)

In den Vorschriften der §§ 51, 70, 77, 81a, 81c, 81g, 81h, 94, 95, 98, 98b, 100, 100a bis 100f, 102, 104, 105, 108, 111a, 111b, 112, 115, 116a, 131, 132, 132a, 431 und 444 StPO werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), Art 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie), Art. 10 GG (Post- und Fernmeldegeheimnis), Art. 12 Abs. 1 GG (freie Wahl und Ausübung des Berufs), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert die StPO diese durch die genannten Vorschriften der StPO eingeschränkten Grundrechte nicht.

  • ZPO (Zivilprozessordnung)

In den Vorschriften der §§ 739, 740, 758, 758a, 759, 801, 808, 882h, 883, 888, 890, 901, 915, 915c und 918 ZPO werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), Art 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert die ZPO diese durch die genannten Vorschriften der ZPO eingeschränkten Grundrechte nicht.

  • FamFG als Nachfolger des FGG

In den Vorschriften der §§ 35, 89, 90, 91, 94, 95, 96, 96a, 119, 120, 210, 280, 283, 284, 297, 321, 322, 326, 358, 388, 389, 413 und 420 FamFG werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), Art 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das FamFG diese durch die genannten Vorschriften des FamFG eingeschränkten Grundrechte nicht.

  • SGB II (Sozialgesetzbuch)

In den Vorschriften der §§ 2 Abs. 1 Satz 2;  7 Abs. 3, 3. c), 4. 3a),  7 Abs. 4, 2. 4a);  10;  14 Satz 2; 15 Abs. 1, 3. Satz 4; 16d 2. Halbsatz;  31 Abs. 1, 1. a) c) d), Abs. 2,  31 Abs. 2, 31 Abs. 6 Satz 4; 39 Abs. 4; 51 und anderen §§ im SGB II werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit, informationelle Selbstbestimmung), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), Art. 9 GG (Streikrecht), Art. 10 GG (Post- und Fernmeldegeheimnis), Art. 11 GG (Freizügigkeit), Art. 12 Abs. 1 GG (Beruf, Arbeitsplatz, Ausbildung), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das SGB II diese durch die genannten Vorschriften des SGB II eingeschränkten Grundrechte nicht.

  • Abgabenordnung als Nachfolger der Reichs-AO

In den Vorschriften der §§ 69 – 77, 215, 216, 263, 281ff AO werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), Art 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert die AO in § 413 die durch die genannten Vorschriften der AO eingeschränkten Grundrechte der Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG nicht.

  • FGO (Finanzgerichtsordnung)

In den Vorschriften der §§ 82 und 89 FGO werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert die FGO diese durch die genannten Vorschriften der FGO eingeschränkten Grundrechte nicht.

  • UStG (Umsatzsteuergesetz)

In den Vorschriften der §§  26c, 27b UStG werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person) und Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das UStG diese durch die genannten Vorschriften des UStG eingeschränkten Grundrechte nicht.

  • GBO (Grundbuchordnung)

In der Vorschrift des § 38 Grundbuchordnung wird das Freiheitsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert die Grundbuchordnung dieses durch die genannte Vorschrift der Grundbuchordnung eingeschränkte Grundrecht nicht.

  • Seeschiffsregisterordnung

In der Vorschrift des § 45 Schiffsregisterordnung wird das Freiheitsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert die Schiffsregisterordnung dieses durch die genannte Vorschrift der Schiffsregisterordnung eingeschränkte Grundrecht nicht.

  • RPflG (Rechtspflegergesetz)

In der Vorschrift des § 4 Abs. 2, 2. a) – c) RPflG werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das RPflG dieses durch die genannte Vorschrift des RPflG eingeschränkte Grundrecht nicht.

  • Nds. SOG

In den Vorschriften des nds. SOG werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das nds. SOG in § 10 das durch die Vorschriften der §§ 26, 27 und 28  des nds. SOG eingeschränkte Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht.

  • Nds. VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz)

In den Vorschriften des nds. VwVG werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das nds. VwVG in § 75 das durch die Vorschriften der §§ 27ff des nds. VwVG eingeschränkte Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht.

  • BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz)

In den Vorschriften der §§ 38, 42 und 47 werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), des Art. 10 (Post- und Fernmeldegeheimnis), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das BVerfGG diese durch die genannten Vorschriften des BVerfGG eingeschränkten Grundrechte nicht. Auch wenn der § 42 BVerfGG 1964 ersatzlos weggefallen ist, ändert das nichts an der Tatsache, dass das Zitiergebot bis heute nicht erfüllt wird.

Die Missachtung des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hat in jedem Fall die Ungültigkeit eines solchen Gesetzes von Anfang an – ex tunc – zur Folge. Zum einen dürfen diese ungültigen Gesetze weder von der vollziehenden Gewalt noch von den Gerichten angewandt werden, zum anderen muss die vollziehende Gewalt im Innenverhältnis gegenüber dem Dienstherrn auf der Basis von Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG remonstrieren und die Gerichte müssen diese de facto ungültigen Gesetze gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht einzig zur deklaratorischen Feststellung ihrer Ungültigkeit vorlegen, was sowohl die vollziehende Gewalt als auch die Gerichte bisher ausnahmslos unterlassen.

Bemerkenswert ist, dass über den Baustopp “Wagenburgtunnel / Stuttgart 21″ die Medien berichten, während über das systematische Missachten des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG seitens des bundesdeutschen Gesetzgebers, der bundesdeutschen vollziehenden Gewalt und der bundesdeutschen Rechtsprechung die Medien in der Regel kein Sterbenswörtchen verlieren und das auch selbst dann nicht, wenn man ihnen die unverbrüchlichen Fakten “frei Haus” liefert.

Wie es um den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes 64 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.

Originalartikel: /227914/)

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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<strong>FETT </strong><em>KURSIV</em><blockquote>„ZITAT“</blockquote>

Eine Antwort zu “Stuttgart 21: Tunnelbau gestoppt, der Bahn fehlt Genehmigung; Gesetze verstoßen gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, sind ex tunc ungültig, werden aber trotzdem gegen den Grundrechtsträger angewandt, selbst wenn dieser die Ungültigkeit einredet; beides nennt man in Deutschland Rechtsstaat, grotesker geht es nicht.”

  1. B. Lenniger (Bundessprecher)

    Der Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland ignoriert denn auch bis heute die ihn zwingend unverbrüchlich bindende “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Alliierten Tribunal Général in Rastatt vom 06.01.1947 und wendet bis heute denn auch skrupellos kodifiziertes NS-Recht an, obwohl dieses aufgrund der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” deklaratorisch aufgehoben wurde, weil das NS-Terrorregime des Massenmörders Hitler am 05.03.1933 verfassungswidrig / rechtswidrig die Macht an sich gerissen hat. Dezidiert hat das unwiderlegbar und anhand der Fakten von jedermann nachprüfbar das franz. Tribunal Général in Rastatt am 06.01.1947 in seiner “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” dargelegt.

    Aufgrund dessen weigert sich der Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland seit 64 Jahren auch, die aufgrund der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général wieder in Kraft getretene Strafrechtsvorschrift des Amtsmissbrauches gemäß § 339 StGB a.F. in das bundesdeutsche StGB redaktionell aufzunehmen. Den Straftatbestand “Amtsmissbrauch” hat das NS-Terrorregime am 15.06.1943 ersatzlos gestrichen, gleichzeitig wurden die Nötigung und Erpressung mit dem jeweils gleichlautenden Abs. 2 der Gesinnungsjustiz zugänglich gemacht, denn nötigen und erpressen konnte dann nur noch, wenn es gegen das “gesunde Volksempfinden” verstieß.

    1954 !!! hat der erste Deutsche Bundestag aus “gesundem Volksempfinden” dann das Wort “verwerflich” kreiert und damit der Gesinnungsjustiz ihren verfassungwidrigen Fortgang gewährt.

    Noch Fragen? Da aber das bundesdeutsche Volk Scheins bis heute “granitenen dumm” gehalten wird was den Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm anbelangt, können sich die Täter bis heute nahezu sicher sein, dass ihnen von der Mehrheit des deutschen Volkes weder jetzt noch zukünftig unmittelbare Konsequenzen drohen. Es reicht aus, wenn tagtäglich der Neid, die Missgunst und der Hass des einzelnen geschürt wird und dazu reicht es bei der bundesdeutschen Presse allemal.